Unterweisung Radlader – Vorlage für Erdbaumaschinen

Meisterdok-Redaktion · Zuletzt aktualisiert am

Erdbaumaschinen wie Radlader dürfen nur bestimmungsgemäß und unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers betrieben werden; die Betriebsanleitung muss an der Einsatzstelle vorhanden sein (DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.12 Abschnitt 3.1). Unterwiesen wird vor der erstmaligen Verwendung tätigkeitsbezogen und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich (§ 12 Abs. 1 BetrSichV, § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). Auf Baustellen kommt die Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten hinzu.

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Das ist enthalten

  • Anforderungen an den Maschinenführer nach Kapitel 2.12 Abschnitt 3.2 und die Bestimmung durch den Unternehmer
  • Funktionsprüfung der Bedienungseinrichtungen vor jeder Arbeitsschicht und Meldung von Mängeln (Abschnitt 3.22)
  • Gefahrbereich: Aufenthaltsverbot, Kontaktaufnahme mit dem Maschinenführer, Warnzeichen und Abstimmung
  • Sicht auf den Fahr- und Arbeitsbereich nach § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 38, Einweiser, Absperrung, Kamera-Monitor-Systeme
  • Fahrordnung und Verkehrswege (§§ 7 und 8 DGUV Vorschrift 38), Standsicherheit, Gefälle sowie Abstände zu Böschungs- und Grabenrändern
  • Erdleitungen und Freileitungen, Verhalten bei Stromübertritt, Hebezeugeinsatz, Verladen und wiederkehrende Prüfung

Word (DOCX) und PDF, 5 Seiten, ca. 1900 Wörter

Für wen

Für Tief-, Erd- und GaLaBau-Betriebe sowie Bauhöfe, die Radlader und vergleichbare Erdbaumaschinen mit eigenem Personal betreiben.

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Qualifizierung und Beauftragung nach DGUV Grundsatz 301-005

Der DGUV Grundsatz 301-005 beschreibt die Qualifizierung und Beauftragung von Fahrerinnen und Fahrern von Hydraulikbaggern und Radladern. Als qualifiziert gelten danach Personen mit abgeschlossener Ausbildung zum Baugeräteführer oder zur Baugeräteführerin einer Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer sowie Personen, die den Lehrgang zum geprüften Baumaschinenführer in der Bauwirtschaft für die Maschinenkategorie Bagger und Lader nach den Anforderungen der ZUMBau GbR abgelegt haben. Auch sie müssen vom Unternehmen für den jeweiligen Radlader unterwiesen und beauftragt werden; der externe Nachweis ersetzt die betriebs- und baustellenbezogene Unterweisung ausdrücklich nicht.

Die Qualifizierung wird in Lehreinheiten von in der Regel 45 Minuten unterteilt. Die erforderliche Mindestdauer legt das Unternehmen im Rahmen der Gefaehrdungsbeurteilung fest, weil sie von den theoretischen und praktischen Vorkenntnissen abhaengt. Vorkenntnisse haben nach dem Grundsatz in der Regel Personen mit mindestens einem Jahr Erfahrung an Baggern oder Ladern. Bewaehrt haben sich etwa 6 bis 40 Lehreinheiten fuer den theoretischen und je Maschinenkategorie etwa 10 bis 50 Lehreinheiten fuer den praktischen Teil. Reale Praxisanteile muessen am jeweiligen Bagger oder Lader absolviert werden.

Die Beauftragung hat nachvollziehbar zu erfolgen, etwa ueber einen Fahrer- oder Bedienerausweis, ueber betriebliche Dokumentation oder ueber Organisationshandbuecher; formlos ist sie zulaessig, schriftlich wird sie empfohlen. Die geraetebezogene Unterweisung umfasst ausdruecklich auch den Wechsel und die Bedienung der im Betrieb verwendeten Anbaugeraete. Zusaetzlich muss das Unternehmen ueber Gesundheitsanforderungen wie Farbsehvermoegen und raeumliches Sehen informieren und arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. Jugendliche unter 18 Jahren duerfen Baumaschinen nur im Rahmen der Berufsausbildung unter Aufsicht fuehren, nach Grundausbildung ueber den Baustellenbetrieb sowie theoretischer und praktischer Grundausbildung in der Ausbildungsstaette.

