Gefährdungsbeurteilung Baustelle: Pflichten für Hoch- und Tiefbau
Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage des betrieblichen Arbeitsschutzes und für jeden Baubetrieb mit mindestens einem Beschäftigten verpflichtend. Für Hoch- und Tiefbau kommt erschwerend hinzu, dass sich die Arbeitsbedingungen mit jeder Baustelle ändern: andere Bodenverhältnisse, andere Absturzkanten, andere Nachbargewerke. Dieser Beitrag ordnet die Rechtsgrundlagen, die konkreten Zahlenschwellen und die Fristen für Betriebe mit 1 bis 20 Mitarbeitern.

Wer die Beurteilung nicht bei null beginnen möchte, findet im Arbeitsschutz-Paket Hoch- und Tiefbau vorbereitete Gefährdungskataloge, Maßnahmenlisten und Unterweisungsnachweise, die sich auf den eigenen Betrieb anpassen lassen. Wichtig bleibt: Eine übernommene Vorlage ersetzt die Beurteilung nicht, sie strukturiert sie nur.
Wie relevant das Thema ist, zeigt die Unfallstatistik der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft. Für 2025 meldete die BG BAU 89.113 meldepflichtige Arbeitsunfälle bei einer Unfallquote von 42,95 je 1.000 Vollbeschäftigte, nach 43,76 im Jahr 2024. 74 Beschäftigte starben infolge eines Arbeitsunfalls; zu den häufigsten Ursachen zählten Abstürze, herabfallende oder kippende Bauteile sowie Unfälle durch Anfahren oder Überfahren.
Wer die Gefährdungsbeurteilung erstellen muss
Nach § 5 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Die Beurteilung erfolgt nach § 5 Absatz 2 ArbSchG tätigkeitsbezogen, nicht pro Kopf: Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit. Für einen Tiefbaubetrieb bedeutet das in der Praxis eine Beurteilung je Tätigkeitsgruppe, etwa Grabenaushub, Rohrverlegung, Verbauein- und -ausbau, Maschinenführung.
§ 5 Absatz 3 ArbSchG nennt sechs Gefährdungsquellen, die abzudecken sind: Gestaltung von Arbeitsstätte und Arbeitsplatz, physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, Arbeitsmittel, Arbeits- und Fertigungsverfahren einschließlich Arbeitszeit, unzureichende Qualifikation und Unterweisung sowie psychische Belastungen bei der Arbeit. Der letzte Punkt wird in Baubetrieben regelmäßig übersehen, gehört aber seit 2013 ausdrücklich in den Katalog.
Die Dokumentationspflicht ergibt sich aus § 6 Absatz 1 ArbSchG. Aus den Unterlagen müssen das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung hervorgehen. Eine Kleinbetriebsausnahme existiert nicht mehr: Der frühere § 6 Absatz 1 Satz 3 ArbSchG, der Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten von der Unterlagenpflicht freistellte, wurde durch Artikel 8 des BUK-Neuorganisationsgesetzes vom 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) mit Wirkung zum 25.10.2013 gestrichen. Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen formuliert § 6 Absatz 8 GefStoffV das noch deutlicher: Zu dokumentieren ist „unabhängig von der Zahl der Beschäftigten" und erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit. Wer eine Gefährdungsbeurteilung Vorlage nutzt, sollte deshalb prüfen, ob diese Mindestangaben tatsächlich abgebildet sind.
Rechtsgrundlagen für Bauarbeiten
Über das ArbSchG hinaus greifen auf der Baustelle mehrere Verordnungen mit eigenen Beurteilungs- und Dokumentationspflichten ineinander. Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt in § 3 Absatz 1 eine eigene Beurteilung vor der Verwendung von Arbeitsmitteln, wobei eine vorhandene CE-Kennzeichnung ausdrücklich nicht von dieser Pflicht entbindet. Die Arbeitsstättenverordnung fordert in § 3 Absatz 3 die Dokumentation vor Aufnahme der Tätigkeiten, ihr Anhang Nummer 5.2 enthält die baustellenspezifischen Anforderungen. Die Baustellenverordnung regelt Vorankündigung, Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sowie Koordination.
