Unterweisung Minibagger – Vorlage für Kompaktbagger bis 6 Tonnen

Die Unterweisung Minibagger richtet sich an Beschäftigte, die Minibagger und Kompaktbagger bis etwa 6 Tonnen Einsatzgewicht für Aushub, Leitungsverlegung und Erdplanierung führen. Unterwiesen wird vor der erstmaligen Verwendung tätigkeitsbezogen und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich; Datum und Namen sind schriftlich festzuhalten (§ 12 Abs. 1 BetrSichV, § 4 DGUV Vorschrift 1). Minibagger sind Erdbaumaschinen im Sinne der DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.12, die für diese Unterlage die maßgebliche Fachquelle ist. Für die Qualifikation der Maschinenführer nimmt die Unterlage zusätzlich Bezug auf den DGUV Grundsatz 301-005 (Stand Januar 2022).

Das steckt im Download

Sie erhalten nach dem Kauf die ZIP-Datei unterweisung-minibagger.zip mit diesen Dateien:

  • Wordunterweisung-minibagger.docxUnterweisungsunterlage Minibagger — bearbeitbar in Word(7 Seiten)
  • PDFunterweisung-minibagger.pdfDieselbe Unterlage als PDF — druckfertig(7 Seiten)
  • WordNachweisteil mit Teilnehmerlistein der Unterweisungsunterlage enthalten — Themenliste und Unterschriftszeilen

Das ist enthalten

  • Anforderungen an den Maschinenführer nach DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.12 Abschnitt 3.2: vollendetes 18. Lebensjahr, Eignung, Befähigungsnachweis und Bestimmung durch den Unternehmer
  • Qualifizierung nach DGUV Grundsatz 301-005 für Hydraulikbagger und Radlader sowie ergänzende Einweisung an der konkreten Maschine und ihren Anbaugeräten
  • Gefahr- und Schwenkbereich: Aufenthaltsverbot, Einweiser mit vereinbarten Zeichen, Kamera-Monitor-Systeme und ausreichende Sicht nach § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 38
  • Standsicherheit und Kippgefahr an Böschungs-, Gruben- und Grabenrändern, nachgebender Untergrund, Sicherheitsgurt bei Kabinen mit Überrollschutz (ROPS/FOPS)
  • Erdleitungen im Aushubbereich sowie Sicherheitsabstände zu Freileitungen von 1,0 m bis 5,0 m je Nennspannung und Verhalten bei Stromübertritt
  • Schnellwechsler und Anbaugeräte: Verriegelungskontrolle nach jedem Anbau, Verladen auf Anhänger, wiederkehrende Prüfung durch einen Sachkundigen mindestens einmal jährlich; Nachweisteil mit Unterschriftszeilen

Word (DOCX) und PDF, 7 Seiten

Für wen

Für Bau-, Tiefbau- sowie Garten- und Landschaftsbaubetriebe, deren Beschäftigte Minibagger auf Baustellen, Grundstücken und in beengten Innenhöfen führen.

Einzel-Unterweisung
19 €einmalig, inkl. MwSt.
Für 19 € kaufen

Schnellwechseleinrichtung: Verriegelung, Kontrolle und Nachrüstung

Die folgenschwersten Ereignisse am Minibagger gehen häufig nicht vom Aushub aus, sondern vom Wechsel der Anbaugeräte. Die BG BAU beschreibt in ihren Anforderungen zu den Arbeitsschutzprämien, dass es beim Einsatz hydraulischer Schnellwechselsysteme immer wieder zu schweren und tödlichen Unfällen kommt, weil sich nicht richtig verriegelte Anbaugeräte lösen und auf Beschäftigte im Gefahrbereich herabstürzen. Das Bauportal der BG BAU verlangt daher, dass sich der Geräteführer nach jedem Anbau von einer sicheren und korrekten Verriegelung überzeugt. Die DGUV Regel 101-604 führt die Kontrolle der Verriegelung von Schnellwechseleinrichtungen vor dem Einsatz als eigenständige Maßnahme auf.

