Unterweisung Heißarbeiten – Vorlage mit Erlaubnisschein
Heißarbeiten – auch feuergefährliche Arbeiten genannt – sind Arbeiten mit offener Flamme, Funkenbildung oder starker Wärmeentwicklung, die außerhalb dafür eingerichteter Werkstätten ausgeführt werden. Dazu zählen unter anderem Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten und Heißkleben. Die Unterweisung erfolgt vor der erstmaligen Übertragung solcher Arbeiten und danach mindestens einmal jährlich (§ 12 ArbSchG, § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). Diese Vorlage behandelt Gefahrbereich, Erlaubnisschein, Brandposten und Brandwache.
Das steckt im Download
Sie erhalten nach dem Kauf die ZIP-Datei unterweisung-heissarbeiten.zip mit diesen Dateien:
- Wordunterweisung-heissarbeiten.docxUnterweisungsunterlage Heißarbeiten — bearbeitbar in Word(5 Seiten)
- PDFunterweisung-heissarbeiten.pdfDieselbe Unterlage als PDF — druckfertig(5 Seiten)
- WordNachweisteil mit Teilnehmerlistein der Unterweisungsunterlage enthalten — Themenliste und Unterschriftszeilen
Das ist enthalten
- Begriff der Heißarbeiten und Abgrenzung zur eingerichteten Werkstatt; Einstufung als erhöhte Brandgefährdung nach ASR A2.2
- Beurteilung des Gefahrbereichs einschließlich angrenzender und darunterliegender Bereiche; Schutzabstände nach VdS 2008
- Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten nach dem DGUV-Muster FBFHB-008: Zweck, Inhalte, Zuständigkeit und Geltungsdauer
- Maßnahmen vor Arbeitsbeginn: Räumen, Abdecken, Abdichten, Befeuchten, Entleeren und Bereitstellen der Löschmittel
- Brandposten während der Arbeiten und Brandwache im Anschluss: Aufgaben, namentliche Benennung, Kontrollgänge
- Zusammenarbeit mehrerer Firmen, Brandschutzhelfer nach ASR A2.2 und Dokumentation; Nachweisteil mit Unterschriftszeilen
Word (DOCX) und PDF, 5 Seiten
Für wen
Für Bauleiter, Meister und Sicherheitsbeauftragte, die feuergefährliche Arbeiten außerhalb der Werkstatt anordnen, freigeben oder ausführen lassen.
Aufbau des DGUV-Erlaubnisscheins FBFHB-008: Felder, Unterschriften, Exemplare
Das Musterformular stammt vom Sachgebiet Betrieblicher Brandschutz im DGUV-Fachbereich Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz, trägt das Kürzel FBFHB-008 und den Stand Dezember 2025. Es gliedert den Vorgang in zwölf nummerierte Felder, beginnend bei der ausführenden Firma oder Abteilung und dem Arbeitsort, endend beim Abschluss der Kontrolle. Feld 3 verlangt neben der Beschreibung des Arbeitsauftrags getrennte Angaben zu Datum und Uhrzeit des Arbeitsbeginns sowie des voraussichtlichen Arbeitsendes. Die Felder beziehen den Schein damit auf einen einzelnen benannten Auftrag in einem benannten Zeitfenster.
Feld 9 trägt die Überschrift Erlaubnis und enthält zwei Unterschriftszeilen nebeneinander: die Betriebsleitung oder deren Beauftragte und die ausführende Person. Der vorgedruckte Text dieses Feldes verweist auf die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, gegebenenfalls die Landesverordnungen zur Verhütung von Bränden und die Sicherheitsvorschriften der Versicherer. Zwei weitere Unterschriften folgen zeitlich später: Feld 11 dokumentiert den Abschluss der Arbeiten mit Datum und Uhrzeit, Feld 12 gesondert den Abschluss der Kontrolle. Ein Formular, das allein bei Feld 9 gezeichnet ist, ist damit noch nicht vollständig.
Die Fußzeile des Formulars nennt vier Empfänger, für die je ein Exemplar bestimmt ist: Betriebsleitung oder deren Beauftragter, Abteilungsleitung, ausführende Person und Brandwache. Feld 6 sieht getrennte Namenszeilen für die Überwachung während der Arbeit und nach deren Beendigung vor, ergänzt um Ankreuz- und Eintragfelder für eine Dauer in Stunden, eine Uhrzeit, den Eintrag nach 30 Minuten sowie weitere Kontrollgänge in einem einzutragenden Minutenabstand. Die Dauer bleibt ein Leerfeld, das im Einzelfall auszufüllen ist. Feld 4 listet neben Schweißen, Schneiden, Trennschleifen und Löten ausdrücklich auch Auftauen.
