Unterweisung Hitze und UV-Strahlung – Vorlage für Arbeiten im Freien

Die Unterweisung zu Hitze und UV-Strahlung ist die arbeitsplatzbezogene Unterrichtung der Beschäftigten über die Belastungen an Arbeitsplätzen im Freien – ultraviolette Strahlung der Sonne und Hitze – und über die Schutzmaßnahmen dagegen. Sie erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich (§ 12 ArbSchG, § 4 DGUV Vorschrift 1). Fachliche Grundlage ist die DGUV Information 203-085 „Arbeiten unter der Sonne“.

Das steckt im Download

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  • Wordunterweisung-hitze-uv.docxUnterweisungsunterlage Hitze und UV-Strahlung — bearbeitbar in Word(5 Seiten)
  • PDFunterweisung-hitze-uv.pdfDieselbe Unterlage als PDF — druckfertig(5 Seiten)
  • WordNachweisteil mit Teilnehmerlistein der Unterweisungsunterlage enthalten — Themenliste und Unterschriftszeilen

Das ist enthalten

  • Abgrenzung: Anhang Nummer 3.5 ArbStättV und ASR A3.5 gelten für Arbeitsräume, Arbeitsplätze im Freien fallen unter Anhang Nummer 5.1 ArbStättV
  • Wirkung der UV-Strahlung: Sonnenbrand, Binde- und Hornhautentzündung, Photodermatosen, Hautkrebs, Linsentrübung
  • Schutz vor UV-Strahlung in der Rangfolge technisch, organisatorisch, persönlich – mit Zeitfenstern und Beschattungslösungen
  • Hitze: Flüssigkeitsmangel, Hitzeerschöpfung, Sonnenstich, Hitzekollaps und Hitzschlag mit ihren Anzeichen
  • Erste Hilfe bei akuten Hitzeauswirkungen in fünf Schritten einschließlich Notruf und Lagerung
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV und Kostentragung nach DGUV Vorschrift 1; Nachweisteil mit Unterschriftszeilen

Word (DOCX) und PDF, 5 Seiten

Für wen

Für GaLaBau-, Dachdecker-, Straßenbau- und Montagebetriebe, deren Beschäftigte überwiegend im Freien arbeiten.

Einzel-Unterweisung
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ASR A3.5: die Temperaturstufen 26, 30 und 35 Grad Celsius im Original

Die ASR A3.5 „Raumtemperatur“ (Ausgabe Juni 2010, zuletzt geändert GMBl 2022, S. 198) konkretisiert die Anforderungen an Raumtemperaturen in § 3 Absatz 1 sowie in Punkt 3.5 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung. Punkt 4.2 Absatz 3 bestimmt, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen +26 °C nicht überschreiten soll; bei Außenlufttemperaturen über +26 °C verweist die Regel auf Punkt 4.4. Dort heißt es in Absatz 1, dass beim Überschreiten einer Lufttemperatur im Raum von +26 °C zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden sollen, sofern geeignete Sonnenschutzmaßnahmen nach Punkt 4.3 bereits verwendet werden.

Ab +30 °C wechselt die Regel von der Soll- in die Muss-Formulierung. Bei Überschreitung der Lufttemperatur im Raum von +30 °C müssen nach Punkt 4.4 Absatz 2 wirksame Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung ergriffen werden, wobei technische und organisatorische Maßnahmen den personenbezogenen vorgehen. Wird die Lufttemperatur im Raum von +35 °C überschritten, ist der Raum nach Absatz 3 für die Zeit der Überschreitung ohne technische Maßnahmen, organisatorische Maßnahmen oder persönliche Schutzausrüstungen wie bei Hitzearbeit nicht als Arbeitsraum geeignet. Absatz 5 ergänzt: Bei mehr als +26 °C sollen, bei mehr als +30 °C müssen geeignete Getränke bereitgestellt werden.

Der Anwendungsbereich begrenzt diese Werte allerdings deutlich. Nach Punkt 2 Absatz 1 gilt die ASR A3.5 für Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räume. Abschnitt 5 enthält zwar abweichende Anforderungen für Baustellen, betrifft dort aber ebenfalls nur Räume: In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär- und Kantinenräumen genügt eine Lufttemperatur von +18 °C, sofern +21 °C während der Nutzungsdauer erreicht werden können. Eine Temperaturschwelle für Arbeitsplätze im Freien enthält die Regel an keiner Stelle. Für Baustellen fordert Anhang Nummer 5.2 Absatz 1 Buchstabe c ArbStättV, dass Beschäftigte in der Nähe der Arbeitsplätze über Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk verfügen können.

Berufskrankheit 5103: Anerkennungszahlen der gesetzlichen Unfallversicherung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mit Wirkung vom 01.01.2015 eine neue Position in die Berufskrankheitenliste aufgenommen. Unter der Nummer 5103 können nach Darstellung der DGUV multiple aktinische Keratosen als Vorstufen des Plattenepithelkarzinoms sowie das Plattenepithelkarzinom selbst anerkannt werden. Andere Hautkrebsarten erfasst die wissenschaftliche Begründung ausdrücklich nicht: Basalzellkarzinome und die Subtypen des malignen Melanoms bleiben außen vor, weil aus Sicht der Berater des Ministeriums keine ausreichenden Erkenntnisse zu einer arbeitsbedingten Verursachung vorlagen.

