Gefährdungsbeurteilung Dachdecker
Die Gefährdungsbeurteilung im Dachdeckerhandwerk dreht sich um eine zentrale Frage: Wie kommt die Mannschaft sicher aufs Dach, arbeitet dort und kommt wieder herunter – bei jedem Objekt, bei jedem Wetter? Absturz ist die dominierende Gefährdung des Gewerks, aber längst nicht die einzige: Heißbitumen, Lastentransport in die Höhe, UV-Strahlung und Sommerhitze gehören genauso in die Beurteilung. Pflicht ist sie für jeden Dachdeckerbetrieb mit Beschäftigten nach § 5 ArbSchG; das Handwerkszeug dafür – Schrittfolge, Spaltenaufbau, Dokumentationsanforderungen – liefert der Leitartikel Gefährdungsbeurteilung Vorlage. Hier folgt die dachspezifische Füllung.
Absturz zuerst: die Beurteilung beginnt an der Kante
Kein anderes Bauhandwerk arbeitet so dauerhaft im absturzgefährdeten Bereich. Die Beurteilung muss deshalb je Objekt drei Fragen beantworten:
- Wo sind die Absturzstellen? Traufe, Ortgang, First, Giebel, Dachöffnungen – und die tückischste Kategorie: nicht durchsturzsichere Flächen wie Lichtkuppeln, Lichtbänder und Faserzementplatten, die tragfähig aussehen, es aber nicht sind.
- Welche Sicherung hat Vorrang? Es gilt die Rangfolge kollektiv vor individuell: Erst kommen Gerüst mit Seitenschutz, Dachfanggerüst oder Auffangnetze in Betracht, erst danach persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) mit geeigneten Anschlagpunkten – und die nur mit unterwiesener Mannschaft und geregelter Rettung, denn wer im Gurt hängt, muss zügig geborgen werden können.
- Wie kommt das Team hoch? Aufstiege über Gerüsttreppen oder gesicherte Leitern; für Leitern gelten die Vorgaben der TRBS 2121 Teil 2 mit ihren Standhöhenbegrenzungen – die Einzelheiten samt 2-Stunden-Regel haben wir in der Unterweisung Leitern und Tritte aufbereitet.
Gefährdungstabelle Dachdeckerhandwerk
| Arbeitsbereich | Gefährdung | Maßnahme aus der Praxis |
|---|---|---|
| Steildach eindecken | Abrutschen auf der Dachfläche | Dachfanggerüst; lattentragende Tritte; rutschhemmendes Schuhwerk |
| Arbeiten an Traufe und Ortgang | Absturz über die Kante | Gerüst mit dreiteiligem Seitenschutz vor Arbeitsbeginn |
| Sanierung von Flachdächern | Durchsturz durch Lichtkuppeln und Öffnungen | Öffnungen abdecken oder umwehren; Flächen vor Betreten auf Tragfähigkeit prüfen |
| Schweißbahnen verlegen (Brenner) | Brand, Verbrennungen, Propan | Feuerlöscher am Arbeitsplatz; Flaschen standsicher; Nachkontrolle nach Brennerschluss |
| Arbeiten mit Heißbitumen | Verbrennungen durch Spritzer, heiße Dämpfe | Gesichtsschutz und Stulpenhandschuhe; Kocher standsicher und beaufsichtigt |
| Material aufs Dach bringen | Herabfallende Lasten, Anschlagfehler | Schrägaufzug oder Kran; Anschlagen nur durch Eingewiesene; Sperrbereich unten |
| Abriss alter Dachdeckungen | Staub, Altmaterial mit Schadstoffverdacht | Materialklärung vor Abriss; staubarme Verfahren; Container-Logistik planen |
| Sommerbaustellen | UV-Strahlung, Hitzebelastung | Arbeitszeitverlagerung in Morgenstunden; Schatten für Pausen; Kopfbedeckung, Sonnenschutzmittel |
| Winter- und Schlechtwetterlagen | Glätte, Wind, Sichtbehinderung | Wetterlimits in der Arbeitsanweisung; Arbeiten einstellen bei starkem Wind |
| Kleinreparaturen im Bestand | Verleitung zum „schnell ohne Sicherung" | Mindeststandard auch für Kurzeinsätze definieren; keine Ausnahme ohne Freigabe |
Heißbitumen und Brennerarbeiten: das Brandkapitel
Flachdachabdichtung mit Gasbrenner und Bitumenkocher vereint gleich mehrere Gefährdungsarten: offene Flamme auf brennbarem Untergrund, druckverflüssigtes Propan, Verbrennungsgefahr durch Material mit weit über 100 °C und Dämpfe, die nicht eingeatmet werden sollen. Bewährte Beurteilungspunkte: Brennerarbeiten nur mit bereitstehendem Feuerlöscher, definierte Abstände zu brennbaren Bauteilen, Kontrollgang nach Ende der Brennerarbeiten (Schwelbrände!), Gasflaschen gegen Umfallen gesichert und nie in geschlossenen Räumen gelagert, beim Kocher Standsicherheit und Spritzschutz. Wer zusätzlich Kaltselbstklebebahnen oder mechanische Befestigung einsetzen kann, hat die beste Maßnahme bereits gefunden: die Gefahrenquelle ersetzt.
