Baustellendokumentation: Das komplette System für Handwerksbetriebe
Meisterdok-Redaktion · Zuletzt aktualisiert am

Zur Baustellendokumentation gehören alle Unterlagen, die den Verlauf eines Bauvorhabens nachvollziehbar machen: Bautagebuch und Tagesberichte, Fotos, förmlicher Schriftverkehr, Protokolle, Aufmaße sowie Prüf- und Abnahmenachweise. Sie ist damit kein einzelnes Formular, sondern eine geordnete Projektakte, in der jedes dieser Dokumente einen festen Platz und eine bekannte Aufbewahrungsdauer hat. Ihr Zweck ist der Nachweis: wer wann welche Leistung erbracht hat, welche Umstände sie behindert haben und in welchem Zustand das Werk übergeben wurde.
Während das Tagebuch einen einzelnen Faden erzählt, ist die Dokumentation das ganze Gewebe: Erst wenn Bericht, Bild, Brief und Beleg zusammenpassen und auffindbar sind, kann ein Betrieb Jahre später noch belegen, was er wann, wo und auf wessen Anweisung geleistet hat. Dieser Beitrag zeigt, aus welchen Bausteinen ein vollständiges Doku-System besteht, welche Protokollarten am Bau nebeneinander laufen, an welchen Fristen die Aktenlage hängt, wie eine praxistaugliche Ordnerstruktur aussieht und wie lange die Unterlagen bleiben müssen. Arbeitsschutz- und Bauunterlagen in einem Satz enthält das Doppelpaket für Arbeitsschutz und Baudokumentation.
Die sechs Bausteine der Baustellenakte
Ein vollständiges System braucht nicht viel Technik, aber klare Zuständigkeiten für sechs Bausteine:
1. Bautagebuch / Tagesberichte. Der chronologische Kern: Wer war da, was wurde geleistet, was hat gestört. Führung, Feldaufbau und Beweisfunktion behandelt ausführlich der Leitfaden Bautagebuch. Für Betriebe im Hoch- und Tiefbau ist das Dokumentenpaket Hochbau und Tiefbau auf die typischen Baustellentätigkeiten zugeschnitten; die zugehörigen Beurteilungspflichten behandelt die Gefährdungsbeurteilung Baustelle.
2. Fotodokumentation. Bilder ergänzen den Bericht um das, was Worte schlecht können: Zustände. Kritisch sind vor allem Aufnahmen vor dem Verdecken von Leistungen – Abdichtungen, Bewehrung, Leitungstrassen. Methodik und Ablage beschreibt der Beitrag Fotodokumentation Baustelle.
3. Schriftverkehr. Auftragsbestätigung, Nachtragsangebote, Behinderungsanzeigen, Bedenkenanmeldungen, Mängelrügen, Protokolle von Baubesprechungen, relevante E-Mails. Hierher gehört alles, was Willenserklärungen und Fristen enthält – chronologisch und vollständig, auch die unbequemen Schreiben der Gegenseite. Zum Verhalten im Straßenraum passt die Unterweisungsvorlage Verkehrssicherung.
4. Prüf- und Abnahmenachweise. Abnahmeprotokolle, Druckprüfungen, Messprotokolle, Einweisungs- und Übergabebestätigungen. Diese Nachweise belegen den ordnungsgemäßen Zustand zu einem Stichtag und sind bei Gewährleistungsfragen oft das entscheidende Dokument. Welche Protokollarten es gibt und wie sie aufgebaut sind, zeigt der Beitrag Prüfprotokoll.
5. Aufmaße und Mengennachweise. Gemeinsame Aufmaße mit dem Auftraggeber, eigene Aufmaßblätter, Wiegescheine, Stundenlohnzettel mit Gegenzeichnung. Sie verbinden die technische mit der kaufmännischen Welt: Ohne Mengennachweis keine belastbare Abrechnung.
6. Kaufmännische Belege. Lieferscheine, Rechnungen, Zahlungsavise. Sie liegen häufig in der Buchhaltung statt in der Projektakte – wichtig ist dann ein Verweissystem (Lieferschein-Nummern im Tagesbericht), damit beide Welten verknüpfbar bleiben.