Wie diese Kontrolle praktisch abläuft, hängt von der Maschine ab. Nach der Broschüre B 24 der SVLFG darf der Anbau nur bei Stillstand der Arbeitseinrichtung erfolgen. Ist die selbsttätige Verriegelung vom Fahrerplatz aus nicht zu erkennen, muss gegebenenfalls eine zweite Person den Anschluss kontrollieren. Ist auch das nicht möglich, darf die Arbeitseinrichtung nur so weit angehoben werden, dass sich der feste Sitz durch leichte Bewegungen prüfen lässt. Unter das angehobene Anbaugerät darf dabei niemand treten; der Baustein B 181 der BG BAU untersagt das Treten unter angehobene Arbeitseinrichtungen ausdrücklich.

Technisch lässt sich das Restrisiko verringern. Die BG BAU fördert die Um- und Nachrüstung hydraulischer Schnellwechselsysteme nur, wenn diese entweder eine automatische mechanische Verriegelung der Aufnahmeachse besitzen, das Anheben des Anbaugerätes bis zur korrekten Verriegelung verhindern, ein unverriegeltes Anbaugerät in einer definierten Stielstellung über den vollen Hub des Löffelzylinders halten oder am Fahrerplatz optisch und akustisch warnen; die Wirkung ist mit einem Funktionstest und den vom Hersteller vorgesehenen Anbaugeräten zu überprüfen. Vor der ersten Verwendung klärt der Unternehmer zudem, ob Werkzeug und Schnellwechsler zusammenpassen und das Anbaugerät die Tragfähigkeit des Grundgerätes nicht überschreitet.

Heckschwenkbereich, Quetschgefahr und beengte Verhältnisse

Der Oberwagen dreht sich über dem Fahrwerk, sodass zwischen Heck und einer Wand, einem Zaun oder einem abgestellten Fahrzeug eine wandernde Quetschstelle entsteht. Der Baustein B 181 der BG BAU fordert deshalb, zur Vermeidung von Quetschgefahren einen Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 Metern zwischen sich bewegenden Teilen des Baggers und festen Teilen der Umgebung einzuhalten. Die SVLFG nennt denselben Wert für den Abstand zu festen Bauteilen, Bauwerken oder anderen Maschinen und begründet ihn ausdrücklich damit, dass so ein Einquetschen von Personen verhindert wird.

Lässt sich dieser Abstand in einem Innenhof, einer Toreinfahrt oder zwischen Bestandsgebäuden nicht dauerhaft freihalten, ist nach der Broschüre B 24 der SVLFG der Bereich zwischen den festen Bauteilen und dem Arbeitsbereich abzusperren. Eine Bauart mit verringertem Heckausschlag verkleinert den Schwenkbereich, hebt diese Anforderung jedoch nicht auf, da Ausleger, Anbaugerät und Planierschild weiterhin aus der Maschinenkontur heraustreten. Vor dem Betreten des Gefahrbereichs stimmen sich Beschäftigte mit dem Maschinenführer ab; die festgelegten Schutzmaßnahmen gelten für beide Seiten.

Nach hinten ist die Sicht bauartbedingt erheblich eingeschränkt, bei Hydraulikbaggern zusätzlich durch den Kastenausleger zur rechten Seite hin. Reicht die Sicht nicht aus, ist ein Einweiser einzusetzen. Kapitel 2.12 der DGUV Regel 100-500 lässt hierfür nur zuverlässige Personen zu, verlangt vereinbarte Signale, die ausschließlich zwischen Maschinenführer und Einweiser gegeben werden dürfen, und fordert, dass der Einweiser gut erkennbar ist und sich im Blickfeld des Maschinenführers aufhält. Verlassen Personen den Gefahrbereich trotz Warnung nicht, ist die Arbeit nach Darstellung der SVLFG sofort einzustellen.

Standsicherheit, Hebezeugeinsatz und Ein- und Ausstieg

Kompaktbagger haben eine geringere Standfläche, sodass nach Darstellung der SVLFG bereits eine leichte Schrägstellung zum Umsturz der Maschine führen kann. Das bei Hydraulikbaggern übliche Planierschild ist vor Beginn der Baggerarbeiten abzusenken und verbessert dadurch die Standsicherheit. Angaben zu Kipplast und Nutzlast enthält die Bedienungsanleitung, sie werden allerdings unter günstigen Bedingungen auf ebenen und befestigten Flächen ermittelt; mit Palettengabel oder Baumklammer ergeben sich andere zulässige Nutzlasten. Als standsicherheitsmindernd nennt die SVLFG unter anderem die Drehung des Oberwagens und ruckartige Bewegungen der Maschine.