Abstaende zu Boeschungskanten, Graeben und Haengen

Nach Abschnitt 3.9.1 der DGUV Regel 100-500 muessen Erdbaumaschinen von Bruch-, Gruben-, Halden- und Boeschungsraendern so weit entfernt bleiben, dass keine Absturzgefahr besteht. Den erforderlichen Abstand von den Absturzkanten legt das Unternehmen oder dessen Beauftragter entsprechend der Tragfaehigkeit des Untergrundes baustellenbezogen fest. Die Regel verweist dafuer auf DIN 4124 Baugruben und Graeben; Boeschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten. Die dort genannten Regelabstaende setzen voraus, dass keine schaedigenden Einfluesse wie wenig verdichtete Aufschuettungen, Stoerungen des Bodengefueges oder organische Bestandteile im Boden vorliegen.

Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit duerfen Boeschungswinkel von 45 Grad bei nichtbindigen oder weichen bindigen Boeden, 60 Grad bei steifen oder halbfesten bindigen Boeden und 80 Grad bei Fels nicht ueberschritten werden. Entlang der oberen Kante ist beidseitig ein Schutzstreifen von mindestens 0,60 Metern freizuhalten. Uebersteigt das Gesamtgewicht der eingesetzten Maschine 18 Tonnen und ist der Graben tiefer als fuenf Meter, ist der Verbau statisch nachzuweisen. Diese Werte gibt die SVLFG-Broschuere B24 Erdbaumaschinen auf Grundlage der DIN 4124 wieder.

In der Naehe von Baugruben, Schaechten, Graeben sowie Gruben- und Boeschungsraendern ist der Radlader zusaetzlich gegen Abrollen oder Abrutschen zu sichern, etwa durch Einlegen der Bremsen, durch Ausfahren zusaetzlicher Abstuetzvorrichtungen oder durch Vorlegekloetze (Abschnitt 3.9.2). An ortsfesten Kippstellen ist der Betrieb nur zulaessig, wenn fest eingebaute Einrichtungen das Ablaufen und Abstuerzen der Maschine verhindern. Am Hang ist die Last bergseitig und moeglichst nahe ueber dem Boden zu fuehren. Bei Ladern mit Ueberrollschutz sind waehrend des Betriebes Sicherheitsgurte anzulegen, damit die bedienende Person beim Umkippen im Sitz gehalten wird.

Palettengabel und Hebezeugeinsatz am Radlader

Als Hebezeugeinsatz gelten das Heben, Transportieren und Ablassen von Lasten mit Hilfe eines Anschlagmittels wie Seil, Kette oder Hebegurt; als Lastaufnahmemittel kommen dabei unter anderem Palettengabeln zum Einsatz. Sobald der Radlader so verwendet wird, verlaesst er den reinen Schuett- und Ladebetrieb. Die in der Betriebsanleitung angegebene Nutzlast wird unter guenstigen Bedingungen auf ebenen und befestigten Flaechen ermittelt; mit angebauter Palettengabel oder Baumklammer ergeben sich wegen der veraenderten Hebelverhaeltnisse andere maximal zulaessige Nutzlasten, die vor dem Einsatz zu klaeren sind.

Fuer Lader im Hebezeugeinsatz gelten die Abschnitte 3.17 und 3.18 der DGUV Regel 100-500. Lasten sind so anzuschlagen, dass sie nicht verrutschen oder herausfallen koennen; Anschlaeger und Begleitpersonen duerfen sich nur im Sichtbereich der bedienenden Person aufhalten. Die Last ist moeglichst nahe ueber dem Boden zu fuehren und ihr Pendeln zu vermeiden, und ein Verfahren mit angeschlagener Last ist nur auf eingeebnetem Fahrweg zulaessig. Anschlaeger duerfen erst nach Zustimmung und nur von der Seite an den Ausleger herantreten; Lasten duerfen nicht ueber Personen hinweggefuehrt werden.

