Fachkraft für Arbeitssicherheit: Pflicht, Kosten, Betreuungsmodelle
Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ist eine vom Arbeitgeber nach § 5 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) schriftlich bestellte Person mit sicherheitstechnischer Fachkunde, die den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit berät und unterstützt. Sie übernimmt die Verantwortung des Arbeitgebers nicht: Verantwortlich für die Arbeitsschutzpflichten bleibt nach § 13 Absatz 1 des Arbeitsschutzgesetzes der Arbeitgeber selbst und der Kreis der dort genannten Personen. Im Betrieb heißt die Fachkraft für Arbeitssicherheit meist kurz „Sifa“. Dieser Beitrag beantwortet die vier Fragen, die im Handwerksbetrieb tatsächlich anfallen: ob Sie eine brauchen, welches Betreuungsmodell für Ihre Betriebsgröße gilt, was das kostet und wie die Bestellung formal abläuft.

Was eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ist — und was sie nicht ist
Das Arbeitssicherheitsgesetz von 1973 ist das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit. § 1 ASiG legt den Grundsatz fest: Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, und diese „sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen“. Das Wort „unterstützen“ ist der Kern. § 6 ASiG wiederholt es im ersten Satz: Die Fachkräfte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber zu unterstützen. Sie beraten, prüfen, begehen und schlagen vor. Entscheiden und bezahlen muss der Betrieb.
Damit diese Beratung etwas wert ist, stellt § 8 ASiG die Fachkraft fachlich frei. Nach § 8 Absatz 1 sind Fachkräfte für Arbeitssicherheit bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei und dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. Nach § 8 Absatz 2 unterstehen sie unmittelbar dem Leiter des Betriebs. Und § 8 Absatz 3 regelt den Konfliktfall: Kommt keine Verständigung über eine vorgeschlagene Maßnahme zustande, kann die Fachkraft ihren Vorschlag unmittelbar dem Arbeitgeber unterbreiten. Lehnt dieser ab, ist die Ablehnung schriftlich mitzuteilen und zu begründen; der Betriebsrat erhält eine Abschrift. Für den Inhaber heißt das praktisch: Ein schriftlicher Vorschlag der Sifa, den Sie nicht umsetzen, erzeugt eine schriftliche Begründungspflicht. Diese Papierspur ist im Schadensfall lesbar.
Nicht zu verwechseln ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit mit dem Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII. Der Sicherheitsbeauftragte ist ein Beschäftigter aus dem eigenen Betrieb, der ohne vorgeschriebene Fachkunde ehrenamtlich unterstützt. Die Sifa ist eine qualifizierte Beraterrolle mit gesetzlich definiertem Aufgabenkatalog. Beide Bestellpflichten bestehen unabhängig voneinander und ersetzen einander nicht.
Ab wann besteht die Pflicht? Ab dem ersten Beschäftigten
Hier irren die meisten Kleinbetriebe. § 5 Absatz 1 ASiG nennt keinen Schwellenwert. Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen, „soweit dies erforderlich ist“ im Hinblick auf die Betriebsart und die damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, die Zahl und Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft, die Betriebsorganisation sowie die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers. Was „erforderlich“ bedeutet, konkretisiert die DGUV Vorschrift 2 Ihres Unfallversicherungsträgers. Deren § 2 Absatz 1 formuliert die Pflicht ohne Untergrenze und ergänzt: Der Unternehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, wie er sie erfüllt hat. Die DGUV fasst es in ihrer Publikationsbeschreibung so zusammen: In Betrieben mit Beschäftigten ist der Unternehmer verpflichtet, den fachkundigen Rat von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit einzuholen.
Mit der Beschäftigtenzahl ändert sich also nicht das Ob, sondern das Wie. Sobald der erste Geselle oder die erste Auszubildende im Betrieb ist, greift die Betreuungspflicht. Für die Zuordnung zu einem Betreuungsmodell zählen nach § 2 Absatz 5 DGUV Vorschrift 2 jährliche Durchschnittszahlen; Teilzeitbeschäftigte mit bis zu 20 Wochenstunden zählen mit 0,5, mit mehr als 20 bis 30 Stunden mit 0,75 und darüber mit 1,0.
Die Betreuungsmodelle im Überblick
Die DGUV Vorschrift 2 kennt zwei Wege der Regelbetreuung und zwei alternative Modelle. Die Regelbetreuung für Kleinbetriebe (Anlage 1) besteht aus der Unterstützung bei Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung plus anlassbezogenen Betreuungen — ohne feste Stundenzahl. Die Regelbetreuung nach Anlage 2 für größere Betriebe besteht aus einer Grundbetreuung mit fest vorgegebenen Einsatzzeiten und einem betriebsspezifischen Teil, dessen Umfang der Unternehmer selbst ermittelt. Das alternative bedarfsorientierte Betreuungsmodell (Anlage 3), im Betrieb meist „Unternehmermodell“ genannt, setzt voraus, dass der Unternehmer aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und selbst geschult wird. Anlage 4 ist die Variante über anerkannte Kompetenzzentren.
Und hier liegt der Punkt, den fast keine Ratgeberseite im Netz sauber trennt: Die Schwellenwerte hängen davon ab, welche Fassung der DGUV Vorschrift 2 Ihr Unfallversicherungsträger bereits in Kraft gesetzt hat. Die DGUV-Mitgliederversammlung hat am 28. und 29. November 2024 einen angepassten Mustertext beschlossen, der die Kleinbetriebsmodelle von bis zu 10 auf bis zu 20 Beschäftigte ausweitet. In Kraft gesetzt haben ihn nach Angaben der DGUV bereits unter anderem BG ETEM, BGHM, BGHW, BGN, VBG, Unfallkasse Hessen, Unfallkasse Nordrhein-Westfalen und die Unfallversicherung Bund und Bahn — bei der BGHM beispielsweise mit Wirkung ab 1. April 2025. Für Mitgliedsbetriebe anderer Träger gilt weiter die Fassung von 2012. Die BG BAU kündigt im Bauportal an, die neue Vorschrift voraussichtlich Ende 2026 zu veröffentlichen, sodass sie Anfang 2027 in Kraft tritt; bis dahin bleibt die bisherige Fassung für Baubetriebe maßgeblich.
| Beschäftigte im Jahresdurchschnitt | Fassung 2012 (z. B. BG BAU, Stand August 2026) | Fassung 2024 (z. B. BGHM, BG ETEM, BGHW) |
|---|---|---|
| 1 bis 10 | Anlage 1: Regelbetreuung Kleinbetriebe, keine Stundenformel | Anlage 1: Regelbetreuung Kleinbetriebe, keine Stundenformel |
| 11 bis 20 | Anlage 2: Grundbetreuung mit Einsatzzeiten plus betriebsspezifischer Teil | Anlage 1: Regelbetreuung Kleinbetriebe, keine Stundenformel |
| 21 bis 50 | Anlage 2 oder alternatives Modell nach Anlage 3 | Anlage 2 oder alternatives Modell nach Anlage 3 |
| mehr als 50 | Anlage 2, alternatives Modell nach Anlage 3 nicht mehr möglich | Anlage 2, alternatives Modell nach Anlage 3 nicht mehr möglich |
Ein Betrieb mit 15 Beschäftigten wird also je nach Berufsgenossenschaft unterschiedlich behandelt: als Kleinbetrieb ohne Stundenformel oder als Betrieb mit fest gerechneter Grundbetreuung. Die Obergrenze für das alternative Modell nach Anlage 3 setzt der Unfallversicherungsträger fest; der Mustertext gibt dafür maximal 50 Beschäftigte vor, und BG BAU wie BGHM nutzen diese Obergrenze tatsächlich. Prüfen Sie den Wert an der Fassung Ihres Trägers, bevor Sie ein Modell wählen.
Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 6 ASiG
§ 6 ASiG listet die Aufgaben in vier Nummern. Diese Liste ist die Verhandlungsgrundlage für jedes Angebot eines überbetrieblichen Dienstes — was dort nicht steht, ist Zusatzleistung.
- Beraten des Arbeitgebers und der sonst verantwortlichen Personen, insbesondere bei Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen, bei der Beschaffung technischer Arbeitsmittel und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, bei Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln, bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung sowie bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen.
- Sicherheitstechnisch überprüfen von Betriebsanlagen und technischen Arbeitsmitteln insbesondere vor der Inbetriebnahme und von Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung.
- Beobachten der Durchführung von Arbeitsschutz und Unfallverhütung: die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen begehen, festgestellte Mängel mitteilen, Maßnahmen zur Beseitigung vorschlagen und auf deren Durchführung hinwirken; auf die Benutzung der Körperschutzmittel achten; Ursachen von Arbeitsunfällen untersuchen, auswerten und Gegenmaßnahmen vorschlagen.
- Hinwirken auf sicheres Verhalten aller Beschäftigten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitwirken.
Drei Punkte werden dabei regelmäßig überschätzt. Erstens: Die Sifa unterstützt bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, sie erstellt Ihre Gefährdungsbeurteilung nicht an Ihrer Stelle — die Pflicht aus § 5 ArbSchG bleibt beim Arbeitgeber, weshalb eine vorbereitete Vorlage für die Gefährdungsbeurteilung den Termin mit der Fachkraft erheblich verkürzt. Zweitens: Die Unterweisungspflicht nach § 12 ArbSchG trifft den Arbeitgeber; die Sifa wirkt mit und belehrt, sie übernimmt die Pflicht nicht. Drittens: Arbeitsmedizinische Leistungen gehören nicht zu ihrem Aufgabenkreis. Die arbeitsmedizinische Vorsorge erbringt die Betriebsärztin, und sie wird nach Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 ausdrücklich nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung angerechnet.
Nach § 10 ASiG arbeiten Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammen, wozu insbesondere gemeinsame Betriebsbegehungen gehören. Nach § 9 ASiG arbeiten sie mit dem Betriebsrat zusammen und unterrichten ihn über wichtige Angelegenheiten. Und nach § 11 ASiG gehören sie in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten in den Arbeitsschutzausschuss, der mindestens einmal vierteljährlich zusammentritt.
Qualifikation: Wer Fachkraft für Arbeitssicherheit sein darf
§ 7 ASiG unterscheidet Sicherheitsingenieure, Sicherheitstechniker und Sicherheitsmeister. Der Sicherheitsingenieur muss berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, und über die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen; Techniker und Meister müssen die erforderliche Fachkunde nachweisen. Was das konkret heißt, steht in § 4 der DGUV Vorschrift 2. Für den Handwerksmeister ist der Weg dort klar beschrieben: bestandene Meisterprüfung, danach mindestens zwei Jahre praktische Tätigkeit als Meisterin oder Meister und ein erfolgreich abgeschlossener staatlicher oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteter oder anerkannter Qualifizierungslehrgang zur Fachkraft für Arbeitssicherheit. Wer keine Meisterprüfung abgelegt hat, aber mindestens vier Jahre als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war, erfüllt die Anforderungen nach demselben Absatz ebenfalls, sofern er den Lehrgang abschließt. Für Techniker und Ingenieure gelten die entsprechenden Regelungen mit jeweils zwei Jahren Praxis vor dem Lehrgang.
Der Qualifizierungslehrgang umfasst nach § 4 Absatz 7 der Fassung von 2024 die Lernfelder 1 bis 5 als branchenübergreifende Qualifizierung und das Lernfeld 6 als branchenspezifischen Teil, jeweils mit begleitenden Praktikumsphasen. Wie aufwendig das ist, zeigt die Ausschreibung der BGHW für ihre Sifa-Ausbildung: rund 30 Tage Präsenz, rund 38 Tage selbstorganisiertes Lernen und rund 35 Tage betriebliches Praktikum, insgesamt mindestens 100 Lerntage über etwa zwei Jahre, abzuschließen innerhalb von drei Jahren (Stand August 2026). Wechselt eine Fachkraft die Branche, hat der Unternehmer nach § 4 Absatz 8 dafür zu sorgen, dass sie die branchenspezifischen Kenntnisse durch Fortbildung nachholt.
Intern, extern oder Unternehmermodell — der Vergleich
§ 19 ASiG stellt ausdrücklich klar, dass die Bestellpflicht auch dadurch erfüllt werden kann, dass der Arbeitgeber einen überbetrieblichen Dienst verpflichtet. Für den typischen Handwerksbetrieb stehen damit drei Wege offen.
| Weg | Voraussetzung | Typischer Aufwand | Wofür geeignet | Nachteil |
|---|---|---|---|---|
| Eigener Mitarbeiter mit Sifa-Ausbildung | Meister, Techniker oder Ingenieur mit zwei Jahren Praxis plus Qualifizierungslehrgang nach § 4 DGUV Vorschrift 2 | Bei der BGHW mindestens 100 Lerntage über etwa zwei Jahre, danach laufende Einsatzzeit und Fortbildung, die der Arbeitgeber nach § 5 Absatz 3 ASiG bezahlt und für die er freistellt | Betriebe, die Arbeitsschutz dauerhaft selbst steuern wollen und die Einsatzzeit im eigenen Personal binden können | Hohe Vorlaufzeit; die Fachkunde hängt an einer Person und fällt mit deren Weggang weg |
| Externer überbetrieblicher Dienst | Verpflichtung eines Dienstes nach § 19 ASiG; schriftliche Bestellung und Aufgabenübertragung bleiben Sache des Betriebs | Vertrag, Begehungstermine, Jahresbericht; Wegezeiten werden nach Anlage 2 DGUV Vorschrift 2 nicht auf die Einsatzzeiten angerechnet | Der Regelfall für Betriebe ohne eigene Fachkunde, besonders bei mehreren Standorten oder Baustellen | Laufende Kosten; Leistungsumfang und Reaktionszeit stehen und fallen mit dem Vertrag |
| Alternatives Betreuungsmodell (Unternehmermodell) | Unternehmer ist aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden, Beschäftigtenzahl unter der Obergrenze des Trägers (Mustertext: maximal 50) | Bei der BG BAU 24 Lehreinheiten Präsenz plus 8 Lehreinheiten Selbstlernen innerhalb von drei Jahren, danach mindestens 8 Lehreinheiten Fortbildung alle höchstens drei Jahre; bei der BGHM 8 plus 8 bis 24 Lehreinheiten in zwei Jahren, danach mindestens 4 Lehreinheiten alle höchstens fünf Jahre | Inhabergeführte Kleinbetriebe mit überschaubarem Gefährdungsprofil, in denen der Chef ohnehin täglich auf der Baustelle ist | Bei besonderen Anlässen bleibt die Pflicht bestehen, Fachkraft oder Betriebsärztin hinzuzuziehen; bei Nichterfüllung der Schulungspflichten fällt der Betrieb in die Regelbetreuung zurück |
In allen drei Fällen gilt: Nachweise müssen im Betrieb liegen. Anlage 3 der DGUV Vorschrift 2 verlangt dafür ausdrücklich Teilnahmenachweise der Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen, aktuelle Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung und die Berichte nach § 5 der Vorschrift.
Kosten und Einsatzzeiten: die Formel und was belegbar ist
Öffentliche Preise für die sicherheitstechnische Betreuung sind selten, weil sie von Gefährdungsgruppe, Beschäftigtenzahl und Leistungsumfang abhängen. Ein bundesweit tätiger Anbieter nennt auf seiner Preisseite für die sicherheitstechnische Grundbetreuung „ab 49 € im Monat“ und für die Gefährdungsbeurteilung „ab 480 € je Stück“, jeweils mit dem Hinweis, dass der Preis von Gefährdungsklasse und Mitarbeiterzahl abhängt (Stand August 2026). Ein anderer Dienstleister nennt bewusst keinen Preis, sondern verweist auf einen unverbindlichen Richtpreisrechner. Wer belastbar vergleichen will, sollte deshalb nicht nach dem Preis fragen, sondern nach den Einsatzstunden und dem, was darin enthalten ist.
So werden Einsatzzeiten berechnet
Für Betriebe unter Anlage 2 legt die DGUV Vorschrift 2 die Grundbetreuung in Stunden pro Beschäftigtem und Jahr fest. Es gibt drei Betreuungsgruppen, denen die Betriebe über den Wirtschaftszweigschlüssel ihrer Betriebsart zugeordnet sind. Die Werte lauten 2,5 Stunden in Gruppe I, 1,5 Stunden in Gruppe II und 0,5 Stunden in Gruppe III. Diese Zeit ist ein Summenwert für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammen; bei der Aufteilung ist für jeden Leistungserbringer ein Mindestanteil von 20 Prozent anzusetzen. Im BG-BAU-Auszug sind etwa der Bau von Gebäuden und Abbrucharbeiten der Gruppe I zugeordnet, Straßenbau und sonstiger Ausbau der Gruppe II, die allgemeine Gebäudereinigung der Gruppe III.
| Rechnung | Betrieb mit 10 Beschäftigten | Betrieb mit 40 Beschäftigten, Gruppe II |
|---|---|---|
| Maßgebliche Anlage | Anlage 1 (Kleinbetrieb) in beiden Fassungen | Anlage 2 in beiden Fassungen |
| Einsatzzeit Grundbetreuung | keine Stundenformel vorgesehen | 40 × 1,5 Std. = 60 Std. pro Jahr, Summe für beide Professionen |
| Mindestanteil je Leistungserbringer | nicht anwendbar | 20 Prozent von 60 Std. = 12 Std. pro Jahr |
| Zum Vergleich andere Gruppen | nicht anwendbar | Gruppe I: 40 × 2,5 = 100 Std.; Gruppe III: 40 × 0,5 = 20 Std. |
| Umfang der Betreuung stattdessen bestimmt durch | Unterstützung bei Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung plus anlassbezogene Betreuungen | zusätzlich betriebsspezifischer Teil, vom Unternehmer selbst zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren |
Zwei Details entscheiden über die tatsächliche Leistung: Wegezeiten dürfen nicht als Einsatzzeiten angerechnet werden, und die arbeitsmedizinische Vorsorge zählt nicht zur Grundbetreuung. Beides gehört in jedes Angebot ausdrücklich hinein.
Ein belegtes Kostenbeispiel
Wer die Betreuung über den Dienst seiner Berufsgenossenschaft bezieht, zahlt eine Umlage statt eines Marktpreises. Die BG BAU rechnet den Beitrag für ihren Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischen Dienst nach der Formel Arbeitsentgelte mal Beitragsfuß geteilt durch 100 und weist ihn im Beitragsbescheid gesondert aus. In der Regelbetreuung bis zehn Beschäftigte kommt ein Grundbeitrag von 165 EUR pro Jahr hinzu. Die veröffentlichte Beispielrechnung für den Beitragsbescheid 2025 zeigt einen Kleinbetrieb mit 33.308 EUR berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelten: 165,00 EUR Grundbeitrag, 11,46 EUR aus dem steuerpflichtigen und 26,91 EUR aus dem steuerbefreiten Anteil, zusammen 236,90 EUR brutto für das Jahr. Nach derselben Quelle beträgt der Beitragsfuß in der Betreuungsgruppe II 75 Prozent und in Gruppe III 50 Prozent des Werts der Gruppe I; für die Regelbetreuung Kleinbetriebe und die alternativen Modelle sind es 40 Prozent. Die BG BAU beziffert die Ersparnis der alternativen Betreuung mit bis zu 60 Prozent gegenüber der Regelbetreuung. Diese Zahlen gelten für die BG BAU; fragen Sie die Systematik bei Ihrem eigenen Träger ab.
Unabhängig vom Modell trägt der Arbeitgeber die Kosten. § 3 Absatz 3 ArbSchG verbietet ausdrücklich, Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen den Beschäftigten aufzuerlegen, und § 5 Absatz 3 ASiG verpflichtet den Arbeitgeber, der Fachkraft die erforderliche Fortbildung zu ermöglichen, sie dafür freizustellen und die Kosten zu tragen.
Bestellung, Meldung und Beendigung
Die Bestellung ist ein eigener Rechtsakt, nicht der Dienstleistungsvertrag. Nach § 5 Absatz 1 ASiG bestellt der Arbeitgeber schriftlich und überträgt dabei die in § 6 genannten Aufgaben. § 2 Absatz 1 DGUV Vorschrift 2 wiederholt die Schriftform und ergänzt die Nachweispflicht auf Verlangen. Eine belastbare Bestellung nennt deshalb die Person oder den Dienst, die konkret übertragenen Aufgaben aus § 6 ASiG, den vereinbarten Betreuungsumfang und den Beginn.
- Betriebsrat: Nach § 9 Absatz 3 ASiG sind Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen; dasselbe gilt für eine Erweiterung oder Einschränkung ihrer Aufgaben. Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung einer freiberuflichen Fachkraft oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören.
- Beschäftigte informieren: Nach § 2 Absatz 7 der Fassung von 2024 sind die Beschäftigten über die Art der Betreuung und darüber zu informieren, wer bestellt ist.
- Berichte: § 5 DGUV Vorschrift 2 verpflichtet den Unternehmer, die bestellten Fachleute zu regelmäßigen elektronischen oder schriftlichen Berichten über die Erfüllung der Aufgaben zu verpflichten; die Berichte müssen auch Nachweise über absolvierte Fortbildungen enthalten.
- Unterstützungspflicht: § 5 Absatz 2 ASiG verpflichtet den Arbeitgeber, dafür zu sorgen, dass die Fachkraft ihre Aufgaben erfüllen kann, und ihr die erforderlichen Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie außerdem über den Einsatz befristet Beschäftigter und überlassener Arbeitnehmer zu unterrichten.
- Beendigung: Die Abberufung folgt demselben Weg wie die Bestellung, also schriftlich und mit Zustimmung des Betriebsrats. Bei einem externen Dienst endet die Betreuung mit dem Vertrag — achten Sie darauf, dass die Nachfolgelösung nahtlos beginnt, weil die Bestellpflicht nicht ruht.
Wird die Pflicht nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde nach § 12 Absatz 1 ASiG im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zu treffen hat, insbesondere hinsichtlich der Bestellung. Wer einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, handelt nach § 20 ASiG ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu fünfundzwanzigtausend Euro betragen. Unabhängig davon regeln die Berufsgenossenschaften den Fall der Untätigkeit selbst: Die BG BAU schließt Unternehmen mit 1 bis 50 Beschäftigten nach Ablauf von sechs Monaten nach Mitteilung der Zuständigkeit automatisch dem alternativen Betreuungsmodell ihres Dienstes an, sofern der Unternehmer nichts anderes gewählt hat. Die Rechnung kommt dann ohne Ihr Zutun. Die Dokumente, die Sie für jede dieser Varianten brauchen, sind dieselben — Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungsnachweise und Betriebsanweisungen finden Sie gebündelt im Arbeitsschutz-Komplettpaket.
Häufige Fragen zur Fachkraft für Arbeitssicherheit
Ab wie vielen Mitarbeitern braucht man eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Es gibt keinen Schwellenwert, unterhalb dessen die Pflicht entfällt. § 2 Absatz 1 DGUV Vorschrift 2 verpflichtet den Unternehmer, Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen, und die DGUV formuliert es so: In Betrieben mit Beschäftigten ist der Unternehmer verpflichtet, den fachkundigen Rat dieser Fachleute einzuholen. Mit der Beschäftigtenzahl ändert sich nicht das Ob, sondern das Wie: Kleinbetriebe fallen unter Anlage 1 oder ein alternatives Betreuungsmodell, größere Betriebe unter die Einsatzzeiten der Anlage 2.
Was kostet eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Öffentlich belegbare Preise sind selten. Ein bundesweit tätiger Anbieter nennt auf seiner Preisseite für die sicherheitstechnische Grundbetreuung „ab 49 € im Monat“, abhängig von Gefährdungsklasse und Mitarbeiterzahl (Stand August 2026). Andere Dienstleister nennen keinen Preis, sondern nur einen unverbindlichen Richtpreisrechner. Bei der BG BAU läuft die Betreuung über den ASD als Umlage: In der Regelbetreuung bis zehn Beschäftigte fallen ein Grundbeitrag von 165 EUR pro Jahr plus ein arbeitsentgeltbezogener Anteil an.
Wie viele Stunden muss eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Betrieb sein?
Feste Stundenwerte gelten nur für Betriebe, die unter Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 fallen. Dort ist die Grundbetreuung in drei Betreuungsgruppen mit 2,5, 1,5 oder 0,5 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr festgelegt — als Summenwert für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammen. Jede der beiden Professionen erhält davon mindestens 20 Prozent. Für Kleinbetriebe nach Anlage 1 gibt es diese Stundenformel nicht, dort wird der Umfang über die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und anlassbezogene Betreuungen bestimmt.
Kann ich als Chef die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit selbst übernehmen?
Nur im alternativen Betreuungsmodell nach Anlage 3 oder Anlage 4 der DGUV Vorschrift 2, und auch dann nicht vollständig. Voraussetzung ist, dass Sie aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden sind, an Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen Ihres Unfallversicherungsträgers teilnehmen und die Beschäftigtenzahl unter der dort festgelegten Obergrenze liegt. Bei besonderen Anlässen bleiben Sie verpflichtet, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eine Betriebsärztin hinzuzuziehen. Erfüllen Sie die Pflichten des Modells nicht, fallen Sie in die Regelbetreuung zurück.
Was ist der Unterschied zwischen Sicherheitsbeauftragtem und Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit wird nach § 5 Arbeitssicherheitsgesetz bestellt, verfügt über eine formale sicherheitstechnische Fachkunde und berät den Arbeitgeber. Der Sicherheitsbeauftragte wird nach § 22 SGB VII bestellt, ist ein Beschäftigter aus dem Betrieb ohne vorgeschriebene Fachkunde und unterstützt ehrenamtlich vor Ort. Nach § 22 Absatz 1 SGB VII in der ab dem 29.05.2026 geltenden Fassung sind Sicherheitsbeauftragte in Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten zu bestellen; zwischen mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten nur, wenn nach der Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.
Welche Qualifikation braucht eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Nach § 4 DGUV Vorschrift 2 gilt die sicherheitstechnische Fachkunde als nachgewiesen bei Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieuren, Sicherheitstechnikerinnen und Sicherheitstechnikern sowie Sicherheitsmeisterinnen und Sicherheitsmeistern. Für den Meisterweg heißt das: bestandene Meisterprüfung, danach mindestens zwei Jahre praktische Tätigkeit als Meisterin oder Meister und ein erfolgreich abgeschlossener Qualifizierungslehrgang zur Fachkraft für Arbeitssicherheit. Wer keine Meisterprüfung hat, aber mindestens vier Jahre als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war, erfüllt die Anforderungen ebenfalls, wenn er den Lehrgang abschließt.
Quellen
- §§ 1, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 19, 20 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG): dejure.org/gesetze/ASiG
- §§ 3, 5, 12, 13 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): dejure.org/gesetze/ArbSchG
- § 22 SGB VII, Fassung mit Geltung ab 29.05.2026: dejure.org/gesetze/SGB_VII/22.html
- DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“, abgestimmter Mustertext in der Fassung vom 29. November 2024, sowie Übersicht der in Kraft gesetzten Trägerfassungen: publikationen.dguv.de
- DGUV Vorschrift 2 in der Fassung der BG BAU (Anlagen 1 bis 4, Einsatzzeiten, Zuordnung der Betriebsarten): publikationen.dguv.de/media/pdf/f1/38/3d/Vorschrift2-bgbau.pdf
- BG BAU, Beitrag für den Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischen Dienst: bgbau.de/service/angebote/asd-der-bg-bau
- BG BAU, Beitragsbescheid für den ASD 2025, Erläuterungen zu den Berechnungen: bgbau.de/fileadmin/Themen/mitgliedschaft_beitrag/Beitragsbescheid_ASD.pdf
- BG BAU Bauportal, „Ab 2026/2027: Neue Regelungen in der DGUV Vorschrift 2“: bauportal.bgbau.de
- BGHM, DGUV Vorschrift 2 in der ab 1. April 2025 geltenden Fassung, Anlage 3: bghm.de/arbeitsschuetzer/schriften-und-regelwerk/dguv-vorschriften/dguv-vorschrift-2
- BGHW, Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa), Umfang und Zugangsvoraussetzungen: bghw.de/weiterbildung-services/seminare
Redaktionsstand: August 2026. Welche Fassung der DGUV Vorschrift 2 für Sie gilt, sagt Ihnen Ihr Unfallversicherungsträger verbindlich.