Ob ein Minibagger als Hebezeug arbeitet, entscheidet nicht die Maschinengröße. Kapitel 2.12 der DGUV Regel 100-500 versteht unter Hebezeugeinsatz das Heben und Transportieren von Einzellasten, insbesondere mit Anschlagmitteln, wobei zum Anschlagen und Lösen der Last die Mithilfe von Personen erforderlich ist; genannt werden etwa das Ablassen oder Herausheben von Rohren, Schachtringen und Behältern sowie das Einbringen von Grabenverbaueinrichtungen. Der Baustein B 181 verlangt für diesen Einsatz Überlastwarneinrichtung und Leitungsbruchsicherung, wobei die Überlastwarneinrichtung im Hebezeugbetrieb eingeschaltet sein muss.

Für Palettengabeln beschreibt das Bauportal der BG BAU die Leitungsbruchsicherung an Ausleger- und Löffelzylinder sowie eine Traglasttabelle, die die konkrete Kombination aus Bagger, Schnellwechsler, Rotator und Anbaugerät abbildet und für den Maschinenführer einsehbar ist. Beim Ein- und Aussteigen dürfen nur die vorgesehenen, rutschhemmenden Auftritte benutzt werden; angebrachte Haltegriffe gewährleisten den Dreipunktkontakt, das Abspringen von der Maschine ist untersagt. Der Fahrerplatz kann erst verlassen werden, wenn der Sicherheitshebel oder die Sicherheitsarmlehne hochgeklappt und die Stellteile damit außer Betrieb sind.

Grenzwerte, Fristen und Bußgeldrahmen für den Minibagger-Einsatz
SachverhaltWert oder GrenzeFundstelle
Hebezeugeinsatz ohne Überlastwarneinrichtung und LeitungsbruchsicherungZulässig bei zulässiger Traglast unter 1 000 kg beziehungsweise Kippmoment unter 40 000 Nm, wenn der Hersteller diesen Einsatz als bestimmungsgemäß erklärt hatBG BAU Baustein B 181 Bagger, Stand 07/2021
Haltevermögen als Nachrüstkriterium für SchnellwechslerUnverriegeltes Anbaugerät über den vollen Hub des Löffelzylinders halten, Löffelstiel dabei 30 Grad zur Vertikalen vom Fahrerplatz wegBG BAU, Anforderungen und Hinweise für Arbeitsschutzprämien, Stand 30.03.2026
Förderung von SchnellwechseleinrichtungenVermutungswirkung der alten DIN EN 474 mit Ablauf 31.01.2025 beendet; seit 01.02.2025 nur noch Um- und Nachrüstung von Bestandsmaschinen förderfähigBG BAU, Anforderungen und Hinweise für Arbeitsschutzprämien, Stand 30.03.2026
Geräteabstand an geböschten Baugruben und GräbenBis 12,0 t Gesamtgewicht mindestens 1,00 m, über 12,0 t bis 40 t mindestens 2,00 mBG BAU Baustein B 181 Bagger, Stand 07/2021
Anbaugerät als eigenständige MaschinePalettengabel gilt als auswechselbare Ausrüstung; bei Kombination von Komponenten mehrerer Hersteller trägt der Betreiber die VerantwortungMaschinenrichtlinie 2006/42/EG Artikel 2 Buchstabe b, dargestellt im Bauportal der BG BAU
Bußgeldrahmen bei Verstößen gegen die BetrSichVBis 5 000 Euro; bis 30 000 Euro nur bei Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung§ 22 Abs. 1 BetrSichV in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ArbSchG