Bei den Ausruestungsanforderungen ist zu unterscheiden: Die Vorgaben zu Sicherung gegen Zuruecklaufen der Last, Notendhalteinrichtung und Lastmomentbegrenzung in Abschnitt 3.16 sind fuer Bagger formuliert, waehrend fuer Lader die ergaenzenden Betriebsregeln des Abschnitts 3.18 gelten. Vor dem Hebezeugeinsatz ist die Funktion der Bremsen sowie der Nothalt- beziehungsweise Notendwarneinrichtungen zu pruefen (Abschnitt 3.22.2). Anschlagmittel gehoeren an einen ordnungsgemaess angebrachten Lasthaken mit funktionsfaehiger Hakensicherung, der geprueft und gekennzeichnet ist; ein Einhaengen in die Zaehne der Ladeschaufel oder des Greifers ist unzulaessig.

Grenzwerte, Fundstellen und Sanktionen beim Radladerbetrieb
SachverhaltKonkrete VorgabeFundstelleRechtsfolge bei Verstoss
Abstand zur Boeschungskante, Baugeraete bis 12 t Gesamtgewichtmindestens 1,00 mDIN 4124; DGUV Regel 100-500 Kap. 2.12 Abschn. 3.9.1Behoerdliche Anordnung; Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung bis 30.000 Euro (Paragraf 25 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2 ArbSchG)
Abstand zur Boeschungskante, Baugeraete ueber 12 t bis 40 t Gesamtgewichtmindestens 2,00 mDIN 4124; DGUV Regel 100-500 Kap. 2.12 Abschn. 3.9.1wie vorstehend
Erd- und Felswaende an Baugruben und Graebenabgeboescht, verbaut oder anderweitig gesichert; ohne Sicherung senkrecht nur bis 1,25 m TiefeParagraf 5 Abs. 3 DGUV Vorschrift 38bis 10.000 Euro (Paragraf 12 DGUV Vorschrift 38 i. V. m. Paragraf 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB VII)
Einsatz bei Gefahr durch herabfallende schwere GegenstaendeFahrer- und Bedienungsplaetze mit widerstandsfaehigem SchutzdachDGUV Regel 100-500 Kap. 2.12 Abschn. 3.13.1; EN ISO 3449 (FOPS)keine eigene Bussgeldnorm; Grundlage fuer Aufsichtsmassnahmen
Inbetriebnahme durch den Halter fuer eine StrassenfahrtFuehrer muss zur selbststaendigen Leitung geeignet seinParagraf 31 Abs. 2 StVZO90 Euro (Bussgeldkatalog Nr. 189.1.2)
Ladungssicherung des Radladers auf dem Transportfahrzeuggegen Verrutschen, Umfallen, Rollen und Herabfallen gesichertParagraf 22 Abs. 1 StVO60 Euro bei Lastkraftwagen, mit Gefaehrdung 75 Euro (Bussgeldkatalog Nr. 102.1, 102.1.1)

Rechtsgrundlagen und Quellen

Die Unterlage stützt sich auf die folgenden Regelungen. Amtliche Fassungen unter gesetze-im-internet.de, Vorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger unter publikationen.dguv.de.

RegelungWas sie verlangtFundstelle
§ 12 ArbSchGUnterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen.gesetze-im-internet.de/arbschg/__12.html
§ 4 DGUV Vorschrift 1Unterweisung mindestens jährlich, Dokumentation der Unterweisung.publikationen.dguv.de
§ 29 JArbSchGUnterweisung Jugendlicher halbjährlich.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__29.html
§ 12 BetrSichVUnterweisung zu Arbeitsmitteln vor der erstmaligen Benutzung.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__12.html
§ 14 GefStoffVZusätzliche Unterweisung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/__14.html
DGUV Regel 100-500Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt.publikationen.dguv.de
DGUV Vorschrift 38Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt.publikationen.dguv.de
DGUV Grundsatz 301-005Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt.publikationen.dguv.de