Die Statistik der DGUV zu anerkannten Berufskrankheiten weist für die BK 5103 einen kontinuierlichen Anstieg aus: 3.073 anerkannte Fälle im Jahr 2022, 3.517 im Jahr 2023 und 3.713 im Jahr 2024. Bei insgesamt 26.821 anerkannten Berufskrankheiten im Jahr 2024 entfiel damit rund jeder siebte Fall auf diese eine Position. Höhere Anerkennungszahlen erreichten 2024 nur die Lärmschwerhörigkeit nach BK 2301 mit 8.897 Fällen und die Infektionskrankheiten nach BK 3101 mit 6.540 Fällen. Die Hauterkrankungen nach BK 5101 lagen mit 2.048 Fällen darunter.

Der Weg in diese Statistik beginnt beim Arzt. Wird eine Hautkrebserkrankung im Sinne der wissenschaftlichen Empfehlung diagnostiziert und ein arbeitsbedingter Zusammenhang vermutet, meldet der Arzt sie mit der Berufskrankheitenanzeige, Vordruck F6000, an den zuständigen Unfallversicherungsträger. Für die praktische Bewertung haben DGUV und Unfallversicherungsträger gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft für Berufs- und Umweltdermatologie und der Deutschen Gesellschaft für Arbeits- und Umweltmedizin die Arbeitshilfe „Hautkrebs durch UV-Strahlung“ erarbeitet. Als oberste Priorität benennt die DGUV weiterhin die Verhinderung solcher Erkrankungen durch wirksamen Sonnenschutz im Betrieb.

UV-Index als Steuerungsgröße und der Rechtsrahmen für natürliche UV-Strahlung

Der Globale Solare UV-Index wird im Leitfaden „Global Solar UV Index: A Practical Guide“ (WHO/SDE/OEH/02.2, 2002) beschrieben, einer gemeinsamen Empfehlung von Weltgesundheitsorganisation, Weltorganisation für Meteorologie, Umweltprogramm der Vereinten Nationen und Internationaler Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung. Der Leitfaden gruppiert die Werte in fünf Expositionskategorien von niedrig (1 bis 2) bis extrem (11 und mehr). Nach seiner Aussage ist das Risiko unterhalb eines Werts von 3 selbst für sehr hellhäutige Personen begrenzt; oberhalb dieses Schwellenwerts ist Schutz erforderlich, ab Werten von 8 wird die Botschaft verstärkt.

Derselbe Leitfaden benennt Einflussgrößen, die für Arbeiten im Freien praktisch bedeutsam sind. Über 90 Prozent der UV-Strahlung dringen durch leichte Bewölkung. Rund 60 Prozent der täglichen UV-Strahlung entfallen auf die Zeit zwischen 10 und 14 Uhr. Je 1.000 Meter Höhenzunahme steigen die UV-Werte um 10 bis 12 Prozent. Frischer Schnee reflektiert bis zu 80 Prozent der UV-Strahlung, trockener Strandsand etwa 15 Prozent. Schatten senkt die Belastung um 50 Prozent oder mehr. Beschäftigte in Innenräumen erhalten nach dem Leitfaden nur 10 bis 20 Prozent der Jahresdosis von im Freien Beschäftigten.

Für die Rechtsanwendung ist eine Abgrenzung wichtig. Die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung gilt nach § 1 Absatz 1 OStrV ausdrücklich nur für Gefährdungen durch optische Strahlung aus künstlichen Strahlungsquellen. Die zugehörigen Technischen Regeln, die TROS IOS zur inkohärenten optischen Strahlung, liefern deshalb keine Expositionsgrenzwerte für Sonnenstrahlung. Maßgeblich bleiben § 5 Arbeitsschutzgesetz, der physikalische Einwirkungen ausdrücklich als mögliche Gefährdungsquelle nennt, sowie § 3a Absatz 1 Arbeitsstättenverordnung mit der Pflicht, beim Einrichten und Betreiben den Stand der Technik und die bekannt gemachten Regeln zu berücksichtigen.

UV-Index-Stufen und Schutzempfehlungen nach dem Leitfaden „Global Solar UV Index: A Practical Guide“ (WHO, WMO, UNEP, ICNIRP, 2002)
UV-IndexExpositionskategorieSchutzbedarf nach dem LeitfadenKernbotschaft des Leitfadens
1 bis 2niedrigkein Schutz erforderlichDer Aufenthalt im Freien ist ohne besondere Schutzmaßnahmen möglich.
3 bis 5mittelSchutz erforderlichIn den Mittagsstunden Schatten aufsuchen; Hemd, Sonnenschutzmittel und Hut verwenden.
6 bis 7hochSchutz erforderlichIn den Mittagsstunden Schatten aufsuchen; Hemd, Sonnenschutzmittel und Hut verwenden.
8 bis 10sehr hochverstärkter Schutz erforderlichAufenthalt im Freien in den Mittagsstunden meiden, Schatten aufsuchen; Hemd, Sonnenschutzmittel und Hut sind zwingend.
11 und mehrextremverstärkter Schutz erforderlichAufenthalt im Freien in den Mittagsstunden meiden, Schatten aufsuchen; Hemd, Sonnenschutzmittel und Hut sind zwingend.

