Begehungsprotokoll für die Arbeitsschutz-Begehung
Das Begehungsprotokoll hält fest, was bei einem Rundgang durch Werkstatt, Lager, Büro oder Baustelle aufgefallen ist: welcher Mangel wo festgestellt wurde, wer ihn bis wann abstellt und ob die Punkte der letzten Begehung erledigt sind. Es ist damit das Dokument, an dem sich im Handwerksbetrieb am schnellsten ablesen lässt, ob Arbeitsschutz gelebt wird oder nur in einem Ordner steht. Bemerkenswert ist dabei eines: Eine Rechtspflicht des Arbeitgebers, Begehungen durchzuführen, existiert nicht – das Wort „Begehung" kommt im Arbeitsschutzgesetz kein einziges Mal vor. Warum das Protokoll trotzdem zu den nützlichsten Unterlagen im Betrieb gehört, klärt dieser Beitrag.

Gibt es eine Pflicht zur Betriebsbegehung?
Die Antwort fällt differenzierter aus, als es die meisten Darstellungen nahelegen. Verpflichtet zur Begehung sind nicht Sie als Unternehmer, sondern die Personen, die Sie beraten:
- Fachkraft für Arbeitssicherheit: Sie hat nach § 6 Nr. 3 Buchstabe a ASiG „die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel … mitzuteilen".
- Betriebsarzt: Für ihn gilt nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a ASiG derselbe Wortlaut.
- Gemeinsam: § 10 ASiG verlangt die Zusammenarbeit beider und nennt dabei ausdrücklich: „Dazu gehört es insbesondere, gemeinsame Betriebsbegehungen vorzunehmen." Das ist die einzige Stelle im deutschen Arbeitsschutzrecht, an der das Wort „Betriebsbegehungen" überhaupt steht.
Für Sie als Arbeitgeber ist die Begehung deshalb kein eigener Pflichtentatbestand, sondern ein Mittel. Sie erfüllen damit Pflichten, die sehr wohl bestehen:
- § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG: „Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen." Diese Überprüfung findet praktisch bei der Begehung statt – nirgends sonst sehen Sie, ob die Absaugung wirklich läuft und der Gehörschutz wirklich getragen wird.
- § 5 und § 6 Abs. 1 ArbSchG: Die Gefährdungsbeurteilung und das Ergebnis ihrer Überprüfung müssen aus Unterlagen ersichtlich sein. Das Begehungsprotokoll ist in der Praxis genau dieser Beleg.
- § 4 Abs. 1 ArbStättV: Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu halten und dafür zu sorgen, „dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden". Festgestellt werden sie beim Rundgang.
Das DGUV-Regelwerk sieht es genauso pragmatisch: Die DGUV Regel 100-001 stellt fest, dass „spezielle Methoden oder Mittel zur Gefährdungsbeurteilung … nicht vorgeschrieben" sind, und nennt Betriebsbegehungen als eine der einfachen Methoden zur Feststellung von Gefährdungen.
Was im Betrieb mit 1 bis 20 Mitarbeitern gilt
Hier lohnt der genaue Blick, weil zwei Schwellenwerte kursieren, die für kleine Betriebe schlicht nicht greifen:
- Arbeitsschutzausschuss: Der ASA ist nach § 11 ASiG erst „in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten" zu bilden. Ein Betrieb mit zwölf Mitarbeitern braucht keinen ASA – und damit auch keine vierteljährliche Sitzung.
- Sicherheitsbeauftragte: § 22 Abs. 1 SGB VII verlangt sie in Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten. Zwischen mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten kommt eine Bestellung nur hinzu, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht. Details klärt der Beitrag zum Sicherheitsbeauftragten.
Auch die Regelbetreuung nach DGUV Vorschrift 2 knüpft für Betriebe bis 20 Beschäftigte (Anlage 1) nicht an eine Begehungsfrequenz an, sondern an Grundbetreuung und anlassbezogene Betreuung. Wer die sicherheitstechnische Betreuung im Unternehmermodell organisiert, hat also niemanden, der die Begehungspflicht aus dem ASiG für ihn erfüllt – umso mehr spricht dafür, den Rundgang selbst zu strukturieren und zu protokollieren.
Wie oft sollten Sie begehen?
Eine normierte Frist gibt es nicht. Das ist keine Lücke, sondern Systematik: Auch für die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung nennt das Arbeitsschutzgesetz keine allgemeingültige Frist, sondern knüpft an Anlässe an. Bewährt hat sich im Handwerk diese Staffelung:
| Anlass | Typischer Rhythmus | Warum |
|---|---|---|
| Regelbegehung Betriebsstätte | einmal jährlich | Passt zum Turnus der jährlichen Unterweisung und lässt sich mit ihr zusammenlegen |
| Baustellenbegehung | je nach Laufzeit, bei längeren Baustellen wiederkehrend | Wechselnde Gefährdungslage; die Baustelle von letzter Woche ist nicht die von heute |
| Anlassbezogen | bei neuer Maschine, neuem Verfahren, Umbau, nach Unfall oder Beinaheunfall | Löst ohnehin die Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung aus |
| Nachbegehung | nach Ablauf der gesetzten Fristen | Ohne Nachverfolgung bleibt das Protokoll wirkungslos |
Was in ein Begehungsprotokoll gehört
Eine vorgeschriebene Gliederung existiert nicht. Sinnvoll ist die Trennung in das, was ohnehin dokumentiert werden muss, und das, was sich in der Praxis bewährt hat.
Rechtlich gefordert – nur eben nicht unter diesem Namen
- Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die festgelegten Maßnahmen (§ 6 Abs. 1 ArbSchG)
- Ergebnis der Wirksamkeitsüberprüfung, mit Datum – auch dann, wenn nichts zu ändern war (§ 3 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 ArbSchG)
- Festgestellte Mängel und ihre unverzügliche Beseitigung (§ 4 Abs. 1 ArbStättV)
- Bei Arbeitsstätten: Angabe der auftretenden Gefährdungen und der durchzuführenden Maßnahmen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 ArbStättV – hier bußgeldbewehrt über § 9 Abs. 1 Nr. 1 ArbStättV)
- Sofortmaßnahme bei unmittelbarer erheblicher Gefahr: Tätigkeit einstellen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ArbStättV)
Empfehlung aus der Praxis
- Kopfdaten: Betrieb, Bereich oder Baustelle, Datum, Uhrzeit
- Teilnehmer: Unternehmer, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, gegebenenfalls Sicherheitsbeauftragter
- Anlass: Regelbegehung, anlassbezogen oder Nachbegehung
- Laufende Nummer je Feststellung – ohne Nummerierung ist keine Nachverfolgung möglich
- Je Feststellung: Ort, Sachverhalt, Foto, Risikoeinstufung
- Verantwortlicher und Realisierungstermin je Maßnahme – der Punkt, an dem die meisten Protokolle scheitern
- Statusspalte offen/erledigt mit Erledigungsvermerk und Datum
- Übernahme der offenen Punkte aus der Vorbegehung
- Verweis auf ausgelöste Folgedokumente: Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Betriebsanweisung
Abgrenzung: vier Dokumente, die gern verwechselt werden
„Protokoll Arbeitsschutz" meint je nach Betrieb vier verschiedene Dinge. Die Unterscheidung ist keine Wortklauberei – sie entscheidet darüber, ob ein Dokument im Ernstfall den Nachweis trägt, den es tragen soll.
| Dokument | Rechtsgrundlage | Pflicht? | Frist |
|---|---|---|---|
| Begehungsprotokoll | keine eigene; abgeleitet aus §§ 3, 5, 6 ArbSchG, § 6 und § 10 ASiG | nein, freies Praxisdokument | keine |
| Gefährdungsbeurteilung | § 5 ArbSchG, Dokumentation § 6 Abs. 1 ArbSchG und § 3 Abs. 3 ArbStättV | ja, ab dem ersten Beschäftigten | keine allgemeine Frist, anlassbezogen |
| Unterweisungsnachweis | § 12 ArbSchG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 | ja, mit Dokumentationspflicht | mindestens jährlich |
| Prüfprotokoll Arbeitsmittel | § 14 Abs. 7 BetrSichV | ja, mit vorgeschriebenen Inhalten | Aufbewahrung bis zur nächsten Prüfung |
Nicht in diese Reihe gehört die Mängelliste am Bau: Sie stammt aus dem Werkvertragsrecht (§ 640 Abs. 3, § 650g BGB) und regelt Gewährleistung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Mit dem Arbeitsschutz hat sie nichts zu tun, auch wenn beide Dokumente „Mängel" auflisten – sie gehört zur Baustellendokumentation.
Vier Fehler, die Begehungsprotokolle wirkungslos machen
- Feststellung ohne Verantwortlichen: „Kabeltrommel defekt" ohne Namen und Datum ist eine Notiz, keine Maßnahme. Zuständigkeit und Termin gehören in dieselbe Zeile.
- Keine Nachverfolgung: Wer die offenen Punkte der Vorbegehung nicht in das neue Protokoll übernimmt, dokumentiert jedes Jahr dieselben Mängel neu – und belegt damit ungewollt, dass die Maßnahmen nicht wirksam waren.
- Protokoll ersetzt die Gefährdungsbeurteilung: Es ergänzt sie. Wer nur Rundgänge dokumentiert, hat die Beurteilung nach § 5 ArbSchG nicht erledigt.
- Erfundene Fundstellen: Ein Protokollkopf mit dem Vermerk „nach DGUV-Vorschrift …" wirkt seriös, ist aber falsch: Für das Begehungsprotokoll gibt es keine DGUV-Nummer. Im DGUV-Regelwerksverzeichnis trägt kein einziger Titel das Wort „Begehung".
Aufbewahrung
Eine Aufbewahrungsfrist für Begehungsprotokolle ist in keiner Vorschrift geregelt – weder im ArbSchG noch in der ArbStättV noch in der DGUV Vorschrift 1. Fristen existieren nur für Nachbardokumente, etwa beim Prüfprotokoll nach § 14 Abs. 7 BetrSichV („mindestens bis zur nächsten Prüfung"). Praktisch sinnvoll ist, das Protokoll gemeinsam mit der Gefährdungsbeurteilung abzulegen und über mehrere Zyklen zu behalten: Der Nachweis der Wirksamkeitsüberprüfung entfaltet seinen Wert erst im Vergleich mehrerer Begehungen. Elektronische Ablage ist zulässig, solange die Unterlagen verfügbar und gegen nachträgliche Veränderung geschützt sind.
FAQ: Begehungsprotokoll
Ist die Betriebsbegehung für den Arbeitgeber gesetzlich vorgeschrieben?
Nicht als eigene Pflicht. Das Arbeitsschutzgesetz enthält das Wort Begehung nicht. Verpflichtet zur Begehung sind nach dem Arbeitssicherheitsgesetz die Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 6 Nr. 3 Buchstabe a ASiG) und der Betriebsarzt (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a ASiG). Für den Arbeitgeber ist die Begehung ein Mittel, um die Pflichten aus §§ 3, 5 und 6 ArbSchG zu erfüllen – vor allem die Überprüfung der Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG.
Gibt es eine vorgeschriebene Gliederung für ein Begehungsprotokoll?
Nein. Weder Verordnung noch DGUV-Regelwerk geben eine Mindestgliederung vor. Auch eine amtliche Musterdatei existiert nicht: Im DGUV-Regelwerksverzeichnis trägt kein Dokument das Wort Begehung im Titel. Die Gliederung ist damit Praxissache – sie sollte aber die Inhalte tragen, die § 6 Abs. 1 ArbSchG und § 3 Abs. 3 ArbStättV ohnehin verlangen.
Wie oft muss eine Begehung stattfinden?
Eine feste Frist nennt das Regelwerk nicht. Die Betreuungsleistungen nach DGUV Vorschrift 2 sind in Betrieben bis 20 Beschäftigten anlassbezogen und an Betreuungsintervalle geknüpft, nicht an eine Begehungsfrequenz. In der Praxis hat sich eine jährliche Regelbegehung plus anlassbezogene Begehungen bei neuen Maschinen, neuen Arbeitsverfahren, Umbauten und nach Unfällen bewährt.
Muss ein Begehungsprotokoll unterschrieben werden?
Eine Unterschriftspflicht besteht nicht. Anders ist das beim Prüfprotokoll für Arbeitsmittel: Dort verlangt § 14 Abs. 7 BetrSichV ausdrücklich Name und Unterschrift der prüfenden Person. Unterschriften auf dem Begehungsprotokoll sind trotzdem üblich, weil sie die Teilnahme und die Kenntnisnahme der Feststellungen belegen.
Wie lange muss ich Begehungsprotokolle aufbewahren?
Eine Aufbewahrungsfrist für Begehungsprotokolle ist nirgends geregelt. Sinnvoll ist eine Aufbewahrung mindestens so lange, wie das Protokoll als Nachweis der Wirksamkeitsüberprüfung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG dienen soll – praktisch also über mehrere Begehungszyklen hinweg, gemeinsam mit der Gefährdungsbeurteilung abgelegt.
Quellen
- § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers: gesetze-im-internet.de/arbschg/__3.html
- § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen: gesetze-im-internet.de/arbschg/__5.html
- § 6 ArbSchG – Dokumentation: gesetze-im-internet.de/arbschg/__6.html
- § 6 ASiG – Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit: gesetze-im-internet.de/asig/__6.html
- § 10 ASiG – Zusammenarbeit, gemeinsame Betriebsbegehungen: gesetze-im-internet.de/asig/__10.html
- § 11 ASiG – Arbeitsschutzausschuss: gesetze-im-internet.de/asig/__11.html
- § 4 ArbStättV – Instandhaltung, besondere Maßnahmen: gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/__4.html
- § 22 SGB VII – Sicherheitsbeauftragte: gesetze-im-internet.de/sgb_7/__22.html
- DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention: publikationen.dguv.de – DGUV Vorschrift 1
- DGUV Regel 100-001 – Grundsätze der Prävention: publikationen.dguv.de – DGUV Regel 100-001
Redaktionsstand: August 2026. Die Hinweise sind allgemeiner Natur und ersetzen weder die betriebsspezifische Gefährdungsbeurteilung noch die Beratung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt.