Unterweisung Akku-Geräte und Lithium-Ionen-Batterien – Vorlage

Die Unterweisung zu Akku-Geräten und Lithium-Ionen-Batterien ist die tätigkeitsbezogene Unterrichtung der Beschäftigten über die Brand- und Gefahrstoffrisiken beim Verwenden, Laden, Lagern, Transportieren und Entsorgen dieser Batterien. Sie erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich (§ 12 ArbSchG, § 4 DGUV Vorschrift 1). Fachliche Grundlage ist die DGUV Information 205-041 „Brandschutz beim Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien“.

Das steckt im Download

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  • Wordunterweisung-akku-lithium.docxUnterweisungsunterlage Akku-Geräte und Lithium-Ionen-Batterien — bearbeitbar in Word(5 Seiten)
  • PDFunterweisung-akku-lithium.pdfDieselbe Unterlage als PDF — druckfertig(5 Seiten)
  • WordNachweisteil mit Teilnehmerlistein der Unterweisungsunterlage enthalten — Themenliste und Unterschriftszeilen

Das ist enthalten

  • Gefährdungen: Brand, berstende Gehäuseteile, Gefahrstoffe im Brandrauch, elektrische Gefährdung, abblasende Elektrolytdämpfe
  • Zeitverzug zwischen Beschädigung und Brandereignis und die Bedeutung, jeden Vorfall zu melden
  • Beschädigte Batterien erkennen: Verformung, Wölbung, Verfärbung, Geruch, austretende Flüssigkeit, Erwärmung
  • Laden nach DGUV Information 205-041: nur zugelassene Ladegeräte, nichtbrennbare Unterlage, Abstand zu Brandlasten, Temperatur, Aufsicht
  • Lagern, Transportieren und Entsorgen: TRGS 510, erhöhte Brandgefährdung nach ASR A2.2, Gefahrgutrecht beim Versand
  • Verhalten im Ereignisfall von der Verfärbung bis zum Brand, einschließlich Hinweis an die Feuerwehr; Nachweisteil mit Unterschriftszeilen

Word (DOCX) und PDF, 5 Seiten

Für wen

Für Handwerks- und Baubetriebe, die Akku-Werkzeuge einsetzen, laden und im Lager, Fahrzeug oder Bauwagen aufbewahren.

Einzel-Unterweisung
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Thermisches Durchgehen: Temperaturkaskade und die Grenzen des Löschens

Die DGUV Information 205-041 beschreibt den Ablauf in der Zelle als Temperaturkaskade. Ab etwa 70 Grad Celsius erwärmt sich der Elektrolyt und verdampft, bei rund 130 Grad Celsius werden wesentliche Zellfunktionen gestört, bei etwa 150 Grad Celsius schmilzt der Separator und verursacht einen internen Kurzschluss. Ab ungefähr 250 Grad Celsius beginnt die exotherme Reaktion, oberhalb dieser Schwelle folgt die schlagartige Energiefreisetzung. Im Brandverlauf werden Temperaturen von 660 bis 1400 Grad Celsius erreicht. Zündet eine Zelle die benachbarten Zellen im Batteriepack an, spricht die Schrift von thermischer Propagation.

Für die Brandbekämpfung sind laut DGUV Information 205-041 ausschließlich Löschmittel mit hohem Kühleffekt zulässig, also Wasser, gegebenenfalls mit Löschmittelzusätzen. Die gemeinsamen Sicherheitshinweise von bvfa und DGUV formulieren dies noch schärfer: ABC- und BC-Pulver, Metallbrandpulver und Kohlendioxid sind nicht geeignet und dürfen nicht verwendet werden. Ziel ist nicht das schnelle Ablöschen, sondern die längerfristige Kühlung, damit weitere Zellen nicht thermisch durchgehen. Die Sicherheitshinweise nennen Mindestabstände von einem Meter beim Handfeuerlöscher, drei Metern beim Sprühstrahl und fünf Metern beim Vollstrahl.

