Arbeitsschutzgesetz: was Arbeitgeber konkret tun müssen
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist das deutsche Rahmengesetz für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit; es verpflichtet jeden Arbeitgeber, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen, ihre Wirksamkeit zu überprüfen und sie an veränderte Verhältnisse anzupassen. Es stammt vom 7. August 1996, wurde zuletzt am 22. Dezember 2025 geändert und gilt ab dem ersten Beschäftigten — eine Untergrenze nach Betriebsgröße kennt es nicht. Konkrete Maßnahmen beschreibt es kaum: Es legt Pflichten und Verfahren fest und überlässt die Details den Verordnungen darunter und dem Regelwerk der Berufsgenossenschaften. Dieser Beitrag übersetzt die Paragraphen in die Reihenfolge, in der die Arbeit im Betrieb anfällt, und beantwortet für jede Schwelle die Frage, ob sie bei 8, 20 oder 45 Beschäftigten greift. Pflichten sind als Pflicht gekennzeichnet, Empfehlungen als Empfehlung. Der praktische Einstieg ist in fast allen Fällen die Vorlage für die Gefährdungsbeurteilung, weil alle übrigen Pflichten inhaltlich auf ihr aufbauen. Wer die Pflichten aus ArbSchG und Baudokumentation in einem Zug abdecken möchte, findet die Unterlagen gebündelt im Meisterdok Komplettbundle.

Was das Arbeitsschutzgesetz regelt und für wen es gilt
§ 1 Absatz 1 formuliert den Zweck in einem Satz: Das Gesetz „dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern". Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen; weder Mitarbeiterzahl noch Rechtsform noch Branche spielen für die Anwendbarkeit eine Rolle. Die Ausnahmen in § 1 Absatz 2 sind für Handwerks- und Baubetriebe bedeutungslos: Hausangestellte in privaten Haushalten, außerdem Seeschifffahrt und Bergbau, soweit dort eigene Vorschriften bestehen. Absatz 3 stellt klar, dass Arbeitgeberpflichten aus anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben — das Gesetz verdrängt nichts, es kommt hinzu.
Wichtig ist der Beschäftigtenbegriff aus § 2 Absatz 2: Er erfasst unter anderem auch die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, also Auszubildende, sowie arbeitnehmerähnliche Personen und Beamte. Ein Betrieb mit acht Gesellen und zwei Azubis hat damit zehn Beschäftigte im Sinne des Gesetzes — keine Formalie, weil mehrere Schwellen an dieser Zahl hängen. Ebenfalls in § 2 definiert: Maßnahmen des Arbeitsschutzes umfassen die Verhütung von Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren „einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit". Deshalb gehören Ergonomie und psychische Belastung zum Kern.
Die Pflichtenkette in der Reihenfolge des Betriebsalltags
Die §§ 3 bis 12 bilden eine Kette. Wer sie in der Reihenfolge der Paragraphen abarbeitet, arbeitet zugleich in der Reihenfolge, in der die Aufgaben im Betrieb anfallen.
§ 3 — Grundpflichten und Wirksamkeitskontrolle. Absatz 1 Satz 1 verpflichtet den Arbeitgeber, „die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen". Satz 2 fügt den Teil an, der in der Praxis am häufigsten fehlt: „Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen." Eine Schutzmaßnahme ist damit nicht mit ihrer Anordnung erledigt. Absatz 3 wird oft ignoriert: „Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen." Gehörschutz vom Lohn abzuziehen, ist danach kein zulässiger Weg.
§ 4 — allgemeine Grundsätze und die Rangfolge der Maßnahmen. Acht Grundsätze, von denen zwei den Alltag bestimmen. Nummer 2: „Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen." Nummer 5: „individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen." Daraus folgt die Rangfolge, die als STOP-Prinzip bekannt ist: erst die Gefahrenquelle beseitigen oder ersetzen, dann technische, dann organisatorische Maßnahmen und zuletzt persönliche Schutzausrüstung. Wer bei Staubbelastung sofort zur Maske greift, ohne eine Absaugung geprüft zu haben, kehrt die gesetzliche Reihenfolge um.
