Brandschutzhelfer: Pflicht, Anzahl und Ausbildung im Betrieb

Ein Brandschutzhelfer ist ein Beschäftigter, den der Arbeitgeber dafür benannt hat, im Betrieb einen Entstehungsbrand mit den vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen zu bekämpfen. Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 definiert ihn in Punkt 3.9 wörtlich so: Brandschutzhelfer sind die Beschäftigten, die der Arbeitgeber für Aufgaben der Brandbekämpfung bei Entstehungsbränden benannt hat. Brandschutzhelfer ist damit kein Beruf und kein Titel, sondern eine betriebliche Funktion, die durch Benennung entsteht und durch eine fachkundige Unterweisung mit praktischer Löschübung untermauert wird. Die Pflicht dazu ist Teil der Notfallorganisation, die das Arbeitsschutzgesetz jedem Arbeitgeber auferlegt — unabhängig davon, ob der Betrieb fünf oder fünfzig Leute hat. Die Unterweisung der übrigen Beschäftigten stützen Sie auf die Unterweisungsvorlage Brandschutz nach ASR A2.2.

Brandschutzhelfer: Pflicht, Anzahl und Ausbildung

Was ein Brandschutzhelfer tut — und wo seine Aufgabe endet

Der Zuständigkeitsbereich ist eng gefasst und das ist beabsichtigt. Die ASR A2.2 definiert in Punkt 3.4 den Entstehungsbrand als einen Brand „mit so geringer Rauch- und Wärmeentwicklung, dass noch eine gefahrlose Annäherung von Personen bei freier Sicht auf den Brandherd möglich ist“. Genau bis zu dieser Grenze reicht die Aufgabe. Die DGUV Information 205-023 formuliert die Ziele der Ausbildung entsprechend: der sichere Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung und die Sicherstellung des selbstständigen Verlassens der Beschäftigten.

Ein Brandschutzhelfer ist deshalb ausdrücklich kein Ersatz für die Feuerwehr. Er ersetzt weder die Alarmierung noch das Räumen des Gebäudes, und er ist nicht verpflichtet, sich in Gefahr zu bringen. Wenn der Brand die Schwelle des Entstehungsbrandes überschritten hat, ist der richtige Handlungsablauf Alarmierung, Flucht und Warten auf die Feuerwehr — nicht der zweite Feuerlöscher. Wer das im Betrieb nicht klar sagt, erzeugt genau die Fehleinschätzung, die im Ernstfall Menschen kostet. Für Verkaufsräume sind Brandschutz-, Erste-Hilfe- und Einweisungsunterlagen im Dokumentenpaket Einzelhandel zusammengefasst.

Ebenso wichtig: Die Benennung als Brandschutzhelfer entbindet niemanden von der allgemeinen Brandschutzunterweisung. Die ASR A2.2 verlangt in Punkt 7.2, alle Beschäftigten über die festgelegten Brandschutzmaßnahmen zu unterweisen — vor Aufnahme der Beschäftigung, bei Veränderung des Tätigkeitsbereiches und danach mindestens einmal jährlich. Die Brandschutzhelfer-Ausbildung kommt zu dieser jährlichen Unterweisung hinzu, sie tritt nicht an ihre Stelle.

Woraus die Pflicht folgt: § 10 ArbSchG, ArbStättV, ASR A2.2

Die Rechtskette ist dreistufig, und wer sie kennt, kann jede Anbieteraussage einordnen. Am Anfang steht § 10 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz: Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. § 10 Absatz 2 Satz 1 wird konkret: Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung übernehmen. Satz 2 legt den Maßstab fest — Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Nach Satz 3 ist vor der Benennung der Betriebs- oder Personalrat zu hören, soweit vorhanden. Satz 5 erlaubt dem Arbeitgeber, die Aufgaben selbst wahrzunehmen, wenn er über die erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt — für den Ein-Mann-Betrieb und den kleinen Meisterbetrieb der praktisch häufigste Fall.

Die zweite Stufe ist die Arbeitsstättenverordnung. § 6 Absatz 3 Satz 2 ArbStättV sagt es unmissverständlich: Diejenigen Beschäftigten, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen, hat der Arbeitgeber in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen. Parallel dazu verlangt § 22 Absatz 2 DGUV Vorschrift 1, eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.

