- Wer muss Erdarbeiten leiten und beaufsichtigen?
- Bauarbeiten müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet und von weisungsbefugten Personen beaufsichtigt werden (§ 4 DGUV Vorschrift 38). Unterwiesen wird vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich (§ 12 ArbSchG, § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1); zusätzlich ist vor jeder neuen Arbeitsaufgabe und nach längeren Arbeitsunterbrechungen einzuweisen.
- Ab welcher Tiefe muss ein Graben geböscht oder verbaut werden?
- Die DIN 4124 nennt für Regelfälle gestaffelte Werte nach Grabentiefe: bis 1,25 m, bis 1,75 m – senkrechte Wände bei mindestens steifem bindigem Boden, oberhalb 1,25 m mit höchstens 45 Grad geböscht – und über 1,75 m von der Sohle bis zur Geländeoberkante böschen oder vollflächig verbauen. Bei Böschungshöhen über 5,00 m, bei Überschreiten der Regelböschungswinkel oder wenn vorhandene Leitungen oder bauliche Anlagen gefährdet sind, ist ein Standsicherheitsnachweis erforderlich.
- Welche Breiten und Abstände schreibt die DIN 4124 vor?
- Die lichten Mindestbreiten von Gräben betragen 0,80 m bei Tiefen von 1,00 m bis 1,75 m, 0,90 m bei über 1,75 m bis 4,00 m und 1,00 m bei über 4,00 m. Neben Bauwerken sind mindestens 0,50 m Arbeitsraum in geböschten und mindestens 0,60 m in verbauten Baugruben vorzusehen. Verbauteile müssen über die Geländeoberkante hinausragen: mindestens 0,05 m bei Grabentiefen bis 2,00 m, mindestens 0,10 m bei größeren Tiefen.
- Wie werden Gräben betreten und gegen Absturz gesichert?
- Baugruben und Gräben mit mehr als 1,25 m Tiefe dürfen nur über geeignete Einrichtungen betreten und verlassen werden, insbesondere über Bautreppen oder Bauleitern. An Böschungen mit mehr als 60 Grad Neigung und mehr als 2,00 m Tiefe sind Absturzsicherungen erforderlich. Aushubmaterial, Rohre, Verbauteile und Baustoffe gehören nicht in den Schutzstreifen, weil sie die Auflast dort erhöhen, wo die Böschung am empfindlichsten ist.