Unterweisung Erdarbeiten – Vorlage für Gräben und Leitungssuche

Erdarbeiten gefährden auf zwei Wegen: durch erdverlegte Leitungen und durch nachrutschende Erdmassen. Wer sich in einem Graben aufhält, wird bereits durch geringe Verschüttungshöhen lebensgefährlich eingeklemmt. Grundlage der Unterweisung sind § 5 und § 12 ArbSchG, § 3 DGUV Vorschrift 1 sowie § 4 und § 16 der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (DGUV Vorschrift 38). Zusätzlich ist vor jeder neuen Arbeitsaufgabe und bei Arbeitsaufnahme nach längerer Unterbrechung einzuweisen (DGUV Information 203-017 Abschnitt 5.3).

Das ist enthalten

  • Leitungsauskunft einholen, Pläne lesen und Einweisung vor Ort nach DGUV Information 203-017
  • Suchen, Orten und Markieren von Leitungen, Suchschlitze von Hand und Grenzen des maschinellen Aushubs
  • Umgang mit Elektro-, Gas-, Wasser-, Fernwärme- und Telekommunikationsleitungen; Sichern freigelegter Leitungen nur nach Vorgabe des Betreibers
  • Böschungswinkel, unverbaute Tiefen und Verbau nach DIN 4124 sowie lichte Grabenbreiten und Arbeitsraumbreiten
  • Schutzstreifen und Mindestabstände von Fahrzeugen, Baugeräten und Lagergut zur Böschungskante
  • Zugänge, Übergänge und Absturzsicherung sowie Verhalten bei Leitungsschäden, Rutschungen und Verschüttung

Word (DOCX) und PDF, 5 Seiten, ca. 1809 Wörter

Für wen

Für Tief-, Leitungs- und GaLaBau-Betriebe sowie Bauunternehmen, die Gräben und Baugruben mit eigenem Personal herstellen.

Einzel-Unterweisung
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Häufige Fragen

Wer muss Erdarbeiten leiten und beaufsichtigen?
Bauarbeiten müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet und von weisungsbefugten Personen beaufsichtigt werden (§ 4 DGUV Vorschrift 38). Unterwiesen wird vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich (§ 12 ArbSchG, § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1); zusätzlich ist vor jeder neuen Arbeitsaufgabe und nach längeren Arbeitsunterbrechungen einzuweisen.
Ab welcher Tiefe muss ein Graben geböscht oder verbaut werden?
Die DIN 4124 nennt für Regelfälle gestaffelte Werte nach Grabentiefe: bis 1,25 m, bis 1,75 m – senkrechte Wände bei mindestens steifem bindigem Boden, oberhalb 1,25 m mit höchstens 45 Grad geböscht – und über 1,75 m von der Sohle bis zur Geländeoberkante böschen oder vollflächig verbauen. Bei Böschungshöhen über 5,00 m, bei Überschreiten der Regelböschungswinkel oder wenn vorhandene Leitungen oder bauliche Anlagen gefährdet sind, ist ein Standsicherheitsnachweis erforderlich.
Welche Breiten und Abstände schreibt die DIN 4124 vor?
Die lichten Mindestbreiten von Gräben betragen 0,80 m bei Tiefen von 1,00 m bis 1,75 m, 0,90 m bei über 1,75 m bis 4,00 m und 1,00 m bei über 4,00 m. Neben Bauwerken sind mindestens 0,50 m Arbeitsraum in geböschten und mindestens 0,60 m in verbauten Baugruben vorzusehen. Verbauteile müssen über die Geländeoberkante hinausragen: mindestens 0,05 m bei Grabentiefen bis 2,00 m, mindestens 0,10 m bei größeren Tiefen.
Wie werden Gräben betreten und gegen Absturz gesichert?
Baugruben und Gräben mit mehr als 1,25 m Tiefe dürfen nur über geeignete Einrichtungen betreten und verlassen werden, insbesondere über Bautreppen oder Bauleitern. An Böschungen mit mehr als 60 Grad Neigung und mehr als 2,00 m Tiefe sind Absturzsicherungen erforderlich. Aushubmaterial, Rohre, Verbauteile und Baustoffe gehören nicht in den Schutzstreifen, weil sie die Auflast dort erhöhen, wo die Böschung am empfindlichsten ist.