Betriebsanweisung Gefahrstoffe

Eine Betriebsanweisung für Gefahrstoffe ist die schriftliche Anweisung des Arbeitgebers, die für jede Tätigkeit mit Gefahrstoffen festlegt, welche Gefahren bestehen, wie sich die Beschäftigten schützen und was im Notfall zu tun ist. Rechtsgrundlage ist § 14 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung zugänglich gemacht wird, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV Rechnung trägt – und zwar in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache.

Für Handwerksbetriebe ist das keine Ausnahme-Pflicht, sondern Alltag: Verdünner, Montageschaum, Zement, Dieselkraftstoff, Epoxidharz – wer damit arbeiten lässt, braucht Betriebsanweisungen. Dieser Beitrag zeigt, was § 14 GefStoffV konkret verlangt, wie Sie das Sicherheitsdatenblatt als Quelle nutzen und wo die Unterschrift der Mitarbeiter tatsächlich hingehört. Die Grundlagen zu allen Arten von Betriebsanweisungen finden Sie im Überblicksbeitrag Betriebsanweisung.

§ 14 Abs. 1 GefStoffV: Die drei Mindestinhalte im Wortlaut

Die Verordnung schreibt vor, dass die Betriebsanweisung „mindestens Folgendes enthalten" muss:

„1. Informationen über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe, wie beispielsweise die Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie mögliche Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit,

2. Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die die Beschäftigten zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen haben; dazu gehören insbesondere a) Hygienevorschriften, b) Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind, c) Informationen zum Tragen und Verwenden von persönlicher Schutzausrüstung und Schutzkleidung,

3. Informationen über Maßnahmen, die bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung dieser von den Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften, durchzuführen sind."

Zwei Punkte aus § 14 Abs. 1 werden oft übersehen:

  • Auch entstehende Gefahrstoffe zählen. Die Pflicht gilt nicht nur für eingekaufte Chemikalien, sondern auch für Stoffe, die bei der Arbeit entstehen – etwa Holzstaub, Schweißrauch oder Quarzstaub beim Steinschneiden (so ausdrücklich die TRGS 555).
  • Aktualisierungspflicht. Die Betriebsanweisung muss „bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden" – zum Beispiel bei einem Produktwechsel oder einem geänderten Sicherheitsdatenblatt.

Zusätzlich muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Beschäftigten Zugang zu den Sicherheitsdatenblättern der Stoffe und Gemische haben, mit denen sie Tätigkeiten ausüben (§ 14 Abs. 1 GefStoffV mit Verweis auf Art. 35 der REACH-Verordnung).

Das Dreigespann: Gefahrstoffverzeichnis, Sicherheitsdatenblatt, Betriebsanweisung

Die Gefahrstoff-Dokumentation im Betrieb besteht aus drei Bausteinen, die ineinandergreifen:

  1. Gefahrstoffverzeichnis (§ 6 Abs. 12 GefStoffV): Eine Liste aller im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe mit Verweis auf die zugehörigen Sicherheitsdatenblätter. Es muss – mit Ausnahme der Mengenangaben – allen betroffenen Beschäftigten zugänglich sein (TRGS 555, Abschnitt 4).
  2. Sicherheitsdatenblatt (SDB): Das Herstellerdokument mit 16 Abschnitten. Es ist Ihre wichtigste Informationsquelle – aber kein Ersatz für die Betriebsanweisung.
  3. Betriebsanweisung: Ihr eigenes, kurzes, betriebsbezogenes Dokument nach der 7-Punkte-Gliederung der TRGS 555.

Kurz gesagt: Das Verzeichnis sagt, was Sie im Haus haben. Das SDB sagt, was der Hersteller über den Stoff weiß. Die Betriebsanweisung sagt Ihren Leuten, wie bei Ihnen konkret damit gearbeitet wird.

Vom Sicherheitsdatenblatt zur Betriebsanweisung: Welcher SDB-Abschnitt liefert was?

Die TRGS 555 enthält im Anhang ein Schema, welche SDB-Abschnitte Sie für welchen Punkt der Betriebsanweisung auswerten können. Wichtig dabei: Das SDB ist vorher „auf offensichtlich unvollständige, widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben zu überprüfen" (TRGS 555, Abschnitt 3.3) – blind abschreiben ist nicht vorgesehen.

Punkt der Betriebsanweisung (TRGS 555)Quelle im Sicherheitsdatenblatt
Gefahrstoff (Bezeichnung)Abschnitt 1 (Produktidentifikator/Handelsname), Abschnitt 3 (Bestandteile)
Gefahren für Mensch und UmweltAbschnitt 2 (H-Sätze, EUH-Sätze, Piktogramme), Abschnitt 10 (Stabilität und Reaktivität)
Schutzmaßnahmen, VerhaltensregelnAbschnitt 7 (Handhabung und Lagerung), Abschnitt 8 (Expositionsbegrenzung/PSA), Abschnitt 15 (Vorschriften, z. B. Beschäftigungsbeschränkungen)
Verhalten im GefahrenfallAbschnitt 5 (Löschmittel), Abschnitt 6 (Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung)
Erste HilfeAbschnitt 4 (Erste-Hilfe-Maßnahmen)
Sachgerechte EntsorgungAbschnitt 13 (Hinweise zur Entsorgung), Abschnitt 14 nur bei Gefahrgut

Was das SDB nicht liefert, müssen Sie selbst ergänzen: Notrufnummern, Ersthelfer, Sammelbehälter, Lagerort, die in Ihrem Betrieb tatsächlich vorhandene PSA. Genau diese betriebsspezifischen Angaben machen aus einem Muster eine gültige Betriebsanweisung – wie das Schritt für Schritt geht, zeigt der Beitrag Betriebsanweisung-Vorlage.

Unterschriftspflicht: § 14 Abs. 2 GefStoffV richtig umsetzen

§ 14 Abs. 2 GefStoffV verbindet die Betriebsanweisung fest mit der Unterweisung – und regelt die einzige Unterschrift, die vom Mitarbeiter verlangt wird:

  • Die Beschäftigten müssen anhand der Betriebsanweisung über alle auftretenden Gefährdungen und Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden.
  • Teil der Unterweisung ist eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung – bei Bedarf unter Beteiligung des Betriebsarztes.
  • Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden.
  • Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

Der Mitarbeiter unterschreibt also nicht die Betriebsanweisung, sondern den Unterweisungsnachweis. Eine fertige Vorlage dafür finden Sie unter Unterweisungsnachweis-Vorlage; wie Sie die Unterweisung selbst aufbauen, steht im Beitrag Sicherheitsunterweisung. Die TRGS 555 empfiehlt zudem, den Nachweis mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Die arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung klingt nach Großbetrieb, ist aber auch im Handwerk machbar: Es geht laut TRGS 555 darum, den Beschäftigten verständlich zu vermitteln, über welche Wege Gefahrstoffe in den Körper gelangen (vor allem über Haut und Atemwege), wie Hygiene- und Schutzmaßnahmen die Aufnahme begrenzen – etwa nicht essen, trinken oder rauchen am Arbeitsplatz und Händereinigung vor dem Rauchen – und welche Beschwerden auftreten können. Nur wenn es aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich ist, muss der Betriebsarzt beteiligt werden; außerdem gehört der Hinweis auf die arbeitsmedizinische Vorsorge (Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge) dazu.

Ausnahme: Wann keine Betriebsanweisung nötig ist

Eine echte Entlastung für Kleinbetriebe gibt es nur in einem Fall: Ergibt die Gefährdungsbeurteilung für eine Tätigkeit insgesamt eine nur geringe Gefährdung (§ 6 Abs. 13 GefStoffV) und reichen die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 GefStoffV aus, findet die TRGS 555 keine Anwendung – dann kann auf eine Betriebsanweisung verzichtet werden. Klassisches Beispiel: haushaltsübliche Verwendung eines Handspülmittels in haushaltsüblicher Menge.

Vorsicht mit dieser Ausnahme: Die Einstufung „geringe Gefährdung" muss sich aus Ihrer dokumentierten Gefährdungsbeurteilung ergeben – sie ist keine Pauschalbefreiung nach Bauchgefühl. Bei Stoffen mit ernsten Gefahrenmerkmalen (z. B. sensibilisierend, krebserzeugend/-verdächtig, ätzend) oder bei täglichem, mengenmäßig relevantem Umgang scheidet sie regelmäßig aus.

Typische Gefahrstoffe im Handwerk – und wofür Sie Betriebsanweisungen brauchen

GewerkTypische Gefahrstoffe mit BA-Bedarf
Maler/LackiererLösemittelhaltige Lacke und Verdünner, 2K-Beschichtungen, Abbeizer
SHKLötmittel und Flussmittel, Gefahrstoffe entstehend beim Schweißen, Reiniger, Flüssiggas
Bau/GaLaBauZement (chromatarm), Dieselkraftstoff, Schalöl, Quarzstaub (entstehend)
Bodenleger/EstrichEpoxidharz, PU-Kleber, Grundierungen
Tischler/SchreinerHolzstaub (entstehend), Lacke, Leime, Reiniger
Kfz/LandmaschinenDieselkraftstoff, Bremsenreiniger, Öle, Batteriesäure

Faustregel für die Praxis: Alles, was ein Gefahrenpiktogramm auf dem Etikett trägt, gehört ins Gefahrstoffverzeichnis und auf den Prüfstand „Brauchen wir dafür eine Betriebsanweisung?" – dazu die Tätigkeiten, bei denen Stäube oder Rauche entstehen. Für Stoffgruppen mit ähnlichen Gefährdungen und vergleichbaren Schutzmaßnahmen lässt die TRGS 555 Sammelbetriebsanweisungen zu.

Beispiel: So sieht eine Gefahrstoff-Betriebsanweisung aus (Skizze)

So könnte eine Betriebsanweisung für einen lösemittelhaltigen Reiniger in einer Kfz-Werkstatt aufgebaut sein – orange Kopfleiste, eine Seite, 7 Punkte:

  1. Arbeitsbereich/Tätigkeit: Werkstatt – Reinigung von Metallteilen am Reinigungstisch
  2. Gefahrstoff: „Teilereiniger XY" (Handelsname), enthält Kohlenwasserstoffgemisch
  3. Gefahren: Flüssigkeit und Dampf entzündbar; Hautkontakt entfettet die Haut; Dämpfe nicht einatmen – mit den zugehörigen Piktogrammen und H-Sätzen aus dem SDB, im Wortlaut oder verständlich umschrieben
  4. Schutzmaßnahmen: Nur am abgesaugten Reinigungstisch verwenden; Behälter geschlossen halten; Zündquellen fernhalten; Schutzhandschuhe aus Nitril und Schutzbrille tragen; am Arbeitsplatz nicht essen, trinken, rauchen
  5. Verhalten im Gefahrenfall: Bei Verschütten mit Bindemittel aufnehmen; Brand mit CO₂- oder Schaumlöscher bekämpfen, nicht mit Wasser im Vollstrahl; Notruf 112
  6. Erste Hilfe: Nach Hautkontakt gründlich mit Wasser und Seife reinigen; nach Augenkontakt 10 Minuten spülen und Augenarzt aufsuchen; Ersthelfer: [Name]
  7. Entsorgung: Getränkte Tücher in den gekennzeichneten, dicht schließenden Metallbehälter; Reste nicht in den Ausguss

Datum, Unterschrift des Arbeitgebers – fertig ist das Dokument, das als Grundlage jeder Unterweisung zu diesem Stoff dient. Die konkreten Angaben (Löschmittel, PSA, Erste Hilfe) entnehmen Sie dem jeweiligen Sicherheitsdatenblatt Ihres Produkts und passen sie an Ihren Betrieb an.

Häufige Fragen zur Betriebsanweisung für Gefahrstoffe

Für welche Gefahrstoffe brauche ich eine Betriebsanweisung?

Grundsätzlich für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die in Ihrer Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV auftauchen – auch für Stoffe, die erst bei der Arbeit entstehen (z. B. Holzstaub, Schweißrauch). Nur wenn die Gefährdungsbeurteilung insgesamt eine geringe Gefährdung ergibt und die Grundmaßnahmen ausreichen, findet die TRGS 555 keine Anwendung.

Reicht das Sicherheitsdatenblatt als Betriebsanweisung?

Nein. Das SDB ist ein Herstellerdokument mit 16 Abschnitten und ohne Bezug zu Ihrem Betrieb. § 14 GefStoffV verlangt eine eigene, verständliche und betriebsbezogene Betriebsanweisung. Das SDB dient als Quelle – die TRGS 555 zeigt im Anhang, welcher SDB-Abschnitt welchen BA-Punkt speist.

Müssen Mitarbeiter die Gefahrstoff-Betriebsanweisung unterschreiben?

Die Betriebsanweisung selbst unterschreibt der Arbeitgeber. Die Beschäftigten bestätigen per Unterschrift die Unterweisung, die anhand der Betriebsanweisung stattfindet – Inhalt und Zeitpunkt sind schriftlich festzuhalten (§ 14 Abs. 2 GefStoffV).

Wie oft muss zur Betriebsanweisung unterwiesen werden?

Vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich, arbeitsplatzbezogen und mündlich (§ 14 Abs. 2 GefStoffV). Zusätzlich ist zu unterweisen, wenn sich die Betriebsanweisung inhaltlich ändert – etwa bei neuen Stoffen oder geänderten Verfahren (TRGS 555).

Was ist eine Sammelbetriebsanweisung?

Eine Betriebsanweisung für eine Gruppe von Stoffen mit ähnlichen Gefährdungen und vergleichbaren Schutzmaßnahmen – nach TRGS 555 ausdrücklich zulässig, z. B. für mehrere lösemittelhaltige Reiniger. Voraussetzung ist, dass Gefahren und Maßnahmen wirklich vergleichbar sind.

Quellen

Stand Juli 2026. Muster und Auszüge dienen der Orientierung; die konkrete Betriebsanweisung ist stets an Sicherheitsdatenblatt und tatsächliche Betriebsverhältnisse anzupassen.

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