DGUV Vorschrift 2: betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung verständlich erklärt
Die DGUV Vorschrift 2 ist die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“. Sie legt fest, in welchem Umfang ein Betrieb ärztlich und sicherheitstechnisch betreut werden muss, und konkretisiert damit die Bestellpflicht aus dem Arbeitssicherheitsgesetz. Erlassen wird sie nicht vom Bund, sondern von jedem Unfallversicherungsträger einzeln — also von Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, beschlossen von deren Vertreterversammlung und genehmigt vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Eine Untergrenze kennt die Vorschrift nicht. Sobald Sie eine Person beschäftigen, gilt sie — nur eben in dem sehr kleinen Umfang, den die Vorschrift für Kleinbetriebe vorsieht. Dieser Text erklärt die beiden Wege der Regelbetreuung, das Unternehmermodell als Alternative und die Frage, die im Netz meist untergeht: welche Fassung für Ihren Betrieb überhaupt gilt. Wie sich die Betreuung in die übrigen Arbeitgeberpflichten einfügt, steht im Überblick zum Arbeitsschutzgesetz.
Was die Vorschrift regelt — und ab wann sie greift
§ 1 der Vorschrift beschreibt ihren Zweck knapp: Sie „bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat“. Das Arbeitssicherheitsgesetz sagt also, dass zu bestellen ist; die DGUV Vorschrift 2 sagt, wie viel.
§ 2 Absatz 1 verlangt die schriftliche Bestellung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit und ergänzt: Der Unternehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, wie er diese Verpflichtung erfüllt hat. Eine mündliche Absprache mit einem Dienstleister ist keine Bestellung. Einstellen müssen Sie dafür niemanden: Nach § 19 Arbeitssicherheitsgesetz kann die Pflicht auch dadurch erfüllt werden, dass Sie einen überbetrieblichen Dienst verpflichten — für Handwerksbetriebe der Regelfall.
Für die Frage, in welche Betreuungsform Sie fallen, zählt die Beschäftigtenzahl als Jahresdurchschnitt. Teilzeitkräfte zählen anteilig: Der neue Mustertext der DGUV setzt eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von bis zu 20 Stunden mit 0,5 an, über 20 bis 30 Stunden mit 0,75 und über 30 Stunden mit 1,0. Vier Aushilfen mit 15 Wochenstunden sind damit zwei Beschäftigte im Sinne der Schwellenwerte, nicht vier.
Welche Fassung für Ihren Betrieb gilt
Hier liegt der praktische Stolperstein. Die DGUV hat am 29. November 2024 einen neuen abgestimmten Mustertext beschlossen, der die Schwelle zwischen kleiner und großer Regelbetreuung von 10 auf 20 Beschäftigte anhebt. Dieser Mustertext ist aber kein geltendes Recht, sondern eine Vorlage: Wirksam wird er erst, wenn Ihr Unfallversicherungsträger ihn als eigene Vorschrift erlässt. Mehrere Träger haben das zum 1. Januar 2026 getan, darunter die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe und die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie.
Andere sind noch nicht so weit. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft hat im Bauportal 3/2025 mitgeteilt, dass es „bis Ende 2026 dauern“ werde, bis die neue Vorschrift veröffentlicht wird, und sie „dann voraussichtlich Anfang 2027“ in Kraft tritt. Zum Redaktionsstand August 2026 gilt für Betriebe der BG BAU deshalb weiterhin die Fassung vom Januar 2011 mit der Schwelle bei 10 Beschäftigten. Wenn Sie im Netz auf die Zahl 20 stoßen, prüfen Sie zuerst, ob der Text sich auf Ihren Träger bezieht. Verbindlich ist allein das Vorschriftenverzeichnis Ihrer eigenen Berufsgenossenschaft.
Regelbetreuung im Kleinbetrieb: Grundbetreuung plus Anlass
Für den kleinen Betrieb gilt Anlage 1 der Vorschrift. Sie besteht aus zwei Bausteinen, und beide sind bewusst schlank gehalten: der Grundbetreuung und der anlassbezogenen Betreuung. Feste Stundenkontingente gibt es hier nicht.
