Unterweisung Teleskoplader – Vorlage für Teleskopstapler

Meisterdok-Redaktion · Zuletzt aktualisiert am

Ein Teleskoplader ist ein geländegängiger Stapler mit veränderlicher Reichweite; nach ISO 5053-1 gehört er zur Familie der Flurförderzeuge, die Bau- und Ausrüstungsanforderungen stehen in DIN EN 1459-1 und DIN EN 1459-2. Mit dem selbstständigen Bedienen darf der Unternehmer nur Personen beauftragen, die mindestens 18 Jahre alt, für diese Tätigkeit geeignet und qualifiziert sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben (§ 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68). Unterwiesen wird vor der erstmaligen Verwendung und danach mindestens jährlich.

Das steckt im Download

Sie erhalten nach dem Kauf die ZIP-Datei unterweisung-teleskoplader.zip mit diesen Dateien:

  • Wordunterweisung-teleskoplader.docxUnterweisungsunterlage Teleskoplader — bearbeitbar in Word(5 Seiten, ca. 1796 Wörter)
  • PDFunterweisung-teleskoplader.pdfDieselbe Unterlage als PDF — druckfertig(5 Seiten)

Das ist enthalten

  • Bauarten und Rüstzustände sowie bestimmungsgemäße Verwendung nach § 6 DGUV Vorschrift 68
  • Schriftliche Beauftragung nach § 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68 und die Qualifizierungsstufen 1, 2a, 2b und 3 nach DGUV Grundsatz 308-009
  • Standsicherheit: Kippkanten, Pendelachse, Einfluss von Neigung, Kurvenfahrt, Pendellast und Wind
  • Tragfähigkeitsdiagramme je Anbaugerät, Grenzen der Lastmomentbegrenzung, Bodentragfähigkeit und Abstützung
  • Anbaugeräte: Zulassung, Verriegelung und Kontrolle bei jedem Wechsel; Einsatz als Hubarbeitsbühne nur mit integrierter Arbeitsbühne
  • Sicht und Gefahrbereich, Einweisende, Kamera-Monitor-Systeme, Fahrordnung und Verkehrswege nach § 7 DGUV Vorschrift 38

Word (DOCX) und PDF, 5 Seiten, ca. 1796 Wörter

Für wen

Für Bau-, Zimmerei- und Dachdeckerbetriebe, die eigene oder gemietete Teleskopstapler einsetzen, und für Vorgesetzte, die Fahrerinnen und Fahrer beauftragen.

Einzel-Unterweisung
19 €einmalig, inkl. MwSt.
Für 19 € kaufen
Neu

Neu: Online-Unterweisung inklusive

Ihre Mitarbeiter absolvieren die Unterweisung zu diesem Thema online: 6 Lernabschnitte, anschließend ein Verständnistest mit 8 Fragen. Nach bestandenem Test erhält jeder Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung als PDF mit Verifikationsnummer. Der Online-Kurs ist im Kaufpreis dieser Vorlage enthalten — ohne Abo und ohne Kosten pro Teilnehmer.

Der Rüstzustand entscheidet, welches Regelwerk zusätzlich greift

Die DGUV Information 208-059 „Sicherer Umgang mit Teleskopstaplern“ in der Ausgabe Juli 2023 ordnet in ihrer Tabelle 3.1 jedem Rüstzustand das zusätzlich anzuwendende Regelwerk zu. Die Grundmaschine mit Gabelzinken ist ein Flurförderzeug und unterliegt der DGUV Vorschrift 67, 68 bzw. 69. Wird sie mit Lasthaken oder Anbauwinde betrieben, wird sie nach dieser Systematik wie ein Mobilkran verwendet, sodass zusätzlich die DGUV Vorschrift 52 bzw. 53 „Krane“ greift. Beim Einsatz einer Anbauwinde kommen die Prüf- und Betriebsvorschriften der DGUV Vorschrift 54 bzw. 55 „Winden, Hub- und Zuggeräte“ hinzu.

Für die Arbeitsbühne gilt die Kombination aus Grundmaschine und Bühne als Hubarbeitsbühne; einschlägig ist dann Kapitel 2.10 „Betreiben von Hebebühnen“ der DGUV Regel 100-500 bzw. 100-501. Mit einer Ladeschaufel wird der Teleskopstapler wie eine Erdbaumaschine betrieben, wofür Kapitel 2.12 derselben Regeln maßgeblich ist. Beim Betrieb mit Greifer ist die DGUV Regel 109-017 zu beachten, für das Anschlagen der Lasten ergänzend die DGUV Information 209-013 „Anschläger“. Unabhängig vom Rüstzustand gelten ArbSchG, ArbStättV, BetrSichV und die TRBS 2111-1 für mobile Arbeitsmittel.

