Unterweisung enge Räume – Vorlage für Behälter und Silos

Behälter und enge Räume sind nach der DGUV Regel 113-004 allseits oder überwiegend von festen Wandungen umgebene Bereiche, in denen aufgrund räumlicher Enge, geringen Luftaustauschs oder der darin befindlichen Stoffe besondere Gefährdungen auftreten. Die Unterweisung erfolgt vor der erstmaligen Aufnahme solcher Arbeiten und danach mindestens einmal jährlich (§ 12 ArbSchG, § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1); zusätzlich ist nach Abschnitt 4.2.3 vor Beginn der jeweiligen Arbeiten objektbezogen zu unterweisen.

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  • WordNachweisteil mit Teilnehmerlistein der Unterweisungsunterlage enthalten — Themenliste und Unterschriftszeilen

Das ist enthalten

  • Begriff des engen Raums und typische Beispiele: Heizöltank, Zisterne, Abwasserschacht, Silo, Rohrleitung, Kriechkeller
  • Gefährdungen: Sauerstoffmangel, Sauerstoffanreicherung, explosionsfähige Atmosphäre, giftige Gase, Verschütten und Absturz
  • Erlaubnisschein nach Abschnitt 4.2.6.1 mit Muster in Anhang 1: Rahmendaten, Personen, Vorbereitung, Messung, Lüftung, Ausrüstung
  • Freimessen und Lüftung: repräsentative Messstellen, Beurteilungsmaßstäbe für Sauerstoff und explosionsfähige Atmosphäre
  • Sicherungsposten nach Abschnitt 4.2.5: ständige Verbindung, Standort, Qualifikation, Herbeiholen von Hilfe
  • Ausrüstung im Innenraum, Atemschutz mit Isoliergeräten und Verhalten im Notfall; Nachweisteil mit Unterschriftszeilen

Word (DOCX) und PDF, 5 Seiten

Für wen

Für SHK-, Tank-, Kanal- und Instandhaltungsbetriebe, deren Beschäftigte in Behälter, Schächte, Silos oder enge Räume einsteigen.

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Rettung aus engen Räumen: Verantwortung, Ausrüstung und Gerätewahl

Für die Rettung verantwortlich ist nach Abschnitt 6.1.1 der DGUV Regel 113-004 das Unternehmen, dessen Versicherte im Behälter, Silo oder engen Raum arbeiten. Sind Beschäftigte mehrerer Unternehmen gleichzeitig oder zeitversetzt in demselben Raum tätig, ist zwischen den Verantwortlichen abzustimmen und beispielsweise auf dem Erlaubnisschein zu dokumentieren, wer die Rettung durchführt. Ergänzend verlangt § 11 Absatz 2 BetrSichV geeignete Zugänge zu den Arbeitsmitteln und in diese sowie erforderliche Befestigungsmöglichkeiten für Rettungseinrichtungen; nach § 11 Absatz 3 BetrSichV müssen die Informationen über Notfallmaßnahmen auch den Rettungsdiensten zur Verfügung stehen.

Eine schnelle Rettung ist nach Abschnitt 6.1.1 in der Regel nur dann gewährleistet, wenn die im Innenraum tätige Person den Rettungsgurt bereits während der Arbeiten angelegt hat. Sprechen dringende Gründe dagegen, sind andere Maßnahmen einzuplanen, etwa das Bereithalten von geeignetem Atemschutz für die Rettungsmannschaft oder von Ausrüstung zum Auftrennen der Behälterwandung. Arbeiten ohne ständige Verbindung zwischen Rettungsgerät und Rettungsgurt sollen die Ausnahme bleiben; als mögliche Gründe nennt die Regel das gleichzeitige Arbeiten mehrerer Personen, Einbauten, an denen sich Seile verfangen, und häufige Richtungsänderungen.

Rettungshubgeräte nach DIN EN 1496 unterscheidet die DGUV Information 213-055 in Klasse A, mit der eine Person ausschließlich heraufgezogen wird, und Klasse B mit zusätzlicher Absenkfunktion über eine begrenzte Strecke. Für Behälter, Silos und enge Räume sind Geräte der Klasse B zu bevorzugen, weil die zu rettende Person während des Hubvorgangs unter einem baulichen Hindernis wie dem Mannloch stecken bleiben kann. Auffanggurte nach DIN EN 361 sind für Absturzsicherung und Rettung verwendbar, Rettungsgurte nach DIN EN 1497 dagegen ausschließlich zur Rettung.

Freimessen und Sauerstoffbeurteilung: Fachkunde, Unterweisung, Dokumentation

Mit dem Freimessen dürfen nach Abschnitt 4.3.5.3 der DGUV Regel 113-004 nur Personen beauftragt werden, die über die erforderliche Fachkunde verfügen. Diese bezieht sich auf die verwendeten Messgeräte und Messverfahren, auf die zu messenden Gefahrstoffe sowie auf die betrieblichen Verhältnisse, etwa Einbauten, welche die Probenahme beeinflussen können. Erworben werden kann sie beispielsweise nach dem DGUV Grundsatz 313-002. Abschnitt 4.3.5.4 verlangt darüber hinaus, dass die durchgeführten Messungen und deren Ergebnisse dokumentiert werden.

Für die kontinuierliche Überwachung während der Arbeiten, die häufig der Sicherungsposten mit einem Gaswarngerät übernimmt, ist nach Abschnitt 4.3.5.5 keine Fachkunde nach dem DGUV Grundsatz 313-002 erforderlich. Die überwachende Person muss jedoch speziell unterwiesen sein; diese Unterweisung umfasst mindestens grundlegende Hinweise zur Bedienung des Gaswarngerätes und Hinweise zum Verhalten bei Gerätealarm. Für die sichere Anwendung von Prüfröhrchen ist erfahrungsgemäß eine umfangreichere Unterweisung nötig. Messeinrichtungen zur Feststellung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre müssen von einer anerkannten Prüfstelle für geeignet befunden sein.

Liegt die Sauerstoffkonzentration unter 20,9 Volumenprozent, ist nach Abschnitt 4.4.1.1 die Ursache zu ermitteln und zu beurteilen, ob eine Gefährdung durch Fremdgase oder Gefahrstoffe vorliegt. Eine Gefährdung liegt etwa vor, wenn die Differenz aus Gefahrstoffen besteht und deren Arbeitsplatzgrenzwerte oder Kurzzeitwerte überschritten sind; das betrifft auch Kohlendioxid. Sie liegt beispielsweise nicht vor, wenn die Differenz aus Stickstoff oder Edelgasen besteht und der Sauerstoffgehalt mindestens 17 Prozent beträgt. Sauerstoff und Luft mit erhöhtem Sauerstoffanteil dürfen nach Abschnitt 4.3.3.3 nicht zur Belüftung verwendet werden.

Atemschutzgruppen, arbeitsmedizinische Vorsorge und Bußgeldrahmen

Die Arbeitsmedizinische Regel AMR 14.2 teilt Atemschutzgeräte nach Einatemwiderstand beziehungsweise Gerätegewicht in drei Gruppen ein. Zur Gruppe 1 zählen Filtergeräte mit Partikelfiltern der Klasse P3, frei tragbare Isoliergeräte unter fünf Kilogramm sowie Druckluft-Schlauchgeräte mit Maske. Gruppe 2 umfasst Filtergeräte mit Gasfiltern und Kombinationsfiltern aller Filterklassen sowie Frischluft-Saugschlauchgeräte, Gruppe 3 die Pressluftatmer und Regenerationsgeräte mit einem Gerätegewicht über fünf Kilogramm. Für Fluchtgeräte und Selbstretter bis fünf Kilogramm ist keine Pflicht- oder Angebotsvorsorge erforderlich.

Nach dem Anhang Teil 4 Absatz 1 Nummer 1 der ArbMedVV ist bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern, Pflichtvorsorge zu veranlassen; bei Gruppe 1 ist nach Absatz 2 Nummer 2 Angebotsvorsorge anzubieten. Pflichtvorsorge muss gemäß § 4 Absatz 1 ArbMedVV vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden. § 4 Absatz 2 ArbMedVV bestimmt, dass der Arbeitgeber eine Tätigkeit nur ausüben lassen darf, wenn die beschäftigte Person an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.

Unterbleibt die Pflichtvorsorge, handelt der Arbeitgeber nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 ArbSchG; der Rahmen liegt nach § 25 Absatz 2 ArbSchG bei bis zu fünftausend Euro. Wird die mündliche Unterweisung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 GefStoffV nicht sichergestellt, greift § 22 Absatz 1 Nummer 25 GefStoffV; über § 26 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b und Absatz 3 ChemG sind bis zu fünfzigtausend Euro möglich. Verstöße gegen bußgeldbewehrte Bestimmungen der DGUV Vorschrift 1 werden nach § 209 Absatz 3 SGB VII mit bis zu zehntausend Euro geahndet.

Rollen, Qualifikationen und Prüfpflichten bei Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen
Rolle oder GegenstandAnforderungNachweis oder QualifikationFundstelle
Aufsichtführende PersonZuverlässig, mit den Arbeiten vertraut und weisungsbefugt; muss sich nicht ständig in unmittelbarer Nähe aufhalten, aber kurzfristig verfügbar seinEinsatz durch das Unternehmen; Kontrollen vor Beginn und während der Arbeiten in angemessenen ZeitabständenDGUV Regel 113-004, Abschnitt 4.2.4
SicherungspostenStändige Verbindung zu den im Innenraum tätigen Personen; ausreichende Hör- und Sehfähigkeit sowie körperliche BelastbarkeitUnterweisung in die Benutzung der Rettungsausrüstungen und in den Umgang mit FeuerlöscheinrichtungenDGUV Regel 113-004, Abschnitte 4.2.5, 6.1.2 und 6.2.2
Freimessen vor ArbeitsaufnahmeFachkunde zu Messgerät und Messverfahren, zu den zu messenden Gefahrstoffen und zu den betrieblichen VerhältnissenAusbildung zum Beispiel nach DGUV Grundsatz 313-002; Messungen und Ergebnisse sind zu dokumentierenDGUV Regel 113-004, Abschnitte 4.3.5.3 und 4.3.5.4
Kontinuierliche Überwachung mit GaswarngerätKeine Fachkunde nach DGUV Grundsatz 313-002 erforderlichSpezielle Unterweisung zu Bedienung des Gerätes und Verhalten bei GerätealarmDGUV Regel 113-004, Abschnitt 4.3.5.5
Träger von Pressluftatmern über fünf KilogrammPflichtvorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen AbständenTeilnahme an der Pflichtvorsorge; ohne Teilnahme darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werdenAMR 14.2 Nummer 3.4; ArbMedVV Anhang Teil 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 4
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz und RettungsausrüstungPrüfung nach Bedarf, mindestens jedoch alle zwölf Monate, auf einwandfreien ZustandSachkundige Person; Qualifizierung beschrieben im DGUV Grundsatz 312-906DGUV Information 213-055, Abschnitt 1.7

