ASA-Sitzung: Arbeitsschutzausschuss, Tagesordnung und Protokoll

Die ASA-Sitzung ist die Zusammenkunft des Arbeitsschutzausschusses, den der Arbeitgeber nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten zu bilden hat. Der Ausschuss hat nach dem Gesetzeswortlaut die Aufgabe, „Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten“, und er „tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen“. Damit ist die wichtigste Eigenschaft des Gremiums bereits benannt: Der ASA berät, er beschließt nicht. Er kann weder Maßnahmen anordnen noch Verantwortung übernehmen. Entscheiden und verantworten muss der Arbeitgeber, dem das Arbeitsschutzgesetz in § 3 Absatz 1 auch ausdrücklich aufgibt, die getroffenen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Genau an dieser Stelle entscheidet sich, ob eine ASA-Sitzung Wirkung entfaltet oder nur einen Termin füllt. Die Dokumente, über die im ASA gesprochen wird, liegen fertig im Arbeitsschutz-Komplettpaket für Handwerksbetriebe vor.

ASA-Sitzung: Pflicht, Tagesordnung und Protokoll

Dieser Beitrag klärt die Rechtsgrundlage im Wortlaut, beantwortet die Frage nach der Betriebsgröße für Betriebe mit 8, 20 oder 45 Leuten, erklärt die Besetzung ohne Betriebsrat — den häufigsten Fall im Handwerk — und liefert das, was im Netz meist fehlt: eine Tagesordnung, die Sie übernehmen können, und ein Protokollmuster, das die Maßnahmenverfolgung trägt.

Was § 11 ASiG verlangt — im Wortlaut

§ 11 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, kurz Arbeitssicherheitsgesetz, ist bemerkenswert knapp. Er hat keine Absätze und besteht im Kern aus vier Aussagen. Erstens die Pflicht: „Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuß zu bilden.“ Zweitens die Zählweise für Teilzeitkräfte. Drittens die abschließende Aufzählung der Mitglieder. Und viertens Aufgabe und Rhythmus: beraten, mindestens einmal vierteljährlich.

Die Schwelle liegt also bei mehr als zwanzig Beschäftigten, die Pflicht greift ab dem 21. Beschäftigten. Maßgeblich ist der Betrieb, nicht das Unternehmen. Wer zwei organisatorisch getrennte Standorte mit je 15 Leuten führt, prüft die Schwelle für jeden Standort einzeln.

Für die Zählung schreibt das Gesetz eine Gewichtung vor, die viele Betriebe übersehen: Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden sind mit 0,5 zu berücksichtigen, von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75. Wer über 30 Wochenstunden arbeitet, zählt voll. Ein Betrieb mit 16 Vollzeitkräften, sechs Kräften mit 25 Wochenstunden und vier Aushilfen mit 12 Wochenstunden kommt damit auf 16 plus 4,5 plus 2, also 22,5 Beschäftigte — und liegt über der Schwelle, obwohl auf der Lohnliste 26 Namen stehen und im Kopf des Chefs oft „16 Leute“ hängen bleibt.

Der vierteljährliche Rhythmus ist eine Mindestvorgabe, keine Empfehlung. Vier Sitzungen im Kalenderjahr sind das Minimum, auch in einem Jahr ohne Unfall. Nach Auskunft der Arbeitsschutzbehörden ist die Teilnahme des Arbeitgebers oder eines von ihm Beauftragten dabei zwingende Voraussetzung: Findet die Runde ohne ihn statt, ist sie keine reguläre Sitzung und nicht auf die vier Termine anrechenbar. Wer den Vorsitz delegiert, muss dafür eine Person benennen, die über die betrieblichen Verhältnisse im erforderlichen Umfang unterrichtet ist. Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte kommen dafür nicht in Frage; sie sind eigene Mitglieder des Ausschusses und können nicht zugleich die Arbeitgeberseite vertreten.

Ein direktes Bußgeld für einen fehlenden Ausschuss kennt das Gesetz nicht. Die zuständige Behörde kann aber nach § 12 Absatz 1 ASiG im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zu treffen sind. Erst der Verstoß gegen eine solche vollziehbare Anordnung ist nach § 20 ASiG eine Ordnungswidrigkeit — mit einem Bußgeldrahmen bis zu 25.000 Euro.

Gilt das für meinen Betrieb mit 8, 20 oder 45 Leuten?

Diese Frage beantwortet der Wettbewerb selten konkret, dabei entscheidet sie über alles Weitere. Die folgende Übersicht ordnet die Pflichten nach der gewichteten Beschäftigtenzahl. Zu beachten ist dabei eine Änderung, die viele Quellen im Netz noch nicht abbilden: § 22 SGB VII wurde durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 vom 12. Mai 2026 geändert. Seit dem 29. Mai 2026 sind Sicherheitsbeauftragte erst in Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten zu bestellen; zwischen mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten nur dann, wenn nach der Beurteilung der Arbeitsbedingungen eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht. Wenn Sie im Netz noch „mehr als 20 Versicherte“ lesen, stammt der Text aus der Zeit davor.

Gewichtete Beschäftigte im BetriebArbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiGWas sonst gilt
1 bis 20 (Beispiel: 8 Leute)Keine Pflicht zur Bildung, keine SitzungspflichtBetriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung nach DGUV Vorschrift 2 ab dem ersten Beschäftigten; Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung unverändert Pflicht
Genau 20,0Keine Pflicht — das Gesetz verlangt „mehr als zwanzig“Vorsicht bei der Gewichtung: Eine zusätzliche Vollzeitkraft oder zwei Teilzeitkräfte kippen die Schwelle im laufenden Jahr
21 bis 49 (Beispiel: 45 Leute)Pflicht, mindestens vierteljährliche SitzungSicherheitsbeauftragte nur bei besonderer Gefährdung nach § 22 SGB VII in der Fassung ab 29. Mai 2026; ohne Bestellung fehlt diese Gruppe im Ausschuss
Ab 50Pflicht, mindestens vierteljährliche SitzungSicherheitsbeauftragte sind zu bestellen und gehören dem Ausschuss an; bei weniger als 250 Beschäftigten und ohne besondere Gefährdung genügt eine Person

Für den typischen Handwerksbetrieb heißt das: Unter 21 gewichteten Beschäftigten besteht keine Pflicht — die Betreuungspflichten aus der DGUV Vorschrift 2 bestehen davon unabhängig weiter und beginnen bereits beim ersten Beschäftigten. Zwischen 21 und 49 Beschäftigten liegt der schwierigste Fall, weil dort häufig weder ein Betriebsrat noch ein Sicherheitsbeauftragter vorhanden ist. Dazu unten mehr.

Wer im Arbeitsschutzausschuss sitzt

§ 11 ASiG zählt die Mitglieder abschließend auf. Die folgende Tabelle ordnet jeder Rolle die Rechtsgrundlage, die Funktion in der Sitzung und die praktisch wichtigste Frage zu: Was gilt, wenn es diese Rolle im Betrieb gar nicht gibt.

MitgliedRechtsgrundlageRolle in der SitzungWenn es die Rolle im Betrieb nicht gibt
Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter§ 11 ASiGLädt ein, führt in der Regel den Vorsitz, entscheidet über Maßnahmen und MittelDie Rolle kann nicht entfallen. Ohne Arbeitgeber oder benannten Beauftragten gilt die Zusammenkunft nicht als reguläre Sitzung
Zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder§ 11 ASiG, ergänzend §§ 87 und 89 BetrVGBringen die Sicht der Beschäftigten ein, tragen Beschwerden und Begehungsergebnisse vorOhne Betriebsrat entfallen diese beiden Sitze. Der Ausschuss ist trotzdem zu bilden
Betriebsärztin oder Betriebsarzt§§ 2 und 3 ASiGBerichtet zu Vorsorge, Belastungen, Wiedereingliederung und GesundheitsthemenDie Bestellung ist Pflicht. Fehlt sie, ist nicht die Sitzung das Problem, sondern die Betreuung selbst
Fachkraft für Arbeitssicherheit§§ 5 und 6 ASiGBerichtet zu Begehungen, Gefährdungsbeurteilung, technischen Mängeln und PrüffristenWie beim Betriebsarzt: Die Bestellung ist Pflicht, der überbetriebliche Dienst der übliche Weg im Handwerk
Sicherheitsbeauftragte§ 22 SGB VII in der Fassung ab 29. Mai 2026Bringen die Beobachtungen aus dem Tagesgeschäft ein: Schutzeinrichtungen, PSA, BeinaheunfälleBei 21 bis 49 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung besteht keine Bestellpflicht; dann fehlt diese Gruppe im Ausschuss

Betriebsarzt und sicherheitstechnische Fachkraft sind keine freiwilligen Gäste. Die Teilnahme an betrieblichen Besprechungen und namentlich an der Sitzung des Arbeitsschutzausschusses ist in der DGUV Vorschrift 2 ausdrücklich als Aufgabenfeld der Grundbetreuung genannt. Wer einen überbetrieblichen Dienst beauftragt, sollte deshalb im Vertrag klären, dass die vier Sitzungen im Jahr in den vereinbarten Leistungen enthalten sind.