§ 5 — Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Der Arbeitgeber hat „durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind". Absatz 2 enthält die wichtigste Erleichterung für kleine Betriebe: Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit — fünf gleich ausgestattete Montagefahrzeuge brauchen also keine fünf Beurteilungen. Absatz 3 nennt sechs Gefährdungsquellen, darunter ausdrücklich „unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten" und „psychische Belastungen bei der Arbeit". Die psychische Belastung ist damit Bestandteil des Beurteilungsauftrags, kein optionales Modul.
§ 7 und § 13 Absatz 2 — Aufgaben übertragen. Zwei Vorgänge, die regelmäßig verwechselt werden. § 7 betrifft jede normale Aufgabenzuweisung: Der Arbeitgeber hat zu berücksichtigen, „ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten". Wer einen Mitarbeiter ohne Einweisung auf ein Gerät setzt, verstößt hiergegen, unabhängig davon, ob etwas passiert. § 13 Absatz 2 betrifft dagegen die förmliche Pflichtenübertragung: Der Arbeitgeber „kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen". Ohne Schriftform, Zuverlässigkeit und Fachkunde funktioniert das nicht.
§ 8 — Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber. Für Bau und Handwerk der praktisch wichtigste Paragraph. Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, zusammenzuarbeiten, sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die Gefahren zu unterrichten und Maßnahmen abzustimmen. Absatz 2 verlangt zusätzlich, sich zu vergewissern, dass Beschäftigte anderer Arbeitgeber im eigenen Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben. Auf einer Baustelle mit vier Gewerken bedeutet das eine dokumentierte Abstimmung — nicht ein Gespräch am Bauzaun.
§ 9 — besondere Gefahren. Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen darf nur haben, wer zuvor geeignete Anweisungen erhalten hat. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr müssen Beschäftigte den Arbeitsplatz sofort verlassen können, ohne dass ihnen daraus Nachteile entstehen.
§ 10 — Erste Hilfe, Brandbekämpfung, Evakuierung. Der Arbeitgeber hat entsprechend Art der Arbeitsstätte, Art der Tätigkeiten und Zahl der Beschäftigten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen einzurichten. Absatz 2 verlangt, diejenigen Beschäftigten zu benennen, die diese Aufgaben übernehmen; Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Beschäftigtenzahl und zu den besonderen Gefahren stehen. Die Zahlen stehen nicht im Gesetz, sondern in § 26 der DGUV Vorschrift 1 — Einzelheiten im Beitrag zum Ersthelfer im Betrieb. Für Kleinstbetriebe wichtig: Der Arbeitgeber kann die Aufgaben selbst wahrnehmen, wenn er über Ausbildung und Ausrüstung verfügt.
§ 11 — arbeitsmedizinische Vorsorge. Das Arbeitsschutzgesetz regelt hier nur die Wunschvorsorge: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen — es sei denn, nach der Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. Pflicht- und Angebotsvorsorge stehen in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, erlassen auf Grundlage von § 18 ArbSchG. Welche Anlässe welche Vorsorgeart auslösen, steht im Beitrag zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.
§ 12 — Unterweisung. Die Beschäftigten sind „über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen", und zwar mit Anweisungen und Erläuterungen, „die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind". Vier Anlässe verlangen die Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit: Einstellung, Veränderung im Aufgabenbereich, neue Arbeitsmittel und neue Technologien. Der jährliche Rhythmus steht nicht im Gesetz, sondern in § 4 Absatz 1 der DGUV Vorschrift 1: Die Unterweisung „muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden". Themen und Ablauf stehen im Überblick zur Sicherheitsunterweisung. Bei Arbeitnehmerüberlassung trifft die Unterweisungspflicht nach § 12 Absatz 2 den Entleiher.
