Gefährdungsbeurteilung Photovoltaik- und Solarmontage

Wer Photovoltaikanlagen auf Dächern montiert, arbeitet an zwei Gefahrenschwerpunkten gleichzeitig. Die DGUV Information 203-080 „Montage und Instandhaltung von Photovoltaik-Anlagen“ (Ausgabe April 2015) fasst das in ihrer Vorbemerkung zusammen: Montage, Wartung und Instandhaltung erfordern meistens Arbeiten auf Dachflächen mit Absturzgefährdung, und bei den elektrotechnischen Anschlussarbeiten sowie bei Prüfungen können elektrische Gefährdungen auftreten. Für einen Betrieb mit einer Handvoll Monteuren heißt das: Eine Gefährdungsbeurteilung, die nur den Absturz behandelt, greift zu kurz. Ein vorstrukturiertes Arbeitsschutz-Paket Photovoltaik deckt beide Seiten in einem Dokumentensatz ab.

Gefährdungsbeurteilung Photovoltaik- und Solarmontage

Rechtlicher Ausgangspunkt ist § 5 Arbeitsschutzgesetz. Danach hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. § 5 Absatz 3 nennt dabei ausdrücklich auch die Gestaltung und den Einsatz von Arbeitsmitteln, physikalische Einwirkungen sowie unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten. § 6 Absatz 1 verlangt Unterlagen, aus denen das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Eine Mitarbeiterschwelle enthält der Wortlaut nicht.

Wer ohne fertige Struktur beginnt, unterschätzt meist den Umfang. Eine Gefährdungsbeurteilung Vorlage mit den PV-typischen Gefährdungskatalogen verkürzt den Weg deutlich; alternativ lässt sich die Gefährdungsbeurteilung erstellen, indem Sie Tätigkeiten und Dachtypen Schritt für Schritt auswählen.

Rechtsgrundlagen für die PV-Montage

Für die Solarmontage greifen mehrere Regelwerke ineinander. Aus dem Arbeitsschutzgesetz folgen Beurteilungs- und Dokumentationspflicht (§§ 5 und 6). Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt in § 3 eine Gefährdungsbeurteilung bereits vor der Verwendung von Arbeitsmitteln und stellt klar, dass eine CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel davon nicht entbindet; erstellen darf sie nur eine fachkundige Person.

Für den Absturzschutz konkretisiert die TRBS 2121 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen“ (Ausgabe Juli 2018, GMBl 2018 S. 741) die Verordnung. Abschnitt 4 gibt die Rangfolge vor: zuerst Absturzsicherungen wie Abdeckungen, Geländer oder Seitenschutz, dann Auffangeinrichtungen wie Schutznetze, Schutzwände oder Schutzgerüste, zuletzt persönliche Schutzmaßnahmen gegen Absturz. Ausdrücklich heißt es dort, dass technischen Schutzmaßnahmen Vorrang vor organisatorischen und diesen wiederum Vorrang vor personenbezogenen einzuräumen ist (§ 4 Absatz 2 Satz 2 Betriebssicherheitsverordnung). Ergänzend gelten TRBS 2121 Teil 1 für Gerüste, Teil 2 für Leitern, Teil 3 für Seilzugangsverfahren und Teil 4 für das ausnahmsweise Heben von Beschäftigten.

Die Baustellenverordnung wird bei größeren Vorhaben relevant. Nach § 2 Absatz 2 ist eine Vorankündigung an die zuständige Behörde zu übermitteln, wenn die Arbeiten voraussichtlich mehr als 30 Arbeitstage dauern und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder wenn der Umfang voraussichtlich 500 Personentage überschreitet. Werden auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig, ist nach § 3 ein Koordinator zu bestellen. Aus der DGUV Vorschrift 1 folgen die Grundpflichten des Unternehmers (§ 2), die Beurteilung der Arbeitsbedingungen mit Dokumentation (§ 3), die Unterweisung der Versicherten (§ 4) und die schriftliche Pflichtenübertragung (§ 13).

Zuständige Berufsgenossenschaft: BG BAU oder BG ETEM

Die Frage taucht in fast jedem Solarbetrieb auf, weil die Montage ein Bau- und ein Elektrogewerk zugleich ist. Beantwortet wird sie durch die gemeinsame Branchenvereinbarung von ZVEH, ZVDH, ZVSHK, BG ETEM und BG BAU, die mit Wirkung zum 01.10.2024 in Kraft getreten ist und die Fassung vom 07.03.2024 ersetzt.

