Gefährdungsbeurteilung Muster: Ein ausgefülltes Beispiel, Zeile für Zeile erklärt
Ein Muster einer Gefährdungsbeurteilung ist ein komplett ausgefülltes Beispieldokument: Es zeigt an realistischen Tätigkeiten, wie Gefährdungen benannt, Risiken bewertet und Maßnahmen samt Verantwortlichem und Termin eingetragen werden. Genau das leistet diese Seite – anhand eines fiktiven, aber praxisnah durchgespielten Malerbetriebs mit fünf Beschäftigten gehen wir zehn Tabellenzeilen einzeln durch. Wer stattdessen die leere Tabelle samt Erklärung des 7-Schritte-Verfahrens, der Rechtsgrundlagen und der Pflichtspalten sucht, ist beim Grundlagenbeitrag Gefährdungsbeurteilung Vorlage richtig – die beiden Seiten ergänzen sich: dort der Prozess und das Blanko-Dokument, hier das Anschauungsbeispiel.
Kurz zur rechtlichen Einordnung, ohne die Details zu wiederholen: Grundlage der Beurteilung ist § 5 ArbSchG, die Dokumentationspflicht folgt aus § 6 ArbSchG und gilt unabhängig von der Betriebsgröße. Alles Weitere zur Pflichtlage steht im verlinkten Grundlagenartikel.
Das Beispielunternehmen: Malerbetrieb Weber, 5 Beschäftigte
Damit die Einträge greifbar werden, arbeiten wir mit einem erfundenen, aber typischen Betrieb:
- Malerbetrieb Weber (Beispielname): Inhaber, drei Gesellen, ein Auszubildender im zweiten Lehrjahr
- Tätigkeitsschwerpunkte: Innenanstriche, Fassadenarbeiten mit Gerüst und Leiter, Untergrundvorbereitung (Spachteln, Schleifen), gelegentlich Bodenbeschichtung mit Zweikomponentenmaterial
- Arbeitsorte: wechselnde Kundenbaustellen, kleines Lager mit Farben- und Gefahrstoffregal, zwei Transporter
Der Inhaber gliedert seine Beurteilung in vier Bereiche: Lager, Fahrzeuge/Transport, Baustelle innen, Baustelle außen. Das Beispiel unten zeigt einen Ausschnitt über alle vier Bereiche hinweg.
Das ausgefüllte Muster: 10 Zeilen aus der Praxis
| Nr. | Tätigkeit | Gefährdung | Ampel (vorher) | Maßnahme | Verantwortlich | Termin | Wirksamkeit geprüft |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Schleifen gespachtelter Flächen | Einatmen von Schleifstaub | Rot | Schleifgerät mit Absaugung anschaffen; bis dahin FFP2-Maske tragen | Inhaber | 15.08. | offen |
| 2 | Anstriche mit lösemittelhaltigen Lacken | Dämpfe, Brandgefahr | Gelb | Wo möglich auf wasserbasierte Produkte umstellen (Substitutionsprüfung); Lüftungsregel je Raum | Inhaber | 01.09. | offen |
| 3 | Bodenbeschichtung mit Epoxidharz | Hautsensibilisierung | Rot | Nitrilhandschuhe + Schutzbrille verpflichtend; Hautschutzplan am Lagerregal | Geselle M. | 10.08. | offen |
| 4 | Fassadenarbeit von der Anlegeleiter | Absturz | Rot | Ab Arbeitshöhen über Leiterngrenzen Gerüst oder Kleingerüst einsetzen; Leitern nur für kurze Arbeiten | Inhaber | sofort | 20.07. / Inhaber |
| 5 | Arbeiten vom fahrbaren Kleingerüst | Kippen, Absturz | Gelb | Aufbau nur nach Aufbauanleitung; Rollen feststellen; Kontrolle vor Nutzung | Geselle T. | sofort | 20.07. / Inhaber |
| 6 | Transport von Farbeimern und Gebinden | Heben schwerer Lasten | Gelb | Sackkarre je Fahrzeug; Gebinde über 25 kg zu zweit tragen | Geselle M. | 05.08. | offen |
| 7 | Lagerung von Farben, Verdünnern, Härtern | Brand, Verwechslung, Dämpfe | Gelb | Gefahrstoffverzeichnis anlegen; Originalgebinde; Verdünner in belüftetem Schrank | Inhaber | 31.08. | offen |
| 8 | Fahrten zu Baustellen | Verkehrsunfall, Ladung | Gelb | Ladungssicherung mit Zurrgurten; Fahrzeugcheck monatlich | Azubi (Check), Inhaber (Kontrolle) | laufend | 20.07. / Inhaber |
