Unterweisung Erdarbeiten – Vorlage für Gräben und Leitungssuche

Meisterdok-Redaktion · Zuletzt aktualisiert am

Erdarbeiten gefährden auf zwei Wegen: durch erdverlegte Leitungen und durch nachrutschende Erdmassen. Wer sich in einem Graben aufhält, wird bereits durch geringe Verschüttungshöhen lebensgefährlich eingeklemmt. Grundlage der Unterweisung sind § 5 und § 12 ArbSchG, § 3 DGUV Vorschrift 1 sowie § 4 und § 16 der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (DGUV Vorschrift 38). Zusätzlich ist vor jeder neuen Arbeitsaufgabe und bei Arbeitsaufnahme nach längerer Unterbrechung einzuweisen (DGUV Information 203-017 Abschnitt 5.3).

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Das ist enthalten

  • Leitungsauskunft einholen, Pläne lesen und Einweisung vor Ort nach DGUV Information 203-017
  • Suchen, Orten und Markieren von Leitungen, Suchschlitze von Hand und Grenzen des maschinellen Aushubs
  • Umgang mit Elektro-, Gas-, Wasser-, Fernwärme- und Telekommunikationsleitungen; Sichern freigelegter Leitungen nur nach Vorgabe des Betreibers
  • Böschungswinkel, unverbaute Tiefen und Verbau nach DIN 4124 sowie lichte Grabenbreiten und Arbeitsraumbreiten
  • Schutzstreifen und Mindestabstände von Fahrzeugen, Baugeräten und Lagergut zur Böschungskante
  • Zugänge, Übergänge und Absturzsicherung sowie Verhalten bei Leitungsschäden, Rutschungen und Verschüttung

Word (DOCX) und PDF, 5 Seiten, ca. 1809 Wörter

Für wen

Für Tief-, Leitungs- und GaLaBau-Betriebe sowie Bauunternehmen, die Gräben und Baugruben mit eigenem Personal herstellen.

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Unfallgeschehen und Regelböschungswinkel nach Bodenart

Das Unfallgeschehen im Grabenbau ist gut dokumentiert. Die BG BAU hat seit 2012 insgesamt 162 schwere Verschüttungsunfälle untersucht, von denen 16 tödlich endeten (BauPortal 6/2018). Eine Auswertung der Jahre 2018 bis 2021 weist etwa drei Todesfälle pro Jahr aus; 60 Prozent der Verschüttungen ereignen sich in Gräben, knapp 40 Prozent in Baugruben und 3 Prozent bei Unterfangungen (BauPortal 3/2022). Die Tiefen der ausgewerteten Unfallstellen lagen zwischen 0,90 m und 5,00 m, im Mittel bei rund 2,20 m (BauPortal 1/2020). Verschüttung war dort die häufigste Unfallart vor Absturz. Welche Beurteilungspflichten im Hoch- und Tiefbau darüber hinaus gelten, fasst die Gefährdungsbeurteilung Baustelle zusammen.

Für unverbaute Böschungen gibt die DIN 4124 Regelböschungswinkel nach der anstehenden Bodenart vor: höchstens 45 Grad in nichtbindigen oder weichen bindigen Böden, höchstens 60 Grad in mindestens steifen bindigen Böden und höchstens 80 Grad in gesundem, nicht gebrächem Fels. Es handelt sich um Höchstwerte, nicht um Zielwerte. Fels gilt nur dann als gesund, wenn keine ungünstige Schichtung, keine Klüftung und keine Verwitterung vorliegt. Welcher Winkel gilt, entscheidet die tatsächlich angetroffene Bodenart, nicht die Annahme aus der Ausschreibung (BG BAU, BauPortal 6/2018).

Die Regelwinkel setzen ungestörte Verhältnisse voraus. Zu prüfen sind Störungen des Bodengefüges wie Klüfte und Verwerfungen, Verfüllungen und Aufschüttungen, Grundwasserabsenkungen, der Zufluss von Schichtenwasser sowie starke Erschütterungen aus Verkehr oder Rammarbeiten. Während der gesamten Bauzeit dürfen Erd- und Felswände nicht unterhöhlt werden; Überhänge sowie freigelegte Findlinge, Bauwerksreste, Bordsteine und Pflastersteine sind unverzüglich zu beseitigen. Gefährden Frost oder Trockenheit die Standsicherheit, ist die Böschung dagegen zu sichern oder der Winkel zu verringern. Der Zulauf großer Mengen Oberflächenwasser über die Böschungskante ist zu verhindern.