Die Vereinbarung teilt die Präventionsschwerpunkte auf: Die BG BAU konzentriert sich auf Absturzgefährdungen bei Montage und Instandhaltung, die BG ETEM auf elektrische Gefährdungen. Die Mitgliedschaft selbst richtet sich nach dem Gewerbezweig des Betriebs, nicht nach dem einzelnen Auftrag. Ein Elektrotechnikbetrieb, der PV montiert, bleibt bei der BG ETEM; ein Dachdeckerbetrieb bleibt bei der BG BAU. Für die inhaltliche Ausgestaltung bedeutet das, dass eine Gefährdungsbeurteilung Elektro und eine Gefährdungsbeurteilung Dachdecker jeweils nur einen Teil des PV-Auftrags abbilden und für die Solarmontage zusammengeführt werden müssen.

Die fünf PV-Sicherheitsregeln auf der DC-Seite

Die klassischen fünf Sicherheitsregeln stehen in den Durchführungsanweisungen zu § 6 DGUV Vorschrift 3 und lauten: freischalten, gegen Wiedereinschalten sichern, Spannungsfreiheit feststellen, erden und kurzschließen, benachbarte unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken. Ihre Anwendung muss nach dieser Vorschrift der Regelfall sein.

Auf der Generatorseite einer PV-Anlage lässt sich Regel 1 jedoch nicht erfüllen, solange die Sonne scheint. Die DGUV Information 203-080 formuliert das in Abschnitt 5.2.1.3 a wörtlich so:

„An PV-Anlagen lässt sich der spannungsfreie Zustand bei solarer Einstrahlung nur durch lichtdichtes Abdecken der Module erreichen. Deshalb muss auf der Generatorseite häufig auf die Methode ‚Arbeiten unter Spannung‘ zurückgegriffen werden.“

Aus diesem Grund enthält dieselbe Publikation eine eigene Fassung für die DC-Seite, die dort als „5 PV-Sicherheitsregeln“ bezeichnet wird: erstens abschalten, das heißt die AC-Seite freischalten und die DC-Seite freischalten, sofern möglich, ansonsten stromlos schalten; zweitens gegen Wiedereinschalten sichern; drittens Spannungsfreiheit auf der AC-Seite und Stromfreiheit auf der DC-Seite prüfen und die Arbeitsstelle soweit möglich von den speisenden Spannungsquellen trennen; viertens, soweit erforderlich und möglich, erden und kurzschließen; fünftens benachbarte unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken.

Der entscheidende Unterschied liegt in Regel 3: Auf der DC-Seite wird nicht Spannungsfreiheit, sondern Stromfreiheit geprüft, etwa mit einer Strommesszange oder über fest eingebaute Messgeräte. Erst danach darf ein String über die DC-Steckverbinder geöffnet werden. Die DGUV Information 203-080 weist darauf hin, dass Module und Strings wegen der Störlichtbogengefahr nicht unter Last getrennt werden dürfen; das gilt auch für DC-Schalter, die nur als Trennschalter und nicht als Lasttrennschalter ausgeführt sind.

Wo Arbeiten unter Spannung unvermeidbar sind, empfiehlt die Publikation, die Spannung durch Schalthandlungen auf einen Wert unter DC 120 V, besser auf DC 60 V zu reduzieren. Spannungen unter DC 60 V gelten als nicht mehr berührungsgefährlich, die Gefährdung durch Lichtbogeneinwirkung bleibt jedoch bestehen. Diese Unterscheidung gehört in jede Unterweisung elektrische Gefährdung für PV-Monteure, weil sie im Alltag regelmäßig verwechselt wird.

Gefährdungen bei der PV-Montage im Überblick

Die folgende Tabelle bündelt die Gefährdungen, die in der DGUV Information 203-080 und der DGUV Vorschrift 3 für die Solarmontage beschrieben sind. Sie eignet sich als Gliederung für die eigene Beurteilung.

