Unterweisung Radlader – Vorlage für Erdbaumaschinen

Erdbaumaschinen wie Radlader dürfen nur bestimmungsgemäß und unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers betrieben werden; die Betriebsanleitung muss an der Einsatzstelle vorhanden sein (DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.12 Abschnitt 3.1). Unterwiesen wird vor der erstmaligen Verwendung tätigkeitsbezogen und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich (§ 12 Abs. 1 BetrSichV, § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). Auf Baustellen kommt die Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten hinzu.

Das ist enthalten

  • Anforderungen an den Maschinenführer nach Kapitel 2.12 Abschnitt 3.2 und die Bestimmung durch den Unternehmer
  • Funktionsprüfung der Bedienungseinrichtungen vor jeder Arbeitsschicht und Meldung von Mängeln (Abschnitt 3.22)
  • Gefahrbereich: Aufenthaltsverbot, Kontaktaufnahme mit dem Maschinenführer, Warnzeichen und Abstimmung
  • Sicht auf den Fahr- und Arbeitsbereich nach § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 38, Einweiser, Absperrung, Kamera-Monitor-Systeme
  • Fahrordnung und Verkehrswege (§§ 7 und 8 DGUV Vorschrift 38), Standsicherheit, Gefälle sowie Abstände zu Böschungs- und Grabenrändern
  • Erdleitungen und Freileitungen, Verhalten bei Stromübertritt, Hebezeugeinsatz, Verladen und wiederkehrende Prüfung

Word (DOCX) und PDF, 5 Seiten, ca. 1900 Wörter

Für wen

Für Tief-, Erd- und GaLaBau-Betriebe sowie Bauhöfe, die Radlader und vergleichbare Erdbaumaschinen mit eigenem Personal betreiben.

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Häufige Fragen

Wer darf einen Radlader führen?
Nach Abschnitt 3.2 des Kapitels 2.12 der DGUV Regel 100-500 dürfen mit dem selbstständigen Führen oder Warten von Erdbaumaschinen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, körperlich und geistig geeignet sind, im Führen oder Warten unterwiesen sind, ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben und von denen zu erwarten ist, dass sie die übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen. Sie müssen vom Unternehmer zum Führen oder Warten bestimmt sein.
Was gilt, wenn der Maschinenführer den Arbeitsbereich nicht einsehen kann?
Nach § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 38 muss der Fahrer ausreichende Sicht auf den Fahr- und Arbeitsbereich haben. Reicht die direkte Sicht nicht aus, sind geeignete Hilfsvorrichtungen wie Kamera-Monitor-Systeme erforderlich, sofern nicht sichergestellt ist, dass sich keine Personen im Bereich aufhalten. Ist die Sicht einsatzbedingt eingeschränkt, muss der Maschinenführer eingewiesen werden oder der Fahr- und Arbeitsbereich ist durch eine feste Absperrung zu sichern.
Was ist bei Mängeln an der Maschine zu tun?
Der Maschinenführer prüft vor Beginn jeder Arbeitsschicht die Funktion der Bedienungseinrichtungen und beobachtet den Zustand der Maschine auf augenfällige Mängel (Abschnitt 3.22.1). Festgestellte Mängel meldet er sofort dem Aufsichtführenden, bei Wechsel auch dem Ablöser. Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, ist der Betrieb bis zur Beseitigung einzustellen (Abschnitt 3.22.4).
Wie ist bei einem Stromübertritt zu reagieren?
Der Maschinenführer bringt die Maschine durch Heben oder Absenken der Arbeitseinrichtung oder durch Herausfahren aus dem elektrischen Gefahrenbereich. Ist das nicht möglich, verlässt er den Führerstand nicht, warnt Außenstehende vor dem Nähertreten und Berühren und veranlasst das Abschalten des Stromes. Bei unvermutetem Antreffen oder Beschädigen von Erdleitungen unterbricht er die Arbeiten sofort und verständigt den Aufsichtführenden.