Die dritte Stufe ist die ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ (Ausgabe Mai 2018, zuletzt geändert GMBl 2025, S. 365 vom 23.05.2025). Sie konkretisiert die Verordnung, und ihr rechtlicher Charakter ist entscheidend: Nach § 3a Absatz 1 Satz 3 ArbStättV ist bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln davon auszugehen, dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber die Regeln nicht an, muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit erreichen. Die ASR A2.2 ist also keine unmittelbar geltende Rechtsvorschrift mit Bußgeldbewehrung, sondern eine Regel mit Vermutungswirkung. Das ist der Unterschied, den viele Seiten verwischen: Pflicht ist die Benennung und Unterweisung einer ausreichenden Anzahl; die Zahl 5 Prozent ist der Weg, auf dem der Arbeitgeber diese Pflicht vermutungsgestützt erfüllt.

Wie viele Brandschutzhelfer Ihr Betrieb braucht

ASR A2.2 Punkt 7.3 Absatz 2 lautet im Kern: Die Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von 5 Prozent der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl kann zum Beispiel in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, bei der Anwesenheit vieler Personen, bei Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie bei großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein. Absatz 3 ergänzt: Bei der Anzahl sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter — Fortbildung, Urlaub, Krankheit — zu berücksichtigen.

Drei Punkte werden dabei regelmäßig übersehen. Erstens ist die 5-Prozent-Angabe der Ausgangswert bei normaler Brandgefährdung; die DGUV Information 205-023 stellt das ausdrücklich klar, indem sie den Wert auf die normale Brandgefährdung nach ASR A2.2 bezieht und Büronutzung als Beispiel nennt. Zweitens ist die Rechnung eine Untergrenze, kein Ergebnis: Punkt 7.3 Absatz 1 verlangt eine ausreichende Anzahl, und null Personen kann nie ausreichend sein. Drittens ist ein einzelner Brandschutzhelfer rechnerisch schnell erfüllt, praktisch aber nicht belastbar — er hat Urlaub, er ist auf der Baustelle, er ist krank. Die Berücksichtigung der Abwesenheit nach Absatz 3 ist ausdrücklich vorgeschrieben.

Die folgende Tabelle rechnet den Richtwert für typische Betriebsgrößen durch. Die Spalten drei und vier sind Ableitungen aus dem Regelwortlaut, keine eigenen Zahlenvorgaben der ASR — die Regel nennt für Vertretungen und für erhöhte Brandgefährdung keinen zweiten Prozentwert.

Beschäftigte5 % rechnerisch (Punkt 7.3 Abs. 2)Mindestens zu benennenAbleitung aus Punkt 7.3 Abs. 3 (Schicht, Urlaub, Krankheit)Bei erhöhter Brandgefährdung
50,251 PersonEine Person deckt Urlaub und Krankheit nicht ab; zweite Person benennenGrößere Anzahl erforderlich; Zahl in der Gefährdungsbeurteilung begründen
100,51 PersonZweite Person als Vertretung, sonst besteht regelmäßig eine LückeBei Schweiß- oder Trennschleifarbeiten in der Regel alle betroffenen Personen unterweisen
201,01 PersonZweite Person; bei Zweischichtbetrieb je Schicht mindestens eineMehr als der Richtwert; Bereiche mit Lacken, Lösemitteln, Heißarbeiten gesondert betrachten
452,253 Personen (aufgerundet)Verteilung über Standorte und Schichten prüfen, nicht nur die GesamtzahlZahl aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten; Werkstatt, Lager und Büro getrennt bewerten

Was zählt als erhöhte Brandgefährdung? Punkt 3.3 der ASR A2.2 nennt unter anderem das Vorhandensein entzündbarer oder oxidierender Stoffe, die schnelle Brandausbreitung in der Anfangsphase und ausdrücklich Arbeiten mit einer Brandgefährdung wie Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen und Löten sowie Verfahren wie Farbspritzen und Flammarbeiten. Tabelle 4 der Regel führt unter der Rubrik Handwerk beispielhaft Kfz-Werkstatt, Tischlerei und Schreinerei, Polsterei, Metallverarbeitung, Galvanik, Vulkanisierung, Backbetrieb und Elektrowerkstatt auf; unter Lagerung stehen unter anderem Lager mit Lacken und Lösungsmitteln sowie Holzlager. Für den durchschnittlichen Handwerksbetrieb heißt das: Die 5 Prozent sind selten der Endpunkt der Überlegung. Die Bewertung gehört in die Gefährdungsbeurteilung, weil die ASR die Anzahl genau dort verortet.