§ 6: die Dokumentationspflicht und was sich 2013 geändert hat
Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 muss der Arbeitgeber „über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen", „aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind". Drei Bestandteile also: Ergebnis, Maßnahmen, Wirksamkeitskontrolle — der dritte fehlt in der Praxis fast immer. Satz 2 enthält die einzige verbliebene Erleichterung: „Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefaßte Angaben enthalten."
Der Punkt, an dem viele Betriebe mit veraltetem Wissen arbeiten: Bis 2013 enthielt § 6 Absatz 1 in den Sätzen 3 und 4 eine Sonderregel für Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten. Diese Sätze wurden durch das BUK-Neuorganisationsgesetz vom 19. Oktober 2013 gestrichen, in Kraft seit dem 25. Oktober 2013. Die Gesetzesbegründung stellte klar, dass die Dokumentation ab dem ersten Beschäftigten erforderlich ist und der Entlastungszweck ohnehin nicht mehr erreichbar war, weil Vorschriften wie die Gefahrstoffverordnung von der ersten Beschäftigten an eine Beurteilung verlangen. Wer heute liest, ein Betrieb mit fünf Leuten müsse nichts schriftlich führen, liest eine Rechtslage von vor über zwölf Jahren.
Eine Formvorschrift enthält § 6 nicht: Papier, Tabellenkalkulation oder Software sind gleichermaßen zulässig, solange die drei Bestandteile erkennbar sind. Absatz 2 verlangt zusätzlich, Unfälle zu erfassen, „bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, daß er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird" — eine eigene Pflicht neben der Unfallanzeige und neben der Dokumentation jeder Erste-Hilfe-Leistung nach § 24 Absatz 6 DGUV Vorschrift 1.
Welche Pflicht ab welcher Beschäftigtenzahl greift
Das Arbeitsschutzgesetz selbst kennt keine Größenschwelle. Alle Schwellen des Betriebsalltags stehen in anderen Normen: im Arbeitssicherheitsgesetz, im Siebten Buch Sozialgesetzbuch und im autonomen Recht der Unfallversicherungsträger. Die Übersicht ordnet sie vier Größenbändern zu.
| Pflicht | Rechtsgrundlage | 1–9 | 10–19 | 20–49 | ab 50 |
|---|---|---|---|---|---|
| Gefährdungsbeurteilung durchführen | § 5 ArbSchG | ja | ja | ja | ja |
| Ergebnis, Maßnahmen und Überprüfung dokumentieren | § 6 Abs. 1 ArbSchG | ja | ja | ja | ja |
| Unterweisen, mindestens jährlich, dokumentiert | § 12 ArbSchG, § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 | ja | ja | ja | ja |
| Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe und Arbeitsmittel | § 14 GefStoffV, § 12 BetrSichV | ja | ja | ja | ja |
| Beschäftigte für Erste Hilfe, Brandbekämpfung, Evakuierung benennen | § 10 Abs. 2 ArbSchG | ja | ja | ja | ja |
| Zahl der Ersthelfer (bezogen auf anwesende Versicherte) | § 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 | 1 ab 2 Anwesenden | 1 bis 20 Anwesende | über 20 Anwesende: 5 % bzw. 10 % | 5 % bzw. 10 % |
| Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen | §§ 2, 5 ASiG, § 2 DGUV Vorschrift 2 | ja, Anlage 1 | ja, Anlage 2 | ja, Anlage 2 | ja, Anlage 2 |
| Alternative bedarfsorientierte Betreuung wählbar | Anlagen 3 und 4 DGUV Vorschrift 2 | möglich | möglich | möglich | nur bis 50 Beschäftigte |
| Sicherheitsbeauftragte bestellen | § 22 Abs. 1 SGB VII, Fassung ab 29.05.2026 | nein | nein | ab 21 nur bei besonderer Gefährdung | ja |
| Arbeitsschutzausschuss bilden, vierteljährlich tagen | § 11 ASiG | nein | nein | ab 21 Beschäftigten: ja | ja |
| Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen | § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG | ja | ja | ja | ja |
Drei Zeilen verdienen eine Erläuterung. Erstens die Ersthelfer: § 26 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 knüpft nicht an die Zahl der Beschäftigten an, sondern an die Zahl der anwesenden Versicherten. Bei 2 bis 20 Anwesenden genügt ein Ersthelfer; bei mehr als 20 sind es 5 Prozent in Verwaltungs- und Handelsbetrieben und 10 Prozent in sonstigen Betrieben. Ein Bauunternehmen mit 30 Leuten auf fünf Baustellen rechnet je Einsatzort und braucht deshalb mehr Ersthelfer, als die Prozentrechnung auf die Gesamtbelegschaft ergibt.