| 9 | Alleinarbeit beim Kundentermin | Notfall ohne Hilfe, psychische Belastung | Gelb | Rückrufregel: Meldung im Betrieb bei Beginn und Ende; kritische Arbeiten nie allein | Inhaber | sofort | 20.07. / Inhaber |
| 10 | Einarbeitung des Azubis | Unerfahrenheit, fehlende Routine | Rot | Erstunterweisung vor erster Baustelle; gefährliche Arbeiten nur unter Aufsicht des Gesellen | Inhaber | vor Antritt | 20.07. / Inhaber |
Warum die Zeilen so aussehen: Die Logik hinter den Einträgen
Zeile 1 und 2: Erst die Quelle bekämpfen, dann die Maske
Beim Schleifstaub (Zeile 1) steht die Absaugung an erster Stelle und die FFP2-Maske ist nur die Übergangslösung – das bildet die gesetzliche Maßnahmen-Rangfolge ab: technische Lösungen haben Vorrang vor persönlicher Schutzausrüstung. Zeile 2 zeigt eine Besonderheit bei Gefahrstoffen: Die Prüfung, ob ein weniger gefährliches Produkt denselben Zweck erfüllt (Substitution), ist bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach § 6 GefStoffV ausdrücklich Teil der Beurteilung – und ihr Ergebnis muss dokumentiert werden. Der Wechsel von lösemittelhaltigen auf wasserbasierte Lacke ist das Lehrbuchbeispiel dafür.
Zeile 3: Aus der GBU folgt die Betriebsanweisung
Das Epoxidharz in Zeile 3 löst gleich zwei Folgepflichten aus: eine schriftliche Betriebsanweisung für Gefahrstoffe nach § 14 GefStoffV und die mündliche Unterweisung anhand dieser Anweisung. Das Muster zeigt damit, wie die Gefährdungsbeurteilung als Steuerungsdokument funktioniert: Jede rote Zeile erzeugt Folgedokumente.
Zeile 4 und 5: Rote Ampel heißt sofort handeln
Absturzgefährdungen bekommen im Beispiel die höchste Priorität und den Termin „sofort". Hier sieht man auch, wie die Wirksamkeitsspalte gelebt wird: Der Inhaber hat am 20.07. auf zwei Baustellen kontrolliert, ob tatsächlich das Kleingerüst statt der Leiter verwendet wurde, und das mit Datum und Kürzel eingetragen. Genau dieser Eintrag fehlt in den meisten Betrieben – und genau danach fragen Aufsichtspersonen.
Zeile 9 und 10: Die unterschätzten Faktoren
Alleinarbeit und Unerfahrenheit sind keine „weichen" Themen, sondern gehören zu den gesetzlich benannten Gefährdungsfaktoren (Arbeitsablauf, Qualifikation, psychische Belastung). Das Muster behandelt sie gleichberechtigt mit Maschinen- und Stoffgefährdungen – mit einfachen, sofort umsetzbaren Regeln statt aufwendiger Analyseverfahren. Die Erstunterweisung aus Zeile 10 dokumentieren Sie am besten gleich mit Unterschrift; wie das geht, zeigt der Beitrag zur Sicherheitsunterweisung.
Vom Muster zur eigenen Beurteilung: 4 Übertragungsregeln
- Tätigkeiten austauschen, nicht abschreiben. Ihr Betrieb verputzt vielleicht nicht, sondern verlegt Bodenbeläge – die Zeilen des Musters sind Denkanstöße, keine Kopiervorlage. Übernommene Einträge, die es im Betrieb gar nicht gibt, fallen bei jeder Kontrolle sofort auf.
- Ampel selbst vergeben. Dieselbe Tätigkeit kann je nach Häufigkeit und Umgebung anders zu bewerten sein: Wer täglich schleift, hat ein anderes Staubrisiko als der Betrieb mit zwei Schleifeinsätzen im Jahr.
- Namen und Termine konkret machen. „Verantwortlich: alle" und „Termin: baldmöglichst" sind wertlos. Jede Maßnahme braucht eine Person und ein Datum – sonst lässt sich Schritt 6 (Wirksamkeitskontrolle) nie abhaken.
- Rote Zeilen zuerst. Arbeiten Sie die Beurteilung nicht alphabetisch ab, sondern nach Risiko: erst Absturz und krebserzeugende Stäube, dann die gelben Themen, zuletzt Komfortfragen.
Typische Fehler, die ein gutes Muster sichtbar macht
- Sammelbegriffe statt konkreter Gefährdungen: „Gefahr durch Chemie" hilft niemandem – das Muster benennt Produktgruppe und Aufnahmeweg (Einatmen, Hautkontakt).
- Maßnahmen ohne Rangfolge: Wer bei jeder Zeile nur PSA einträgt, hat die Beurteilung nicht zu Ende gedacht.
- Keine Wirksamkeitsspalte: Ohne dokumentierte Kontrolle bleibt die Beurteilung ein Planungspapier – gefordert ist aber der geschlossene Kreislauf.
- Einmal erstellt, nie angefasst: Ein Muster trägt immer ein Erstellungsdatum und ein Feld für die nächste Überprüfung. Fehlt beides, altert das Dokument unbemerkt.
Wie das Muster bei einer Kontrolle gelesen wird
Es lohnt sich, das eigene Dokument einmal mit den Augen einer Aufsichtsperson zu betrachten. Die typische Prüfroutine läuft so: Zuerst der Blick aufs Datum – wann wurde zuletzt fortgeschrieben? Dann eine Stichprobe quer durch die Zeilen: Passen die genannten Tätigkeiten zu dem, was in Werkstatt und Fahrzeugen sichtbar ist? Gibt es zur roten Epoxidharz-Zeile die zugehörige schriftliche Anweisung am Lagerregal? Und schließlich die Vertiefungsfrage an einen Mitarbeiter: „Was tragen Sie beim Anmischen des Härters?" – die Antwort verrät sofort, ob unterwiesen wurde. Ein Muster, das diese drei Prüfschleifen übersteht, ist mehr als Papier: Es bildet den gelebten Zustand des Betriebs ab. Genau daran scheitern heruntergeladene Fremddokumente ohne Anpassung.
Häufige Fragen zum Gefährdungsbeurteilung-Muster
Darf ich ein ausgefülltes Muster 1:1 für meinen Betrieb übernehmen?
Nur, wenn es Ihren tatsächlichen Arbeitsbedingungen entspricht – und das ist praktisch nie vollständig der Fall. Ein Muster liefert Struktur, Formulierungen und Denkanstöße; die Bewertung und Anpassung an Ihre Baustellen, Maschinen und Mitarbeiter müssen Sie selbst leisten und mit Datum verantworten.
Woran erkenne ich ein brauchbares Muster?
An vier Merkmalen: konkret benannte Tätigkeiten statt Oberbegriffen, eine Risikobewertung vor Maßnahmen, die Spalten Verantwortlich/Termin/Wirksamkeitsprüfung und ein Erstellungsdatum. Fehlt eine Wirksamkeitsspalte, bildet das Muster den gesetzlich geforderten Ablauf nicht vollständig ab.
Für welches Gewerk gilt das Beispiel auf dieser Seite?
Das durchgespielte Beispiel stammt aus einem Malerbetrieb. Eine vollständige, gewerkespezifische Betrachtung mit allen malertypischen Gefährdungen von Untergrundprüfung bis Fassade finden Sie im Beitrag Gefährdungsbeurteilung Maler; für andere Gewerke gibt es eigene Leitfäden, verlinkt im Grundlagenartikel.
Wie viele Zeilen muss eine Gefährdungsbeurteilung haben?
So viele, wie es relevante Tätigkeits-Gefährdungs-Kombinationen gibt – eine Mindest- oder Höchstzahl existiert nicht. Kleine Handwerksbetriebe landen erfahrungsgemäß je Arbeitsbereich bei einer überschaubaren zweistelligen Zeilenzahl. Entscheidend ist Vollständigkeit über alle sechs Gefährdungsfaktoren, nicht Seitenumfang.
Muss das Muster unterschrieben werden?
Die ausgefüllte Beurteilung sollte vom Arbeitgeber mit Datum gezeichnet werden – so belegen Sie, wer den Stand wann festgestellt hat. Die Beschäftigten unterschreiben nicht die Beurteilung selbst, sondern den Nachweis der Unterweisung, die auf ihr aufbaut.
Quellen
- § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen: gesetze-im-internet.de/arbschg/__5.html
- § 6 ArbSchG – Dokumentation: gesetze-im-internet.de/arbschg/__6.html
- § 6 GefStoffV – Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung: gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/__6.html
- § 14 GefStoffV – Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten: gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/__14.html
- BAuA – Gefährdungsbeurteilung: baua.de – Gefährdungsbeurteilung
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Redaktionsstand: Juli 2026