Ausbildung: Inhalte, Dauer, Ausbilder und Wiederholung

Die maßgebliche Schrift ist die DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer — Ausbildung und Befähigung“ (Februar 2014, aktualisierte Fassung November 2019). Sie versteht unter Ausbildung ausdrücklich die Verbindung einer fachkundigen Unterweisung mit einer praktischen Übung. Ohne Löschübung ist die Anforderung nicht erfüllt; ASR A2.2 Punkt 7.3 Absatz 5 stellt das ebenso fest.

Der theoretische Teil umfasst nach Abschnitt 2.1 fünf Blöcke: Grundzüge des Brandschutzes einschließlich der Grundlagen der Verbrennung und häufiger Brandursachen; die betriebliche Brandschutzorganisation mit Brandschutzordnung nach DIN 14096, Alarmierungswegen und Sicherheitskennzeichnung; Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen mit den Brandklassen A, B, C, D und F; die Gefahren durch Brände, also Rauch und Atemgifte, thermische und mechanische Gefährdungen; sowie das Verhalten im Brandfall bis hin zum Löschen brennender Personen. Der praktische Teil nach Abschnitt 2.2 verlangt Handhabung und Auslösemechanismen, Löschtaktik und das Erkennen der eigenen Grenzen sowie eine realitätsnahe Übung mit Feuerlöscheinrichtungen, beispielsweise mit Simulationsgeräten.

Zur Dauer nennt Abschnitt 3 konkrete Werte: mindestens 2 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten für die Theorie und erfahrungsgemäß 5 bis 10 Minuten pro teilnehmender Person für die Praxis. Im Anhang der Schrift wird die Unterweisungsdauer mit ca. 1,5 bis 2 Stunden angegeben. Bei betriebsspezifischen Besonderheiten ist eine entsprechend längere Ausbildung erforderlich. Und ein Punkt, den Betriebe gern überspringen: Die Ausbildung ist durch die Einweisung in den betrieblichen Zuständigkeitsbereich abzuschließen. Ein extern erworbenes Zertifikat allein genügt der Schrift nicht — sie hält fest, dass eine Person erst dann zum Brandschutzhelfer bestellt werden kann, wenn sie auch mit den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten vertraut gemacht wurde.

Durchführen darf die Ausbildung nach Abschnitt 4 der Unternehmer selbst, dessen Beauftragte im Sinne von § 13 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz oder ein externer Anbieter wie ein Feuerlöschgerätehersteller, ein Fachbetrieb oder die Feuerwehr. Fachkundig ist danach, wer über eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit verfügt und sich regelmäßig im Bereich des Brandschutzes fortbildet. Genannt werden unter anderem Brandschutzbeauftragte mit Prüfungsnachweis, Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit entsprechender Ausbildung im Brandschutz und Mitglieder der Feuerwehr mit mindestens erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang „Gruppenführer“ beziehungsweise „Gruppenführerin“. Umgekehrt gilt: Aktive Feuerwehrleute mit abgeschlossener feuerwehrtechnischer Grundausbildung als Truppmann oder Truppfrau können nach der Schrift ohne zusätzliche Ausbildung als Brandschutzhelfer bestellt werden — die betriebliche Einweisung bleibt trotzdem nötig.

Beim Wiederholungsintervall lohnt sich Genauigkeit, weil Anbieter hier gern eine Frist suggerieren, die es nicht gibt. Weder das Arbeitsschutzgesetz noch die Arbeitsstättenverordnung nennen ein Intervall für Brandschutzhelfer. Die DGUV Information 205-023 schreibt in Abschnitt 5, es empfehle sich, die Ausbildung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen. Die ASR A2.2 stellt es als Hinweis dar: In der Praxis habe es sich bei normaler Brandgefährdung bewährt, die Unterweisung mit Übung in Abständen von 2 bis 5 Jahren zu wiederholen, und das Zeitintervall sei vom Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Verbindlich ist damit nicht die Zahl, sondern die Festlegung: Sie müssen ein Intervall bestimmen und begründen können. Kürzere Abstände sind nach der DGUV Information erforderlich, wenn sich Wesentliches ändert — neue Arbeitsverfahren mit veränderter Brandgefährdung, andere Löschmittel oder die Versetzung eines Brandschutzhelfers in einen Bereich mit abweichender Vorgehensweise bei der Erstbrandbekämpfung.

Brandschutzhelfer, Brandschutzbeauftragter, Ersthelfer, Sicherheitsbeauftragter

Vier Rollen, vier Rechtsgrundlagen, vier ganz unterschiedliche Pflichtcharaktere — und in der Praxis vier Begriffe, die im selben Satz durcheinandergeraten. Die Tabelle ordnet sie.

RolleRechtsgrundlagePflichtcharakterAufgabe
Brandschutzhelfer§ 10 Abs. 2 ArbSchG, § 6 Abs. 3 ArbStättV, § 22 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1, ASR A2.2 Punkt 7.3Benennung und Unterweisung sind Pflicht; die Zahl folgt aus der Gefährdungsbeurteilung, 5 % ist Richtwert mit VermutungswirkungEntstehungsbrände mit Feuerlöscheinrichtungen bekämpfen, ohne sich selbst zu gefährden
BrandschutzbeauftragterASR A2.2 Punkt 7.1 Hinweis 2, ggf. Landesrecht, DGUV Information 205-003Keine allgemeine Pflicht aus der ASR — die Regel sagt, die Benennung „kann zweckmäßig sein“, wenn erhöhte Brandgefährdung ermittelt wurde; eine Pflicht kann sich aus landesrechtlichen Vorschriften ergebenBerät und unterstützt den Arbeitgeber zu Themen des betrieblichen Brandschutzes
Ersthelfer§ 10 Abs. 2 ArbSchG, § 26 DGUV Vorschrift 1Pflicht mit fester Zahl: bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer, bei mehr als 20 in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %, in sonstigen Betrieben 10 %Erste Hilfe leisten; Fortbildung in der Regel alle zwei Jahre nach § 26 Abs. 3
Sicherheitsbeauftragter§ 22 SGB VII in der Fassung mit Geltung ab 29.05.2026Pflicht in Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten; bei mehr als 20 und weniger als 50 nur, wenn nach der Beurteilung der Arbeitsbedingungen eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit bestehtUnterstützt den Unternehmer bei der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Evakuierungshelfer§ 10 Abs. 2 ArbSchGDie Benennung von Beschäftigten für Aufgaben der Evakuierung ist Pflicht; eine Zahl oder Quote nennt das Gesetz nichtRäumung unterstützen, Vollzähligkeit an der Sammelstelle prüfen

Zwei Hinweise dazu. Beim Sicherheitsbeauftragten arbeitet ein großer Teil der frei verfügbaren Quellen im Netz noch mit der alten Schwelle von mehr als 20 Versicherten; die Schwelle wurde durch das Gesetz vom 12.05.2026 (BGBl. I Nr. 140) angehoben. Und die Zahlen für Ersthelfer im Betrieb sind — anders als die 5 Prozent bei den Brandschutzhelfern — echte Vorgaben einer Unfallverhütungsvorschrift und damit deutlich strenger gebunden. Wer beides in einem Aushang zusammenfasst, sollte diesen Unterschied kennen. In Betrieben, die einen Arbeitsschutzausschuss haben, ist die ASA-Sitzung der passende Ort, um die Zahl der Brandschutzhelfer und das Wiederholungsintervall festzuhalten.

Baustelle, Heißarbeiten und die Sonderregel für das Handwerk

Für Handwerksbetriebe ist Punkt 8 der ASR A2.2 der wichtigste Abschnitt der ganzen Regel — und der am seltensten zitierte. Absatz 1 stellt fest, dass die Anforderungen der Punkte 5.2 und 7.3 auf Baustellen nur für stationäre Baustelleneinrichtungen gelten, also für Baubüros, Unterkünfte oder Werkstätten. Die 5-Prozent-Systematik gilt also nicht für die wandernde Kolonne auf der Baustelle. An ihre Stelle tritt etwas Strengeres.

Absatz 3 formuliert es so: Abweichend von Punkt 7.3 Absätze 1 bis 3 sind sämtliche Personen, die mit den brandgefährlichen Arbeitsmitteln tätig werden, theoretisch und praktisch im Umgang mit Feuerlöschern nach Punkt 7.3 Absätze 4 und 5 zu unterweisen. Nicht 5 Prozent, sondern alle. Gemeint sind die Tätigkeiten aus Absatz 2: Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten, Farbspritzen, Flammarbeiten. Zusätzlich verlangt Absatz 2 für jedes eingesetzte Arbeitsmittel, das eine erhöhte Brandgefährdung auslöst, einen Feuerlöscher für die entsprechenden Brandklassen mit mindestens 6 Löschmitteleinheiten in unmittelbarer Nähe. Die DGUV Information 205-023 greift das in Abschnitt 6 auf und empfiehlt, auch diese Unterweisung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen.

Beim Erlaubnisschein für Heißarbeiten führen mehrere Stränge zusammen. Anhang I Nummer 1.4 Absatz 2 der Gefahrstoffverordnung verlangt in Arbeitsbereichen mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, bei besonders gefährlichen Tätigkeiten ein Arbeitsfreigabesystem mit besonderen schriftlichen Anweisungen des Arbeitgebers; die Arbeitsfreigabe ist vor Beginn der Tätigkeiten von einer hierfür verantwortlichen Person zu erteilen. Die DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.26 verlangt für schweißtechnische Arbeiten, bei denen eine Brandentstehung nicht durch Entfernen brennbarer Stoffe verhindert werden kann, ergänzende Sicherheitsmaßnahmen in einer Schweißerlaubnis schriftlich festzulegen; dazu gehören das Abdecken und Abdichten, das Bereitstellen von Feuerlöscheinrichtungen, die Überwachung durch einen Brandposten während der Arbeiten und die wiederholte Kontrolle durch eine Brandwache im Anschluss. Ein fertiges Formular stellt die DGUV mit dem Muster „Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten (Heißarbeiten)“ des Sachgebiets Betrieblicher Brandschutz bereit (FBFHB-008, Stand Dezember 2025); es sieht Felder für die Brandwache während und nach der Arbeit sowie für wiederkehrende Kontrollgänge vor.

Wie lange die Nachkontrolle laufen muss, legt keine dieser Quellen als feste Zahl fest. Üblich ist in der Praxis, den Zeitraum und die Abstände der Kontrollgänge im Erlaubnisschein selbst einzutragen und die Arbeitsstelle auf Glimmnester, verdächtige Erwärmung und Rauchentwicklung zu prüfen. Wer das im Betrieb standardisiert, sollte die Festlegung aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten und nicht aus einer im Internet gefundenen Stundenangabe.

Benennung, Teilnahmenachweis und Aushang

Dokumentiert werden müssen drei verschiedene Dinge, und sie werden regelmäßig verwechselt. Erstens die Benennung: § 10 Absatz 2 Satz 1 ArbSchG verlangt, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten benennt. Eine Schriftform schreibt das Gesetz für die Benennung nicht vor; ein unterschriebenes Benennungsschreiben mit Datum ist aber die übliche Form, weil sich die Benennung sonst im Streitfall nicht nachvollziehen lässt. Ist ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden, ist er nach Satz 3 vorher zu hören.

Zweitens der Nachweis über die Ausbildung. Die ASR A2.2 verlangt eine fachkundige Unterweisung mit praktischer Löschübung; ein Teilnahmenachweis mit Datum, Inhalten, Namen der ausbildenden Person und Unterschrift der Teilnehmenden ist die praktische Form, das festzuhalten. Sinnvollerweise wird er in derselben Ablage geführt wie die übrigen Unterweisungsnachweise, damit bei einer Prüfung nicht drei Ordner durchsucht werden müssen.

Drittens der Aushang. Punkt 7.1 Absatz 2 der ASR A2.2 verlangt, die Maßnahmen für alle Personen, die sich in der Arbeitsstätte aufhalten, an gut zugänglicher Stelle in geeigneter Form auszuhängen, wenn erhöhte Brandgefährdung vorliegt, wenn ein Flucht- und Rettungsplan nach ASR A2.3 erforderlich ist oder wenn sich häufig Besucher oder Fremdfirmen in der Arbeitsstätte aufhalten. Genannt wird dafür die Brandschutzordnung Teil A nach DIN 14096. Ein zusätzlicher Aushang mit den Namen der Brandschutzhelfer ist in der Regel nicht ausdrücklich vorgeschrieben, in der Praxis aber der einfachste Weg, damit im Ernstfall jeder weiß, wen er ansprechen kann — und für den Betrieb der schnellste Nachweis, dass die Funktion tatsächlich besetzt ist. Denken Sie daran, den Aushang bei jedem Personalwechsel zu aktualisieren; ein Aushang mit einem Namen, der seit zwei Jahren nicht mehr im Betrieb ist, richtet mehr Schaden an als keiner.

Häufige Fragen zu Brandschutzhelfern

Wie viele Brandschutzhelfer braucht ein Betrieb?

Die Anzahl ergibt sich nach ASR A2.2 Punkt 7.3 Absatz 2 aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von 5 Prozent der Beschäftigten ist danach in der Regel ausreichend. Bei erhöhter Brandgefährdung, bei der Anwesenheit vieler Personen, bei Personen mit eingeschränkter Mobilität oder bei großer räumlicher Ausdehnung kann eine größere Anzahl erforderlich sein. Zusätzlich sind Schichtbetrieb und Abwesenheiten durch Urlaub, Krankheit und Fortbildung zu berücksichtigen, weshalb ein Betrieb mit einem einzigen Brandschutzhelfer praktisch nie durchgehend besetzt ist.

Ist ein Brandschutzhelfer gesetzlich Pflicht?

Ja, die Benennung selbst ist Pflicht. Nach § 10 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen. § 22 Absatz 2 DGUV Vorschrift 1 verlangt, eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen. Pflicht ist damit die Benennung und die Ausbildung einer ausreichenden Anzahl; der Prozentwert von 5 Prozent stammt aus der ASR A2.2 und ist ein Richtwert, keine starre gesetzliche Quote.

Wie oft muss die Brandschutzhelfer-Ausbildung wiederholt werden?

Es gibt keine gesetzliche Wiederholungsfrist. Die DGUV Information 205-023 empfiehlt, die Ausbildung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen. Die ASR A2.2 formuliert in Punkt 7.3 einen Hinweis, wonach sich bei normaler Brandgefährdung ein Abstand von 2 bis 5 Jahren bewährt hat, und stellt ausdrücklich fest, dass der Arbeitgeber das Intervall anhand der Gefährdungsbeurteilung festlegt. Bei wesentlichen betrieblichen Änderungen ist nach der DGUV Information eine Wiederholung in kürzeren Abständen erforderlich.

Wie lange dauert die Ausbildung zum Brandschutzhelfer?

Die DGUV Information 205-023 sieht für den theoretischen Teil mindestens 2 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten vor. Für den praktischen Teil sind erfahrungsgemäß 5 bis 10 Minuten pro teilnehmender Person ausreichend, abhängig von der Gruppengröße. Im Anhang der Schrift wird die Dauer mit ca. 1,5 bis 2 Stunden angegeben. Bei betriebsspezifischen Besonderheiten ist sowohl für die Theorie als auch für die Praxis eine entsprechend längere Ausbildung erforderlich.

Wer darf Brandschutzhelfer ausbilden?

Nach der DGUV Information 205-023 kann die Ausbildung durch den Unternehmer oder die Unternehmerin, durch deren Beauftragte nach § 13 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz oder in Kooperation mit externen Anbietern wie Feuerlöschgeräteherstellern, Fachbetrieben oder Feuerwehren erfolgen. Die ausbildende Person muss fachkundig sein. Als fachkundig gelten dort unter anderem Brandschutzbeauftragte mit Prüfungsnachweis, Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit entsprechender Ausbildung im Brandschutz und Feuerwehrmitglieder mit mindestens erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang „Gruppenführer“.

Was ist der Unterschied zwischen Brandschutzhelfer und Brandschutzbeauftragtem?

Der Brandschutzhelfer bekämpft Entstehungsbrände und ist nach § 10 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu benennen. Der Brandschutzbeauftragte berät und unterstützt den Arbeitgeber zu Themen des betrieblichen Brandschutzes. Die ASR A2.2 hält in Punkt 7.1 lediglich fest, dass seine Benennung zweckmäßig sein kann, sofern eine erhöhte Brandgefährdung ermittelt wurde, und weist darauf hin, dass sich eine Bestellpflicht aus anderen, insbesondere landesrechtlichen Vorschriften ergeben kann. Für den typischen Handwerksbetrieb ist der Brandschutzhelfer die relevante Rolle.

Quellen

Redaktionsstand: August 2026. Der Beitrag gibt den Stand der Regelwerke wieder; die Festlegung im Betrieb bleibt Sache der Gefährdungsbeurteilung.

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