Für Mitgliedsbetriebe der BG BAU tritt das Unfallverhütungsrecht hinzu. Die DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten" gilt seit dem 1. April 2020 und hat die Fassung vom 1. Januar 2012 abgelöst. Sie ist die zentrale bauspezifische Vorschrift und in § 12 unmittelbar bußgeldbewehrt. Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention" verpflichtet in § 3 Absatz 2 dazu, Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dann zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben, und räumt dem Unfallversicherungsträger in § 3 Absatz 4 ein Auskunftsrecht über alle getroffenen Maßnahmen ein. Die Aufsichtsperson darf die Unterlagen also einsehen wollen.
Zuständiger Unfallversicherungsträger ist nach eigener Satzung die BG BAU, und zwar für Unternehmen des Hoch- und Tiefbaus aller Art einschließlich Vorbereitungsarbeiten, Nebentätigkeiten, Werkstatt- und Transporttätigkeiten. Neue Betriebe sind spätestens binnen einer Woche nach Eröffnung anzumelden. Wer die Struktur der Beurteilung zunächst am Bildschirm aufbauen möchte, kann eine Gefährdungsbeurteilung erstellen und die Ergebnisse anschließend um die betriebseigenen Besonderheiten ergänzen.
Typische Gefährdungen im Hoch- und Tiefbau
Die folgende Übersicht bündelt die Gefährdungen, die in Hoch- und Tiefbaubetrieben regelmäßig zu beurteilen sind, jeweils mit der einschlägigen Fundstelle. Sie ersetzt die betriebseigene Beurteilung nicht, dient aber als Prüfraster gegen Lücken.
| Gefährdung | Typische Tätigkeit | Zentrale Schutzmaßnahme | Vorschrift |
|---|---|---|---|
| Absturz | Dach-, Decken-, Rohbau-, Fassadenarbeiten | Absturzgefahr ab über 1,00 m. Rangfolge: Seitenschutz, dann Auffangeinrichtung, dann persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz | DGUV Vorschrift 38 § 9; ArbStättV Anhang 5.2 Absatz 2 |
| Durchsturz und ungesicherte Öffnungen | Deckenaussparungen, Lichtkuppeln, nicht durchtrittsichere Flächen | Schutzvorrichtung oder gegen Bewegen gesicherte Abdeckung; bei nicht begehbaren Bauteilen zusätzlich Maßnahmen gegen Durchbrechen | DGUV Vorschrift 38 § 10 und § 8 Absatz 2 |
| Verschüttung in Baugrube oder Graben | Erdaushub, Leitungsverlegung, Verbau | Abböschen oder Verbauen; senkrechte Wände ohne Sicherung nur bis 1,25 m Tiefe | DGUV Vorschrift 38 § 5 Absatz 3 |
| Absturz in den Graben | Arbeiten am Grabenrand | Bei über 60 Grad geneigten Böschungen und möglicher Absturzhöhe über 2 m Absturzsicherung installieren | DGUV Regel 101-604, Abschnitt 3.5.1 |
| Beschädigung erdverlegter Leitungen | Bagger-, Bohr-, Ramm- und Erdnagelarbeiten | Vor Beginn ermitteln, ob Anlagen vorhanden sind; bei unvermutetem Antreffen Arbeiten sofort unterbrechen | DGUV Vorschrift 38 § 6; ArbStättV Anhang 5.2 Absatz 5 Buchstabe b |
| Elektrische Gefährdung am Baustromverteiler | Handmaschinen, Verlängerungsleitungen | Nur Baustromverteiler mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtung; bis 32 A mit 30 mA | DGUV Vorschrift 3 § 5; DGUV Regel 101-604, Abschnitt 3.1.13 |