Wetter als Gefährdungsfaktor: UV, Hitze, Wind
Dachdecker arbeiten ungeschützt unter freiem Himmel – die Beurteilung muss das Wetter deshalb als eigenen Block behandeln. Im Sommer geht es um UV-Strahlung (Hautkrebsrisiko durch jahrelange Exposition) und Hitzebelastung auf aufgeheizten Dachflächen: Maßnahmen reichen von verlagerten Arbeitszeiten über Trinkwasserbereitstellung bis zu bedeckender Kleidung und Sonnenschutz. Im Winter und in Übergangszeiten stehen Glätte auf der Dachfläche, steife Finger und Windlasten im Vordergrund – sinnvoll ist ein klar definiertes Wetterlimit, ab dem die Arbeit auf dem Dach eingestellt wird, damit die Entscheidung nicht dem Termindruck überlassen bleibt. Solche organisatorischen Regeln gehören ausdrücklich in die GBU, weil § 5 Abs. 3 ArbSchG auch Arbeitsabläufe und Arbeitszeit als Gefährdungsquellen benennt.
Baustellenorganisation: unten sichern, oben arbeiten
Zur Dachbaustelle gehört immer auch der Bereich darunter: Absperrung gegen herabfallende Ziegel und Werkzeuge, Schuttrutschen mit gesichertem Auslauf, Kommunikation mit Bewohnern und Passanten. Bei größeren Objekten mit mehreren Firmen greift zudem die Koordinationspflicht zwischen Arbeitgebern – wer die Schnittstellen regelt, hält das in der Beurteilung fest. Die Grundregeln geordneter Baustellenarbeit vom Erstkontakt bis zur Räumung behandelt unser Beitrag Unterweisung Baustelle; die GBU des Dachdeckerbetriebs verweist auf diese Regeln und ergänzt die objektspezifischen Punkte.
PSAgA richtig einplanen: Anschlagpunkt, Kontrolle, Rettung
Wo die Beurteilung persönliche Absturzschutzausrüstung zulässt, fängt die Arbeit erst an – denn PSAgA funktioniert nur als System. Vier Festlegungen gehören in die GBU: Erstens die Anschlagfrage – an welchen Punkten wird angeschlagen, wer hat deren Eignung beurteilt, und was gilt an Objekten ohne vorhandene Sicherungseinrichtungen? Zweitens die Gerätekontrolle – Sichtprüfung durch den Nutzer vor jedem Einsatz, regelmäßige Prüfung durch eine befähigte Person, Aussonderung nach einem Sturz oder bei beschädigten Nähten. Drittens die Nutzerfrage – nur unterwiesene Beschäftigte, praktische Übung inklusive, denn Gurt anlegen will gelernt sein. Und viertens das Rettungsszenario: Wer nach einem Sturz im Gurt hängt, muss schnell zu Boden gebracht werden – das Hängen selbst wird binnen kurzer Zeit zur Gefahr. Ein Betrieb, der PSAgA einsetzt, ohne die Rettung zu üben und die Mittel dafür auf der Baustelle zu haben, hat seine Beurteilung nur zur Hälfte gemacht.
Praxisbeispiel: Steildachsanierung eines Altbaus
Ein Dachdeckerbetrieb mit acht Leuten saniert das Steildach eines Wohnhauses von 1935. Der Meister führt vor Angebotsabgabe eine Objektbegehung durch und ergänzt die Betriebs-GBU um fünf Positionen: Verdacht auf alte Faserzementplatten unter der Ziegeldeckung (Probe klären lassen, bis dahin kein Abriss), Dachfanggerüst statt einfachem Fassadengerüst wegen 45-Grad-Neigung, Schrägaufzug für die neuen Ziegel (Anschlag- und Einweisungsregelung), Stromleitung nahe der Traufe (Abstand klären, Netzbetreiber kontaktieren) und enge Hofdurchfahrt für die Schuttcontainer (Einweiser beim Rangieren). Die Begehung dauert eine Stunde – und verwandelt die generische Beurteilung in ein Dokument, das die Kolonne wirklich schützt.