Was passiert ohne Betriebsrat

Der weit überwiegende Teil der Handwerks- und Kleinbetriebe hat keinen Betriebsrat. Damit stellt sich die Frage, ob der Arbeitsschutzausschuss dann überhaupt zu bilden ist. Die Antwort ist eindeutig: ja. § 11 ASiG knüpft die Pflicht ausschließlich an die Beschäftigtenzahl. Ein Betriebsrat ist keine Voraussetzung, sondern ein Fall der Besetzung. Fehlt er, entfallen schlicht die beiden von ihm zu bestimmenden Sitze, und der Ausschuss wird aus den übrigen Beteiligten gebildet.

Für die Beteiligung der Beschäftigten greift dann § 81 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz: „In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben können.“ Die Arbeitsschutzbehörden verweisen darauf und sehen die Arbeitnehmerbeteiligung im Ausschuss zusätzlich durch die Teilnahme der Sicherheitsbeauftragten gewahrt.

Und hier ist die Rechtslage tatsächlich nicht mehr eindeutig — das sollte man offen sagen. Seit der Änderung des § 22 SGB VII zum 29. Mai 2026 muss ein Betrieb mit 21 bis 49 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung keinen Sicherheitsbeauftragten mehr bestellen. In einem solchen Betrieb ohne Betriebsrat bestünde der Arbeitsschutzausschuss dann nur noch aus dem Arbeitgeber, dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Beschäftigtenseite wäre im Gremium gar nicht vertreten. Wie dieser Fall zu lösen ist, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich.

Der praktikable und aus unserer Sicht empfehlenswerte Weg ist, in dieser Lage freiwillig einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen oder eine Mitarbeiterin beziehungsweise einen Mitarbeiter fest als Vertretung der Beschäftigten in die Sitzung einzuladen. Das ist eine Empfehlung, keine Pflicht. Sie kostet nichts, erfüllt die Anhörungspflicht aus § 81 Absatz 3 BetrVG auf dem kürzesten Weg und bringt die Informationen in die Sitzung, die Betriebsarzt und Fachkraft aus vier Terminen im Jahr nicht haben können. Sinnvoll ist ergänzend eine schriftliche Geschäftsordnung, in der Sie Einladungsfrist, Vertretungsregelung, Protokollführung und Verteiler festhalten — vorgeschrieben ist sie nicht, aber sie beendet die wiederkehrenden Diskussionen darüber, wer wann was tut.

Ablauf einer Sitzung und eine Tagesordnung zum Übernehmen

Eine ASA-Sitzung dauert im Kleinbetrieb selten länger als 60 bis 90 Minuten, wenn sie vorbereitet ist. Der übliche Ablauf: Einladung mit Tagesordnung etwa zwei Wochen vorher, Protokoll der letzten Sitzung als Anlage, Sitzung, Protokoll innerhalb einer Woche an den Verteiler. Der entscheidende Teil ist nicht die Sitzung, sondern der erste Tagesordnungspunkt nach der Begrüßung: die Durchsicht der offenen Punkte aus dem letzten Protokoll.

Die folgende Tagesordnung können Sie unverändert übernehmen. Sie deckt die Themen ab, die in jedem Betrieb wiederkehren, und ordnet jedem Punkt zu, wer zuarbeitet.

TOPInhaltWer trägt vor
1Begrüßung, Anwesenheit, Genehmigung des letzten ProtokollsVorsitz
2Offene Maßnahmen aus dem letzten Protokoll: erledigt, in Arbeit, verschoben — je mit Termin und VerantwortlichemVorsitz, Verantwortliche
3Unfallgeschehen und Beinaheunfälle seit der letzten Sitzung, Ursachen, abgeleitete MaßnahmenFachkraft, Sicherheitsbeauftragte
4Stand der Gefährdungsbeurteilung: geprüfte Bereiche, offene Bereiche, Anlässe für eine AktualisierungArbeitgeber, Fachkraft
5Ergebnisse der Begehungen und Mängel aus dem BegehungsprotokollFachkraft, Betriebsarzt
6Stand der Unterweisungen: durchgeführt, fällig, neue Mitarbeitende, NachweiseArbeitgeber, Vorgesetzte
7Prüffristen: fällige und überfällige Prüfungen von Arbeitsmitteln, Leitern, Elektrik, AnschlagmittelnFachkraft, Werkstattleitung
8Neue Arbeitsmittel, neue Gefahrstoffe, neue Verfahren und die daraus folgenden BetriebsanweisungenArbeitgeber, Fachkraft
9Arbeitsmedizinische Themen: Vorsorge, Wiedereingliederung, besondere PersonengruppenBetriebsarzt
10Rechtsänderungen und Hinweise der BerufsgenossenschaftFachkraft
11Sonstiges, Termin der nächsten SitzungVorsitz

Zwei Punkte lohnen die besondere Vorbereitung. Zu TOP 4 gehört ein aktueller Stand der Beurteilung — wer hier ohne Unterlage erscheint, diskutiert im Ungefähren; eine brauchbare Struktur liefert die Vorlage zur Gefährdungsbeurteilung. Zu TOP 7 gehört eine Liste der fälligen Prüfungen, die sich am einfachsten aus den vorhandenen Prüfprotokollen ableiten lässt. Für TOP 6 reicht der Nachweis, wann welche Sicherheitsunterweisung stattgefunden hat und wer gefehlt hat. Bei TOP 9 ist zu beachten, dass der Betriebsarzt keine Untersuchungsergebnisse einzelner Beschäftigter berichten darf; Thema in der Sitzung ist ausschließlich der organisatorische Stand der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Das Protokoll: nicht vorgeschrieben, trotzdem das Wichtigste

Hier weichen wir bewusst von dem ab, was viele Ratgeberseiten schreiben: Eine gesetzliche Pflicht, die ASA-Sitzung zu protokollieren, gibt es nicht. Das Arbeitssicherheitsgesetz verlangt in § 11 nur die vierteljährliche Zusammenkunft, keine Dokumentation. Auch die Leitlinien der Länder sehen keine Protokollpflicht vor, und eine eigene Aufbewahrungsfrist für ASA-Protokolle existiert ebenfalls nicht. Wer etwas anderes behauptet, sollte die Fundstelle nennen können.

Trotzdem ist das Protokoll das wichtigste Ergebnis der Sitzung, und dafür gibt es zwei belastbare Gründe. Der erste steht in § 3 Absatz 1 ArbSchG: Der Arbeitgeber hat die getroffenen Maßnahmen „auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen“. Eine Überprüfung, die nirgends festgehalten ist, lässt sich im Nachhinein nicht darstellen. Der zweite Grund ist enger: Sobald in der Sitzung Themen der Gefährdungsbeurteilung behandelt werden — und das ist in fast jeder Sitzung der Fall —, ist das Protokoll nach Auffassung der Arbeitsschutzbehörden der Gefährdungsbeurteilung beizufügen oder in sie einzuarbeiten. Damit fällt es unter § 6 Absatz 1 ArbSchG, der verlangt, dass das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung aus den Unterlagen ersichtlich sind.

In das Protokoll gehören:

  • Datum, Uhrzeit, Ort und laufende Nummer der Sitzung im Kalenderjahr
  • Teilnehmerliste mit Funktion sowie die entschuldigt fehlenden Mitglieder — das ist zugleich der Nachweis, dass Betriebsarzt und Fachkraft anwesend waren
  • zu jedem Tagesordnungspunkt das Ergebnis der Beratung in zwei bis drei Sätzen
  • eine Maßnahmentabelle mit vier Spalten: Maßnahme, Verantwortlicher, Termin, Status — nichts anderes trägt die Nachverfolgung
  • der Termin der nächsten Sitzung

Wer das Protokoll erhält, ist gesetzlich ebenfalls nicht geregelt. Sinnvoll ist ein fester Verteiler: alle Mitglieder des Ausschusses, die Geschäftsführung und der überbetriebliche Dienst. Besteht ein Betriebsrat, hat er nach § 89 Absatz 5 BetrVG Anspruch auf die Niederschriften über Besprechungen, zu denen er hinzuzuziehen ist. Gegen einen Aushang bestehen aus Sicht des Arbeitsschutzes keine Bedenken; datenschutzrechtlich kann aber etwas dagegen sprechen, etwa wenn Unfalluntersuchungen personenbezogene Angaben enthalten. In diesem Fall gehört der betreffende Punkt in eine gesonderte Anlage mit engerem Verteiler.

Für die Aufbewahrung gibt es keine gesetzliche Frist. Als Empfehlung: Bewahren Sie die Protokolle so lange auf wie die zugehörige Gefährdungsbeurteilung, mindestens aber fünf Jahre. Der Aufwand ist gering, und die Protokollreihe ist der einzige zusammenhängende Beleg dafür, wie sich der Arbeitsschutz im Betrieb über die Jahre entwickelt hat.

Unterhalb der Schwelle: der Arbeitsschutz-Jour-fixe

Betriebe mit bis zu 20 gewichteten Beschäftigten müssen keinen Arbeitsschutzausschuss bilden. Es ist ausdrücklich eine Empfehlung und keine Pflicht, wenn wir dazu raten, trotzdem einmal jährlich einen Termin mit derselben Tagesordnung anzusetzen — nennen Sie ihn Arbeitsschutz-Jour-fixe, damit gar nicht erst der Eindruck entsteht, es handele sich um einen Ausschuss nach § 11 ASiG.

Der Grund ist praktischer Natur. Die Pflichten, über die im ASA beraten wird, bestehen im Kleinbetrieb unverändert: Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, Dokumentation nach § 6 ArbSchG, Unterweisung, Prüffristen, Betreuung nach DGUV Vorschrift 2. Sie verschwinden nicht dadurch, dass kein Gremium darüber spricht. In Betrieben ohne festen Termin passiert erfahrungsgemäß genau das: Die Gefährdungsbeurteilung ist vier Jahre alt, die Unterweisung wurde im letzten Frühjahr vergessen, und niemand weiß, wann die Leitern zuletzt geprüft wurden.

Ein Jahrestermin von einer Stunde mit dem Betreuer nach DGUV Vorschrift 2, dem Meister und einer Person aus der Werkstatt löst das. Nehmen Sie die Tagesordnung aus dem vorigen Abschnitt und streichen Sie, was nicht zutrifft. Das Ergebnis ist ein einseitiges Protokoll mit Maßnahmentabelle — derselbe Nachweis der Maßnahmenverfolgung, den ein größerer Betrieb viermal im Jahr erzeugt.

Vier Fehler, die Sitzungen wirkungslos machen

Sitzung ohne Maßnahmenverfolgung. Es wird ausführlich beraten, aber niemand notiert, wer bis wann was tut. Ohne die vier Spalten Maßnahme, Verantwortlicher, Termin und Status ist die Sitzung ein Gespräch, kein Instrument. Die Wirksamkeitsprüfung nach § 3 Absatz 1 ArbSchG lässt sich daran nicht festmachen.

Immer dieselben offenen Punkte. Ein Punkt, der in vier aufeinander folgenden Protokollen unverändert als „offen“ steht, ist kein offener Punkt, sondern eine getroffene Entscheidung gegen die Maßnahme — nur eine, zu der sich niemand bekennt. Behandeln Sie solche Fälle als eigenen Tagesordnungspunkt: entweder Termin, Budget und Verantwortlicher werden neu festgelegt, oder der Punkt wird mit Begründung geschlossen.

Betriebsarzt und Fachkraft nie gleichzeitig anwesend. Weit verbreitet, weil sich Termine schwer koordinieren lassen. Damit fällt aber genau das weg, wofür der Ausschuss geschaffen wurde: die gemeinsame Beratung von medizinischer und technischer Seite. Legen Sie die vier Termine des Folgejahres in der Dezembersitzung fest und geben Sie sie beiden Dienstleistern schriftlich mit.

Kein Protokoll. Der teuerste Fehler, weil er alles andere entwertet. Vier gut geführte Sitzungen ohne Niederschrift sind gegenüber der Aufsichtsperson und gegenüber der Berufsgenossenschaft nicht darstellbar. Eine Seite je Sitzung genügt, solange die Maßnahmentabelle vollständig ist.

Häufige Fragen zur ASA-Sitzung

Ab wie vielen Mitarbeitern ist eine ASA-Sitzung Pflicht?

Nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Die Pflicht greift also ab dem 21. Beschäftigten, und zwar je Betrieb, nicht je Unternehmen. Teilzeitkräfte zählen anteilig: bis 20 Wochenstunden mit 0,5, bis 30 Wochenstunden mit 0,75. Unterhalb dieser Schwelle besteht keine Pflicht zur Bildung eines Ausschusses.

Wie oft muss der Arbeitsschutzausschuss tagen?

Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig: Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen. Das sind vier Sitzungen im Kalenderjahr. Häufiger ist zulässig, seltener nicht — auch dann nicht, wenn im Betrieb nichts vorgefallen ist. Eine Sitzung ohne den Arbeitgeber oder einen von ihm Beauftragten zählt nach Auffassung der Arbeitsschutzbehörden nicht als reguläre Sitzung.

Muss ein Arbeitsschutzausschuss auch ohne Betriebsrat gebildet werden?

Ja. § 11 ASiG knüpft die Pflicht allein an die Beschäftigtenzahl, nicht an das Bestehen eines Betriebsrats. Existiert kein Betriebsrat, entfallen lediglich die beiden von ihm zu bestimmenden Mitglieder; der Ausschuss wird aus den übrigen Beteiligten gebildet. Die Beteiligung der Beschäftigten läuft dann über § 81 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz, wonach der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu allen Maßnahmen mit Auswirkung auf Sicherheit und Gesundheit zu hören hat.

Ist ein ASA-Protokoll gesetzlich vorgeschrieben?

Nein. Weder das Arbeitssicherheitsgesetz noch die Leitlinien der Länder verpflichten zur Erstellung eines Sitzungsprotokolls, und eine eigene Aufbewahrungsfrist gibt es ebenfalls nicht. Sobald in der Sitzung aber Themen der Gefährdungsbeurteilung behandelt werden, ist das Protokoll der Gefährdungsbeurteilung beizufügen oder in sie einzuarbeiten — und damit gelten die Fristen der jeweils einschlägigen Regelung. Praktisch ist das Protokoll der einzige Nachweis, dass beraten und nachverfolgt wurde.

Was gehört auf die Tagesordnung einer ASA-Sitzung?

Bewährt hat sich eine feste Tagesordnung, die in jeder Sitzung gleich aufgebaut ist: Unfälle und Beinaheunfälle seit der letzten Sitzung, Stand der Gefährdungsbeurteilung, offene Maßnahmen aus dem letzten Protokoll mit Termin und Verantwortlichem, Ergebnisse von Begehungen, Stand der Unterweisungen, fällige Prüfungen, neue Arbeitsmittel und Gefahrstoffe, Rechtsänderungen und der Termin der nächsten Sitzung. Der wichtigste Punkt ist die Wiedervorlage der offenen Maßnahmen.

Was passiert, wenn kein Arbeitsschutzausschuss gebildet wird?

Ein unmittelbares Bußgeld sieht das Arbeitssicherheitsgesetz dafür nicht vor. Die zuständige Behörde kann aber nach § 12 Absatz 1 ASiG im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zu treffen hat. Wer einer solchen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, begeht nach § 20 ASiG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann.

Quellen

  • § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (Arbeitsschutzausschuß), ferner §§ 2, 5, 9, 12 und 20 ASiG: gesetze-im-internet.de/asig
  • §§ 3, 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz (Grundpflichten, Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation): gesetze-im-internet.de/arbschg
  • § 22 SGB VII (Sicherheitsbeauftragte) in der Fassung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 140, in Kraft ab 29. Mai 2026: recht.bund.de (PDF)
  • §§ 81, 87 und 89 Betriebsverfassungsgesetz (Anhörung ohne Betriebsrat, Mitbestimmung im Arbeitsschutz, Niederschriften): gesetze-im-internet.de/betrvg
  • KomNet-Wissensdatenbank der Arbeitsschutzverwaltung Nordrhein-Westfalen, Dialog 11259 zur Aufbewahrungsfrist von ASA-Protokollen: komnet.nrw.de
  • KomNet, Dialog 18262 zur Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschusses ohne Betriebsrat sowie Dialog 6743 zur Sitzung ohne Arbeitgeber: komnet.nrw.de
  • DGUV Vorschrift 2, Aufgabenfelder der Grundbetreuung einschließlich der Mitwirkung an betrieblichen Besprechungen: dguv.de (PDF)

Redaktionsstand: August 2026. Der Beitrag bündelt Praxiswissen; zu Mitbestimmungsfragen im Einzelfall beraten Betriebsrat und Anwalt.

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