Der häufigste Systemfehler in kleinen Betrieben ist nicht das Fehlen einzelner Unterlagen, sondern ihre Verstreuung: Fotos auf drei Privathandys, E-Mails im persönlichen Postfach des Chefs, Lieferscheine in der Buchhaltung, Tagesberichte im Bauwagen. Im Streitfall beginnt dann eine Schnitzeljagd – und was nicht gefunden wird, existiert praktisch nicht.
Baustellenprotokoll: welche Protokolle am Bau geführt werden
Der Begriff Baustellenprotokoll ist ein Sammelbegriff und keine Dokumentenart mit eigener Rechtsgrundlage. Gemeint sind je nach Zusammenhang sehr unterschiedliche Schriftstücke, die aber alle demselben Zweck dienen: einen Sachverhalt zu einem bestimmten Zeitpunkt festzuhalten und ihn beiden Vertragsseiten zurechenbar zu machen. Für die Aktenführung lohnt die Unterscheidung, denn Ersteller, Gegenzeichnung und Aufbewahrungsdauer weichen von Art zu Art ab. Den Aufbau der einzelnen Protokolle mit Muster-Feldern zeigt der Beitrag Baustellenprotokoll-Vorlage.
Bautagesbericht. Die tägliche Aufzeichnung des ausführenden Betriebs über Personal, Leistung, Wetter und Störungen. Sie entsteht einseitig und braucht keine Unterschrift der Gegenseite, um zu wirken; ihr Gewicht zieht sie aus Lückenlosigkeit und zeitnaher Entstehung. Die vertragliche Seite behandelt der Beitrag Bautagebuch Pflicht nach VOB.
Zustandsfeststellung vor Baubeginn. Bei VOB/B-Verträgen ist der Zustand von Straßen, Geländeoberfläche, Vorflutern und der baulichen Anlagen im Baubereich vor Beginn der Arbeiten in einer Niederschrift festzuhalten, soweit das notwendig ist; diese Niederschrift ist von Auftraggeber und Auftragnehmer anzuerkennen (§ 3 Abs. 4 VOB/B). Wer sie unterlässt, streitet später über Schäden, die schon vorher da waren.
Baubesprechungsprotokoll. Das Ergebnisprotokoll des Jour fixe hat keinen gesetzlichen Rahmen, wirkt aber erheblich, weil darin Anordnungen, Terminzusagen und Freigaben festgehalten werden. Sinnvoll ist eine vereinbarte Widerspruchsfrist, damit klar ist, ab wann der Inhalt als anerkannt gilt.
Regiebericht und Stundenlohnzettel. Für Stundenlohnarbeiten verlangt § 15 Abs. 3 VOB/B, die Ausführung vor Beginn anzuzeigen und je nach Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen über die geleisteten Arbeitsstunden und den besonders zu vergütenden Aufwand einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Zettel unverzüglich zurückzugeben, spätestens innerhalb von sechs Werktagen nach Zugang; wird diese Frist versäumt, gelten die Zettel als anerkannt. Aufbau und Muster zeigt der Beitrag Regiebericht Vorlage.
Abnahmeprotokoll. Verlangt eine Vertragspartei die förmliche Abnahme, ist der Befund in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen; Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen gehören ebenso hinein wie Einwendungen des Auftragnehmers, und jede Partei erhält eine Ausfertigung (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B). Beim BGB-Bauvertrag kommt die gemeinsame Zustandsfeststellung hinzu, wenn der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln verweigert (§ 650g Abs. 1 BGB). Details im Beitrag Abnahmeprotokoll Vorlage.
Mängelprotokoll. Die Liste der festgestellten Mängel, entweder als Anlage zum Abnahmeprotokoll oder als eigenes Papier bei einer Begehung während der Verjährungsfrist. Entscheidend sind die eindeutige Verortung jedes Punktes und eine Nachbesserungsfrist je Position, siehe Mängelliste Vorlage.
Übergabeprotokoll. Es hält fest, was tatsächlich übergeben wurde: Schlüssel und deren Anzahl, Zählerstände, Bedienungsanleitungen und Restpunkte. Eine gesetzliche Regelung dafür gibt es nicht, wohl aber häufig eine vertragliche Pflicht zur Übergabe von Bestandsunterlagen, siehe Übergabeprotokoll Bau.
| Protokoll | Zweck | Wer führt es | Aufbewahren mindestens bis |
|---|---|---|---|
| Bautagesbericht | Chronik von Leistung, Personal, Wetter, Störungen | Auftragnehmer, arbeitstäglich | Ablauf der Mängelverjährung |
| Zustandsfeststellung vor Baubeginn | Beweis des Vorzustands im Baubereich | gemeinsam, von beiden Seiten anerkannt | Ablauf der Mängelverjährung |
| Baubesprechungsprotokoll | Anordnungen, Termine, Freigaben | Sitzungsleitung, Versand an alle Teilnehmer | Ablauf der Mängelverjährung |
| Regiebericht | Nachweis von Stunden und Aufwand im Stundenlohn | Auftragnehmer, werktäglich oder wöchentlich | Ende der steuerlichen Belegfrist |
| Abnahmeprotokoll | Feststellung von Befund und Vorbehalten | gemeinsam bei der förmlichen Abnahme | Ablauf der Mängelverjährung, mit Puffer |
| Mängelprotokoll | Mängel benennen und Fristen setzen | wer die Begehung durchführt | Abschluss der Nachbesserung, danach Register 11 |
| Übergabeprotokoll | Schlüssel, Zähler, Unterlagen, Restpunkte | gemeinsam beim Übergabetermin | Ablauf der Mängelverjährung |
Woran erkennt man nun den Unterschied zum Bautagebuch? Das Tagebuch ist eine fortlaufende, einseitig geführte Chronik über den gesamten Bauablauf; ein Protokoll hält einen punktuellen Vorgang fest und wird in der Regel von mehreren Beteiligten anerkannt. Beide ersetzen einander nicht: Das Abnahmeprotokoll sagt nichts über den Bauverlauf, und der Tagesbericht sagt nichts über den Zustand bei Übergabe.
Eine eigene Familie bilden die Nachweise aus dem Arbeitsschutz: Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen (§ 12 Abs. 1 ArbSchG), dazu kommen Prüfaufzeichnungen für Arbeitsmittel. Sie gehören in Register 10, folgen aber eigenen Fristen; Ablauf und Inhalte beschreibt der Beitrag Unterweisung Baustelle.
Fristen, die an der Dokumentation hängen
Ein großer Teil der Baustellendokumentation existiert nicht um ihrer selbst willen, sondern weil Fristen daran hängen. Wer diese Zusammenhänge kennt, erkennt schneller, welches Blatt sofort geschrieben werden muss und welches Zeit hat. Die Übersicht gilt für die VOB/B-Positionen nur, soweit die Vertragsordnung wirksam einbezogen ist und im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde.
| Vorgang | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Behinderung anzeigen | unverzüglich, schriftlich | § 6 Abs. 1 VOB/B |
| Bedenken gegen Ausführung, Stoffe oder Vorleistung anmelden | schriftlich und unverzüglich, möglichst vor Arbeitsbeginn | § 4 Abs. 3 VOB/B |
| Stundenlohnzettel einreichen | je nach Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich | § 15 Abs. 3 VOB/B |
| Bescheinigte Stundenlohnzettel zurückgeben | unverzüglich, spätestens 6 Werktage nach Zugang; sonst gelten sie als anerkannt | § 15 Abs. 3 VOB/B |
| Abnahme nach Verlangen durchführen | binnen 12 Werktagen | § 12 Abs. 1 VOB/B |
| Abnahmewirkung ohne Abnahmeverlangen | 12 Werktage nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung | § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B |
| Abnahmewirkung bei Ingebrauchnahme | 6 Werktage nach Beginn der Benutzung | § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B |
| Schlussrechnung einreichen | bei Ausführungsfrist bis 3 Monate spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung, je weitere 3 Monate zusätzlich 6 Werktage | § 14 Abs. 3 VOB/B |
| Schlusszahlung fällig | spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung, bei ausdrücklicher Vereinbarung bis 60 Tage | § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B |
| Mängelansprüche bei Bauwerken (VOB/B, ohne Vereinbarung) | 4 Jahre ab Abnahme | § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B |
| Mängelansprüche bei Bauwerken (BGB) | 5 Jahre ab Abnahme | § 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB |
Zwei Details entscheiden in der Praxis öfter als die Fristlänge selbst. Erstens der Unterschied zwischen Werktagen und Kalendertagen: Die Abnahme- und Rechnungsfristen der VOB/B laufen in Werktagen, die Zahlungsfrist dagegen in Tagen. Zweitens der Zugangsnachweis: Die Fristen beginnen mit dem Eingang beim Empfänger, weshalb zu jedem fristauslösenden Schreiben ein Beleg in Register 05 gehört. Was daraus für die spätere Mängelhaftung folgt, vertieft der Beitrag Gewährleistung am Bau.