Wartungsverträge und Kleinstaufträge: die GBU als Tourenbegleiter
Dachwartung, Rinnenreinigung, Sturmschau nach Unwettern – das Servicegeschäft besteht aus vielen kurzen Einsätzen, bei denen die Versuchung groß ist, ohne Sicherung „mal eben raufzusteigen". Genau dafür braucht die Beurteilung ein eigenes Kapitel mit einem Mindeststandard je Einsatztyp: Welche Objekte haben feste Anschlageinrichtungen oder Sekuranten (im Objektstammblatt vermerken!), welche erfordern Hubarbeitsbühne oder Gerüstturm, und bei welchen wird der Auftrag abgelehnt, solange keine Sicherung möglich ist? Ein einseitiges Tourenblatt mit diesen Vorgaben im Servicefahrzeug macht die abstrakte GBU zum täglichen Werkzeug – und nimmt dem einzelnen Mitarbeiter die Entscheidung ab, die er unter Zeitdruck fast immer zugunsten des Risikos treffen würde.
Häufige Fragen zur Gefährdungsbeurteilung im Dachdeckerhandwerk
Muss ich für jedes Dach eine eigene Gefährdungsbeurteilung machen?
Die Betriebs-GBU deckt die wiederkehrenden Tätigkeiten ab; je Objekt kommt eine kurze baustellenbezogene Ergänzung dazu – Dachneigung, Zustand, Umfeld, besondere Öffnungen. Bei Standard-Reparaturen kann diese Ergänzung eine Checkliste sein, bei Sanierungen ist eine Begehung vor Arbeitsbeginn der sicherste Weg.
Wann darf mit PSAgA statt Gerüst gearbeitet werden?
Persönliche Absturzschutzausrüstung ist nachrangig: Sie kommt in Betracht, wenn kollektive Lösungen wie Seitenschutz oder Fanggerüste unverhältnismäßig oder technisch nicht machbar sind – etwa bei sehr kurzen Einsätzen mit vorhandenen Anschlagpunkten. Die Beurteilung muss diese Abwägung dokumentieren und die Rettung des im Gurt Hängenden mitregeln.
Wie behandle ich Lichtkuppeln in der Beurteilung?
Als eigene, rot bewertete Gefährdung: Lichtkuppeln und Lichtbänder gelten als nicht durchsturzsicher, solange nichts anderes nachgewiesen ist. Maßnahmen: markieren, abdecken mit tragfähigem Material oder umwehren – und die Regel, dass keine Fläche betreten wird, deren Tragfähigkeit ungeklärt ist.
Was ist mit alten Asbestzementdächern?
Bei Verdacht auf asbesthaltige Deckung gilt: keine Bearbeitung ohne vorherige Klärung. Der Umgang mit solchen Materialien erfordert besondere Fachkunde und eigene Schutzregelungen, die deutlich über die normale Dach-GBU hinausgehen. Die richtige Zeile in Ihrer Beurteilung lautet: Verdachtsflächen identifizieren, Arbeiten stoppen, Spezialisten und zuständige Stellen einbinden.
Gehört der Winterdienst auf Dächern (Schneeräumen) in die GBU?
Ja, als Sondereinsatz mit verschärften Bedingungen: Glätte, Kälte, oft Zeitdruck und schlechte Sicherungsmöglichkeiten. Wer solche Einsätze anbietet, braucht dafür eigene Beurteilungszeilen mit klaren Voraussetzungen – gesicherte Zugänge, Anschlagmöglichkeiten, Abbruchkriterien – oder die bewusste Entscheidung, sie nicht anzunehmen.
Quellen
- § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen: gesetze-im-internet.de/arbschg/__5.html
- TRBS 2121 Teil 2 – Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Leitern, BAuA: baua.de – TRBS 2121 Teil 2
- § 8 ArbSchG – Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber: gesetze-im-internet.de/arbschg/__8.html
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention": dguv.de – DGUV Vorschrift 1
- BG BAU – Informationen für das Dachdeckerhandwerk: bgbau.de
Redaktionsstand: Juli 2026