Häufige Fragen

Wie oft ist zum Minibagger zu unterweisen?
Vor der erstmaligen Verwendung tätigkeitsbezogen und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich; Datum und Namen der Unterwiesenen sind schriftlich festzuhalten (§ 12 Abs. 1 BetrSichV, § 4 DGUV Vorschrift 1). Anlassbezogen kommt hinzu: bei einem anderen Maschinentyp oder einem neuen Anbaugerät, bei geänderter Baustellensituation, nach Leitungsschäden sowie nach Unfällen und Beinaheunfällen. Bei Jugendlichen ist mindestens halbjährlich zu unterweisen (§ 29 Abs. 2 JArbSchG).
Wer darf einen Minibagger führen?
Nach Abschnitt 3.2 des Kapitels 2.12 der DGUV Regel 100-500 dürfen mit dem selbstständigen Führen oder Warten von Erdbaumaschinen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, körperlich und geistig geeignet sind, im Führen oder Warten unterwiesen sind und ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben; sie müssen vom Unternehmer dazu bestimmt sein. Eine Schriftform der Bestimmung verlangt Kapitel 2.12 nicht zwingend, sie ist aber zu empfehlen.
Gilt der DGUV Grundsatz 301-005 auch für Minibagger?
Der Grundsatz 301-005 „Qualifizierung und Beauftragung von Fahrern und Fahrerinnen von Hydraulikbaggern und Radladern“ benennt Hydraulikbagger, Radlader und Baggerlader im Geltungsbereich der Maschinennorm EN 474 ausdrücklich; eine Ausnahme für kleinere Baggerklassen wie Minibagger enthält er nicht. Er sieht ein Mindestalter von 18 Jahren sowie eine theoretische und praktische Qualifizierung mit anschließender betrieblicher Unterweisung an der konkreten Maschine vor. Den Umfang der Übertragung legt der Unternehmer anhand der Gefährdungsbeurteilung fest.
Welche Abstände sind zu Freileitungen einzuhalten?
Bis 1 000 V gilt ein Sicherheitsabstand von 1,0 m, über 1 kV bis 110 kV von 3,0 m, über 110 kV bis 220 kV von 4,0 m und über 220 kV bis 380 kV von 5,0 m; ist die Nennspannung unbekannt, sind ebenfalls 5,0 m einzuhalten. Zu berücksichtigen sind alle Arbeitsbewegungen einschließlich Auslegerstellung, Schwenkbereich und Anbaugerät sowie Bodenunebenheiten und Wind. Lässt sich der Abstand nicht einhalten, sind im Benehmen mit dem Betreiber andere Maßnahmen durchzuführen.
Muss die Verriegelung des Schnellwechslers auch geprüft werden, wenn der Fahrer den Fahrerplatz gar nicht verlässt?
Ja. Schnellwechseleinrichtungen sind gerade dafür gebaut, dass der Fahrerplatz beim Wechsel nicht verlassen werden muss; die Pflicht zur Kontrolle entfällt dadurch nicht. Das Bauportal der BG BAU verlangt, dass sich der Geräteführer nach jedem Anbau von einer sicheren und korrekten Verriegelung überzeugt, und die DGUV Regel 101-604 nennt diese Kontrolle vor dem Einsatz gesondert. Ist die selbsttätige Verriegelung vom Fahrerplatz aus nicht erkennbar, muss nach der SVLFG-Broschüre B 24 gegebenenfalls eine zweite Person den Anschluss kontrollieren; ist das nicht möglich, wird die Arbeitseinrichtung nur so weit angehoben, dass sich der feste Sitz durch leichte Bewegungen prüfen lässt. Der Anbau selbst darf nur bei Stillstand der Arbeitseinrichtung erfolgen, und im Bereich unter dem angehobenen Gerät darf sich niemand aufhalten.
Wir heben mit dem Minibagger gelegentlich Schachtringe und Verbauplatten. Reicht dafür ein Haken am Löffel?
Nein. Das Ablassen oder Herausheben von Rohren und Schachtringen sowie das Einbringen von Grabenverbaueinrichtungen sind in Kapitel 2.12 der DGUV Regel 100-500 ausdrücklich als Hebezeugeinsatz benannt, weil zum Anschlagen und Lösen der Last die Mithilfe von Personen erforderlich ist. Damit greifen die Anforderungen an den Hebezeugbetrieb: Der Baustein B 181 der BG BAU nennt Überlastwarneinrichtung und Leitungsbruchsicherung, wobei die Warneinrichtung eingeschaltet sein muss; die SVLFG setzt einen Lasthaken mit Sicherung gegen Ausheben voraus. Improvisierte Anschweißungen sind keine Lösung, da Erdbaumaschinen nur bestimmungsgemäß und unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung betrieben werden dürfen. Anschläger und Begleitpersonen dürfen sich nur im Sichtbereich des Maschinenführers aufhalten, Lasten sind bodennah zu führen.