Sicherheitsbeauftragter: Pflicht ab 50 Beschäftigten, Aufgaben und Bestellung
Ein Sicherheitsbeauftragter ist eine vom Unternehmer bestellte Beschäftigte oder ein vom Unternehmer bestellter Beschäftigter, die oder der den Unternehmer ehrenamtlich bei der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten unterstützt. Er ist kein Vorgesetzter, keine Fachkraft und keine Kontrollinstanz: Er hat keine Weisungsbefugnis und trägt keine eigene rechtliche Verantwortung für den Arbeitsschutz. Rechtsgrundlage ist § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Diese Vorschrift wurde neu gefasst und gilt in der neuen Fassung seit dem 29. Mai 2026 — mit einer Schwelle, die in praktisch allen älteren Merkblättern, Ratgebern und Schulungsunterlagen noch falsch steht. Dieser Beitrag zeigt, was seither gilt, was vorher galt, was Betriebe mit 8, 20 oder 45 Beschäftigten jetzt konkret tun müssen und wie eine saubere Bestellung aussieht. Den Rahmen dazu liefert das Arbeitsschutzgesetz. Die Formulare für Bestellung, Unterweisung und Nachweis liegen fertig im Arbeitsschutz-Komplettpaket Handwerk.

Was ein Sicherheitsbeauftragter ist — und was er nicht ist
Der häufigste Fehler bei diesem Thema ist eine Verwechslung: Der Sicherheitsbeauftragte wird als kleiner Sicherheitschef verstanden, der Anweisungen gibt, Verstöße ahndet und am Ende geradesteht, wenn etwas passiert. Das ist er nicht — und diese Klarstellung ist kein Detail, sondern die Voraussetzung dafür, dass überhaupt jemand die Aufgabe übernimmt.
Die DGUV Information 211-042 „Sicherheitsbeauftragte“ formuliert es unmissverständlich: Sicherheitsbeauftragte tragen nicht mehr Verantwortung im Arbeitsschutz als jede oder jeder andere Beschäftigte. Damit ergibt sich für sie auch kein zusätzliches Haftungsrisiko, und deshalb können Sicherheitsbeauftragte auch keine Weisungen erteilen oder Aufsicht führen. In derselben Schrift heißt es, dass Sicherheitsbeauftragte in ihrer Funktion ausschließlich ehrenamtlich tätig sind und in keinem Fall die beratende Funktion einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einer Betriebsärztin oder eines Betriebsarztes ersetzen können.
Verantwortlich für den Arbeitsschutz bleibt der Unternehmer, in seiner Vertretung die Betriebsleitung, der Meister und alle anderen Personen mit Weisungsbefugnis. Art und Umfang dieser Verantwortung richten sich nach der betrieblichen Stellung und dem Aufgabengebiet. Die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten verschiebt davon nichts. Sie schafft eine zusätzliche, kollegiale Ebene der Aufmerksamkeit — nicht eine zusätzliche Ebene der Haftung.
Praktisch bedeutet das: Der Sicherheitsbeauftragte bleibt seinen unmittelbaren Vorgesetzten unterstellt, wirkt auf seiner eigenen Arbeitsebene und erfüllt seine Aufgaben während der Arbeitszeit. Er ist Multiplikator und Vorbild, nicht Vorgesetzter. Wer das der bestellten Person nicht sauber erklärt, bekommt entweder Ablehnung oder eine Person, die sich Befugnisse zuschreibt, die sie nicht hat.