Verbauarten, statischer Nachweis und zulässige Aushubvoreilung

Für Gräben kommen vor allem Grabenverbaugeräte sowie waagerechter und senkrechter Verbau in Betracht, für Baugruben Trägerbohlwände, Spundwände, Schlitzwände und Pfahlwände. Die Verbauart ist nach den statischen Erfordernissen, den baulichen und örtlichen Gegebenheiten sowie den Auswirkungen auf die Umgebung auszuwählen, etwa auf angrenzende Bebauung. Grabenverbaugeräte sollten von einer Prüfstelle bewertet sein und sind bestimmungsgemäß einzusetzen; ihre Verwendungsanleitung muss auf der Baustelle vorliegen. Diese Auswahl gehört in die Arbeitsvorbereitung, weil ein einmal eingebauter Verbau später nicht mehr vergrößert werden kann (BauPortal 6/2018).

Der Verbau ist grundsätzlich statisch nachzuweisen. Der Nachweis entfällt bei den Regelausführungen der DIN 4124 zum waagerechten und senkrechten Grabenverbau, sofern die dort genannten Randbedingungen eingehalten sind, sowie beim bestimmungsgemäßen Einsatz bewerteter Grabenverbaugeräte. Der Verbau muss bis zur Sohle reichen und dicht und lückenlos ausgeführt sein. Entstehen durch kreuzende Leitungen Lücken, sind diese gesondert zu verbauen, beispielsweise mit einem waagerechten Holzverbau. Die Stirnseiten eines Grabens sind ebenfalls zu sichern, etwa mit einer Stahlplatte, die zugleich als Absturzsicherung während der Arbeitspausen dient.

Beim waagerechten Grabenverbau und bei Trägerbohlwänden darf der Bodenaushub der Sicherung nicht zu weit vorauseilen. Zulässig sind beim waagerechten Grabenverbau höchstens zwei Bohlenbreiten in mindestens steifen bindigen Böden und höchstens eine Bohlenbreite in nichtbindigen oder weichen bindigen Böden, bei Trägerbohlwänden höchstens 1,0 m beziehungsweise 0,5 m. In mindestens steifen bindigen Böden darf die Unterkante des Verbaus bei einer Grabentiefe bis 1,75 m bis zu 1,25 m oberhalb der Sohle enden; nur bei Bauzuständen von wenigen Tagen sind unabhängig von der Tiefe 0,5 m zulässig.

Erkundigungspflicht bei Gas-, Wasser- und Fernwärmeleitungen

Der arbeitsausführende Unternehmer hat sich beim Auftraggeber und bei den zuständigen Stellen über Art, Lage, Zustand und Verlauf der Leitungen zu erkundigen. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Informationspflicht des Bauherrn, die sich aus § 4 ArbSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BaustellV ergibt (DGUV Information 203-017, Abschnitt 5.1). Zuständige Stellen sind Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen, private Betreiber von Versorgungsleitungen, Zweckverbände sowie Straßen-, Autobahnbau- und Wasserwirtschaftsämter. Die seit April 2020 geltende Fassung der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten fordert dieselbe Ermittlung in § 6 Abs. 1.

Die Gefährdungen unterscheiden sich je Medium erheblich. Bei Gasleitungen kann austretendes Gas mit der Umgebungsluft eine explosionsfähige Atmosphäre bilden, die durch mechanisch oder elektrisch erzeugte Funken, offene Flammen, heiße Oberflächen oder elektrostatische Entladungen gezündet wird. Bei Wasserleitungen beeinträchtigt unkontrollierter Austritt die Standsicherheit der Böschung und benachbarter Bauwerke, unterspült Fahrbahn- und Gehwegbeläge und kann den Graben fluten. Bei Fernwärmeleitungen kommt die Verbrühungsgefahr durch austretenden Dampf oder heißes Wasser hinzu (DGUV Information 203-017, Abschnitte 4.2 bis 4.5).

Gas- und Fernwärmeleitungen sind so lange als gefährdend zu betrachten, bis der Betreiber die von ihm durchzuführenden Schutz- und Sicherungsmaßnahmen ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Die Schutzabstände richten sich nach den Vorgaben der Leitungsbetreiber; maschineller Aushub ist nur bis maximal 30 cm oberhalb oder seitlich der Leitung zulässig. Trassenwarnbänder, Abdeckungen aus Ziegel- oder Betonformsteinen und Schutzrohre liegen etwa 20 bis 40 cm über der Leitung, bieten jedoch keinen Schutz gegen mechanische Beschädigung. Vorhandene Schachtabdeckungen und Straßenkappen sind stets freizuhalten (Abschnitt 5.3).

Maße und Abstände an geböschten Gräben sowie an erdverlegten Leitungen
GegenstandMaßgabeWertBedingung und Quelle
Schutzstreifen an der Böschungskantebeidseitig, möglichst waagerecht anzuordnenmindestens 0,60 m breitVerzicht auf einer Seite nur bei Grabentiefen bis 0,80 m; DIN 4124, BG-BAU-Baustein C 469
Fahrzeuge mit zulässigen Achslasten nach StVZO und Baugeräte bis 12 t GesamtgewichtAbstand zur Böschungskantemindestens 1,00 mnicht verbaute, geböschte Baugruben und Gräben; DIN 4124
Fahrzeuge über den zulässigen Achslasten und Baugeräte über 12 t bis 40 t GesamtgewichtAbstand zur Böschungskantemindestens 2,00 mnicht verbaute, geböschte Baugruben und Gräben; DIN 4124
Übergänge über Gräbenerforderlich ab einer Grabenbreite von mehr als 0,80 mmindestens 0,50 m breitab einer Grabentiefe von mehr als 1,00 m beidseitig dreiteiliger Seitenschutz; Baustein C 469
Geländeneigung neben senkrechten, unverbauten WändenNeigung des angrenzenden Geländeshöchstens 1:10 bei nichtbindigen, höchstens 1:2 bei bindigen Bödeneine von mehreren Voraussetzungen für den Verzicht auf Verbau; Baustein C 469
Maschineller Aushub im Bereich erdverlegter LeitungenGrenze zum Aushub von Handbis höchstens 30 cm oberhalb oder seitlich der LeitungSchutzabstände im Übrigen nach Vorgabe des Betreibers; DGUV Information 203-017, Abschnitt 5.3

Rechtsgrundlagen und Quellen

Die Unterlage stützt sich auf die folgenden Regelungen. Amtliche Fassungen unter gesetze-im-internet.de, Vorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger unter publikationen.dguv.de.

RegelungWas sie verlangtFundstelle
§ 12 ArbSchGUnterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen.gesetze-im-internet.de/arbschg/__12.html
§ 4 DGUV Vorschrift 1Unterweisung mindestens jährlich, Dokumentation der Unterweisung.publikationen.dguv.de
§ 29 JArbSchGUnterweisung Jugendlicher halbjährlich.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__29.html
§ 12 BetrSichVUnterweisung zu Arbeitsmitteln vor der erstmaligen Benutzung.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__12.html
§ 14 GefStoffVZusätzliche Unterweisung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/__14.html
DGUV Vorschrift 38Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt.publikationen.dguv.de
DGUV Information 203-017Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt.publikationen.dguv.de
DGUV Information 201-027Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt.publikationen.dguv.de

Häufige Fragen

Wer muss Erdarbeiten leiten und beaufsichtigen?
Bauarbeiten müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet und von weisungsbefugten Personen beaufsichtigt werden (§ 4 DGUV Vorschrift 38). Unterwiesen wird vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich (§ 12 ArbSchG, § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1); zusätzlich ist vor jeder neuen Arbeitsaufgabe und nach längeren Arbeitsunterbrechungen einzuweisen.
Ab welcher Tiefe muss ein Graben geböscht oder verbaut werden?
Die DIN 4124 nennt für Regelfälle gestaffelte Werte nach Grabentiefe: bis 1,25 m, bis 1,75 m – senkrechte Wände bei mindestens steifem bindigem Boden, oberhalb 1,25 m mit höchstens 45 Grad geböscht – und über 1,75 m von der Sohle bis zur Geländeoberkante böschen oder vollflächig verbauen. Bei Böschungshöhen über 5,00 m, bei Überschreiten der Regelböschungswinkel oder wenn vorhandene Leitungen oder bauliche Anlagen gefährdet sind, ist ein Standsicherheitsnachweis erforderlich.
Welche Breiten und Abstände schreibt die DIN 4124 vor?
Die lichten Mindestbreiten von Gräben betragen 0,80 m bei Tiefen von 1,00 m bis 1,75 m, 0,90 m bei über 1,75 m bis 4,00 m und 1,00 m bei über 4,00 m. Neben Bauwerken sind mindestens 0,50 m Arbeitsraum in geböschten und mindestens 0,60 m in verbauten Baugruben vorzusehen. Verbauteile müssen über die Geländeoberkante hinausragen: mindestens 0,05 m bei Grabentiefen bis 2,00 m, mindestens 0,10 m bei größeren Tiefen.
Wie werden Gräben betreten und gegen Absturz gesichert?
Baugruben und Gräben mit mehr als 1,25 m Tiefe dürfen nur über geeignete Einrichtungen betreten und verlassen werden, insbesondere über Bautreppen oder Bauleitern. An Böschungen mit mehr als 60 Grad Neigung und mehr als 2,00 m Tiefe sind Absturzsicherungen erforderlich. Aushubmaterial, Rohre, Verbauteile und Baustoffe gehören nicht in den Schutzstreifen, weil sie die Auflast dort erhöhen, wo die Böschung am empfindlichsten ist.
Wie ist bei Kampfmittelverdacht vor und während der Erdarbeiten vorzugehen?
Die Klärung ist zunächst Sache des Grundstückseigentümers oder Bauherrn, der im Gefahrenabwehrrecht regelmäßig Zustandsstörer ist. In mehreren Bundesländern, darunter Brandenburg, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein, sind Eigentümer und Bauherren landesrechtlich verpflichtet, vor Eingriffen in den Baugrund eine Stellungnahme aus dem Kampfmittelkataster oder eine Luftbildauswertung einzuholen; andernorts wird eine Anfrage an den Kampfmittelbeseitigungsdienst gestellt. Bestätigt sich der Verdacht, sondiert ein gewerbliches Räumunternehmen und erteilt eine Freigabebescheinigung, die Verfahren, Aushubtiefen und Fläche eindeutig benennt. Das Unternehmen benötigt eine Erlaubnis nach § 7 SprengG, die verantwortliche Person einen Befähigungsschein nach § 20 SprengG. Der ausführende Betrieb sollte sich die Freigabe vor Beginn der Erdarbeiten vorlegen lassen. Tritt trotz Freigabe ein Zufallsfund auf, ordnet der Bauherr unverzüglich schriftlich die Baueinstellung an und veranlasst sofortige Sicherungsmaßnahmen. Fachliche Grundlage der Räumarbeiten ist die DGUV Information 201-027.
Welche Bußgelder drohen bei ungesicherten Erdwänden und unterlassener Leitungserkundung?
Die Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten verweist in § 12 ausdrücklich auf die Bußgeldvorschrift des Sozialgesetzbuchs. Ordnungswidrig handelt danach unter anderem, wer § 5 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt, also Erd- und Felswände nicht so abböscht, verbaut oder anderweitig sichert, dass sie in allen Bauzuständen standsicher sind, und wer gegen § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder Abs. 3 verstößt, also vorhandene Anlagen nicht ermittelt, die Sicherungsmaßnahmen nicht im Benehmen mit dem Betreiber festlegt oder die Arbeiten beim unvermuteten Antreffen nicht unterbricht. Solche Verstöße können nach § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 SGB VII mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Fehlen auf einer Baustelle die Vorankündigung oder der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, greift § 7 BaustellV mit bis zu 5.000 Euro nach § 25 Abs. 2 ArbSchG. Wer einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde nach § 22 Abs. 3 ArbSchG zuwiderhandelt, riskiert bis zu 30.000 Euro.