Häufige Fragen

Gilt die ASR A3.5 auch für Arbeitsplätze im Freien?
Nein. Die Anforderungen an die Raumtemperatur nach Anhang Nummer 3.5 der Arbeitsstättenverordnung und der Technischen Regel ASR A3.5 gelten für Arbeitsräume, also für Innenräume. Für Arbeitsplätze im Freien gilt Anhang Nummer 5.1 der Arbeitsstättenverordnung. Die Anforderungen der ASR A3.5 sind nicht auf Arbeitsplätze im Freien übertragbar.
Welche Schutzmaßnahmen nennt die DGUV Information 203-085?
Technisch: Sonnenschirme, Sonnensegel, Planen, Überdachungen, schnell aufbaubare Arbeitszelte, Gerüste mit Schutzplanen, klimatisierte Fahrerkabinen und Unterstellmöglichkeiten für Pausen. Organisatorisch: den Aufenthalt in der Sonne insbesondere zwischen 11 und 16 Uhr MESZ zeitlich beschränken, Tätigkeiten in den Schatten verlegen und körperlich anstrengende Arbeiten in die Morgenstunden legen. Persönlich: lange Hose und langärmeliges, luftdurchlässiges Oberteil.
Was ist bei einem Hitzschlag zu tun?
Der Hitzschlag ist lebensgefährlich und erfordert sofortige Behandlung. Zuerst wird der Rettungsdienst unter 112 informiert, dann die betroffene Person in eine kühle Umgebung, mindestens aber in den Schatten gebracht, möglichst flach mit erhöhtem Kopf gelagert und von schwerer Kleidung befreit. Kopf und Körper werden mit feuchten Tüchern gekühlt. Bei Bewusstlosigkeit folgt die stabile Seitenlage, bei Herz-Kreislauf-Stillstand die Wiederbelebung.
Wann ist arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich?
Angebotsvorsorge ist bei Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag anzubieten (Anhang Teil 3 Absatz 2 Nummer 5 ArbMedVV). Pflichtvorsorge ist bei Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung zu veranlassen, die zu einer besonderen Gefährdung führen können (Anhang Teil 3 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV). Die Kosten der Schutzmaßnahmen dürfen den Versicherten nicht auferlegt werden.
Ab welchem UV-Index sind Schutzmaßnahmen erforderlich?
Der Leitfaden „Global Solar UV Index: A Practical Guide“ nennt den Wert 3 als Schwelle. Unterhalb eines UV-Index von 3 sind danach unter normalen Umständen keine Schutzmaßnahmen nötig, oberhalb dieses Schwellenwerts ist Schutz erforderlich, und ab einem Wert von 8 soll diese Botschaft verstärkt werden. Als Maßnahmen führt der Leitfaden auf: die Exposition in den Mittagsstunden begrenzen, Schatten aufsuchen, Schutzkleidung tragen, einen breitkrempigen Hut zum Schutz von Augen, Gesicht und Nacken verwenden, die Augen mit eng anliegenden Sonnenbrillen oder Modellen mit Seitenschutz schützen sowie ein breitbandiges Sonnenschutzmittel mit Lichtschutzfaktor 15 oder höher großzügig auftragen und erneuern. Der UV-Index ist dabei ein Informations- und Kommunikationsinstrument und kein Grenzwert des deutschen Arbeitsschutzrechts.
Gelten die OStrV und die TROS IOS auch für die Sonnenstrahlung?
Nein. Nach § 1 Absatz 1 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung gilt diese Verordnung zum Schutz der Beschäftigten bei der Arbeit vor Gefährdungen durch optische Strahlung aus künstlichen Strahlungsquellen. Die TROS IOS, die „Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung“ für inkohärente optische Strahlung, konkretisieren genau diese Verordnung und sind auf die natürliche UV-Strahlung der Sonne daher nicht anwendbar. Für Arbeiten im Freien existieren folglich keine aus der OStrV abgeleiteten Expositionsgrenzwerte. Die Pflichten ergeben sich stattdessen aus § 5 Arbeitsschutzgesetz, der physikalische Einwirkungen als Gefährdungsquelle nennt, sowie aus § 3a Absatz 1 und Anhang Nummer 5.1 der Arbeitsstättenverordnung. Auch die Berufskrankheit 5103 knüpft ausschließlich an natürliche UV-Strahlung an; ob künstliche Quellen wie das Schweißen das Erkrankungsrisiko erhöhen, ist nach Angaben der DGUV bislang nicht ausreichend belegt.