Was sich zum 29. Mai 2026 geändert hat
§ 22 SGB VII wurde durch Artikel 3 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 140) vollständig ersetzt. Die neue Fassung ist am 29. Mai 2026 in Kraft getreten. Absatz 1 lautet seither in den entscheidenden Sätzen:
„In Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. […] In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, wenn unter Zugrundelegung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht. In Unternehmen mit regelmäßig weniger als 250 Beschäftigten und keiner besonderen Gefährdung für Leben und Gesundheit erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen nach Satz 1, wenn er einen Sicherheitsbeauftragten bestellt.“
Bis zum 28. Mai 2026 galt eine einzige, starre Schwelle: mehr als 20 Beschäftigte. Genau diese Zahl steht bis heute in unzähligen Merkblättern, Seminarunterlagen und Ratgeberseiten — und sogar in der DGUV Information 211-042 aus dem Jahr 2017, deren Aussagen zu Ehrenamt, Verantwortung und Aufgaben davon unberührt gültig bleiben. Wenn Sie also eine Quelle lesen, die von „mehr als 20 Versicherten“ spricht, ist das nicht falsch zitiert, sondern schlicht veraltet. Auch § 20 Absatz 1 der DGUV Vorschrift 1 nennt weiterhin die alte Schwelle; die Berufsgenossenschaften weisen darauf hin, dass die gesetzliche Neuregelung insoweit vorgeht und die Unfallverhütungsvorschrift nur noch für die Punkte gilt, die der neue § 22 SGB VII nicht regelt.
Ein zweiter Punkt der Änderung wird bisher kaum wahrgenommen: Mit demselben Gesetz wurde § 209 SGB VII um eine Nummer 3a ergänzt. Ordnungswidrig handelt danach, wer entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1, 3 oder 4 keinen Sicherheitsbeauftragten bestellt. Nach § 209 Absatz 3 SGB VII kann das mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Die Schwelle ist also gestiegen, ihre Nichteinhaltung aber erstmals eigenständig bußgeldbewehrt. Wer unter die neue Pflicht fällt, sollte das Thema deshalb nicht als entschärft betrachten.
Gilt das für meinen Betrieb mit 8, 20 oder 45 Leuten?
Für Handwerks- und Kleinbetriebe ist genau das die entscheidende Frage. Die folgende Tabelle ordnet sie nach der Zahl der regelmäßig Beschäftigten. Als Beschäftigte gelten nach § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB VII auch die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 12 SGB VII Versicherten.
| Regelmäßig Beschäftigte | Besteht Bestellpflicht? | Was Sie konkret tun müssen | Grundlage |
|---|---|---|---|
| bis einschließlich 20 | Nein | Keine Bestellung erforderlich. Eine freiwillige Benennung ist möglich und in gefahrgeneigten Gewerken sinnvoll — als Empfehlung, nicht als Pflicht | Umkehrschluss aus § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB VII |
| mehr als 20 bis unter 50 (also 21 bis 49) | Nur bei besonderer Gefährdung | Die Frage über die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG beantworten und das Ergebnis dokumentieren. Ergibt sie eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit: einen Sicherheitsbeauftragten bestellen | § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB VII, § 5 und § 6 ArbSchG |
| 50 bis unter 250 ohne besondere Gefährdung | Ja | Ein Sicherheitsbeauftragter genügt, um die Anforderung zu erfüllen — der Gesetzgeber sagt das ausdrücklich | § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB VII |
| 50 bis unter 250 mit besonderer Gefährdung | Ja | Anzahl nach den Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten festlegen; die Kriterien des § 20 DGUV Vorschrift 1 heranziehen | § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, § 20 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 |
| 250 und mehr | Ja | Anzahl vollständig nach den Kriterien des Satzes 1 und des § 20 DGUV Vorschrift 1 bestimmen | § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, § 20 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 |
Zwei Feinheiten sind für Kleinbetriebe wichtig. Erstens: Der Wortlaut sagt „mehr als 20“, nicht „20 oder mehr“. Ein Betrieb mit genau 20 regelmäßig Beschäftigten fällt nicht unter Satz 3. Zweitens: Auch unterhalb aller Schwellen kann der Unfallversicherungsträger nach § 22 Absatz 1 Satz 5 SGB VII anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.