GefährdungTätigkeitSchutzmaßnahmeFundstelle
Absturz von der DachkanteMontage von Unterkonstruktion und ModulenRangfolge nach TRBS 2121: Gerüst oder Seitenschutz, dann Fanggerüst oder Auffangnetz, dann PSA gegen AbsturzDGUV I 203-080, Abschn. 5.1; TRBS 2121, Abschn. 4
Absturz ab bestimmten HöhenArbeitsplätze und Verkehrswege auf dem DachAb 1,00 m an freiliegenden Treppenläufen, Wandöffnungen und Bedienungsständen, ab 2,00 m an allen übrigen Arbeitsplätzen und VerkehrswegenDGUV I 203-080, Abschn. 5.1.1 (zu § 12 DGUV Vorschrift 38/39)
Verzicht auf AbsturzsicherungFlachdacharbeiten fernab der KanteNur zulässig bei Flächen unter 20 Grad Neigung und fester Absperrung in mindestens 2,00 m Abstand von der AbsturzkanteDGUV I 203-080, Abschn. 5.1.1
Durchsturz durch nicht durchtrittsichere BauteileBegehen von Lichtkuppeln, Lichtbändern, Glasdächern, Faserzement-WellplattenDurchsturzsichere Abdeckung oder Geländer; wenn nicht möglich, Auffangnetze oder Fanggerüste unter der ÖffnungDGUV I 203-080, Abschn. 5.1.4
DC-Gleichspannung ohne FreischaltmöglichkeitStringverkabelung, Fehlersuche auf der GeneratorseiteLichtdichtes Abdecken der Module; Spannungsreduktion unter DC 120 V oder DC 60 V; isolierte Werkzeuge, isolierende Matten mit mindestens 2,5 mm nach DIN EN 61111/VDE 0682-512DGUV I 203-080, Abschn. 5.2.1.3
StörlichtbogenÖffnen von DC-Steckverbindern und StringsStromfreiheit mit Strommesszange feststellen, erst dann trennen; Warnhinweise an Steckverbindern und Trennschaltern beachtenDGUV I 203-080, Abschn. 5.2.1.3
Modultransport über LeiternMaterialtransport auf die DachflächeÜber Leitern nur bis 10 kg und 1 m² Windangriffsfläche zulässig; marktübliche Module überschreiten das, daher Baustellen- und Lastenaufzüge oder Krane einsetzenDGUV I 203-080, Abschn. 5.3.1
Herabfallende Lasten bei der AnlieferungAbladen per Ladekran, Gabelstapler, SchrägaufzugLadungssicherung, Sicherung des Gefahrbereichs, Verkehrssicherungsmaßnahmen festlegenDGUV I 203-080, Abschn. 4.1.2 und 5.3.1
HubarbeitsbühneZugang zur Arbeitsstelle, Arbeiten aus dem KorbÜberstieg von der Hubarbeitsbühne auf das Dach ist grundsätzlich nicht erlaubt; Materialtransport nur eingeschränkt und mit eigener Beurteilung; Bediener nach DGUV Grundsatz 308-008 ausbilden und beauftragenDGUV I 203-080, Abschn. 5.1.3 und 5.3.1; DGUV G 308-008
Annäherung an FreileitungenBewegen langer Gestellprofile von bis zu 6 m LängeSchutzabstände nach Tabelle 4 der DGUV Vorschrift 3 einhalten; sonst Freischaltung oder isolierende Abdeckung durch den NetzbetreiberDGUV V3 § 7 DA; DGUV I 203-080, Abschn. 5.2.1.3 c
UV-StrahlungGanztägige Arbeit auf der freien DachflächeAbschattung vorrangig, bei PV-Montage nur bedingt möglich; daher lichtdichte Kleidung, Kopfbedeckung, Haut- und Augenschutz; Betriebsarzt einbeziehenDGUV I 203-080, Abschn. 5.3.3
Physische BelastungHeben, Halten und Tragen von Modulen, Gehen auf geneigten FlächenTechnische Hilfsmittel wie Mobilkran, Hubarbeitsbühne, Lagerböcke und Transportroller; Rotation durch WechseltätigkeitDGUV I 203-080, Abschn. 5.3.4
Asbesthaltige DacheindeckungMontage auf BestandsdächernAuf Dächern, die mit Asbestzementprodukten gedeckt sind, dürfen keine PV-Anlagen errichtet werdenDGUV I 203-080, Abschn. 5.3.2

Für die drei häufigsten Themen lohnt sich eine eigene Unterweisungsunterlage: eine Unterweisung Absturzsicherung vor Beginn der Dacharbeiten, eine Unterweisung Hubarbeitsbühne für die eingesetzten Bediener und eine Unterweisung Hitze und UV für die Sommermonate. Die DGUV Information 203-080 verlangt für Arbeiten mit Absturzgefahr ausdrücklich eine konkrete Unterweisung unmittelbar vor Arbeitsbeginn, und diese Unterweisung ist zu dokumentieren.