Häufige Fragen

Wer darf einen Radlader führen?
Nach Abschnitt 3.2 des Kapitels 2.12 der DGUV Regel 100-500 dürfen mit dem selbstständigen Führen oder Warten von Erdbaumaschinen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, körperlich und geistig geeignet sind, im Führen oder Warten unterwiesen sind, ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben und von denen zu erwarten ist, dass sie die übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen. Sie müssen vom Unternehmer zum Führen oder Warten bestimmt sein.
Was gilt, wenn der Maschinenführer den Arbeitsbereich nicht einsehen kann?
Nach § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 38 muss der Fahrer ausreichende Sicht auf den Fahr- und Arbeitsbereich haben. Reicht die direkte Sicht nicht aus, sind geeignete Hilfsvorrichtungen wie Kamera-Monitor-Systeme erforderlich, sofern nicht sichergestellt ist, dass sich keine Personen im Bereich aufhalten. Ist die Sicht einsatzbedingt eingeschränkt, muss der Maschinenführer eingewiesen werden oder der Fahr- und Arbeitsbereich ist durch eine feste Absperrung zu sichern.
Was ist bei Mängeln an der Maschine zu tun?
Der Maschinenführer prüft vor Beginn jeder Arbeitsschicht die Funktion der Bedienungseinrichtungen und beobachtet den Zustand der Maschine auf augenfällige Mängel (Abschnitt 3.22.1). Festgestellte Mängel meldet er sofort dem Aufsichtführenden, bei Wechsel auch dem Ablöser. Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, ist der Betrieb bis zur Beseitigung einzustellen (Abschnitt 3.22.4).
Wie ist bei einem Stromübertritt zu reagieren?
Der Maschinenführer bringt die Maschine durch Heben oder Absenken der Arbeitseinrichtung oder durch Herausfahren aus dem elektrischen Gefahrenbereich. Ist das nicht möglich, verlässt er den Führerstand nicht, warnt Außenstehende vor dem Nähertreten und Berühren und veranlasst das Abschalten des Stromes. Bei unvermutetem Antreffen oder Beschädigen von Erdleitungen unterbricht er die Arbeiten sofort und verständigt den Aufsichtführenden.
Duerfen wir mit angebauter Palettengabel ueber die Strasse zur naechsten Baustelle fahren?
Nein. Die SVLFG-Broschuere B24 Erdbaumaschinen haelt fest, dass Fahrten auf oeffentlichen Strassen mit angebauter Palettengabel nicht zulaessig sind und die Palettengabel auch nicht in der Ladeschaufel transportiert werden darf; sie ist mit einem separaten Transportfahrzeug mitzufuehren. Gefahren werden darf nur mit leerer Arbeitseinrichtung, die in Fahrstellung gebracht und verriegelt ist, und verkehrsgefaehrdende Teile wie scharfe Kanten und Schaufelzaehne sind abzudecken. Unzulaessig ist die Strassenfahrt ausserdem, wenn das Mass von der Vorderkante des Auslegers in Transportstellung bis zur Mitte des Lenkrades mehr als 3.500 Millimeter betraegt. Mitzufuehren sind allgemeine Betriebserlaubnis, Fuehrerschein, Pruefbericht und Bedienungsanleitung. Bei einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h genuegt fuer selbstfahrende Arbeitsmaschinen die Fahrerlaubnisklasse L nach Paragraf 6 Abs. 1 FeV.
Reicht eine Rueckfahrkamera aus oder brauchen wir ein Personenerkennungssystem?
Eine bestimmte Technik gibt das Regelwerk nicht vor. Die BG BAU berichtet, dass allein in den Jahren 2020 bis 2023 ueber 2.000 Unfaelle durch mobile Baumaschinen erfasst wurden, meist durch Anfahren oder Ueberfahren sowie durch Anschwenken, Ausleger- oder Stuetzschildbewegungen; allen gemeinsam war, dass sich Personen im Gefahrbereich aufhielten. Fuer Personenerkennungssysteme an Erdbaumaschinen bestehen mit GS-BAU-71 eigene Pruefgrundsaetze, fuer sicherheitsrelevante Assistenzsysteme mit GS-BAU-70. Technik ersetzt die organisatorischen Massnahmen nicht: Ist die Sicht einsatzbedingt eingeschraenkt, ist nach Abschnitt 3.7.1 der DGUV Regel 100-500 einzuweisen oder der Fahr- und Arbeitsbereich fest abzusperren. Vorhandene Spiegel sind einzustellen und regelmaessig zu reinigen. Das Nachruesten von Rueckfahrkameras an Bestandsmaschinen foerdert die BG BAU mit 50 Prozent der Anschaffungskosten, hoechstens 500 Euro.