Unterweisung Teleskoplader – Vorlage für Teleskopstapler

Ein Teleskoplader ist ein geländegängiger Stapler mit veränderlicher Reichweite; nach ISO 5053-1 gehört er zur Familie der Flurförderzeuge, die Bau- und Ausrüstungsanforderungen stehen in DIN EN 1459-1 und DIN EN 1459-2. Mit dem selbstständigen Bedienen darf der Unternehmer nur Personen beauftragen, die mindestens 18 Jahre alt, für diese Tätigkeit geeignet und qualifiziert sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben (§ 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68). Unterwiesen wird vor der erstmaligen Verwendung und danach mindestens jährlich.

Das ist enthalten

  • Bauarten und Rüstzustände sowie bestimmungsgemäße Verwendung nach § 6 DGUV Vorschrift 68
  • Schriftliche Beauftragung nach § 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68 und die Qualifizierungsstufen 1, 2a, 2b und 3 nach DGUV Grundsatz 308-009
  • Standsicherheit: Kippkanten, Pendelachse, Einfluss von Neigung, Kurvenfahrt, Pendellast und Wind
  • Tragfähigkeitsdiagramme je Anbaugerät, Grenzen der Lastmomentbegrenzung, Bodentragfähigkeit und Abstützung
  • Anbaugeräte: Zulassung, Verriegelung und Kontrolle bei jedem Wechsel; Einsatz als Hubarbeitsbühne nur mit integrierter Arbeitsbühne
  • Sicht und Gefahrbereich, Einweisende, Kamera-Monitor-Systeme, Fahrordnung und Verkehrswege nach § 7 DGUV Vorschrift 38

Word (DOCX) und PDF, 5 Seiten, ca. 1796 Wörter

Für wen

Für Bau-, Zimmerei- und Dachdeckerbetriebe, die eigene oder gemietete Teleskopstapler einsetzen, und für Vorgesetzte, die Fahrerinnen und Fahrer beauftragen.

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Häufige Fragen

Welche Qualifizierung braucht die Bedienperson eines Teleskopladers?
Nach § 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68 muss sie mindestens 18 Jahre alt, für die Tätigkeit geeignet und qualifiziert sein und ihre Befähigung nachgewiesen haben; die Beauftragung erfolgt schriftlich. Die Qualifizierung richtet sich nach DGUV Grundsatz 308-009; die Unterlage stellt die Stufen 1, 2a, 2b und 3 sowie die Grenzen der jeweiligen Berechtigung dar. Betriebliche und baustellenbezogene Unterweisung an den vorhandenen Maschinen kommen hinzu.
Dürfen Jugendliche einen Teleskoplader steuern?
Im Rahmen der Berufsausbildung dürfen Jugendliche unter 18 Jahren Teleskopstapler nur unter fachlicher Aufsicht steuern (§ 22 Abs. 2 JArbSchG). Aufsichtsperson und Dauer sollten schriftlich festgelegt sein. Für den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr ist zusätzlich zur schriftlichen Beauftragung die erforderliche Fahrerlaubnis nach § 2 StVG notwendig.
Darf mit einer auf die Gabelzinken aufgenommenen Arbeitsbühne gearbeitet werden?
Beim Einsatz als Hubarbeitsbühne sind nur integrierte Arbeitsbühnen mit Steuerung aus der Bühne heraus zu verwenden. Arbeitsbühnen, die mit den Gabelzinken aufgenommen werden, entsprechen nach TRBS 2121 Teil 4 nicht dem Stand der Technik.
Was gilt bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung?
Die nicht bestimmungsgemäße Verwendung ist unzulässig (§ 6 DGUV Vorschrift 68). Muss ausnahmsweise davon abgewichen werden, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zusätzliche Schutzmaßnahmen nach §§ 8 und 9 BetrSichV festzulegen. Muster für Betriebsanweisungen zu den Rüstzuständen Gabelzinken, Kranbetrieb und Hubarbeitsbühnenbetrieb enthält die DGUV Information 208-059.