Zweitens die Sicherheitsbeauftragten. Hier hat sich die Rechtslage geändert, und nahezu alle älteren Veröffentlichungen im Netz sind überholt. § 22 Absatz 1 SGB VII in der Fassung mit Geltung ab dem 29. Mai 2026 verlangt Sicherheitsbeauftragte in Unternehmen „mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten". Für Unternehmen „mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten" ist einer nur zu bestellen, „wenn unter Zugrundelegung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht". Grundlage ist das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 vom 12. Mai 2026, BGBl. I Nr. 140. Nach Satz 4 genügt in Unternehmen mit regelmäßig weniger als 250 Beschäftigten und ohne besondere Gefährdung ein einziger Sicherheitsbeauftragter. Wer die alte Schwelle „mehr als 20 Versicherte" im Kopf hat, bestellt für einen 30-Mann-Betrieb ohne besondere Gefährdung eine Person, die das Gesetz derzeit nicht verlangt — Details im Beitrag zum Sicherheitsbeauftragten. Der Unfallversicherungsträger kann die Bestellung nach Satz 5 unabhängig davon anordnen.
Drittens die Betreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft. Sie hängt nicht an einer Mindestgröße. § 1 ASiG verpflichtet den Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen; § 5 Absatz 1 nennt als Kriterien Betriebsart, Arbeitnehmerzahl, Betriebsorganisation und Kenntnisse des Arbeitgebers, aber keine Zahlengrenze. Die Umsetzung regelt die DGUV Vorschrift 2: Nach ihrem § 2 gilt Anlage 1 für Betriebe bis zehn Beschäftigte, Anlage 2 darüber; alternativ ist eine bedarfsorientierte Betreuung nach Anlage 3 für Betriebe bis 50 Beschäftigte und nach Anlage 4 über Kompetenzzentren für Betriebe bis zehn Beschäftigte vorgesehen. Was das an Einsatzzeiten bedeutet, steht im Beitrag zur Betreuung nach DGUV Vorschrift 2; wie die Zusammenarbeit mit der externen Fachkraft abläuft, im Beitrag zur Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Der Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG ist die Schwelle, die kleine Betriebe am häufigsten übersehen. Sie liegt bei mehr als zwanzig Beschäftigten, greift also ab 21; Teilzeitkräfte zählen anteilig mit 0,5 bei höchstens 20 und 0,75 bei höchstens 30 Wochenstunden. Der Ausschuss besteht aus dem Arbeitgeber oder einem Beauftragten, zwei vom Betriebsrat benannten Mitgliedern, Betriebsärzten, Fachkräften und Sicherheitsbeauftragten und tritt mindestens vierteljährlich zusammen. Wie eine solche Sitzung in 60 Minuten funktioniert, zeigt der Beitrag zur ASA-Sitzung.
Was Beschäftigte müssen — und was sie dürfen
Der dritte Abschnitt des Gesetzes wird in den meisten Ratgebern übergangen, obwohl er im Betrieb sofort verwendbar ist. § 15 Absatz 1 verpflichtet die Beschäftigten, „nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen" — und auch für Personen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Absatz 2 verlangt, Arbeitsmittel, Schutzvorrichtungen und die bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden. Die Pflicht besteht allerdings nur „gemäß der Unterweisung" — wer nicht unterwiesen wurde, kann kaum gegen sie verstoßen. Das ist der Grund, warum Unterweisungsnachweise im Streitfall über Verantwortung entscheiden.