Zwei Einschränkungen sind für die Unterweisung wichtiger als jede Löschtechnik. Erstens verhindert das Zellgehäuse, dass Löschmittel den eigentlichen Zellbrand überhaupt erreicht; die DGUV bewertet den Einsatz von Feuerlöschern deshalb im Hinblick auf den Personenschutz als äußerst kritisch, auch für Brandschutzhelfer. Einen Prüfgrundsatz für den Nachweis der Löschwirksamkeit gibt es bisher nicht. Zweitens können abgelöschte Batterien nach längerer Zeit zurückzünden und müssen in Wasserbecken oder Havariebehältern nachgekühlt werden. Herstellerangaben, die Metallbrandpulver oder Kohlendioxid empfehlen, sind nach DGUV Information 205-041 schlicht falsch.

Lagerbedingungen, Zusammenlagerung und Aussonderung von Akkus

Für die Lagerung nennt die DGUV Information 205-041 konkrete Zielwerte: Akkus altern am wenigsten bei einem Ladezustand zwischen 40 und 60 Prozent, kühl bei 0 bis 45 Grad Celsius, frostfrei und trocken gelagert. Lagertemperaturen über 25 Grad Celsius beschleunigen die Alterung. Bei längerer Lagerung ist der Ladezustand von Zeit zu Zeit zu kontrollieren und der Akku gegebenenfalls nachzuladen, um eine Tiefentladung zu vermeiden. Die Fachbereich-Aktuell-Schrift FBFHB-039 der DGUV vom 17. Dezember 2025 bestätigt diese Werte für betriebliche Lagerbereiche ausdrücklich.

Bei der Zusammenlagerung gelten Akkus nach TRGS 510 als mögliche Zündquelle. Eine eindeutige Lagerklasse ist nicht geregelt; die DGUV-Schrift FBFHB-039 nimmt als Referenz die von einigen Herstellern verwendete Lagerklasse 11 an und verweist auf die Zusammenlagerungstabelle nach Ziffer 13.3 TRGS 510. Beschädigte Batterien müssen nach DGUV Information 205-041 in säurefesten Auffangeinrichtungen getrennt von brennbaren Materialien lagern und umgehend entsorgt werden. Für Lagerschränke existiert ein Prüfgrundsatz, aber keine Norm, sodass sich deren Leistungsfähigkeit derzeit nicht beurteilen lässt.

Die Zustandsbewertung eines Akkus stützt sich laut DGUV Information 205-041 auf Sicherheitskriterien des Herstellers oder auf das Urteil einer technisch sachverständigen Person und umfasst unter anderem Gasfreisetzung, nicht bestimmungsgemäße Nutzung, den Zustand der Sicherheitsmerkmale und Schäden am Batteriemanagementsystem. Öffnen, Verändern oder Reparieren des Akkus ist unzulässig, weil dabei Schutzeinrichtungen zerstört werden. Für das Werkzeug selbst greift zusätzlich § 14 Absatz 3 Betriebssicherheitsverordnung: Arbeitsmittel, die von außergewöhnlichen Ereignissen wie Unfällen betroffen sind, sind vor der weiteren Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person außerordentlich zu prüfen.

Gefahrgutrecht: Freistellungen, Handwerkerregelung und Rücktransport defekter Akkus

Akku-Werkzeuge fallen im Straßenverkehr unter UN 3481, lose Wechselakkus unter UN 3480. Die Sondervorschrift 188 des ADR stellt Sendungen frei, solange Zellen höchstens 20 Wattstunden und Batterien höchstens 100 Wattstunden aufweisen, das Versandstück 30 Kilogramm Bruttomasse nicht überschreitet, eine Prüfzusammenfassung nach UN-Handbuch Teil III Unterabschnitt 38.3 vorliegt und das Kennzeichen mit mindestens 100 mal 100 Millimetern angebracht ist; das Versandstück muss eine Fallprüfung aus 1,2 Metern bestehen. Oberhalb von 100 Wattstunden gilt nach ZVEI-Merkblatt 36 die Verpackungsanweisung P903 mit Gefahrzettel 9A.

Für Fahrten zur eigenen Baustelle greift die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR, begrenzt auf 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen nach 1.1.3.6, für Akkus über 100 Wattstunden also 333 Kilogramm Batteriegewicht je Beförderungseinheit. Beschädigte oder defekte Akkus sind davon ausgenommen: Sie unterliegen der Sondervorschrift 376 mit Verpackungsanweisung P908, bei kritischen Batterien P911, und sind der Beförderungskategorie 0 zugeordnet, für die 1.1.3.6 keine freigestellte Menge kennt. P908 verlangt eine dichte Einzelverpackung, UN-geprüfte Außenverpackung, nicht brennbaren und nicht leitfähigen Dämmstoff sowie Aufsaugmaterial.

Der Bußgeldrahmen unterscheidet sich deutlich je nach Rechtsgebiet. Verstöße gegen Pflichten aus der Betriebssicherheitsverordnung, etwa die fehlende oder fehlerhafte Gefährdungsbeurteilung nach § 22 Absatz 1 Nummer 1, sind über § 25 Absatz 1 Nummer 1 Arbeitsschutzgesetz mit bis zu 5.000 Euro bewehrt. Bis zu 30.000 Euro werden erst fällig, wenn der Arbeitgeber einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde zuwiderhandelt; bei vorsätzlicher Gefährdung von Leben oder Gesundheit droht nach § 26 Arbeitsschutzgesetz Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Im Gefahrgutrecht reicht der Rahmen nach § 10 Absatz 2 Gefahrgutbeförderungsgesetz bis 50.000 Euro.

Schwellenwerte für Leistungsklassen und Lagerung von Lithium-Ionen-Batterien
Kategorie oder LagersituationKennwertAnforderungQuelle
Batterien geringer Leistungbis 100 Wh Nennenergieallgemeine Sicherheitsregeln und HerstellerangabenDGUV Information 205-041, Tabelle 2
Batterien mittlerer Leistungüber 100 Wh, Akkugewicht bis 12 kgZusatzanforderungen ab Überschreiten der LagermengeDGUV Information 205-041, Tabelle 2
Batterien hoher Leistungüber 100 Wh und Akkugewicht über 12 kgkeine gesicherten Kenntnisse, Abstimmung mit dem SachversichererVdS 3103:2019-06, Übersicht der SVLFG
Lagermenge geringer Leistungbis 7 m³ oder bis 6 Palettenallgemeine Sicherheitsregeln, darüber Anforderungen der mittleren LeistungVdS 3103:2019-06, Ziffer 5.2
Lagermenge mittlerer Leistungbis 60 m³ oder bis 3 m Lagerhöhegetrennte Bereiche mit mindestens 5 m Abstand, Brandmeldeanlage, keine Zusammenlagerung im RegalVdS 3103:2019-06, Übersicht der SVLFG
Lagerung ohne automatische LöschanlageFreistreifen 2,5 m zu anderen Güternalternativ brandschutztechnisch abgetrennter Bereich wie Sicherheitsschrank oder ContainerDGUV Information 205-041, Ziffer 6.5