Ordnerstruktur: ein Vorschlag, der sich bewährt hat
Ob physischer Ordner oder Verzeichnis auf dem Server – entscheidend ist, dass jede Baustelle dieselbe Struktur bekommt und jedes Dokument genau einen Platz hat:
| Nr. | Ordner/Register | Inhalt |
|---|---|---|
| 01 | Vertrag & Auftrag | Angebot, Auftrag, Vertragsbedingungen, Bürgschaften, Versicherungsnachweise |
| 02 | Pläne & Ausführungsunterlagen | Ausführungspläne mit Indexständen, Leistungsverzeichnis, technische Datenblätter |
| 03 | Bautagebuch | Tagesberichte fortlaufend nummeriert, Excel-Register |
| 04 | Fotos | Nach Datum benannte Unterordner, Verknüpfung über Bildnummern im Tagesbericht |
| 05 | Schriftverkehr | Ein- und Ausgang chronologisch; Behinderungsanzeigen und Bedenken zusätzlich markiert |
| 06 | Besprechungen | Protokolle der Baubesprechungen mit Teilnehmerlisten |
| 07 | Nachträge | Je Nachtrag: Anordnung, Angebot, Beauftragung, Nachweise |
| 08 | Aufmaß & Abrechnung | Aufmaßblätter, Stundenlohnzettel, Abschlagsrechnungen, Schlussrechnung |
| 09 | Prüfungen & Abnahme | Prüfprotokolle, Abnahmeprotokoll, Restpunktelisten, Übergabedokumente |
| 10 | Arbeitsschutz | Baustellenbezogene Unterweisungsnachweise, Gefährdungsbeurteilung der Baustelle |
| 11 | Gewährleistung | Mängelanzeigen nach Abnahme, Nachbesserungsnachweise, Fristenübersicht |
Bei Kleinaufträgen dürfen Register zusammengelegt werden – die Nummerierung sollte trotzdem gleich bleiben, damit jeder im Betrieb weiß, wo etwas liegt. Register 10 wird gern vergessen, gehört aber in jede Baustellenakte: Bei einem Unfall auf der Baustelle fragt die Berufsgenossenschaft zuerst nach Unterweisung und Gefährdungsbeurteilung – liegen die Nachweise in der Projektakte, sind sie in Minuten griffbereit.
Aufbewahrungsfristen: wie lange muss was bleiben?
Für Bauunterlagen gibt es keine einzelne Frist, sondern mehrere Fristenkreise, die sich überlagern. Die wichtigsten:
Gewährleistung bestimmt die Untergrenze. Mängelansprüche verjähren beim BGB-Bauvertrag bei einem Bauwerk in fünf Jahren ab Abnahme (§ 634a BGB). Bei VOB/B-Verträgen beträgt die Frist für Bauwerke vier Jahre ab Abnahme, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist (§ 13 Abs. 4 VOB/B) – in der Praxis wird allerdings oft eine fünfjährige Frist vereinbart, was Vorrang hat. Mindestens bis zum Ablauf dieser Fristen muss die technische Dokumentation vollständig verfügbar sein; da laufende Mängelverfahren die Verjährung verlängern können, ist ein Puffer von ein bis zwei Jahren darüber hinaus vernünftig.
Das Steuerrecht bestimmt die Obergrenze. Nach § 147 AO gelten – in der seit 2025 geltenden Fassung – gestaffelte Fristen: Bücher, Aufzeichnungen, Jahresabschlüsse und Inventare sind zehn Jahre aufzubewahren, Buchungsbelege acht Jahre, sonstige steuerlich relevante Unterlagen wie Handels- und Geschäftsbriefe sechs Jahre. Für die Baustellenakte heißt das: Rechnungen und Lieferscheine mit Belegfunktion fallen unter die Achtjahresfrist, der Schriftverkehr regelmäßig unter die Sechsjahresfrist. Die Fristen beginnen jeweils erst mit Ablauf des Kalenderjahres und verlängern sich, solange die steuerliche Festsetzungsfrist noch läuft.