§ 16 Absatz 1 verpflichtet Beschäftigte, jede festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr und jeden Defekt an den Schutzsystemen unverzüglich zu melden. Absatz 2 ergänzt die Unterstützungspflicht gegenüber Arbeitgeber, Betriebsarzt und Fachkraft und nennt als weiteren Adressaten für Mängelmeldungen ausdrücklich den Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII.
§ 17 gibt den Beschäftigten zwei Rechte, die in kaum einem Betrieb bekannt sind. Absatz 1: Sie „sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen". Absatz 2: Wenn sie aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Ansicht sind, die getroffenen Maßnahmen reichten nicht aus, und der Arbeitgeber hilft Beschwerden nicht ab, „können sich diese an die zuständige Behörde wenden"; Nachteile dürfen ihnen daraus nicht entstehen. Für den Inhaber folgt daraus ein praktischer Schluss: Eine ernst genommene interne Beschwerde ist günstiger als eine externe, und das Vorschlagsrecht ist die beste kostenlose Quelle für die nächste Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung.
Aufsicht, Anordnung, Bußgeld und Strafe
Zuständig sind zwei Institutionen nebeneinander. Nach § 21 Absatz 1 ist die Überwachung des Arbeitsschutzes staatliche Aufgabe; die zuständigen Behörden — je nach Bundesland Gewerbeaufsichtsamt oder Amt für Arbeitsschutz — überwachen die Einhaltung und beraten die Arbeitgeber, wobei sie bei der Auswahl der Betriebe das Gefährdungspotenzial zu berücksichtigen haben. Nach Absatz 2 richten sich Aufgaben und Befugnisse der Berufsgenossenschaften nach dem Sozialgesetzbuch. Beide arbeiten nach Absatz 3 auf Grundlage einer gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie zusammen; nach Absatz 3a übermitteln die Behörden Ergebnisse von Betriebsbesichtigungen elektronisch an den zuständigen Unfallversicherungsträger.
Neu und für die Praxis relevant ist § 21 Absatz 1a: „Beginnend mit dem Kalenderjahr 2026 sind im Laufe eines Kalenderjahres mindestens 5 Prozent der im Land vorhandenen Betriebe zu besichtigen (Mindestbesichtigungsquote)." Von dieser Quote kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden; maßgeblich für die Zahl der Betriebe ist die amtliche Statistik der Bundesagentur für Arbeit des Vorjahres. Das ist keine Ankündigung eines Besuchs im eigenen Betrieb, verändert aber die Wahrscheinlichkeitsrechnung spürbar.
Die Befugnisse stehen in § 22. Die Behörde kann vom Arbeitgeber die Auskünfte und Unterlagen verlangen, die zur Überwachung erforderlich sind — bei mehreren Arbeitgebern an einem Arbeitsplatz ausdrücklich auch die schriftliche Vorlage der Abstimmungsergebnisse nach § 8 Absatz 1. Die Aufsichtspersonen dürfen Betriebsstätten zu Betriebs- und Arbeitszeiten betreten und prüfen, Einsicht in geschäftliche Unterlagen nehmen, Messungen vornehmen und Unfallursachen ermitteln. Nach Absatz 3 kann die Behörde anordnen, welche Maßnahmen zu treffen sind, und hierfür eine Frist setzen; wird die Anordnung nicht befolgt, kann sie die betroffene Arbeit oder die Verwendung des Arbeitsmittels untersagen.