Die Grundbetreuung im Kleinbetrieb ist die Unterstützung bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Dabei muss der Sachverstand beider Professionen einfließen — der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit müssen dafür nicht gemeinsam anrücken; die Vorschrift lässt ausdrücklich zu, dass die oder der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Fachgebiets hinzuzieht. Wiederholt wird diese Unterstützung bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsbedingungen, spätestens aber nach einem festen Zeitraum: In der Fassung der BG BAU sind das zwei Jahre, der neue Mustertext staffelt nach Betreuungsgruppe mit höchstens einem, drei oder fünf Jahren. Die Beurteilung selbst bleibt Ihre Aufgabe als Arbeitgeber; die Betreuung unterstützt Sie dabei. Eine Struktur dafür liefert die Vorlage für die Gefährdungsbeurteilung.
Der zweite Baustein greift bei besonderen Anlässen. Die Vorschrift zählt sie auf: Planung und Änderung von Betriebsanlagen, neue Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, grundlegend geänderte Arbeitsverfahren, neue Arbeitsplätze, Tätigkeiten von Personen mit besonderem Schutzbedürfnis wie Schwangeren oder Jugendlichen, die Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten, Notfall- und Alarmpläne sowie die Frage, ob arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich ist. Bei jedem dieser Anlässe haben Sie zu prüfen, ob eine Betreuung durch den Betriebsarzt, durch die Fachkraft oder durch beide nötig ist. Der Wechsel auf ein neues Reinigungsmittel ist damit kein Randthema, sondern genau so ein Anlass.
Regelbetreuung ab der Schwelle: Grundbetreuung plus betriebsspezifischer Teil
Oberhalb der Schwelle — je nach Fassung ab 11 oder ab 21 Beschäftigten — gilt Anlage 2, und die Systematik ändert sich grundlegend. Die Betreuung besteht jetzt aus zwei Teilen, die zusammen die Gesamtbetreuung bilden: der Grundbetreuung mit festen Einsatzzeiten und dem betriebsspezifischen Teil, dessen Umfang der Unternehmer selbst ermitteln muss.
Die Aufgaben sind zu ermitteln, aufzuteilen und mit Betriebsarzt und Fachkraft zu vereinbaren — schriftlich, in der neuen Fassung auch elektronisch. Hier arbeiten viele Betriebe zu ungenau. Ein Vertrag, der nur eine Jahrespauschale nennt, erfüllt die Vorgabe nicht: Aus der Vereinbarung sollte hervorgehen, welche Leistungen der Betriebsarzt und welche die Fachkraft erbringt. Bei der Festlegung müssen Sie sich von beiden beraten lassen — für die Grundbetreuung ebenso wie für den betriebsspezifischen Teil.
Für die Aufteilung der Einsatzzeit gilt ein Mindestanteil von 20 Prozent für jeden der beiden Leistungserbringer; die Fassung der BG BAU ergänzt, dass dabei 0,2 Stunden je Beschäftigtem und Jahr nicht unterschritten werden dürfen. Der Rest ist verhandelbar und richtet sich nach den Gefährdungen im Betrieb. Zwei weitere Regeln sind bares Geld wert: Wegezeiten dürfen nicht als Einsatzzeit angerechnet werden, und die arbeitsmedizinische Vorsorge zählt nicht zur Grundbetreuung, sondern gehört in den betriebsspezifischen Teil. Wer im Angebot eines Dienstleisters die Anfahrt in den Stundenkontingenten wiederfindet, sollte nachfragen.
Die neun Aufgabenfelder der Grundbetreuung reichen von der Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung über Verhältnis- und Verhaltensprävention und die Organisation der Ersten Hilfe bis zur Mitwirkung an betrieblichen Besprechungen. Ausdrücklich genannt ist die Teilnahme an der Sitzung des Arbeitsschutzausschusses. Der neue Mustertext stellt zudem klar, dass die Berücksichtigung dieser Aufgabenfelder in der Regel eine Begehung voraussetzt. Im Ausschuss sitzt nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz auch der Sicherheitsbeauftragte — eine Rolle, die nicht auf der DGUV Vorschrift 2 beruht, sondern auf § 22 SGB VII.
Betreuungsgruppen und Einsatzzeiten: die Systematik
Die Grundbetreuung kennt drei Betreuungsgruppen. Für jede gilt eine feste Einsatzzeit in Stunden je Beschäftigtem und Jahr, und zwar als Summenwert für Betriebsarzt und Fachkraft zusammen: Gruppe I 2,5 Stunden, Gruppe II 1,5 Stunden, Gruppe III 0,5 Stunden. Multipliziert mit der Beschäftigtenzahl ergibt das die jährliche Einsatzzeit der Grundbetreuung.
Welcher Gruppe Ihr Betrieb angehört, ergibt sich nicht aus einer Einschätzung, sondern aus einer Tabelle. Abschnitt 4 der Anlage 2 ordnet die Betriebsarten anhand des Schlüssels der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 den drei Gruppen zu. So finden Sie Ihre Gruppe: Nehmen Sie den WZ-Code, unter dem Ihr Betrieb bei der Berufsgenossenschaft geführt wird, und schlagen Sie ihn in der Tabelle Ihrer eigenen Fassung nach. Wichtig ist der Betriebszweck, nicht die einzelne Tätigkeit — die Vorschrift hält ausdrücklich fest, dass die Eingruppierung unter Berücksichtigung des Betriebszwecks erfolgt und nicht nach Tätigkeiten. Ein Zimmereibetrieb wird also nicht deshalb umgruppiert, weil dort auch Büroarbeit anfällt. Im Zweifel nennt Ihnen Ihr Träger die Gruppe.
In der Fassung der BG BAU liegen „Bau von Gebäuden“ (WZ 41.2), „Abbrucharbeiten und vorbereitende Baustellenarbeiten“ (43.1) sowie „Brücken- und Tunnelbau“ (42.13) in Gruppe I. „Bau von Straßen“ (42.11), „Sonstiger Ausbau“ (43.3) und die steinmetzmäßige Bearbeitung von Naturwerkstein (23.72) stehen in Gruppe II, die allgemeine Gebäudereinigung (81.21) in Gruppe III. Die Vorschrift rechnet es selbst vor: Ein Bauunternehmen mit WZ-Code 41.2 und 100 Beschäftigten kommt bei 2,5 Stunden auf 250 Stunden Grundbetreuung im Jahr. Übertragen auf 30 Beschäftigte in Gruppe I ergibt dieselbe Rechnung 75 Stunden.
Für den betriebsspezifischen Teil gibt es keinen allgemeinen Stundenwert; er ist zu ermitteln, regelmäßig zu überprüfen und bei wesentlichen Änderungen anzupassen. Der Unfallversicherungsträger darf für regelmäßig vorliegende Anlässe eine Zeit empfehlen. Die BG BAU empfiehlt für die genannten Bau-Codes 0,4 Stunden je Beschäftigtem und Jahr, in Gruppe I aufgeteilt in 0,3 Stunden für die Fachkraft und 0,1 Stunden für den Betriebsarzt — die arbeitsmedizinische Vorsorge kommt ausdrücklich obendrauf. Solche Empfehlungen stehen in der DGUV Regel 100-002 Ihres Trägers.
Unternehmermodell: die alternative bedarfsorientierte Betreuung
§ 2 Absatz 4 eröffnet einen zweiten Weg. Wer aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist, kann statt der Regelbetreuung ein alternatives Betreuungsmodell wählen. Umgangssprachlich heißt das „Unternehmermodell“, in der Vorschrift steht es als „alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung“ in Anlage 3.
Zur Beschäftigtengrenze kursieren mehr falsche Zahlen als zu jedem anderen Punkt dieser Vorschrift. Der Mustertext vom 29. November 2024 nennt für Anlage 3 keine feste Zahl, sondern eine Obergrenze: Der Unfallversicherungsträger setzt seinen Wert ein, „maximal 50“. Die BG BAU nutzt die volle Grenze, ihre Anlage 3 gilt für Betriebe „mit bis zu 50 Beschäftigten“. Zwei Details werden dabei meist übersehen. Erstens gilt Anlage 3 abweichend von Absatz 3, also für Betriebe oberhalb der Kleinbetriebsschwelle. Zweitens gibt es für Betriebe darunter ein eigenes Modell: Anlage 4, die alternative Betreuung durch Kompetenzzentren, in der Fassung der BG BAU für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten, im neuen Mustertext mit bis zu 20. Wer also acht Leute beschäftigt, wählt nicht zwischen Regelbetreuung und Unternehmermodell, sondern zwischen Regelbetreuung und Kompetenzzentrum.
Die Gegenleistung für die Freiheit besteht aus Qualifizierung. Der Unternehmer hat an Motivations- und Informationsmaßnahmen sowie an Fortbildungen teilzunehmen; wie viel das ist, legt der Träger fest, der Mustertext deckelt beide Fristen bei höchstens fünf Jahren. Die BG BAU verlangt 24 Lehreinheiten in Präsenz und 8 Lehreinheiten als Selbstlernmaßnahme mit Lernerfolgskontrollen, zu absolvieren innerhalb von drei Jahren, und anschließend im Abstand von höchstens drei Jahren eine anerkannte Fortbildung von mindestens 8 Lehreinheiten — inhaltlich unter anderem zur rechtlichen Verantwortlichkeit des Unternehmers und zur Beurteilung von Maschinen und Arbeitsverfahren.
Was übernimmt der Unternehmer damit selbst? Nach Abschluss der Maßnahmen entscheidet er auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung selbst über Notwendigkeit und Ausmaß externer Betreuung. Die anlassbezogene Betreuung bleibt jedoch Pflicht: Bei den in Anlage 3 aufgezählten besonderen Anlässen ist er verpflichtet, sich durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen. Vorzuhalten sind drei Nachweise — Teilnahmenachweise, aktuelle Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung und die Berichte nach § 5. Und die Vorschrift benennt die Folge des Nichtstuns selbst: Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im alternativen Modell nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb wieder der Regelbetreuung.
5, 10, 11, 30 oder 45 Beschäftigte: was für Ihren Betrieb gilt
Die folgende Zuordnung folgt der Fassung mit der Schwelle bei 10 Beschäftigten, wie sie zum Redaktionsstand unter anderem bei der BG BAU gilt. Hat Ihr Träger den neuen Mustertext bereits erlassen, verschiebt sich die Grenze zwischen den ersten beiden Zeilen auf 20 beziehungsweise 21 Beschäftigte; alles Weitere bleibt gleich.
| Beschäftigte | Mögliches Modell | Was zu tun ist | Was zu dokumentieren ist |
|---|---|---|---|
| 5 | Regelbetreuung nach Anlage 1 oder Kompetenzzentrum nach Anlage 4 | Betriebsarzt und Fachkraft schriftlich bestellen oder überbetrieblichen Dienst verpflichten; Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung abrufen; bei besonderen Anlässen prüfen, wer hinzugezogen wird | Bestellung beziehungsweise Vertrag, Gefährdungsbeurteilung, Berichte nach § 5; im Modell nach Anlage 4 zusätzlich der Schulungsnachweis |
| 10 | wie bei 5 — letzte Stufe der Kleinbetriebsregelung | Wie oben; zusätzlich die Beschäftigtenzahl im Jahresdurchschnitt im Blick behalten, weil der elfte Kopf die Systematik wechselt | Wie oben; Jahresdurchschnitt und Teilzeitfaktoren nachvollziehbar festhalten |
| 11 | Regelbetreuung nach Anlage 2 oder Unternehmermodell nach Anlage 3 | Betreuungsgruppe über den WZ-Code bestimmen; Einsatzzeit der Grundbetreuung berechnen; betriebsspezifischen Bedarf mit Betriebsarzt und Fachkraft ermitteln; Aufgaben aufteilen und vereinbaren | Schriftliche Vereinbarung über Aufgaben und Aufteilung, Nachweis der Einsatzzeiten, Gefährdungsbeurteilung, Berichte nach § 5 |
| 30 | Regelbetreuung nach Anlage 2 oder Unternehmermodell nach Anlage 3 | Wie bei 11; in Gruppe I ergibt die Grundbetreuung 75 Stunden im Jahr, in Gruppe III 15 Stunden; Mindestanteil von 20 Prozent je Leistungserbringer beachten; ab mehr als 20 Beschäftigten kommt der Arbeitsschutzausschuss nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz hinzu | Wie bei 11; zusätzlich Protokolle des Arbeitsschutzausschusses und die Abgrenzung der arbeitsmedizinischen Vorsorge vom Grundbetreuungskontingent |
| 45 | Regelbetreuung nach Anlage 2; Unternehmermodell nach Anlage 3 nur bis zur Grenze des eigenen Trägers, bei der BG BAU 50 | Wie bei 30; zusätzlich planen, was bei Überschreiten der Modellgrenze passiert, und prüfen, ob nach § 22 SGB VII ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen ist | Wie bei 30; zusätzlich Bestellung des Sicherheitsbeauftragten, sofern nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich |
Zur letzten Zeile: § 22 SGB VII gilt seit dem 29. Mai 2026 in neuer Fassung. Sicherheitsbeauftragte sind seither in Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten zu bestellen, bei mehr als 20 und weniger als 50 nur dann, wenn nach der Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht. Viele Quellen im Netz nennen weiterhin „mehr als 20 Versicherte“.
Wenn keine Betreuung besteht
Zuständig ist zuerst Ihr Unfallversicherungsträger. Nach § 19 SGB VII überwachen dessen Aufsichtspersonen die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Sie dürfen den Betrieb während der Betriebs- und Arbeitszeit betreten und besichtigen, Auskünfte verlangen und geschäftliche sowie betriebliche Unterlagen einsehen. Genau hier wird der Nachweis nach § 2 Absatz 1 relevant: Wenn die Aufsichtsperson fragt, wie die Betreuung geregelt ist, ist die Antwort ein Dokument.
Der erste Schritt ist in aller Regel Beratung, der zweite eine Anordnung. Die Aufsichtsperson kann anordnen, welche Maßnahmen zu treffen sind. Wer einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, handelt nach § 209 Absatz 1 SGB VII ordnungswidrig; der Bußgeldrahmen liegt nach § 209 Absatz 3 SGB VII bei bis zu zehntausend Euro. Daneben steht der staatliche Weg: Nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber insbesondere hinsichtlich der Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit zu treffen hat. Ein Verstoß gegen eine solche vollziehbare Anordnung kann nach § 20 Arbeitssicherheitsgesetz mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Eine Einordnung, die selten zu lesen ist: Die DGUV Vorschrift 2 selbst enthält keinen eigenen Bußgeldtatbestand. § 209 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII greift bei Verstößen gegen eine Unfallverhütungsvorschrift nur, „soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist“ — und einen solchen Verweis enthält die DGUV Vorschrift 2 nicht. Das Bußgeld hängt also an der Missachtung der Anordnung, nicht am bloßen Fehlen der Bestellung. Ein Grund zur Entwarnung ist das nicht: Unangenehm wird es weniger durch das Bußgeld als durch die Beweislage nach einem Unfall.
Was die Betreuung bringt — und was Sie selbst liefern müssen
Nüchtern betrachtet bringt die Betreuung drei Dinge in den Betrieb. Erstens die Begehung: Wer von außen kommt, sieht Gerüst, Werkstatt und Fahrzeug anders als jemand, der jeden Tag daran vorbeigeht. Zweitens die fachliche Beratung zur Gefährdungsbeurteilung — die Fachkraft kennt den Stand der Technik, der Betriebsarzt die gesundheitliche Seite. Drittens die arbeitsmedizinische Vorsorge, die im betriebsspezifischen Teil ihren Platz hat und für viele Tätigkeiten im Handwerk Pflichtvorsorge ist.
Was die Betreuung nicht abnimmt, ist die Verantwortung. Die Aufgabenfelder heißen in der Vorschrift durchgängig „Unterstützung bei“ und nicht „Durchführung von“. Der Betrieb muss also weiterhin selbst liefern: die dokumentierte Gefährdungsbeurteilung, die Unterweisungen mit Nachweis, die Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe und Maschinen, die Prüfprotokolle für Arbeitsmittel und die Bestellungen der betrieblichen Beauftragten. Ein Betreuungsvertrag ersetzt keine dieser Unterlagen — und die Aufsichtsperson fragt nach den Unterlagen, nicht nach dem Vertrag.
Praktisch heißt das: Bereiten Sie den Termin vor. Wer mit aktueller Gefährdungsbeurteilung, den offenen Punkten der letzten Begehung und den Unterweisungsnachweisen in das Gespräch geht, bekommt für dieselbe Einsatzzeit deutlich mehr zurück als jemand, der bei null anfängt. Die Grundlagen dafür liegen im Komplettpaket für den Arbeitsschutz fertig vor.
Häufige Fragen zur DGUV Vorschrift 2
Ab wie vielen Mitarbeitern gilt die DGUV Vorschrift 2?
Ab dem ersten Beschäftigten. Die Vorschrift kennt keine Untergrenze: § 2 Absatz 1 verpflichtet den Unternehmer, Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen, und der kleinste in der Vorschrift genannte Fall ist der Betrieb „mit bis zu 10 Beschäftigten“ nach Anlage 1. Wer niemanden beschäftigt, hat keine Bestellpflicht. Sobald eine Person eingestellt ist, greift die Betreuungspflicht — nur eben in dem kleinen Umfang, den Anlage 1 vorsieht.
Was ist der Unterschied zwischen Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung?
Die Grundbetreuung ist der feste Sockel, der in jedem Betrieb oberhalb der Kleinbetriebsschwelle anfällt; ihr Umfang ergibt sich aus der Betreuungsgruppe des Betriebs und der Beschäftigtenzahl. Die betriebsspezifische Betreuung ist der variable Teil, den der Unternehmer selbst ermitteln muss — für besondere Gefährdungen, Umbauten, neue Verfahren und die arbeitsmedizinische Vorsorge. Beide zusammen bilden die Gesamtbetreuung. Für die Grundbetreuung gelten feste Stundenwerte, für den betriebsspezifischen Teil nicht.
Bis zu wie vielen Beschäftigten ist das Unternehmermodell möglich?
Der abgestimmte Mustertext der DGUV vom 29. November 2024 legt für Anlage 3 keine feste Zahl fest, sondern gibt eine Obergrenze von 50 Beschäftigten vor, innerhalb derer jeder Unfallversicherungsträger seinen eigenen Wert einsetzt. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft nutzt in ihrer Fassung die volle Grenze: alternative bedarfsorientierte Betreuung „in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten“. Weitere Voraussetzung nach § 2 Absatz 4 ist, dass der Unternehmer aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist. Prüfen Sie die Zahl immer in der Fassung Ihres eigenen Trägers.
Wie viele Stunden Betreuung braucht ein Betrieb mit 30 Beschäftigten?
Das hängt von der Betreuungsgruppe ab. Es gibt drei Gruppen mit 2,5, 1,5 und 0,5 Stunden je Beschäftigtem und Jahr für die Grundbetreuung. Ein Betrieb der Gruppe I mit 30 Beschäftigten kommt damit auf 75 Stunden Grundbetreuung im Jahr, ein Betrieb der Gruppe III auf 15 Stunden. Dazu kommt die betriebsspezifische Betreuung, deren Umfang der Unternehmer mit Betriebsarzt und Fachkraft ermittelt. Welche Gruppe für Sie gilt, steht in der WZ-Tabelle Ihrer Berufsgenossenschaft.
Kann ich die Betreuung über einen überbetrieblichen Dienst abdecken?
Ja. Nach § 19 Arbeitssicherheitsgesetz kann der Arbeitgeber seine Bestellpflicht auch dadurch erfüllen, dass er einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit verpflichtet. Für Handwerksbetriebe ist das der übliche Weg, weil eine eigene Fachkraft im Haus selten trägt. Die Bestellung bleibt schriftlich, und die vereinbarten Aufgaben gehören in den Vertrag.
Welche Nachweise muss ich vorhalten, wenn die Aufsichtsperson kommt?
Nach § 2 Absatz 1 müssen Sie auf Verlangen nachweisen, wie Sie die Bestellpflicht erfüllt haben — also die schriftliche Bestellung oder den Vertrag mit dem überbetrieblichen Dienst. Im Unternehmermodell verlangt Anlage 3 ausdrücklich drei Unterlagen zur Einsichtnahme: die Teilnahmenachweise für Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen, aktuelle Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung und die Berichte nach § 5 der Vorschrift.
Quellen
- DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“, abgestimmter Mustertext in der Fassung vom 29. November 2024: dguv.de (PDF)
- DGUV Vorschrift 2 der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, Fassung Januar 2011 mit Anlagen 1 bis 4: bgbau.de (PDF)
- BG BAU, Bauportal 3/2025: „Ab 2026/2027: Neue Regelungen in der DGUV Vorschrift 2“: bauportal.bgbau.de
- BGN: „Neufassung der DGUV Vorschrift 2 ab 1. Januar 2026“: bgn.de
- Arbeitssicherheitsgesetz, insbesondere §§ 1, 11, 12, 19 und 20 ASiG: gesetze-im-internet.de/asig
- §§ 19, 22 und 209 SGB VII sowie Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 140: recht.bund.de (PDF)
Redaktionsstand: August 2026. Verbindlich ist die von Ihrem Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzte Fassung — fragen Sie dort nach, bevor Sie ein Betreuungsmodell wählen.