Schutzabstände zu Freileitungen

Die DGUV Information 203-080 weist darauf hin, dass bei PV-Anlagen häufig sehr lange leitfähige Gestellteile von bis zu 6 Metern Länge verwendet werden, sodass ein Erreichen der Gefahrenzone von Freileitungen möglich ist. Für nichtelektrotechnische Arbeiten wie Bau-, Montage- und Transportarbeiten gilt Tabelle 4 der Durchführungsanweisungen zu § 7 DGUV Vorschrift 3.

Netz-NennspannungSchutzabstand in Luft
bis 1 kV1,0 m
1 kV bis 110 kV3,0 m
über 110 kV bis 220 kV4,0 m
über 220 kV bis 380 kV5,0 m

Die Abstände müssen laut Vorschrift auch beim Ausschwingen von Lasten, Tragmitteln und Lastaufnahmemitteln eingehalten werden, wobei zusätzlich ein Ausschwingen des Leiterseils zu berücksichtigen ist. Wird der Schutzabstand unterschritten, ist die Freileitung freizuschalten oder mit isolierenden Abdeckungen zu versehen; diese Arbeiten müssen vom Netzbetreiber ausgeführt oder veranlasst werden. Für den Einsatz vor Ort gehört der ermittelte Abstand in die Betriebsanweisung für die jeweilige Baustelle.

Gilt das für meinen Betrieb mit 8, 20 oder 45 Leuten?

Die Gefährdungsbeurteilung selbst ist größenunabhängig. Unterschiede entstehen erst bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten und beim Betreuungsmodell nach DGUV Vorschrift 2.

BetriebsgrößeGefährdungsbeurteilungSicherheitsbeauftragter (§ 22 SGB VII)Betreuung (BG BAU)
8 BeschäftigtePflicht nach § 5 und § 6 ArbSchG, ohne SchwelleKeine BestellpflichtAlternative bedarfsorientierte Betreuung möglich; bis 10 Beschäftigte genügt die einmalige kostenlose Unternehmerschulung
20 BeschäftigtePflicht nach § 5 und § 6 ArbSchGKeine BestellpflichtAlternative Betreuung möglich; im Bereich 11 bis 50 Beschäftigte zusätzlich Informations-, Motivations- und Fortbildungsveranstaltungen
45 BeschäftigtePflicht nach § 5 und § 6 ArbSchGBestellpflicht nur, wenn die Beurteilung nach § 5 ArbSchG eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibtAlternative Betreuung bis 50 Beschäftigte möglich
ab 50 BeschäftigtePflicht nach § 5 und § 6 ArbSchGBestellpflicht unter Beteiligung des Betriebs- oder PersonalratsAlternative Betreuung nicht mehr vorgesehen

Die Schwelle von 50 Beschäftigten in § 22 Absatz 1 SGB VII geht auf eine Änderung zurück, die am 29.05.2026 in Kraft getreten ist; zuvor galt die Pflicht ab mehr als 20 Beschäftigten. Unabhängig davon kann der Unfallversicherungsträger nach § 22 Absatz 1 Satz 5 SGB VII anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht. Die Angaben zum Betreuungsmodell beziehen sich auf die Darstellung der BG BAU zur alternativen Betreuung; für Betriebe bei der BG ETEM sind die dortigen Vorgaben maßgeblich.

Elektrofachkraft, EFKffT und wer den Wechselrichter anschließt

§ 2 Absatz 3 DGUV Vorschrift 3 definiert die Elektrofachkraft als denjenigen, der aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Die Durchführungsanweisungen nennen als Regelfall den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, etwa als Elektroingenieur, Elektrotechnikerin, Elektromeister oder Elektrogesellin. Der Nachweis kann auch durch eine mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis nach Überprüfung durch eine Elektrofachkraft erbracht werden; er ist zu dokumentieren.

Für Beschäftigte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sehen die Durchführungsanweisungen die Qualifikation als „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“ vor. Festgelegte Tätigkeiten sind gleichartige, sich wiederholende Arbeiten an Betriebsmitteln, die vom Unternehmen in einer Arbeitsanweisung beschrieben sind. Die Grenzen sind eng gezogen: Diese Tätigkeiten dürfen nur in Anlagen mit Nennspannungen bis 1.000 V AC beziehungsweise 1.500 V DC und grundsätzlich nur im freigeschalteten Zustand durchgeführt werden. Unter Spannung sind lediglich Fehlersuche und das Feststellen der Spannungsfreiheit erlaubt. Eine Ausübungsberechtigung nach § 7a Handwerksordnung entsteht dadurch nicht.

Für den Wechselrichter folgt daraus eine klare Zuordnung. Die DGUV Information 203-080 weist elektrotechnische Arbeiten der Elektrofachkraft gemäß DGUV Vorschrift 3 beziehungsweise VDE 0105-100 zu und verlangt in Abschnitt 4.1.1, einen Arbeitsverantwortlichen nach VDE 0105-100 beziehungsweise eine Elektrofachkraft für die Durchführung der elektrotechnischen Arbeiten zu bestimmen. Die Branchenvereinbarung vom 01.10.2024 formuliert dasselbe aus Sicht der beteiligten Gewerke: Elektrofachkräfte müssen alle Anschlussarbeiten durchführen. Dachdecker- und Klempnerbetriebe können mit speziell geschulten Personen arbeiten, benötigen dafür aber eine Elektrofachkraft zur Leitung oder eine Kooperationsvereinbarung mit einem Elektrotechnikbetrieb.

Auch die wiederkehrenden Prüfungen bleiben bei der Elektrofachkraft. Nach der DGUV Information 203-080 dürfen elektrische Prüfungen nur von Elektrofachkräften oder unter deren Leitung und Aufsicht von elektrotechnisch unterwiesenen Personen durchgeführt werden; für die Gesamtanlage nennt die Publikation ein Intervall von vier Jahren für die Wiederholung der Messungen und Prüfungen nach DIN VDE 0105-100, DIN VDE 0100-600 beziehungsweise DIN VDE 0126-23.

Zahlen zum Unfallgeschehen

Die DGUV weist in der Statistik Arbeitsunfallgeschehen 2024 für das Berichtsjahr 2024 insgesamt 34.470 meldepflichtige Absturzunfälle aus, das entspricht 5,0 Prozent aller meldepflichtigen Arbeitsunfälle. Bei den schweren Folgen verschiebt sich das Bild deutlich: Auf Abstürze entfallen 1.908 neue Unfallrenten und damit 21,8 Prozent, sowie 53 tödliche Unfälle und damit 24,3 Prozent aller tödlichen Arbeitsunfälle. Betrachtet man ausschließlich Baustellenunfälle, sind nach derselben Auswertung 41 Prozent der neuen Unfallrenten auf Abstürze zurückzuführen.

Die BG BAU meldet für 2024 insgesamt 91.813 meldepflichtige Arbeitsunfälle, ein Rückgang um 4,5 Prozent gegenüber 96.153 Fällen im Jahr 2023. Die Zahl der tödlichen Arbeitsunfälle stieg von 76 auf 78. Die Unfallquote lag bei 43,76 Unfällen je 1.000 Vollarbeiter. Zum UV-Thema passt eine weitere Zahl aus derselben Quelle: 3.071 Verdachtsanzeigen auf Hautkrebs durch Sonneneinstrahlung im Jahr 2024.

Der Bußgeldrahmen ergibt sich aus § 25 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz. Verstöße gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 22 Absatz 3 können bei Arbeitgebern oder verantwortlichen Personen mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden, in den übrigen Fällen des § 25 Absatz 1 mit bis zu 5.000 Euro.

Häufige Fragen zur Gefährdungsbeurteilung bei PV-Montage

Braucht ein Solarbetrieb mit fünf Mitarbeitern eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung?

Ja. § 5 Arbeitsschutzgesetz kennt keine Mitarbeiterschwelle, und § 6 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz verlangt Unterlagen, aus denen Ergebnis der Beurteilung, festgelegte Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung hervorgehen. Zusätzlich fordert § 3 Betriebssicherheitsverordnung eine Gefährdungsbeurteilung vor der Verwendung von Arbeitsmitteln, die nur von fachkundigen Personen erstellt werden darf. Bei gleichartiger Gefährdungssituation genügen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Arbeitsschutzgesetz zusammengefasste Angaben.

Lässt sich eine Photovoltaikanlage überhaupt spannungsfrei schalten?

Auf der AC-Seite ja, auf der DC-Seite bei Sonneneinstrahlung nicht. Die DGUV Information 203-080 stellt in Abschnitt 5.2.1.3 fest, dass sich der spannungsfreie Zustand bei solarer Einstrahlung nur durch lichtdichtes Abdecken der Module erreichen lässt. Deshalb muss auf der Generatorseite häufig auf die Methode Arbeiten unter Spannung zurückgegriffen werden.

Dürfen Dachdecker den Wechselrichter anschließen?

Nicht ohne Elektrofachkraft. Die DGUV Information 203-080 ordnet elektrotechnische Arbeiten der Elektrofachkraft gemäß DGUV Vorschrift 3 beziehungsweise VDE 0105-100 zu. Nach der Branchenvereinbarung von BG BAU, BG ETEM, ZVEH, ZVDH und ZVSHK, die zum 01.10.2024 in Kraft getreten ist, müssen Elektrofachkräfte alle Anschlussarbeiten durchführen; Dachdecker- und Klempnerbetriebe benötigen dafür eine Elektrofachkraft in der Leitung oder eine Kooperationsvereinbarung mit einem Elektrotechnikbetrieb.

Welchen Abstand muss ich zu einer Freileitung einhalten?

Bei nichtelektrotechnischen Arbeiten gilt Tabelle 4 der Durchführungsanweisungen zu § 7 DGUV Vorschrift 3: 1,0 Meter bis 1 kV, 3,0 Meter bei 1 bis 110 kV, 4,0 Meter über 110 bis 220 kV und 5,0 Meter über 220 bis 380 kV. Die Abstände müssen auch beim Ausschwingen von Lasten und des Leiterseils eingehalten werden. Ist der Abstand nicht einzuhalten, muss die Freileitung freigeschaltet oder mit isolierenden Abdeckungen versehen werden, und diese Arbeiten sind vom Netzbetreiber auszuführen oder zu veranlassen.

Dürfen Module über eine Anlegeleiter aufs Dach getragen werden?

In der Regel nicht. Die DGUV Information 203-080 verweist in Abschnitt 5.3.1 auf DGUV Vorschrift 38 und 39, wonach für den Materialtransport über Leitern nur Gewichte bis 10 Kilogramm und Windangriffsflächen bis 1 Quadratmeter zugelassen sind. Da der überwiegende Teil der marktüblichen PV-Module eine Modulfläche von mehr als einem Quadratmeter hat, dürfen solche Module nicht über Leitern transportiert werden. Vorgesehen sind stattdessen Baustellen- und Lastenaufzüge oder Krane.

Ab wie vielen Beschäftigten muss ich einen Sicherheitsbeauftragten bestellen?

Nach der aktuellen Fassung des § 22 SGB VII ab regelmäßig 50 Beschäftigten. Bei regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten besteht die Pflicht nur, wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt. Die Neuregelung ist am 29.05.2026 in Kraft getreten; zuvor lag die Schwelle bei mehr als 20 Beschäftigten. Der Unfallversicherungsträger kann die Bestellung bei besonderer Gefährdung zusätzlich anordnen.

Quellen

  • Arbeitsschutzgesetz § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen: gesetze-im-internet.de
  • Arbeitsschutzgesetz § 25 Bußgeldvorschriften: gesetze-im-internet.de
  • SGB VII § 22 Sicherheitsbeauftragte: gesetze-im-internet.de
  • Baustellenverordnung § 2 Planung der Ausführung: gesetze-im-internet.de
  • DGUV Information 203-080 „Montage und Instandhaltung von Photovoltaik-Anlagen“, April 2015: publikationen.dguv.de
  • DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ inkl. Durchführungsanweisungen: bghm.de
  • TRBS 2121 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen“, Juli 2018: baua.de
  • DGUV Grundsatz 308-008 „Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“: publikationen.dguv.de
  • Vereinbarung zur sicheren Installation von Photovoltaikanlagen, in Kraft seit 01.10.2024: bgbau.de
  • DGUV, Statistik Arbeitsunfallgeschehen 2024: publikationen.dguv.de
  • BG BAU, Jahresbericht 2024, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten: bgbau.de
  • BG BAU, Alternative Betreuung nach DGUV Vorschrift 2: bgbau.de

Redaktionsstand: August 2026. Muster-Vorlagen sind an die betriebsspezifischen Gegebenheiten anzupassen und ersetzen keine Rechts- oder sicherheitstechnische Beratung im Einzelfall.

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