Für die Gruppe zwischen 21 und 49 Beschäftigten ist die praktische Konsequenz eindeutig: Die Antwort steht nicht im Gesetz, sondern in Ihrer eigenen Gefährdungsbeurteilung. Der Begriff „besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit“ ist gesetzlich nicht definiert; die Berufsgenossenschaften kündigen an, ihn zu konkretisieren und die Betriebe über ihre Aufsichtspersonen zu beraten. Bis dahin gilt: Prüfen, entscheiden, dokumentieren. § 6 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz verlangt ohnehin Unterlagen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind — eine Beschäftigtenuntergrenze kennt diese Pflicht seit 2013 nicht mehr. Nehmen Sie die Frage „besondere Gefährdung?“ deshalb als eigenen Punkt in die Vorlage für die Gefährdungsbeurteilung auf und halten Sie die Antwort mit Datum fest. Ein Dachdecker- oder Gerüstbaubetrieb mit 30 Leuten wird zu einem anderen Ergebnis kommen als ein Planungsbüro derselben Größe — und beides ist vertretbar, solange es begründet und dokumentiert ist.
Und unter 20 Beschäftigten? Dort besteht keine Pflicht. Trotzdem lohnt sich die freiwillige Benennung, wenn Ihre Leute auf wechselnden Baustellen arbeiten und Sie als Inhaber nicht überall gleichzeitig sein können. Die BG ETEM weist ausdrücklich darauf hin, dass alle Betriebe Mitarbeitende von ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse als Sicherheitsbeauftragte schulen lassen können, auch wenn sie zur Ernennung nicht verpflichtet sind. Das ist eine Empfehlung, keine Pflicht — aber eine mit sehr geringem Aufwand.
Aufgaben in der Praxis: was die Person tatsächlich tut
Der Aufgabenkatalog ist kurz und steht in § 22 Absatz 2 SGB VII. Danach haben die Sicherheitsbeauftragten den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen. § 20 Absatz 2 DGUV Vorschrift 1 wiederholt diesen Katalog wortgleich.
Übersetzt in den Betriebsalltag eines Handwerksbetriebs heißt das vier Dinge. Erstens: hinsehen, ob die Schutzeinrichtung an der Maschine noch dran ist und ob die Absturzsicherung wirklich steht — nicht als Kontrolle, sondern weil die Person ohnehin dort arbeitet. Zweitens: hinsehen, ob die persönliche Schutzausrüstung vorhanden ist und benutzt wird. Drittens: Kollegen ansprechen, bevor etwas passiert, und zwar auf Augenhöhe, weil kein Weisungsverhältnis besteht. Viertens: melden, was er selbst nicht abstellen kann — an den Vorgesetzten, an die Fachkraft für Arbeitssicherheit, an den Inhaber.
Damit das funktioniert, braucht die Person Zugang zur Gefährdungsbeurteilung ihres Bereichs. Die DGUV Information 211-042 empfiehlt genau das: dass Sicherheitsbeauftragte Zugriff auf die Gefährdungsbeurteilung haben, bei ihrer Erstellung eingebunden sind, durch aktuelle Hinweise deren Aktualisierung veranlassen und über Änderungen zeitnah informiert werden. Wer nur den Auftrag bekommt „pass mal auf“, ohne zu wissen, worauf, wird die Rolle nicht ausfüllen.
Die zweite Voraussetzung ist Anschluss an die betriebliche Kommunikation. § 20 Absatz 3 DGUV Vorschrift 1 verpflichtet den Unternehmer, den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an den Betriebsbesichtigungen sowie den Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten durch die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen; die dabei erzielten Ergebnisse sind ihnen zur Kenntnis zu geben. Nach § 20 Absatz 4 hat der Unternehmer außerdem sicherzustellen, dass Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte mit den Sicherheitsbeauftragten eng zusammenwirken. In Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten sitzen Sicherheitsbeauftragte nach § 11 ASiG zudem als ständige Mitglieder in der Sitzung des Arbeitsschutzausschusses. Was dort besprochen wird, gehört anschließend in die regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten.