| Freileitungen | Kran- und Baggereinsatz, Gerüstmontage | Nach Möglichkeit verlegen oder freischalten, sonst Abschrankung, Abschirmung oder Hinweise | ArbStättV Anhang 5.2 Absatz 6; BaustellV Anhang II Nummer 4 |
| Angefahren werden im Straßenverkehr | Kanal-, Straßen- und Leitungsbau am fließenden Verkehr | Verkehrsrechtliche Anordnung einholen, Verkehrszeichenplan auf der Baustelle vorhalten, Warnkleidung | StVO § 45 Absatz 6; RSA 21; ASR A5.2; DGUV Vorschrift 38 § 6 Absatz 4 |
| Erdbaumaschinen und Baustellenverkehr | Bagger, Radlader, Walzen, Teleskopstapler | Fahrordnung und Verkehrswege festlegen; ausreichende Fahrersicht, sonst Kamera-Monitor-System | DGUV Vorschrift 38 § 7; BetrSichV §§ 3 und 12 |
| Krane, Anschlag- und Lastaufnahmemittel | Heben von Fertigteilen, Rohren, Schachtringen | Kraftschlüssige Lastaufnahmemittel vermeiden; ohne Ausgleichseinrichtung nur zwei Stränge als tragend rechnen, Neigungswinkel höchstens 60 Grad | BetrSichV §§ 3 bis 6; DGUV Regel 101-604, Abschnitt 3.2.1 |
| Herabfallende Gegenstände | Rohbau, Abbruch, Arbeiten übereinander | Kein gleichzeitiges Arbeiten übereinander ohne Schutz; Abwerfen nur über geschlossene Rutschen oder mit Absperrung | DGUV Vorschrift 38 § 11 |
| Quarzhaltiger Staub | Schneiden, Bohren, Schleifen, Fräsen von Beton und Naturstein | Nassschneiden oder Absaugung; Beurteilungsmaßstab Quarz 0,05 mg pro Kubikmeter, Arbeitsplatzgrenzwert A-Staub 1,25 mg pro Kubikmeter | GefStoffV §§ 6 und 7; TRGS 559 |
| Lärm | Abbruchhämmer, Meißelbagger, Fugenschneider, Rüttelplatten | Untere Auslösewerte 80 dB(A) und 135 dB(C), obere 85 dB(A) und 137 dB(C); Gehörschutz stellen und Benutzung prüfen | LärmVibrationsArbSchV § 6; ArbMedVV Anhang Teil 3 |
| Heben, Tragen, Zwangshaltungen | Pflaster- und Bordsteinarbeiten, Materialtransport | Manuelle Handhabung vorrangig vermeiden: Vakuumheber, Versetzhilfen, Transportzangen, Anbauverdichter | LasthandhabV §§ 2 und 3 |
| Witterung, Hitze und UV-Strahlung | Jede Arbeit im Freien | Maßnahmen am Arbeitsplatz oder organisatorische Maßnahmen, sonst persönliche Schutzausrüstung; Trinkwasser in Arbeitsplatznähe | DGUV Vorschrift 1 § 23; ArbStättV Anhang 5.1 und 5.2 Absatz 1 |
Aus dieser Tabelle wird die Unterweisungsplanung abgeleitet. Für die drei Schwerpunkte Absturz, Erdarbeiten und Gefahrstoffe empfiehlt sich jeweils ein eigener Nachweis, etwa eine Unterweisung Absturzsicherung und eine Unterweisung Erdarbeiten. Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verlangt die TRGS 555 zusätzlich eine Betriebsanweisung als Grundlage der Unterweisung.
Baugruben und Gräben: Tiefen und Böschungswinkel
§ 5 Absatz 3 DGUV Vorschrift 38 formuliert die Grundregel: Erd- und Felswände sind so abzuböschen, zu verbauen oder anderweitig zu sichern, dass sie während der einzelnen Bauzustände standsicher sind. Senkrechte Wände ohne Sicherung sind bis maximal 1,25 m Tiefe zulässig, sofern keine Gegebenheiten wie Bodenbeschaffenheit, Geländeneigung oder Auflasten die Standsicherheit beeinträchtigen.
