- Wer darf einen Radlader führen?
- Nach Abschnitt 3.2 des Kapitels 2.12 der DGUV Regel 100-500 dürfen mit dem selbstständigen Führen oder Warten von Erdbaumaschinen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, körperlich und geistig geeignet sind, im Führen oder Warten unterwiesen sind, ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben und von denen zu erwarten ist, dass sie die übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen. Sie müssen vom Unternehmer zum Führen oder Warten bestimmt sein.
- Was gilt, wenn der Maschinenführer den Arbeitsbereich nicht einsehen kann?
- Nach § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 38 muss der Fahrer ausreichende Sicht auf den Fahr- und Arbeitsbereich haben. Reicht die direkte Sicht nicht aus, sind geeignete Hilfsvorrichtungen wie Kamera-Monitor-Systeme erforderlich, sofern nicht sichergestellt ist, dass sich keine Personen im Bereich aufhalten. Ist die Sicht einsatzbedingt eingeschränkt, muss der Maschinenführer eingewiesen werden oder der Fahr- und Arbeitsbereich ist durch eine feste Absperrung zu sichern.
- Was ist bei Mängeln an der Maschine zu tun?
- Der Maschinenführer prüft vor Beginn jeder Arbeitsschicht die Funktion der Bedienungseinrichtungen und beobachtet den Zustand der Maschine auf augenfällige Mängel (Abschnitt 3.22.1). Festgestellte Mängel meldet er sofort dem Aufsichtführenden, bei Wechsel auch dem Ablöser. Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, ist der Betrieb bis zur Beseitigung einzustellen (Abschnitt 3.22.4).
- Wie ist bei einem Stromübertritt zu reagieren?
- Der Maschinenführer bringt die Maschine durch Heben oder Absenken der Arbeitseinrichtung oder durch Herausfahren aus dem elektrischen Gefahrenbereich. Ist das nicht möglich, verlässt er den Führerstand nicht, warnt Außenstehende vor dem Nähertreten und Berühren und veranlasst das Abschalten des Stromes. Bei unvermutetem Antreffen oder Beschädigen von Erdleitungen unterbricht er die Arbeiten sofort und verständigt den Aufsichtführenden.