Häufige Fragen

Wann ist ein Raum ein enger Raum?
Entscheidend ist nicht die Größe, sondern die Kombination aus eingeschränktem Luftaustausch, erschwertem Zugang und erschwerter Rettung. Ein Schacht von zwei Metern Tiefe kann ein enger Raum sein, eine große Halle nicht. Die DGUV Regel 113-004 beschreibt Behälter und enge Räume als allseits oder überwiegend von festen Wandungen umgebene Bereiche mit besonderen Gefährdungen.
Wer stellt den Erlaubnisschein aus?
Nach Abschnitt 4.2.6.1 der DGUV Regel 113-004 hat die verantwortliche Person vor Beginn der Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen einen Erlaubnisschein auszustellen, in dem die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt sind. Ein Muster enthält Anhang 1 der Regel. Der Erlaubnisschein ersetzt die Unterweisung nicht; beide sind erforderlich.
Welche Werte gelten beim Freimessen?
Nach der DGUV Regel 113-004 ist ein Sauerstoffgehalt von 20,9 Volumenprozent – der Gehalt der normalen Außenluft – anzustreben. Eine explosionsfähige Atmosphäre ist unter 50 Prozent der unteren Explosionsgrenze zu halten. Bei einem Sauerstoffgehalt kleiner 17 Volumenprozent sind nur Isoliergeräte zulässig. Gemessen wird nach Abschnitt 4.3.5 an einer repräsentativen Stelle, nicht an der Einstiegsöffnung.
Welche Aufgabe hat der Sicherungsposten?
Der Sicherungsposten hält ständige Verbindung zu den im Innenraum tätigen Personen und führt gegebenenfalls Maßnahmen der Rettung durch oder leitet sie ein. Nach Abschnitt 4.2.5 steht er außerhalb des Gefahrbereichs an der Einstiegsöffnung, muss jederzeit Hilfe herbeiholen können, ohne den Posten unbesetzt zu lassen, und ist mit den festgelegten Notfall- und Rettungsmaßnahmen vertraut. Er ist keine Hilfskraft und übernimmt keine andere Aufgabe.
Können wir die Rettung der Feuerwehr überlassen?
Die Verantwortung für die Rettung trägt nach Abschnitt 6.1.1 der DGUV Regel 113-004 das Unternehmen, dessen Beschäftigte einsteigen. Da in den meisten Fällen schnelle Rettung erforderlich ist, ist die Ausrüstung grundsätzlich vor Ort bereitzuhalten. Ein Bereithalten an zentralen Stellen des Unternehmens, etwa bei der Werkfeuerwehr, ist nur sinnvoll, wenn Gefahrstoffeinwirkungen und Sauerstoffmangel ausgeschlossen werden können. Rettungskräfte dürfen ohne Isoliergeräte nur einsteigen, wenn sichergestellt ist, dass keine gefährlichen Gefahrstoffkonzentrationen und kein Sauerstoffmangel vorliegen. Die DGUV Information 213-055 zieht daraus die Konsequenz: Ist keine Rettung möglich, darf in dem Behälter, Silo oder engen Raum nicht gearbeitet werden. Am schnellsten erfolgt die Rettung, wenn der Sicherungsposten sie mit einem geeigneten Rettungsgerät selbst durchführen kann.
Wie oft muss die Rettung geübt werden und wer nimmt daran teil?
Nach Abschnitt 6.1.2 der DGUV Regel 113-004 sind die Beteiligten, insbesondere die Sicherungsposten, über die Benutzung der Rettungsausrüstungen zu unterweisen; die erforderlichen Maßnahmen zur Rettung von in Not geratenen Personen sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, praxisnah zu üben. Für komplexe Situationen ist nach Abschnitt 6.1.3 ein schriftlicher Rettungsplan zu erstellen. Sieht dieser die Einbeziehung außerbetrieblicher Rettungskräfte vor, sind diese nach Abschnitt 6.1.4 an den Übungen zu beteiligen. Unabhängig davon verlangt § 31 der DGUV Vorschrift 1 für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, Unterweisungen mit Übungen. Die DGUV Information 213-055 weist darauf hin, dass bei solchen praktischen Übungen immer eine Zweitsicherung zu benutzen ist.