Abzugrenzen sind Maschinen ähnlicher Bauart. Teleskopradlader nach DIN EN 474-1 und -3 zählen zu den Erdbaumaschinen; ihr Ausleger sitzt im Regelfall unmittelbar vor der Kabine statt rechts daneben, und sie fallen aus dem Anwendungsbereich der DGUV Information 208-059 heraus. Ebenfalls ausgenommen sind Reachstacker, die mit einem Spreader Container umschlagen. Land- und forstwirtschaftlich eingesetzte Teleskopstapler müssen dagegen zusätzlich die Anforderungen der EU-Verordnung 167/2013 erfüllen; die Normenreihe DIN EN 1459 enthält dafür einen eigenen Teil 8 „Traktoren mit veränderlicher Reichweite“.

Umfang, Abschlussprüfung und Reichweite der Qualifizierung

Der DGUV Grundsatz 308-009 in der Ausgabe Mai 2022 beziffert den Umfang der Qualifizierung. Die allgemeine Qualifizierung der Stufe 1 sollte mindestens 20 Lehreinheiten zu je 45 Minuten umfassen, davon mindestens zehn theoretische. Für die Zusatzqualifizierung 2a für Maschinen mit drehbarem Oberwagen und für die Zusatzqualifizierung 2b für den Einsatz als Hubarbeitsbühne sind es jeweils mindestens zehn Lehreinheiten, davon mindestens fünf theoretische. Die bestandene Abschlussprüfung der Stufe 1 ist Zulassungsvoraussetzung für beide Zusatzstufen. Die Dauer der Stufe 3 richtet sich nach Gerätebauart, Einsatzgebiet und betrieblichen Verhältnissen.

Jede Stufe außer der Stufe 3 endet mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung, die unabhängig voneinander bestanden werden müssen. Der schriftliche Teil umfasst je Stufe etwa 25 Fragen und gilt ab 70 Prozent richtiger Antworten als bestanden; für die praktische Prüfung gilt derselbe Maßstab. Sie dauert in der Stufe 1 sechzig Minuten und in den Stufen 2a und 2b jeweils dreißig Minuten. Im theoretischen Teil sind höchstens zehn Teilnehmende zugelassen, im praktischen Teil fünf je ausbildender Person und Maschine, auf einer abgesicherten Fläche von mindestens 500 Quadratmetern je Teleskopstapler.

Die Beauftragung beschränkt sich auf die erworbenen Stufen und gilt nur für das eigene Unternehmen; bei einem Arbeitgeberwechsel muss der neue Betrieb die Voraussetzungen erneut feststellen und schriftlich neu beauftragen. Ein Befähigungsnachweis für andere Flurförderzeuge berechtigt nicht zum Bedienen geländegängiger Teleskopstapler. Umgekehrt berechtigt die Stufe 2a nicht zum Führen von Kranen und die Stufe 2b nicht zum Führen von Hubarbeitsbühnen. Liegt bereits ein Nachweis nach DGUV Grundsatz 309-003 für Fahrzeug- oder LKW-Ladekrane vor, kann die Stufe 2a bescheinigt werden.

Prüfpflichten, Fristen und Nachweise

§ 14 BetrSichV unterscheidet drei Prüfarten: die Prüfung vor der erstmaligen Verwendung nach Absatz 1, die wiederkehrende Prüfung nach Absatz 2 und die außerordentliche Prüfung nach Absatz 3. Die erste Prüfung erstreckt sich auf die Kombination aus Grundmaschine und sämtlichen für dieses Gerät vorgesehenen Anbaugeräten samt der zugehörigen Sicherheitseinrichtungen sowie auf die Vollständigkeit der Dokumentation. Außerordentliche Prüfungen werden etwa nach umfangreichen Instandsetzungen infolge von Unfällen, nach wesentlichen Änderungen oder vor der Verwendung nicht vom Hersteller vorgesehener Anbaugeräte erforderlich; der Austausch von Originalteilen zählt nicht dazu.