Sicherheitsbeauftragter, Fachkraft, Betriebsarzt, Ersthelfer, Brandschutzhelfer
Diese fünf Rollen werden regelmäßig verwechselt, obwohl sie aus unterschiedlichen Regelwerken stammen, an unterschiedliche Schwellen anknüpfen und völlig unterschiedliche Verantwortung tragen. Die Tabelle stellt nur belegte Angaben gegenüber.
| Rolle | Rechtsgrundlage | Pflicht ab | Qualifikation | Aufgabe | Verantwortung und Haftung |
|---|---|---|---|---|---|
| Sicherheitsbeauftragter | § 22 SGB VII, § 20 DGUV Vorschrift 1 | 50 Beschäftigte; 21 bis 49 nur bei besonderer Gefährdung (Fassung ab 29.05.2026) | Keine formale Ausbildung vorgeschrieben; der Unternehmer muss Gelegenheit zur Teilnahme an Aus- und Fortbildung des Unfallversicherungsträgers geben (§ 20 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1) | Unterstützen, sich vom Vorhandensein und der Benutzung von Schutzeinrichtungen und PSA überzeugen, auf Gefahren aufmerksam machen | Keine rechtliche Verantwortung, kein zusätzliches Haftungsrisiko, keine Weisungsbefugnis (DGUV Information 211-042); ehrenamtlich |
| Fachkraft für Arbeitssicherheit | § 5 und § 6 ASiG, DGUV Vorschrift 2 | Ab dem ersten Beschäftigten; Umfang der Betreuung nach den Anlagen 1 bis 4 der DGUV Vorschrift 2 | Ingenieurin oder Ingenieur, Technikerin oder Techniker beziehungsweise Meisterin oder Meister mit mindestens zwei Jahren praktischer Tätigkeit und anerkanntem Qualifizierungslehrgang (§ 4 DGUV Vorschrift 2) | Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers in allen Fragen der Arbeitssicherheit, Begehungen, Unfallursachen auswerten | Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach § 6 ASiG und für fachlich richtige Beratung; keine Weisungsbefugnis |
| Betriebsärztin oder Betriebsarzt | § 2 und § 3 ASiG, DGUV Vorschrift 2 | Ab dem ersten Beschäftigten; Umfang der Betreuung nach den Anlagen 1 bis 4 der DGUV Vorschrift 2 | Ärztin oder Arzt mit arbeitsmedizinischer Fachkunde nach ASiG und DGUV Vorschrift 2 | Beratung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes, arbeitsmedizinische Vorsorge, Beurteilung der Arbeitsplätze | In der Ausübung der Fachkunde weisungsfrei, ärztliche Schweigepflicht; keine Weisungsbefugnis gegenüber Beschäftigten |
| Ersthelferin oder Ersthelfer | § 10 ArbSchG, § 26 DGUV Vorschrift 1 | Ab 2 anwesenden Versicherten eine Person; bei mehr als 20 anwesenden Versicherten 5 % in Verwaltungs- und Handelsbetrieben, 10 % in sonstigen Betrieben | Ausbildung bei einer vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle, Fortbildung in der Regel alle zwei Jahre (§ 26 Abs. 2 und 3 DGUV Vorschrift 1) | Erste Hilfe leisten und die Leistung dokumentieren | Die Pflicht, Ersthelfer bereitzustellen, trifft den Unternehmer; keine zusätzliche Verantwortung für die Arbeitsschutzorganisation |
| Brandschutzhelferin oder Brandschutzhelfer | § 10 ArbSchG, ASR A2.2 Punkt 7.3 | Keine Beschäftigtenschwelle; die Anzahl ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend | Fachkundige Unterweisung einschließlich praktischer Löschübung; in der Praxis Wiederholung alle 2 bis 5 Jahre bei normaler Brandgefährdung | Entstehungsbrände mit Feuerlöscheinrichtungen bekämpfen | Die Pflicht zur Benennung trifft den Arbeitgeber (§ 10 Abs. 2 ArbSchG); keine eigene Arbeitsschutzverantwortung |
Der entscheidende Unterschied liegt in der Spalte ganz links neben der Verantwortung: Fachkraft und Betriebsarzt sind für ihre Beratung verantwortlich, der Sicherheitsbeauftragte für nichts, was über die Pflichten jedes Beschäftigten hinausgeht. Wer beides vermischt, überfordert die eine Rolle und unterschätzt die andere. Details zu den beiden Fachrollen und ihrem Betreuungsumfang finden Sie unter Fachkraft für Arbeitssicherheit und in der Übersicht zur DGUV Vorschrift 2 und den Betreuungsmodellen. Zur Zahl und Ausbildung der Nothelfer im Betrieb siehe Ersthelfer im Betrieb und Brandschutzhelfer.