Häufige Fragen

Welche Gefährdungen gehen von Lithium-Ionen-Batterien aus?
Brand durch Erwärmung, Kurzschluss, Überladung oder Tiefentladung, mechanische Gefährdung durch zerberstende Gehäuseteile, Gefahrstoffe durch austretenden Elektrolyt und im Brandrauch – darunter teils krebserzeugende Stoffe wie Nickel und Cobalt –, elektrische Gefährdung durch nicht abschaltbare Spannung sowie Explosion durch abblasende Elektrolytdämpfe. In schlecht belüfteten, geschlossenen Räumen muss mit der Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre gerechnet werden.
Warum ist ein heruntergefallener Akku auch später noch gefährlich?
Zwischen Ursache und Reaktion können Minuten, Stunden, Tage oder Wochen liegen. Ein Akku, der heruntergefallen ist und zunächst normal funktioniert, kann Tage später in Brand geraten. Deshalb zählt jeder gemeldete Vorfall. Mechanische Einwirkungen wie Schläge, Stürze oder dauerhaftes Rütteln lose im Kofferraum sowie thermische Einwirkungen können die Batterie beschädigen.
Worauf ist beim Laden zu achten?
Zum Laden sind nur die vom Hersteller empfohlenen Ladegeräte zu verwenden, weil die Ladekennlinie auf die Batterie abgestimmt ist. Nach DGUV Information 205-041 wird auf nichtbrennbarer Unterlage in trockenem und staubfreiem Bereich geladen, ohne Brandlasten in der Nähe und ohne das Ladegerät abzudecken. Die Umgebungstemperatur sollte nicht unter 0 °C betragen, kalte Batterien werden vor dem Laden auf Raumtemperatur erwärmt, geladen wird möglichst unter Aufsicht.
Wie ist bei Rauchentwicklung an einem Akku zu reagieren?
Bei Aufblähen, Verfärbung oder Geruch wird der Ladevorgang beendet, das Gerät stromlos gemacht, der Bereich geräumt und die vorgesetzte Person informiert. Bei Erwärmung ohne Belastung gilt: nicht anfassen, nicht bewegen, Abstand halten, Bereich absperren. Bei Rauch- oder Gasaustritt wird der Raum verlassen, die Türen werden geschlossen, der Notruf 112 abgesetzt und auf eigene Löschversuche im Innenraum verzichtet. Die Feuerwehr ist auf den Batteriebrand hinzuweisen.
Was ist nach einem Akkubrand in der Werkstatt bei der Reinigung zu beachten?
Ein Bereich, in dem es gebrannt hat, gilt nach TRGS 524 als kontaminierter Bereich. Da beim Brand von Lithium-Ionen-Batterien krebserzeugende Gefahrstoffe entstehen, ordnet die DGUV Information 205-041 solche Flächen dem Gefahrenbereich GB 3 mit besonders kritischen Brandfolgeprodukten zu. Vor der Sanierung ist zu ermitteln, welche Schadstoffe entstanden sind; die Maßnahmen sind in einem Arbeits- und Sicherheitsplan festzulegen, und für Bewertung und Gefährdungsbeurteilung sind fachkundige Personen heranzuziehen, die während der Sanierung dauerhaft vor Ort ansprechbar sind. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Brand erneut aufflammen kann. Die Schrift empfiehlt, die Sanierung durch einen Fachbetrieb ausführen zu lassen, und verweist ergänzend auf die DGUV Regel 101-004 sowie die VdS 2357.
Braucht ein Handwerksbetrieb einen Gefahrgutbeauftragten, wenn er Akkus transportiert?
Nach Abschnitt 1.8.3 ADR muss jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße oder das damit zusammenhängende Verpacken, Beladen, Befüllen oder Entladen umfasst, einen oder mehrere Sicherheitsberater benennen. Das ZVEI-Merkblatt 36 weist darauf hin, dass diese Pflicht entfällt, solange die je Beförderungseinheit beförderten Mengen unter den Werten des Unterabschnitts 1.1.3.6 bleiben, bei Akkus über 100 Wattstunden also unter 333 Kilogramm Batteriegewicht. Unabhängig davon bleibt die Unterweisung der beteiligten Beschäftigten entsprechend ihren Aufgaben und Verantwortlichkeiten nach Kapitel 1.3 ADR bestehen. Sie ist zu dokumentieren und betrifft auch Mitarbeitende, die Sendungen nur verpacken oder verladen.