Die wiederkehrende Prüfung ist nach § 37 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68 in Abständen von längstens einem Jahr durch eine befähigte Person durchzuführen, die Anbaugeräte eingeschlossen. Mehrschichtbetrieb oder längerer Einsatz unter schweren Betriebsbedingungen können kürzere Intervalle erfordern. Für drehbare Teleskopstapler mit Anbauwinde oder Lasthaken kommt eine zweite Ebene hinzu: Bei einem möglichen Lastmoment von mehr als 300 Kilonewtonmetern oder einer bauartbedingten maximalen Auslegerlänge von mehr als 15 Metern ist die Maschine mindestens alle vier Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach jährlich durch eine prüfsachverständige Person zu prüfen.

Über die wiederkehrenden Prüfungen ist nach § 39 DGUV Vorschrift 68 ein Nachweis zu führen, der Datum und Umfang, das Ergebnis mit den festgestellten Mängeln, die Beurteilung des Weiterbetriebs, notwendige Nachprüfungen sowie Name und Anschrift der prüfenden Person enthält. Beim Einsatz außerhalb des Unternehmens gehört der aktuelle Prüfbericht als Kopie oder in elektronischer Form an die Maschine. Wer § 4 in Verbindung mit § 7 oder die §§ 37 bis 39 verletzt, handelt nach § 40 DGUV Vorschrift 68 ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII; der Rahmen reicht nach § 209 Abs. 3 SGB VII bis 10.000 Euro.

Erforderliche Fahrerlaubnisklasse nach § 2 StVG für das Führen von Teleskopstaplern im öffentlichen Straßenverkehr, abhängig von bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit und zulässiger Gesamtmasse (DGUV Information 208-059, Tabelle 8.2). Die Klasse T setzt voraus, dass die Maschine bauartbedingt für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt ist und dafür eingesetzt wird; die Klasse L gilt bis 25 km/h auch für Stapler, oberhalb davon nur für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen. Über 40 km/h muss die fahrende Person in der Klasse T volljährig sein; für Anhängerbetrieb ist in den Klassen B, C1 und C gegebenenfalls der Zusatz E erforderlich.
Bauartbedingte HöchstgeschwindigkeitZulässige Gesamtmasse bis 3,5 tÜber 3,5 bis 7,5 tÜber 7,5 t
bis 6 km/hkeine Fahrerlaubnis erforderlichkeine Fahrerlaubnis erforderlichkeine Fahrerlaubnis erforderlich
über 6 bis 25 km/hL, T oder BL, T, C1 oder CL, T oder C
über 25 bis 40 km/hL, T oder BL, T, C1 oder CL, T oder C
über 40 bis 60 km/hT oder BT, C1 oder CT oder C

Rechtsgrundlagen und Quellen

Die Unterlage stützt sich auf die folgenden Regelungen. Amtliche Fassungen unter gesetze-im-internet.de, Vorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger unter publikationen.dguv.de.

RegelungWas sie verlangtFundstelle
§ 12 ArbSchGUnterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen.gesetze-im-internet.de/arbschg/__12.html
§ 4 DGUV Vorschrift 1Unterweisung mindestens jährlich, Dokumentation der Unterweisung.publikationen.dguv.de
§ 29 JArbSchGUnterweisung Jugendlicher halbjährlich.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__29.html
§ 12 BetrSichVUnterweisung zu Arbeitsmitteln vor der erstmaligen Benutzung.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__12.html
§ 14 GefStoffVZusätzliche Unterweisung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/__14.html
TRBS 2121 Teil 4Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt.Technische Regeln für Betriebssicherheit (BAuA)
TRBS 2111Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt.Technische Regeln für Betriebssicherheit (BAuA)
DGUV Vorschrift 68Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt.publikationen.dguv.de
DGUV Grundsatz 308-009Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt.publikationen.dguv.de
DGUV Vorschrift 38Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt.publikationen.dguv.de
DGUV Information 208-059Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt.publikationen.dguv.de
DGUV Vorschrift 67Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt.publikationen.dguv.de
DGUV Vorschrift 52Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt.publikationen.dguv.de
DGUV Vorschrift 54Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt.publikationen.dguv.de
DGUV Regel 100-500Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt.publikationen.dguv.de
DGUV Regel 109-017Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt.publikationen.dguv.de
DGUV Information 209-013Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt.publikationen.dguv.de
DGUV Grundsatz 309-003Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt.publikationen.dguv.de

Häufige Fragen

Welche Qualifizierung braucht die Bedienperson eines Teleskopladers?
Nach § 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68 muss sie mindestens 18 Jahre alt, für die Tätigkeit geeignet und qualifiziert sein und ihre Befähigung nachgewiesen haben; die Beauftragung erfolgt schriftlich. Die Qualifizierung richtet sich nach DGUV Grundsatz 308-009; die Unterlage stellt die Stufen 1, 2a, 2b und 3 sowie die Grenzen der jeweiligen Berechtigung dar. Betriebliche und baustellenbezogene Unterweisung an den vorhandenen Maschinen kommen hinzu.
Dürfen Jugendliche einen Teleskoplader steuern?
Im Rahmen der Berufsausbildung dürfen Jugendliche unter 18 Jahren Teleskopstapler nur unter fachlicher Aufsicht steuern (§ 22 Abs. 2 JArbSchG). Aufsichtsperson und Dauer sollten schriftlich festgelegt sein. Für den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr ist zusätzlich zur schriftlichen Beauftragung die erforderliche Fahrerlaubnis nach § 2 StVG notwendig.
Darf mit einer auf die Gabelzinken aufgenommenen Arbeitsbühne gearbeitet werden?
Beim Einsatz als Hubarbeitsbühne sind nur integrierte Arbeitsbühnen mit Steuerung aus der Bühne heraus zu verwenden. Arbeitsbühnen, die mit den Gabelzinken aufgenommen werden, entsprechen nach TRBS 2121 Teil 4 nicht dem Stand der Technik.
Was gilt bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung?
Die nicht bestimmungsgemäße Verwendung ist unzulässig (§ 6 DGUV Vorschrift 68). Muss ausnahmsweise davon abgewichen werden, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zusätzliche Schutzmaßnahmen nach §§ 8 und 9 BetrSichV festzulegen. Muster für Betriebsanweisungen zu den Rüstzuständen Gabelzinken, Kranbetrieb und Hubarbeitsbühnenbetrieb enthält die DGUV Information 208-059.
Welche Sicherheitsabstände gelten beim Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen?
Die DGUV Information 208-059 nennt in Tabelle 8.4 die Sicherheitsabstände nach DIN VDE 0105 Teil 100: 1 Meter bis 1.000 Volt Nennspannung, 3 Meter über 1.000 bis 110.000 Volt, 4 Meter über 110.000 bis 220.000 Volt und 5 Meter über 220.000 bis 380.000 Volt. Ist die Spannung nicht bekannt, sind 5 Meter einzuhalten. Der Abstand muss von allen Teilen der Maschine einschließlich Ausleger und Last gewahrt bleiben; andernfalls ist die Leitung durch autorisierte Fachkräfte des Netzbetreibers nach den fünf Sicherheitsregeln freizuschalten, gegen Wiedereinschalten zu sichern, auf Spannungsfreiheit zu prüfen, zu erden und kurzzuschließen. Netzbetreiber empfehlen darüber hinaus 15 Meter Abstand zu Metall-Gittermasten und 9 Meter zu Holz- oder Betonmasten. Eine isolierte Arbeitsbühne beseitigt die Gefahr nicht. Kommt es dennoch zum Spannungsübertritt, ist der Ausleger aus dem Gefahrbereich zu bewegen, der Fahrerplatz nicht zu verlassen und niemand darf sich der Maschine nähern.
Was ist beim Einsatz in Hallen, Tiefgaragen oder tiefen Gräben zu beachten?
Als ganz oder teilweise geschlossene Arbeitsbereiche gelten nach der DGUV Information 208-059 unter anderem Hallen, Zelte und Einhausungen mit Dach und mindestens zwei Außenwänden, Tiefgaragen und andere Räume unter Erdgleiche, fertiggestellte Tunnelbauwerke, Schächte und Baugruben mit einer Grundfläche unter 100 Quadratmetern sowie Gräben, die mehr als schultertief sind. Da Teleskopstapler meist dieselbetrieben sind, können Beschäftigte dort krebserzeugenden Dieselrußpartikeln sowie Stickoxiden, Kohlenmonoxid und Kohlendioxid ausgesetzt sein. Vorrangig sind emissionsfreie Antriebe wie Akku- oder Elektroantrieb zu prüfen, danach emissionsarme Antriebe, anschließend Dieselpartikelfilter; ergänzend sind lüftungstechnische Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung abzuleiten. Verwendet werden dürfen nur geprüfte Filter nach BAFU- oder FAD-Qualitätssiegel, VERT-Vorgaben oder UNECE-Richtlinie 132. Bei der Montage dürfen weder das Sichtfeld eingeschränkt noch Schutzaufbauten wie ROPS und FOPS geschwächt werden. Fahrzeuge mit Straßenzulassung ab Abgasstufe EURO 5 benötigen keinen Dieselpartikelfilter.