Verträge können verlängern. Vereinbarte Gewährleistungsfristen, Bürgschaftslaufzeiten oder vertragliche Dokumentationspflichten gegenüber dem Auftraggeber können über die gesetzlichen Fristen hinausreichen – ein Grund mehr, das Vertragsregister 01 als erste Anlaufstelle für die Fristenfrage zu nutzen.
Die pragmatische Betriebsregel: Wer nicht je Dokument sortieren will, archiviert die komplette Baustellenakte zehn Jahre ab Schlussrechnung. Damit sind Gewährleistung und Steuerfristen in praktisch allen Normalfällen abgedeckt, und die Entscheidung „darf das weg?“ stellt sich nur einmal pro Projekt. Bei Projekten mit laufenden Rechtsstreitigkeiten gilt ohnehin: nichts vernichten, bis der Fall abgeschlossen ist.
Zuständigkeiten: Dokumentation braucht Namen, keine Absichten
Das beste Registersystem scheitert, wenn niemand weiß, wer es füllt. In kleinen Betrieben hat sich eine einfache Rollenverteilung bewährt: Der Baustellenverantwortliche (Polier, Obermonteur, bei Kleinaufträgen der ausführende Geselle) liefert die tagesaktuellen Bausteine – Tagesbericht, Fotos, Notizen zu Absprachen. Das Büro übernimmt die Ablagepflege: Schriftverkehr einsortieren, Handyfotos in die Tagesordner übertragen, Lieferscheine mit den Berichten abgleichen. Der Inhaber behält zwei Kontrollpunkte: einen kurzen wöchentlichen Blick auf die Berichte (gibt es Störungen, die eine Anzeige oder einen Nachtrag auslösen?) und einen Vollständigkeitscheck der Akte bei Abnahme, solange sich Lücken noch schließen lassen.
Ein zweiter organisatorischer Punkt betrifft Nachunternehmer: Wenn Sie selbst Subunternehmer einsetzen, sollte der Vertrag festlegen, welche Dokumentation diese Ihnen schulden – Tagesberichte, Fotos vor Verdeckung ihrer Leistungen, Prüfnachweise. Denn gegenüber Ihrem Auftraggeber verantworten Sie auch die Gewerke Ihrer Subunternehmer, und deren Doku-Lücken werden im Streitfall zu Ihren.
Digitalisierung mit Augenmaß: was sich für 1–20 Mitarbeiter lohnt
Ein kleiner Betrieb braucht keine Dokumentenmanagement-Software, um sauber zu dokumentieren – er braucht drei Vereinbarungen, die jeder einhält:
- Ein Ablageort. Ein Serververzeichnis oder ein Cloud-Speicher mit der 11-Register-Struktur je Baustelle. Handyfotos wandern wöchentlich dorthin, E-Mails werden als PDF in Register 05 abgelegt statt im Postfach zu altern.
- Ein Namensschema.
JJJJ-MM-TT_Dokumententyp_Stichwort– so sortiert sich jeder Ordner von selbst chronologisch, und die Suche nach „Behinderung“ findet alle Anzeigen über alle Jahre. - Ein Einfrier-Ritual. Tagesberichte und wichtige Dokumente werden als PDF gesichert, nicht als editierbare Datei. Ein monatliches Backup auf ein zweites Medium schützt vor dem Totalverlust – ein gestohlener Büro-PC hat schon ganze Gewährleistungsverteidigungen beendet.
Papier bleibt dabei erlaubt: Unterschriebene Originale (Abnahmeprotokolle, Aufmaße mit Gegenzeichnung) behalten ihren Wert und wandern als Original in den Ordner, als Scan in das Verzeichnis. Der Maßstab ist nicht „alles digital“, sondern „alles auffindbar“ – ein Betrieb, der jede Unterlage einer Baustelle innerhalb von zehn Minuten vorlegen kann, dokumentiert besser als mancher Konzern.
Häufige Fragen zur Baustellendokumentation
Was ist ein Baustellenprotokoll?
Baustellenprotokoll ist ein Sammelbegriff für Schriftstücke, die einen Vorgang auf der Baustelle zu einem bestimmten Zeitpunkt festhalten: Bautagesbericht, Zustandsfeststellung vor Baubeginn, Baubesprechungsprotokoll, Regiebericht, Abnahmeprotokoll, Mängelprotokoll und Übergabeprotokoll. Eine eigene Rechtsgrundlage für den Begriff gibt es nicht; einzelne Protokollarten haben aber klare Vorgaben, etwa die schriftliche Niederschrift bei der förmlichen Abnahme (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B). Vom Bautagebuch unterscheidet sich ein Protokoll dadurch, dass es einen einzelnen Vorgang abbildet und meist von mehreren Beteiligten anerkannt wird.
Muss ich als kleiner Betrieb wirklich so umfassend dokumentieren?
Der Umfang darf zur Projektgröße passen: Beim Badumbau genügen Kurzberichte, Fotos und der Schriftverkehr; beim Rohbau eines Mehrfamilienhauses braucht es das volle Register. Was nicht skaliert werden sollte, ist das Prinzip – ein Platz für jedes Dokument und keine Lücken bei Tagesberichten, Fotos vor Verdeckung und förmlichem Schriftverkehr.
Reichen Scans, oder muss ich Papier-Originale behalten?
Für die meisten Zwecke genügt ein vollständiger, lesbarer Scan. Dokumente mit Beweisfunktion durch Original-Unterschrift – Abnahmeprotokolle, gegengezeichnete Aufmaße und Stundenzettel, Verträge – sollten Sie zusätzlich im Original aufheben. Die Kombination „Original im Projektordner, Scan im Verzeichnis“ kostet wenig und erhält beide Vorteile.
Wem gehört die Dokumentation bei Streit mit dem Auftraggeber?
Ihre eigenen Aufzeichnungen – Tagesberichte, Fotos, interne Notizen – sind Ihre Unterlagen; eine allgemeine Herausgabepflicht besteht nicht. Vertraglich geschuldete Dokumente (etwa vereinbarte Tagesberichte, Bestandsunterlagen, Prüfnachweise) muss der Auftraggeber dagegen erhalten. Trennen Sie deshalb gedanklich zwischen Ihrer internen Akte und den Lieferdokumenten des Vertrags.
Was ist mit E-Mails – reicht das Postfach als Archiv?
Nein, aus zwei Gründen: Postfächer sind personengebunden (der Mitarbeiter geht, das Wissen geht mit) und schlecht projektbezogen durchsuchbar. Projektrelevante E-Mails gehören als PDF in den Schriftverkehr-Ordner der Baustelle. Steuerlich relevante elektronische Geschäftsbriefe unterliegen zudem den Aufbewahrungsfristen des § 147 AO.
Ab wann sollte die Dokumentation beginnen?
Mit dem ersten Vertragsdokument – nicht mit dem ersten Bautag. Angebot, Auftragsbestätigung und Vertragsbedingungen sind die Referenz, an der später jeder Nachtrag und jede Abweichung gemessen wird. Wer die Akte erst bei Baubeginn anlegt, hat das Fundament schon verstreut.
Weiterlesen
- Bautagebuch-Vorlage: Felder, Beispiel & Word/Excel
- Bedenkenanmeldung nach § 4 Abs. 3 VOB/B: Muster & Anleitung
- Behinderungsanzeige nach § 6 VOB/B: Muster, Frist & Inhalt
- Wartungsplan Vorlage: Anlagen & Geräte im Griff
Quellen
- § 147 AO – Aufbewahrung von Unterlagen: gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html
- § 634a BGB – Verjährungsfristen für Mängelansprüche beim Bauwerk: gesetze-im-internet.de/bgb/__634a.html
- § 650g BGB – Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme: gesetze-im-internet.de/bgb/__650g.html
- § 12 ArbSchG – Unterweisung: gesetze-im-internet.de/arbschg/__12.html
- § 3 VOB/B – Ausführungsunterlagen: dejure.org
- § 4 VOB/B – Ausführung: dejure.org
- § 6 VOB/B – Behinderung: dejure.org
- § 12 VOB/B – Abnahme: dejure.org
- § 13 VOB/B – Mängelansprüche: dejure.org
- § 14 VOB/B – Abrechnung: dejure.org
- § 15 VOB/B – Stundenlohnarbeiten: dejure.org
- § 16 VOB/B – Zahlung: dejure.org
Aufbewahrungs- und Bauvertragspflichten hängen von zahlreichen Details des Einzelvorgangs ab; klären Sie steuerliche und juristische Zweifelsfragen mit Ihrer Steuerberatung bzw. einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt.