Gefahrstoffkataster: Pflicht, Inhalt, Vorlage — was Handwerksbetriebe führen müssen

Meisterdok-Redaktion · Zuletzt aktualisiert am

Gefahrstoffkataster: Pflicht, Inhalt, Vorlage

Wer im Handwerk mit Reinigern, Kraftstoffen, Bauchemie, Klebstoffen oder Lacken arbeitet, braucht eine Übersicht über diese Produkte. Im Betrieb heißt sie Gefahrstoffkataster, in der Verordnung Gefahrstoffverzeichnis. Dieser Beitrag zeigt, woher die Pflicht kommt, welche Angaben hineingehören, wann die Ausnahme greift, wie das Verzeichnis mit Gefährdungsbeurteilung, Substitutionsprüfung, Betriebsanweisung und Unterweisung zusammenhängt und wie es sich mit vertretbarem Aufwand aktuell hält.

Kataster oder Verzeichnis: derselbe Gegenstand

Die Gefahrstoffverordnung kennt den Begriff „Kataster“ nicht. § 6 Abs. 12 GefStoffV spricht vom Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe. „Gefahrstoffkataster“ ist die eingebürgerte Bezeichnung, die vor allem durch Softwareanbieter und Fachliteratur verbreitet wurde. Rechtlich ist damit dasselbe gemeint: eine Liste aller Gefahrstoffe, mit denen im Betrieb tatsächlich umgegangen wird, mit den in der Verordnung genannten Angaben.

Diese Klarstellung ist mehr als Sprachpflege. Wer nach „Kataster“ sucht, findet häufig Angebote, die weit über die Pflichtangaben hinausgehen — mit Stoffdatenbanken, Expositionsbewertungen und Schnittstellen. Nichts davon ist verlangt. Der Maßstab, an dem eine Aufsichtsperson oder die Berufsgenossenschaft das Verzeichnis prüft, sind die fünf Angaben aus § 6 Abs. 12 GefStoffV und die Frage, ob die Liste zum Bestand im Regal, im Lager und im Transporter passt.

Wer das Verzeichnis führen muss

Die Pflicht trifft den Arbeitgeber, sobald Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausführen. Eine Untergrenze nach Beschäftigtenzahl oder Menge gibt es nicht: Der Ein- oder Zwei-Mann-Betrieb mit einem Regal Kaltreiniger und zwei Kanistern Kraftstoff ist genauso verpflichtet wie der Betrieb mit zwanzig Beschäftigten. Gefahrstoffe sind dabei nicht nur die klassisch „giftigen“ Produkte: Ein alkalischer Reiniger, ein Zementmörtel und ein Klebstoff auf Lösemittelbasis sind eingestufte Gemische und gehören ins Verzeichnis.

Der Ausgangspunkt ist nach § 6 Abs. 1 GefStoffV die Informationsermittlung: Der Arbeitgeber hat festzustellen, ob es sich bei den verwendeten Stoffen und Gemischen um Gefahrstoffe handelt, und die dafür erforderlichen Informationen zu beschaffen — in der Regel über das Sicherheitsdatenblatt, das der Lieferant nach Art. 31 REACH zur Verfügung zu stellen hat. Aus dieser Ermittlung entsteht das Verzeichnis fast von selbst: Was im Regal steht und ein Datenblatt hat, bekommt eine Zeile.

Die Mindestangaben je Gefahrstoff

§ 6 Abs. 12 GefStoffV nennt die Angaben abschließend. Die folgende Tabelle stellt sie zusammen mit dem Grund, warum das Feld im Betriebsalltag zählt.

AngabeWas eingetragen wirdWarum das Feld zählt
Bezeichnung des GefahrstoffsHandelsname wie auf dem Gebinde, ergänzt um den HerstellerNur mit dem Namen auf dem Gebinde findet der Beschäftigte die passende Zeile und das passende Sicherheitsdatenblatt
Einstufung oder Angabe der gefährlichen EigenschaftenGefahrenklassen und H-Sätze aus Abschnitt 2 des SicherheitsdatenblattsBestimmt die Schutzmaßnahmen und entscheidet, welche Produkte für die Substitutionsprüfung vorrangig in Frage kommen
Mengenbereiche im BetriebBandbreite statt Tageswert, etwa „bis 25 Liter“ oder „bis 200 Kilogramm“Maßgeblich für die Lagerung nach TRGS 510 und für die Frage, ob Mengenschwellen überschritten werden
Verweis auf das SicherheitsdatenblattAblageort und Datum der Fassung, digital der Dateiname oder LinkStellt sicher, dass mit der aktuellen Fassung gearbeitet wird und die Angaben nachvollziehbar bleiben
ArbeitsbereicheWerkstatt, Lager, Fahrzeug, Baustelle — überall dort, wo Beschäftigte mit dem Stoff umgehen könnenVerbindet das Verzeichnis mit der Gefährdungsbeurteilung und zeigt, wo Betriebsanweisung und Unterweisung ansetzen müssen

Zusätzliche Spalten sind erlaubt und im Betrieb oft nützlich: Datum der Aufnahme, zuständige Person, Ergebnis der Substitutionsprüfung, Nummer der Betriebsanweisung. Pflicht sind sie nicht. Wer die Liste mit Feldern auflädt, die niemand pflegt, verschlechtert sie: Ein Verzeichnis mit fünf gepflegten Spalten trägt mehr als eines mit fünfzehn veralteten.

Die Ausnahme in § 6 Abs. 13 GefStoffV

Auf das Verzeichnis kann verzichtet werden, wenn nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung ausgeübt werden. Diese Ausnahme wird häufig überschätzt. Eine geringe Gefährdung setzt voraus, dass es nach Art, Ausmaß und Dauer der Exposition und unter Berücksichtigung der getroffenen Maßnahmen nur zu einer geringen Gefährdung kommt und diese Einschätzung Bestand hat. Sobald entzündbare Flüssigkeiten, sensibilisierende oder ätzende Produkte oder Stäube mit Grenzwert im Spiel sind, trägt die Annahme nicht mehr.

Praktisch heißt das für einen Handwerksbetrieb: Der reine Büro- oder Handelsbetrieb kommt in die Nähe der Ausnahme, ein Betrieb mit Werkstatt und Baustellen praktisch nie. Wer sich auf die Ausnahme beruft, sollte die Einschätzung in der Gefährdungsbeurteilung begründen — und zwar bevor jemand danach fragt. Der Aufwand dafür ist kaum kleiner als die Liste selbst.

Zugänglichkeit für die Beschäftigten

§ 6 Abs. 12 GefStoffV verlangt, dass das Verzeichnis den Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich ist. Ein Verzeichnis im Postfach der Betriebsleitung erfüllt das nicht. Zwei Wege haben sich bewährt: der Ausdruck im Ordner am Gefahrstofflager, den jeder öffnen kann, oder die Datei auf dem Netzlaufwerk mit einem Aushang, der den Ablageort nennt. Auf Baustellen ist der Auszug der dort verwendeten Produkte in der Bauakte praktikabler als das vollständige Verzeichnis.

Wie das Verzeichnis mit den übrigen Pflichten zusammenhängt

Das Verzeichnis ist kein Endpunkt, sondern der Eingang in eine Kette. Aus ihm folgt die Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach § 6 GefStoffV, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 GefStoffV die Prüfung von Ersatzstoffen und Ersatzverfahren einschließt. § 7 Abs. 3 GefStoffV stellt die Substitution voran: Sie ist vorrangig durchzuführen, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar ist. Die TRGS 600 beschreibt das Vorgehen dazu.

Aus dem Verzeichnis folgt weiter die Betriebsanweisung: § 14 Abs. 1 GefStoffV verlangt sie für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen; die TRGS 555 gibt die Gliederung vor und lässt ausdrücklich stoffgruppen- oder tätigkeitsbezogene Anweisungen zu — für fünf vergleichbare Reiniger also eine Anweisung. Auf der Betriebsanweisung baut die Unterweisung auf, die nach § 14 Abs. 2 GefStoffV vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich mündlich zu erfolgen hat; Inhalt und Zeitpunkt sind schriftlich festzuhalten und von den Beschäftigten zu bestätigen.

Diese Reihenfolge erklärt, warum ein unvollständiges Verzeichnis mehr kostet als es spart: Jedes Produkt, das fehlt, fehlt anschließend auch in der Beurteilung, in der Betriebsanweisung und in der Unterweisung. Wer die Liste ernst nimmt, hat die drei Folgeschritte halb erledigt. Details zur Anweisung stehen im Beitrag Betriebsanweisung Gefahrstoffe, zur Unterweisung in der Unterweisung Gefahrstoffe.

Typische Stoffe im Handwerk

In den meisten Betrieben mit 1 bis 20 Beschäftigten umfasst das Verzeichnis 20 bis 60 Positionen, und sie fallen in wenige Gruppen. Reinigungs- und Kaltreiniger stehen zahlenmäßig vorn und sind zugleich die Gruppe mit dem größten Substitutionspotenzial, weil es für dieselbe Aufgabe fast immer ein milder eingestuftes Produkt gibt. Kraftstoffe und Gase — Benzin für Freischneider und Trennschleifer, Diesel, Propan — lassen sich in der Regel nicht ersetzen; dort zählen Lagerung, Lüftung und Zündquellen.

Bauchemie wie Zement, Fliesenkleber, Estrichzusätze und Beschleuniger ist wegen der alkalischen Hautgefährdung relevant und braucht in der Unterweisung den Hautschutz. Klebstoffe, Dichtstoffe und PU-Schäume enthalten häufig sensibilisierende Bestandteile, Lacke und Verdünnungen organische Lösemittel mit Ex-Schutz- und Lüftungsfragen. Dazu kommen Stäube, die erst bei der Tätigkeit entstehen — Quarz- und Holzstaub —, die im Verzeichnis oft fehlen, weil kein Gebinde dazu im Regal steht, in der Gefährdungsbeurteilung aber unbedingt auftauchen müssen.

Pflege: jährlich und bei jedem neuen Produkt

Ein Verzeichnis veraltet nicht dramatisch, sondern leise: Ein neuer Lieferant, ein anderer Reiniger, ein Produkt, das nicht mehr gekauft wird. Zwei Anlässe halten es aktuell. Der erste ist der Zugang: Für jedes neue Produkt wird das Sicherheitsdatenblatt angefordert, die Einstufung übernommen, die Zeile ergänzt, die Substitution geprüft und geklärt, ob eine bestehende Betriebsanweisung passt oder eine neue nötig ist.

Der zweite Anlass ist der Jahresdurchgang, sinnvollerweise zusammen mit der Unterweisung: einmal durch Werkstatt, Lager und Fahrzeuge gehen, Bestände gegen die Liste halten, nicht mehr verwendete Produkte streichen, Datenblätter älterer Fassung nachfordern. Der Aufwand dafür liegt im Kleinbetrieb bei ein bis zwei Stunden, wenn das Verzeichnis geführt wurde — und bei einem Tag, wenn nicht.

Zur Form: Die GefStoffV schreibt keine vor. Für Betriebe dieser Größe trägt eine Tabelle vollständig; sinnvoll ist sie mit einem Blatt für das Verzeichnis, einem für die Substitutionsprüfungen und einem für die SDB-Ablage. Software bringt Vorteile bei mehreren Standorten, sehr vielen Produkten oder automatisch nachgeführten Datenblättern. Sie macht das Verzeichnis nicht gültiger — gültig wird es durch Vollständigkeit und Aktualität. Denselben Vergleich für andere Bereiche zieht der Beitrag Arbeitsschutz-Software.

Abgrenzung zum Kfz-Gefahrstoffverzeichnis

Für Kfz-Werkstätten und Reifendienste gibt es eine eigene Fassung, weil dort immer dieselben Positionen auftreten: Altöl, Bremsflüssigkeit, Kühlerfrostschutz, Kaltreiniger, Klimaanlagen-Kältemittel, Starterbatterien, Karosseriekleber. Diese Fassung finden Sie unter Gefahrstoffverzeichnis Kfz-Werkstatt. Für alle anderen Gewerke ist das allgemeine Verzeichnis der passende Ausgangspunkt, weil es keine Stoffe vorgibt, die Sie nicht führen.

Häufige Fragen

Ist ein Gefahrstoffkataster Pflicht?

Ja, wenn Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausführen. § 6 Abs. 12 GefStoffV verlangt ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe. Der Begriff „Kataster“ steht nicht in der Verordnung, meint aber dasselbe. Verzichten kann man nach § 6 Abs. 13 GefStoffV nur, wenn ausschließlich Tätigkeiten mit geringer Gefährdung vorliegen.

Welche Angaben muss das Kataster enthalten?

Je Gefahrstoff die Bezeichnung, die Einstufung oder die Angabe der gefährlichen Eigenschaften, die im Betrieb vorhandenen Mengenbereiche, einen Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt und die Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte mit dem Stoff umgehen können. Weitere Spalten sind zulässig, aber nicht gefordert.

Genügt ein Ordner mit Sicherheitsdatenblättern?

Nein. Das Sicherheitsdatenblatt ist die Lieferanteninformation nach Art. 31 REACH. Das Verzeichnis ist die betriebliche Übersicht, die zusätzlich Mengenbereich und Arbeitsbereich festhält und auf das jeweilige Datenblatt verweist. Beides gehört zusammen, ersetzt sich aber nicht.

Wie oft muss das Kataster aktualisiert werden?

Die GefStoffV nennt kein Intervall. Praktisch sind zwei Anlässe maßgeblich: der Zugang eines neuen Produkts und ein Jahresdurchgang, sinnvollerweise zusammen mit der jährlichen Unterweisung nach § 14 Abs. 2 GefStoffV. Wird ein Produkt nicht mehr verwendet, wird die Zeile herausgenommen.

Excel oder Software?

Beides ist zulässig, weil die Form nicht vorgeschrieben ist. Für Betriebe mit 1 bis 20 Beschäftigten und 20 bis 60 Produkten trägt eine gepflegte Tabelle in der Regel vollständig. Software lohnt sich, wenn viele Standorte, viele Produkte oder automatische SDB-Aktualisierungen im Spiel sind — sie macht das Verzeichnis aber nicht gültiger.

Muss das Kataster den Beschäftigten gezeigt werden?

Es muss zugänglich sein. § 6 Abs. 12 GefStoffV verlangt, dass das Verzeichnis den Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich ist. Im Kleinbetrieb genügt der Ausdruck an einem festen Platz oder die Datei im Netzlaufwerk — vorausgesetzt, die Beschäftigten wissen, wo beides liegt.

Quellen

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