Erst an dieser Stelle setzen die Sanktionen an — ein Zusammenhang, der häufig falsch dargestellt wird. Ordnungswidrig handelt nach § 25 Absatz 1, wer einer Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 1 oder § 19 zuwiderhandelt, soweit sie auf die Bußgeldvorschrift verweist, oder wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 3 zuwiderhandelt. Der Bußgeldrahmen beträgt nach Absatz 2 bis zu 5.000 Euro, bei Verstößen des Arbeitgebers oder der verantwortlichen Person gegen eine Anordnung nach § 22 Absatz 3 bis zu 30.000 Euro. § 26 stellt zusätzlich unter Strafe, eine solche Handlung beharrlich zu wiederholen oder durch eine vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten zu gefährden: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Eine fehlende Gefährdungsbeurteilung allein löst also kein Bußgeld nach dem Arbeitsschutzgesetz aus — sie führt zur Anordnung, und deren Missachtung wird teuer. Verordnungen wie die Gefahrstoffverordnung enthalten daneben eigene Bußgeldtatbestände.
Rahmengesetz, Verordnungen, DGUV-Vorschriften: die Ebenen
Hier steigen die meisten Betriebe aus, dabei ist die Ordnung überschaubar. Das Arbeitsschutzgesetz ist ein Rahmengesetz: Es beschreibt Pflichten und Verfahren, aber fast keine konkreten Werte. Die Konkretisierung überträgt § 18 Absatz 1 der Bundesregierung, die durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorschreiben kann, welche Maßnahmen zu treffen sind. Aus dieser Ermächtigung stammen die Verordnungen, mit denen ein Handwerksbetrieb täglich zu tun hat.
Daneben und nicht darunter steht das autonome Recht der Unfallversicherungsträger. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen erlassen auf Grundlage des Siebten Buches Sozialgesetzbuch eigene Unfallverhütungsvorschriften, heute als DGUV Vorschriften geführt; sie sind für die Mitgliedsbetriebe verbindlich. Davon zu unterscheiden sind DGUV Regeln und DGUV Informationen: Sie konkretisieren, sind aber selbst keine Vorschriften. Dieselbe Unterscheidung gilt für die Technischen Regeln TRGS, TRBS und ASR: Wer sie anwendet, kann davon ausgehen, die Anforderungen der zugehörigen Verordnung zu erfüllen; wer anders vorgeht, muss die gleichwertige Sicherheit selbst begründen.
| Ebene | Regelwerk | Was dort geregelt ist |
|---|---|---|
| Gesetz | Arbeitsschutzgesetz | Grundpflichten, Gefährdungsbeurteilung, Dokumentation, Unterweisung, Aufsicht |
| Gesetz | Arbeitssicherheitsgesetz | Bestellung von Betriebsarzt und Fachkraft, Arbeitsschutzausschuss |
| Verordnung | Arbeitsstättenverordnung | Einrichtung und Betrieb von Arbeitsstätten, Fluchtwege, Sanitärräume |
| Verordnung | Betriebssicherheitsverordnung | Verwendung von Arbeitsmitteln, Prüfungen, befähigte Personen |
| Verordnung | Gefahrstoffverordnung | Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Verzeichnis, Betriebsanweisung |
| Verordnung | Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge | Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge, Vorsorgekartei |
| Autonomes Recht | DGUV Vorschrift 1 | Grundsätze der Prävention, jährliche Unterweisung, Erste Hilfe |
| Autonomes Recht | DGUV Vorschrift 2 | Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung, Einsatzzeiten |
Kurz: Das Arbeitsschutzgesetz sagt, dass beurteilt, dokumentiert und unterwiesen werden muss. Die Verordnungen sagen, was zu beachten ist — etwa dass für Gefahrstoffe und Arbeitsmittel eine Betriebsanweisung vorliegen muss. Die DGUV Vorschriften sagen, in welchem Rhythmus und mit welchen Zahlen. Wer nur eine Ebene liest, hat systematisch Lücken.
Die fünf Dokumente, die ein Betrieb wirklich vorhalten muss
Aus den Pflichten der §§ 3 bis 12 und den Verordnungen ergibt sich ein überschaubarer Kern. Wer diese fünf Unterlagen aktuell und auffindbar hat, kann jedem Gespräch mit Aufsicht oder Berufsgenossenschaft sachlich begegnen.