Die Ausführung gilt nach Auskunft des DGUV-Fachbereichs Bauwesen dann als standsicher, wenn die Bestimmungen der DIN 4124 eingehalten werden. Ohne rechnerischen Standsicherheitsnachweis dürfen nach DGUV Regel 101-604 bis zu einer Tiefe von 5,0 m folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden: 45 Grad bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden wie Mutterboden, Sanden, Kiesen oder weichem Ton, 60 Grad bei mindestens steifen oder halbfesten bindigen Böden wie Lehm und Mergel sowie 80 Grad bei gesundem, festem Fels. In mindestens steifen bindigen Böden ist bis 1,75 m eine Teilböschung möglich; unverbaute Baugruben und Gräben über 1,75 m müssen von der Sohle bis zur Geländeoberkante geböscht werden. Ein Böschungswinkel über 80 Grad bei Boden und über 90 Grad bei Fels ist nicht zulässig.
Ein rechnerischer Nachweis wird nach DGUV Regel 101-604 unter anderem erforderlich, wenn die Böschung höher als 5 m ist, die genannten Winkel überschritten werden, die Standsicherheit baulicher Anlagen gefährdet ist oder Fahrzeuge und Baugeräte die Abstände zur Böschungskante nicht einhalten. Zu diesen Randbedingungen gehören ein beidseitiger Schutzstreifen von mindestens 0,60 m sowie Mindestabstände von 1,00 m für Baugeräte bis 12 t und 2,00 m für Baugeräte über 12 bis 40 t Gesamtgewicht.
Gilt das für meinen Betrieb mit 8, 20 oder 45 Leuten?
Die Beurteilungs- und Dokumentationspflicht selbst ist nicht betriebsgrößenabhängig. Betriebsgrößenabhängig sind dagegen Betreuungsmodell, Arbeitsschutzausschuss, Ersthelferzahl und Sicherheitsbeauftragte.
| Betriebsgröße | Was konkret gilt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ab 1 Beschäftigtem | Gefährdungsbeurteilung erstellen und dokumentieren; Unterweisung vor Tätigkeitsaufnahme, mindestens jährlich und dokumentiert; Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellen; Anmeldung bei der BG BAU spätestens binnen einer Woche nach Eröffnung | ArbSchG §§ 5, 6, 12; DGUV Vorschrift 1 § 4; ASiG §§ 2 und 5 |
| 2 bis 20 anwesende Versicherte | Ein Ersthelfer | DGUV Vorschrift 1 § 26 Absatz 1 Nummer 1 |
| Bis 10 Beschäftigte (Betrieb mit 8 Mitarbeitern) | Regelbetreuung nach Anlage 1 DGUV Vorschrift 2: Grundbetreuung im Abstand von zwei Jahren zuzüglich anlassbezogener Betreuung, alternativ das Betreuungsmodell der BG BAU mit einmaliger Unternehmerschulung | DGUV Vorschrift 2 § 2 Absatz 2 in der für die Bauwirtschaft geltenden Fassung |
| Mehr als 10 Beschäftigte (Betrieb mit 20 Mitarbeitern) | Regelbetreuung nach Anlage 2: Grundbetreuung mit verbindlichen Einsatzzeiten nach Betreuungsgruppe zuzüglich selbst zu ermittelndem betriebsspezifischem Teil, alternativ das Betreuungsmodell für 11 bis 50 Beschäftigte | DGUV Vorschrift 2 § 2 Absatz 3 in der für die Bauwirtschaft geltenden Fassung |
| Mehr als 20 Beschäftigte | Arbeitsschutzausschuss bilden, Sitzung mindestens vierteljährlich; Ersthelfer 10 Prozent der anwesenden Versicherten | ASiG § 11; DGUV Vorschrift 1 § 26 Absatz 1 Nummer 2 |
| Mehr als 20 und weniger als 50 (Betrieb mit 45 Mitarbeitern) | Sicherheitsbeauftragter zu bestellen, wenn die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt. Die DGUV Vorschrift 1 verlangt in § 20 Absatz 1 die Bestellung bereits ab mehr als 20 Beschäftigten | SGB VII § 22 Absatz 1 Satz 3; DGUV Vorschrift 1 § 20 Absatz 1 |
| Ab 50 Beschäftigten | Sicherheitsbeauftragte zwingend, unter Beteiligung des Betriebsrats, Anzahl nach Unfall- und Gesundheitsgefahren | SGB VII § 22 Absatz 1 Satz 1 |
| Baustelle mit mehr als 50 dort Beschäftigten | Erste-Hilfe-Raum oder vergleichbare Einrichtung, auch bei Weitervergabe an Nachunternehmen, wenn insgesamt mehr als 50 Versicherte gleichzeitig tätig sind | DGUV Vorschrift 1 § 25 Absatz 4 Nummer 3 |
Zur Divergenz bei den Sicherheitsbeauftragten: § 22 SGB VII knüpft die Bestellung zwischen 21 und 49 Beschäftigten an eine besondere Gefährdung, während § 20 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 sie ab mehr als 20 Beschäftigten allgemein vorsieht. Für Bauarbeiten mit Absturz-, Verschüttungs- und Maschinengefährdungen ist die Bestellung der praktikable Weg.