Bestellung Schritt für Schritt
Die Bestellung selbst ist unaufwendig, wenn man die vier Punkte kennt, die tatsächlich geregelt sind — und die drei, die es nicht sind.
Auswahl der Person. Vorgeschrieben ist keine Qualifikation. Die DGUV Information 211-042 nennt als Voraussetzungen, über die Sicherheitsbeauftragte verfügen sollten, unter anderem Akzeptanz unter den Kolleginnen und Kollegen, Sozialkompetenz und eine gute Beobachtungsgabe, Berufserfahrung, Fachkunde im Zuständigkeitsbereich und gutes technisches Verständnis. Im Handwerksbetrieb ist das oft der erfahrene Geselle, den die anderen ohnehin fragen — nicht zwingend der Vorarbeiter.
Zustimmung der Person. Die Tätigkeit ist nach der DGUV Information 211-042 ehrenamtlich und freiwillig. Eine Bestellung gegen den Willen der betroffenen Person widerspricht diesem Charakter. Holen Sie die Zustimmung also ein und halten Sie sie fest — das ist zugleich der Moment, in dem Sie die Grenzen der Rolle erklären.
Form. Hier ist Klarheit wichtig, weil im Netz beides behauptet wird: Weder § 22 SGB VII noch § 20 DGUV Vorschrift 1 verlangen die Schriftform. Sie ist keine Pflicht. Die DGUV Information 211-042 beschreibt die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten als „(meist) schriftlich“, also als übliche Praxis. Zum Vergleich: Bei Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit schreiben § 2 und § 5 ASiG sowie § 2 Absatz 1 DGUV Vorschrift 2 die schriftliche Bestellung ausdrücklich vor — dort ist die Form Pflicht, hier nicht. Wir empfehlen die Schriftform trotzdem, weil sie im Zweifel belegt, wer seit wann für welchen Bereich benannt ist.
Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats. § 22 Absatz 1 SGB VII verlangt die Bestellung „unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates“ — das steht seit der Neufassung unmittelbar im Gesetz. Nicht einschlägig ist § 9 Absatz 3 ASiG: Der verlangt die Zustimmung des Betriebsrats nur für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, nicht für Sicherheitsbeauftragte. Ergänzend bestimmt § 89 Absatz 4 BetrVG, dass an Besprechungen des Arbeitgebers mit den Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Absatz 2 SGB VII vom Betriebsrat beauftragte Betriebsratsmitglieder teilnehmen. In Betrieben ohne Betriebsrat entfällt dieser Schritt.
Meldung an die Berufsgenossenschaft. Eine gesetzliche Pflicht, die Bestellung dem Unfallversicherungsträger zu melden, sehen weder § 22 SGB VII noch § 20 DGUV Vorschrift 1 vor. Anders als bei der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung, für die § 2 Absatz 1 Satz 2 DGUV Vorschrift 2 einen Nachweis auf Verlangen fordert, gibt es hier keine ausdrückliche Nachweisregel. Die Satzungen und Verfahren der einzelnen Berufsgenossenschaften unterscheiden sich jedoch, und die Aufsichtspersonen fragen die Bestellung bei Betriebsbesichtigungen erfahrungsgemäß ab. Fragen Sie bei Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft nach, ob sie eine Meldung erwartet, und legen Sie die unterschriebene Bestellung so ab, dass Sie sie im Termin vorzeigen können.
Zahl der Sicherheitsbeauftragten, Freistellung, Fortbildung
Wie viele Sicherheitsbeauftragte ein Betrieb braucht, beantwortet das Gesetz nur für den einfachsten Fall: Nach § 22 Absatz 1 Satz 4 SGB VII genügt in Unternehmen mit regelmäßig weniger als 250 Beschäftigten und ohne besondere Gefährdung ein Sicherheitsbeauftragter. Für alle anderen Fälle nennt § 20 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 fünf Kriterien, die gleichrangig zu erfüllen sind: die im Unternehmen bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren, die räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten, die zeitliche Nähe, die fachliche Nähe und die Anzahl der Beschäftigten.
Was das bedeutet, erläutert die BGHM in ihrem Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl für die Branchen Holz und Metall. Räumliche Nähe ist danach gegeben, wenn Sicherheitsbeauftragte am gleichen Standort im gleichen Arbeitsbereich tätig sind; Tätigkeiten in unterschiedlichen Gebäuden deuten auf fehlende räumliche Nähe hin. Zeitliche Nähe setzt voraus, dass sie zur gleichen Arbeitszeit oder schichtüberschneidend arbeiten. Fachliche Nähe ist gegeben, wenn Sicherheitsbeauftragte und Beschäftigte dauerhaft gleiche oder ähnliche Tätigkeiten ausüben. Die Berufsgenossenschaften legen diese Kriterien branchenspezifisch aus; eine für alle Betriebe gültige Zahl gibt es nicht, und die früheren Bestellstaffeln der Anlage 2 zur alten BGV A1 sind mit der DGUV Vorschrift 1 entfallen. Für den typischen Handwerksbetrieb mit einem Standort heißt das in der Regel: eine Person genügt, solange sie die Kolleginnen und Kollegen kennt und in denselben Bereichen unterwegs ist. Auf mehreren gleichzeitig laufenden Baustellen ist diese Nähe dagegen schnell nicht mehr gegeben.
Freistellung. Eine feste Stundenzahl gibt es nicht. Nach § 20 Absatz 3 DGUV Vorschrift 1 hat der Unternehmer den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen. Die DGUV Information 211-042 hält dazu fest, dass Sicherheitsbeauftragte ohne festgeschriebenen Zeitaufwand tätig sind und die Erfüllung der Aufgaben während der Arbeitszeit erfolgt. Wer jemanden benennt und ihm dann keine Minute dafür einräumt, erfüllt diese Vorgabe nicht.
Fortbildung. § 20 Absatz 6 DGUV Vorschrift 1 verpflichtet den Unternehmer, den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Unfallversicherungsträgers zu geben, soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist. Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bieten diese Seminare an; ein starrer Wiederholungsrhythmus ist in der Vorschrift nicht festgelegt.
Benachteiligungsverbot. § 22 Absatz 3 SGB VII lautet in der Fassung ab 29. Mai 2026: „Die Sicherheitsbeauftragten dürfen ab der Bestellung bis zum Widerruf der Bestellung wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.“ Der Zeitraum ist damit ausdrücklich benannt — die alte Fassung enthielt diese zeitliche Klarstellung nicht. Praktisch heißt das: Wer als Sicherheitsbeauftragter einen Mangel meldet, darf dafür weder bei der Einsatzplanung noch bei der Vergütung noch sonst schlechter gestellt werden.
Häufige Fragen zum Sicherheitsbeauftragten
Ab wann muss ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden?
Seit der Neufassung des § 22 SGB VII mit Geltung ab 29. Mai 2026 gilt: In Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten sind Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Bei regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten ist ein Sicherheitsbeauftragter nur dann zu bestellen, wenn nach der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht. Bis einschließlich 20 Beschäftigten besteht keine Bestellpflicht. Bis zum 28. Mai 2026 lag die Schwelle einheitlich bei mehr als 20 Beschäftigten — sehr viele Ratgeber und Merkblätter im Netz geben noch diesen alten Stand wieder.
Was sind die Aufgaben eines Sicherheitsbeauftragten?
§ 22 Absatz 2 SGB VII nennt drei Aufgaben: den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten unterstützen, sich vom Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam machen. Weisungen erteilen, Mängel anordnen oder Aufsicht führen gehört ausdrücklich nicht dazu.
Haftet ein Sicherheitsbeauftragter für Unfälle im Betrieb?
Nein. Die DGUV Information 211-042 hält fest, dass Sicherheitsbeauftragte nicht mehr Verantwortung im Arbeitsschutz tragen als jede oder jeder andere Beschäftigte und sich daraus für sie kein zusätzliches Haftungsrisiko ergibt. Die rechtliche Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt beim Unternehmer und bei den Führungskräften mit Weisungsbefugnis. Genau deshalb kann der Sicherheitsbeauftragte auch keine Weisungen erteilen und keine Aufsicht führen.
Muss die Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten schriftlich erfolgen?
Weder § 22 SGB VII noch § 20 DGUV Vorschrift 1 schreiben eine Form vor. Die Schriftform ist damit keine Pflicht, sondern die übliche und empfehlenswerte Praxis: Die DGUV Information 211-042 beschreibt die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten als „(meist) schriftlich“. Zum Vergleich: Für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit verlangen § 2 und § 5 ASiG ausdrücklich die schriftliche Bestellung. Wer die Bestellung schriftlich festhält, kann bei einer Betriebsbesichtigung belegen, wer seit wann für welchen Bereich benannt ist.
Wie viele Sicherheitsbeauftragte braucht ein Betrieb?
Eine allgemeingültige Zahl gibt es nicht. § 22 Absatz 1 Satz 4 SGB VII stellt aber klar: In Unternehmen mit regelmäßig weniger als 250 Beschäftigten und ohne besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit genügt ein Sicherheitsbeauftragter. Darüber hinaus nennt § 20 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 fünf Kriterien für die erforderliche Anzahl: die bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie die räumliche, zeitliche und fachliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten und deren Anzahl. Die Berufsgenossenschaften konkretisieren diese Kriterien branchenbezogen.
Was passiert, wenn kein Sicherheitsbeauftragter bestellt wird?
Mit derselben Gesetzesänderung wurde § 209 SGB VII ergänzt. Nach § 209 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a handelt seit dem 29. Mai 2026 ordnungswidrig, wer entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1, 3 oder 4 keinen Sicherheitsbeauftragten bestellt. Nach § 209 Absatz 3 SGB VII kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Vor der Änderung war das Unterlassen der Bestellung nicht eigenständig bußgeldbewehrt.
Quellen
- § 22 SGB VII „Sicherheitsbeauftragte“, Fassung mit Geltung ab 29.05.2026 (Artikel 3 des Gesetzes vom 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 140): dejure.org/gesetze/SGB_VII/22
- § 209 SGB VII „Bußgeldvorschriften“, Fassung ab 29.05.2026, mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a: buzer.de/209_SGB_VII
- § 20 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, Bestellung und Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten: vorschriften.bgn-branchenwissen.de/dguv/1/20
- § 26 DGUV Vorschrift 1, Zahl und Ausbildung der Ersthelfer: vorschriften.bgn-branchenwissen.de/dguv/1/26
- DGUV Information 211-042 „Sicherheitsbeauftragte“, Kapitel 2 Grundlagen: bgbau-medien.de/dguv/211_042/2
- BGHM, Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten in den Branchen Holz und Metall: bghm.de/Leitfaden_Ermittlung_Anzahl_SiBa
- BG Verkehr, Neue Regelung für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten: bg-verkehr.de/neue-regelung-sicherheitsbeauftragte
- BGW, Neuer Schwellenwert für Sicherheitsbeauftragte: bgw-online.de/neuregelung-sibe
- BG ETEM, Sicherheitsbeauftragte: bgetem.de/sicherheitsbeauftragte
- § 2, § 5, § 9 und § 11 ASiG: buzer.de/ASiG
- § 2 und § 4 DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“: vorschriften.bgn-branchenwissen.de/dguv/2/2
- § 5, § 6 und § 10 ArbSchG: buzer.de/5_ArbSchG
- ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“, Punkt 7.3 Brandschutzhelfer: vorschriften.bgn-branchenwissen.de/asr_a2_2/7
Redaktionsstand: August 2026, einschließlich der ab 29.05.2026 geltenden Fassung des § 22 SGB VII. Individuelle Bestell- und Haftungsfragen klären Sie mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger oder anwaltlich.