- Gefährdungsbeurteilung mit Maßnahmen und Wirksamkeitskontrolle. Rechtsgrundlage §§ 5 und 6 Absatz 1 ArbSchG. Drei Bestandteile, nicht zwei: Was wurde beurteilt, was festgelegt, was hat die Überprüfung ergeben. Eine Struktur dafür liefert der Konfigurator für die Gefährdungsbeurteilung, der aus Gewerk und Tätigkeiten einen Entwurf erzeugt, den der Betrieb prüft und ergänzt.
- Unterweisungsnachweise. Rechtsgrundlage § 12 ArbSchG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1, der Dokumentation und mindestens jährlichen Rhythmus verlangt. Auf den Nachweis gehören Datum, Themen, Unterweisender und Unterschriften.
- Schriftliche Bestellung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Rechtsgrundlage §§ 2 und 5 ASiG sowie § 2 der DGUV Vorschrift 2, der die Schriftform verlangt. Ein Betreuungsvertrag ersetzt die Bestellung nicht automatisch.
- Betriebsanweisungen. Rechtsgrundlage § 14 Gefahrstoffverordnung und § 12 Betriebssicherheitsverordnung. Welche der Betrieb braucht, ergibt sich aus dem Gefahrstoffverzeichnis und der Liste der Arbeitsmittel — beides Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung.
- Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen und der meldepflichtigen Unfälle. Rechtsgrundlage § 24 Absatz 6 DGUV Vorschrift 1 — jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentieren, Dokumentation fünf Jahre verfügbar halten — sowie § 6 Absatz 2 ArbSchG für Unfälle mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit.
Alles Weitere — Prüfprotokolle, Bestellungen, ASA-Protokolle, Vorsorgekartei — kommt je nach Betriebsgröße hinzu. Der Fehler, der kleine Betriebe teuer zu stehen kommt, ist selten der falsche Inhalt, sondern die fehlende Ablage: Unterlagen existieren, aber niemand findet sie am Tag der Besichtigung.
Häufige Fragen zum Arbeitsschutzgesetz
Ab wie vielen Mitarbeitern gilt das Arbeitsschutzgesetz?
Ab dem ersten Beschäftigten. § 1 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz knüpft die Geltung nicht an eine Betriebsgröße, sondern an die Beschäftigung von Menschen in allen Tätigkeitsbereichen. Ausgenommen sind nach § 1 Absatz 2 nur Hausangestellte in privaten Haushalten sowie Seeschifffahrt und Bergbau, soweit dort eigene Vorschriften gelten. Wer als Einzelunternehmer ohne Beschäftigte arbeitet, unterliegt dem Gesetz nicht; sobald der erste Mitarbeiter, Auszubildende oder Aushilfe dazukommt, schon.
Muss ein Betrieb mit weniger als zehn Mitarbeitern die Gefährdungsbeurteilung dokumentieren?
Ja. Bis 2013 enthielt § 6 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz eine Erleichterung für Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten. Diese Sätze wurden durch das BUK-Neuorganisationsgesetz vom 19. Oktober 2013 gestrichen, in Kraft seit dem 25. Oktober 2013. Seither gilt die Dokumentationspflicht ab dem ersten Beschäftigten. Geblieben ist nur eine Erleichterung im Umfang: Bei gleichartiger Gefährdungssituation reichen zusammengefasste Angaben, und der Umfang richtet sich nach Art der Tätigkeiten und Zahl der Beschäftigten.
Ab wann muss man einen Sicherheitsbeauftragten bestellen?
Seit der Fassung des § 22 SGB VII mit Geltung ab dem 29. Mai 2026 gilt: In Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten sind Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Bei regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten ist ein Sicherheitsbeauftragter nur zu bestellen, wenn nach der Beurteilung der Arbeitsbedingungen eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht. Viele Veröffentlichungen im Netz nennen weiterhin die alte Schwelle von mehr als 20 Versicherten; maßgeblich ist der aktuelle Wortlaut.