Vorankündigung und SiGe-Plan: die Schwellen der BaustellV
Die Baustellenverordnung adressiert nicht den ausführenden Betrieb, sondern den Bauherrn oder den nach § 4 BaustellV beauftragten Dritten. Nach § 2 Absatz 2 BaustellV ist eine Vorankündigung an die zuständige Behörde zu übermitteln für jede Baustelle, bei der die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder bei der der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet. Die Frist beträgt spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle; die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.
Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist nach § 2 Absatz 3 BaustellV erforderlich, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und entweder eine Vorankündigung fällig ist oder besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt werden. Zu diesen zählen unter anderem Arbeiten mit Gefahr des Versinkens oder Verschüttetwerdens in Baugruben oder Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m, Absturz aus einer Höhe von mehr als 7 m, Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen sowie Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau. Arbeitet nur ein Arbeitgeber auf der Baustelle, entfällt der Plan; der Bauherr muss den Betrieb dann nach § 2 Absatz 4 BaustellV über die relevanten Umstände unterrichten. Nach § 6 BaustellV gelten die Arbeitsschutzvorschriften ausdrücklich auch für Unternehmer ohne Beschäftigte und für mitarbeitende Arbeitgeber.
Dokumentation, Fristen und Aktualisierung
Eine feste gesetzliche Gültigkeitsdauer für die Gefährdungsbeurteilung gibt es nicht, wohl aber Auslösetatbestände für die Aktualisierung. Nach § 3 Absatz 7 BetrSichV ist die Beurteilung regelmäßig zu überprüfen und unverzüglich zu aktualisieren, wenn sicherheitsrelevante Veränderungen der Arbeitsbedingungen dies erfordern, neue Erkenntnisse insbesondere aus dem Unfallgeschehen vorliegen oder sich Schutzmaßnahmen als nicht wirksam erwiesen haben. Ergibt die Überprüfung keinen Änderungsbedarf, ist dies unter Angabe des Datums der Überprüfung in der Dokumentation zu vermerken. Damit ist ein jährlicher Prüftermin mit Datumsvermerk der nachweisbare Weg.
| Nachweis | Frist | Fundstelle |
|---|---|---|
| Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung | Regelmäßig, unverzüglich bei Änderungen; ohne Änderungsbedarf Datum der Überprüfung vermerken | BetrSichV § 3 Absatz 7; DGUV Vorschrift 1 § 3 Absatz 2 |
| Unterweisung der Beschäftigten | Mindestens einmal jährlich, dokumentiert; Jugendliche mindestens halbjährlich | DGUV Vorschrift 1 § 4 Absatz 1; JArbSchG § 29 Absatz 2 |
| Prüfaufzeichnungen für Arbeitsmittel | Mindestens bis zur nächsten Prüfung; bei wechselnden Einsatzorten Nachweis der letzten Prüfung am Einsatzort vorhalten | BetrSichV § 14 Absatz 7 |
| Prüfaufzeichnungen für Krane | Über die gesamte Verwendungsdauer; wiederkehrende Prüfung mindestens jährlich | BetrSichV Anhang 3 Abschnitt 1 Nummern 3.1 und 3.3 |
| Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel | Richtwert 3 Monate auf Baustellen, Maximalwert ein Jahr; Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen monatlich auf Wirksamkeit und arbeitstäglich durch den Benutzer | DGUV Vorschrift 3 § 5 mit Durchführungsanweisungen |
| Dokumentation jeder Erste-Hilfe-Leistung | Fünf Jahre verfügbar halten, vertraulich | DGUV Vorschrift 1 § 24 Absatz 6 |
Wer auf wechselnden Baustellen arbeitet, sollte die grundlegende Beurteilung im Betrieb führen und je Baustelle um die örtlichen Besonderheiten ergänzen. Diese baustellenbezogenen Ergänzungen gehören zusammen mit Unterweisungsnachweisen, Prüfnachweisen und Sichtkontrollen in die laufende Baustellendokumentation, damit sich der Zustand im Nachhinein belegen lässt. Die jährliche Sicherheitsunterweisung greift die Inhalte der Beurteilung auf und schließt den Kreis zwischen Papier und Praxis.
Bußgeldrahmen und behördliche Anordnung
§ 5 ArbSchG selbst enthält keine Sanktion. Die Bußgeldbewehrung läuft über die Verordnungen: Nach § 22 Absatz 1 BetrSichV handelt ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 ArbSchG, wer eine Gefährdung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beurteilt, die Beurteilung nicht rechtzeitig aktualisiert oder das Ergebnis nicht dokumentiert. § 9 Absatz 1 Nummer 1 ArbStättV erfasst die nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentierte Beurteilung. Der Rahmen liegt nach § 25 Absatz 2 ArbSchG bei bis zu 5.000 Euro.
Ordnet die Arbeitsschutzbehörde nach § 22 Absatz 3 ArbSchG konkrete Maßnahmen an und wird dieser vollziehbaren Anordnung zuwidergehandelt, reicht der Rahmen bis 30.000 Euro. Wer eine solche Anordnung beharrlich wiederholt missachtet oder vorsätzlich Leben oder Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, macht sich nach § 26 ArbSchG strafbar; angedroht ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Verstöße gegen die Unfallverhütungsvorschrift, etwa gegen die Absturz-, Verbau- oder Leitungsermittlungspflichten der DGUV Vorschrift 38, sind über deren § 12 nach § 209 Absatz 3 SGB VII mit bis zu 10.000 Euro bedroht.
Was nicht in diese Gefährdungsbeurteilung gehört
Der Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten ist ein eigenes Gewerk mit eigenem Regelwerk, insbesondere der TRBS 2121 Teil 1 zur Gefährdung durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten. Für Hoch- und Tiefbaubetriebe ist nur die Nutzerperspektive relevant; die Erstellerpflichten behandelt die Gefährdungsbeurteilung Gerüstbau. Ebenfalls nicht Gegenstand dieses Beitrags sind Innenausbau und Trockenbau mit ihren eigenen Schwerpunkten Staub, Überkopfarbeit und Kleingerüste sowie Garten- und Landschaftsbau, für den in der Regel ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist. Auch Asbest und Bauen im Bestand, Kampfmittelräumung, Arbeiten unter Tage und Spezialtiefbau folgen eigenen Regelwerken.
Häufige Fragen zur Gefährdungsbeurteilung auf der Baustelle
Brauche ich eine Gefährdungsbeurteilung, wenn ich nur drei Mitarbeiter habe?
Ja, und zwar auch schriftlich. § 5 Absatz 1 ArbSchG kennt keine Mindestbetriebsgröße, und die Dokumentationspflicht nach § 6 Absatz 1 ArbSchG gilt seit dem 25.10.2013 ausnahmslos, weil die frühere Befreiung für Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten durch Artikel 8 des BUK-Neuorganisationsgesetzes vom 19.10.2013 gestrichen wurde. Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen stellt § 6 Absatz 8 GefStoffV ausdrücklich klar, dass unabhängig von der Zahl der Beschäftigten zu dokumentieren ist. Der Umfang darf klein bleiben: Nach § 5 Absatz 2 ArbSchG genügt bei gleichartigen Arbeitsbedingungen die Beurteilung einer Tätigkeit.
Ab welcher Tiefe muss ich einen Graben verbauen?
Senkrechte Wände ohne Sicherung sind nach § 5 Absatz 3 DGUV Vorschrift 38 nur bis maximal 1,25 m Tiefe zulässig, und auch das nur, wenn keine Gegebenheiten wie Bodenbeschaffenheit, Geländeneigung oder Auflasten die Standsicherheit beeinträchtigen. Darüber ist zu verbauen oder zu böschen. Ohne rechnerischen Standsicherheitsnachweis gelten nach DGUV Regel 101-604 bis 5,0 m Tiefe maximal 45 Grad in nichtbindigen oder weichen bindigen Böden, 60 Grad in mindestens steifen bindigen Böden und 80 Grad in festem Fels.
Ab wann brauche ich einen SiGeKo auf der Baustelle?
Nicht der ausführende Betrieb, sondern der Bauherr oder ein von ihm nach § 4 BaustellV beauftragter Dritter muss nach § 3 Absatz 1 BaustellV einen Koordinator bestellen, sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden. Der Bauherr darf die Aufgabe auch selbst wahrnehmen. Ihre eigene Arbeitgeberverantwortung bleibt nach § 5 Absatz 3 BaustellV davon unberührt.
Wann muss eine Baustelle bei der Behörde vorangekündigt werden?
Eine Vorankündigung nach § 2 Absatz 2 BaustellV ist fällig, wenn die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und gleichzeitig mehr als 20 Beschäftigte tätig werden, oder wenn der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet. Sie ist spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle an die zuständige Behörde zu übermitteln, sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen. Verpflichtet ist der nach § 4 BaustellV Verantwortliche.
Was kostet es, wenn keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt?
Aus § 5 ArbSchG folgt kein unmittelbares Bußgeld, die Sanktion läuft über die Verordnungen. Nach § 22 Absatz 1 BetrSichV und § 9 Absatz 1 Nummer 1 ArbStättV ist die fehlende, fehlerhafte oder nicht dokumentierte Gefährdungsbeurteilung eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 ArbSchG und kann mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Wird eine vollziehbare behördliche Anordnung nach § 22 Absatz 3 ArbSchG missachtet, reicht der Rahmen nach § 25 Absatz 2 ArbSchG bis 30.000 Euro.
Wie oft muss ich meine Mitarbeiter unterweisen?
§ 12 Absatz 1 ArbSchG verlangt die Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei neuen Arbeitsmitteln. § 4 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 konkretisiert das auf mindestens einmal jährlich und schreibt ausdrücklich vor, dass die Unterweisung dokumentiert werden muss. Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt nach § 29 Absatz 2 JArbSchG ein halbjährlicher Rhythmus, bei Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht nach § 12 Absatz 2 ArbSchG den Entleiher.
Quellen
- § 5 ArbSchG, Beurteilung der Arbeitsbedingungen – gesetze-im-internet.de
- § 6 ArbSchG, Dokumentation – gesetze-im-internet.de
- § 2 BaustellV, Vorankündigung und Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan – gesetze-im-internet.de
- Anhang II BaustellV, besonders gefährliche Arbeiten – gesetze-im-internet.de
- ArbStättV, Anhang Nummer 5.1 und 5.2 Baustellen – gesetze-im-internet.de
- § 22 SGB VII, Sicherheitsbeauftragte – gesetze-im-internet.de
- DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten", gültig ab 1. April 2020 – bgbau.de
- DGUV Regel 101-604 „Branche Tiefbau", Ausgabe Dezember 2023 – bgbau.de
- DGUV Fachbereich Bauwesen, FAQ Baugruben und Gräben – dguv.de
- BG BAU, Jahreszahlen 2025 zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Pressemitteilung vom 16.07.2026 – presseportal.de
Redaktionsstand: August 2026. Muster-Vorlagen sind an die betriebsspezifischen Gegebenheiten anzupassen und ersetzen keine Rechts- oder sicherheitstechnische Beratung im Einzelfall.