Was kostet ein Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz?
Das Gesetz sanktioniert nicht jeden Mangel unmittelbar, sondern vor allem den Verstoß gegen eine vollziehbare behördliche Anordnung und gegen Rechtsverordnungen, die auf die Bußgeldvorschrift verweisen. § 25 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz nennt einen Rahmen bis zu 5.000 Euro und für Arbeitgeber und verantwortliche Personen bei Verstoß gegen eine Anordnung nach § 22 Absatz 3 bis zu 30.000 Euro. Wer eine solche Handlung beharrlich wiederholt oder dadurch vorsätzlich Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, kann nach § 26 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Kann ich als Chef meine Arbeitsschutzpflichten delegieren?
Aufgaben ja, die Gesamtverantwortung nicht. § 13 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz erlaubt es, zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit zu beauftragen, dem Arbeitgeber obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Schriftform ist Voraussetzung, ebenso Zuverlässigkeit und Fachkunde der beauftragten Person. § 7 verlangt zusätzlich, bei jeder Aufgabenübertragung zu prüfen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die einschlägigen Bestimmungen einzuhalten.
Wie oft prüft die Behörde einen Betrieb?
Für die staatliche Aufsicht gibt es seit Kurzem eine Zielgröße im Gesetz. Nach § 21 Absatz 1a Arbeitsschutzgesetz sind beginnend mit dem Kalenderjahr 2026 im Laufe eines Kalenderjahres mindestens 5 Prozent der im Land vorhandenen Betriebe zu besichtigen; von dieser Mindestbesichtigungsquote kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. Das ist eine Quote für die Behörde, kein Prüfrhythmus für den einzelnen Betrieb, erhöht aber die statistische Wahrscheinlichkeit eines Besuchs deutlich.
Quellen
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Gesetz vom 7. August 1996, zuletzt geändert am 22. Dezember 2025: dejure.org/gesetze/ArbSchG
- § 6 ArbSchG (Dokumentation), Streichung der Sätze 3 und 4 des Absatzes 1 durch das BUK-Neuorganisationsgesetz vom 19. Oktober 2013, in Kraft seit 25. Oktober 2013: dejure.org/gesetze/ArbSchG/6.html
- § 21 ArbSchG (Zuständige Behörden), Mindestbesichtigungsquote von 5 Prozent ab dem Kalenderjahr 2026 nach Absatz 1a: dejure.org/gesetze/ArbSchG/21.html
- §§ 25 und 26 ArbSchG (Bußgeld- und Strafvorschriften): dejure.org/gesetze/ArbSchG/25.html
- § 22 SGB VII (Sicherheitsbeauftragte), Fassung mit Geltung ab 29. Mai 2026, geändert durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 vom 12. Mai 2026, BGBl. I Nr. 140: dejure.org/gesetze/SGB_VII/22.html
- §§ 1, 5 und 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), Bestellung und Arbeitsschutzausschuss: dejure.org/gesetze/ASiG
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention", Ausgabe Juli 2014, in Kraft seit 1. Oktober 2014 (§ 4 Unterweisung, § 24 Absatz 6 Dokumentation der Ersten Hilfe, § 26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer): publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-vorschriften/2909
- DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit", § 2 Bestellung sowie Anlagen 1 bis 4: bgbau.de/Medien/DGUV-Vorschriften/2/2.pdf
- BG BAU zur Regelbetreuung nach DGUV Vorschrift 2 in Betrieben bis und über zehn Beschäftigte: bgbau.de/arbeitsschutz-organisieren/regelbetreuung
Redaktionsstand: August 2026. Alle Paragraphen wurden am Gesetzeswortlaut geprüft; für die Auslegung im Einzelfall ist anwaltliche Beratung der richtige Weg.