Heißarbeiten durch Fremdfirmen: Auftragsvergabe, Abstimmung und Aufsicht
Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, verpflichtet § 8 Abs. 1 ArbSchG die Arbeitgeber zur Zusammenarbeit bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen. Sie haben sich insbesondere gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren zu unterrichten und die Maßnahmen zu deren Verhütung abzustimmen. Nach § 8 Abs. 2 ArbSchG muss sich der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass Beschäftigte anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, angemessene Anweisungen zu den Gefahren erhalten haben. Der bloße Verweis auf einen Vertrag genügt dafür nicht.
§ 6 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 konkretisiert diese Pflicht für Unternehmer und selbstständige Einzelunternehmer. Soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, haben sie eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Zur Abwehr besonderer Gefahren ist diese Person mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten. Der Unterschied ist praktisch bedeutsam: Eine benannte Koordinatorin ohne Weisungsbefugnis kann Abläufe abstimmen, aber eine begonnene Arbeit nicht stoppen. Bei Heißarbeiten fremder Gewerke in laufendem Betrieb ist genau diese Eingriffsmöglichkeit der Kern der Regelung.
Bei der Auftragsvergabe greift zusätzlich § 5 der DGUV Vorschrift 1. Nach Absatz 1 hat der Unternehmer dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die für die Durchführung des Auftrags maßgeblichen Vorgaben zu beachten. Nach Absatz 3 unterstützt der auftraggebende Unternehmer das Fremdunternehmen bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren, stellt sicher, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwacht werden, und stellt mit dem Fremdunternehmen Einvernehmen darüber her, wer den Aufsichtführenden zu stellen hat. Diese Zuständigkeitsfrage ist vor Arbeitsbeginn zu klären, nicht im Schadensfall.
Löschmittel und Brandschutzhelfer: die Rechenlogik der ASR A2.2
Die ASR A2.2 in der Ausgabe Mai 2018, zuletzt geändert GMBl 2025, S. 365, arbeitet mit der Hilfsgröße Löschmitteleinheit. Aus der Grundfläche der Arbeitsstätte, also der Summe der Grundflächen aller Ebenen, ergibt sich nach Tabelle 3 die erforderliche Zahl an Löschmitteleinheiten. Tabelle 2 ordnet diesen Wert dem Löschvermögen einzelner Geräte zu: Ein Feuerlöscher mit dem Rating 21A entspricht 6 Löschmitteleinheiten, einer mit 43A entspricht 12. Für die Grundausstattung werden im Regelfall nur Feuerlöscher mit mindestens 6 Löschmitteleinheiten angerechnet; in mehrgeschossigen Gebäuden sind je Geschoss mindestens 6 bereitzustellen.
Für die Bereitstellung nennt Punkt 5.3 eine maximale tatsächliche Laufweglänge von 20 Metern von jeder Stelle zum nächstgelegenen Feuerlöscher. In Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung verschärft Punkt 6.2 diesen Wert deutlich: Die Löscheinrichtung muss ohne Gefährdung schnell erreichbar sein, in der Regel nicht weiter als 5 Meter, maximal 10 Meter tatsächliche Laufweglänge. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass das Löschmittel der Brandklasse angepasst und die Löschmittelmenge ausreichend ist, um einen Entstehungsbrand dieser Gefährdung abzudecken. Als zweckmäßige Griffhöhe nennt die Regel 0,80 bis 1,20 Meter.
Die Zahl der Brandschutzhelfer ergibt sich nach Punkt 7.3 aus der Gefährdungsbeurteilung; ein Anteil von 5 Prozent der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl kann in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung, bei Anwesenheit vieler Personen oder bei großer räumlicher Ausdehnung erforderlich sein; Schichtbetrieb, Urlaub, Fortbildung und Krankheit sind einzurechnen. Praktische Löschübungen gehören zur fachkundigen Unterweisung. Als bewährt nennt die Regel bei normaler Brandgefährdung eine Wiederholung im Abstand von zwei bis fünf Jahren, wobei der Arbeitgeber das Intervall anhand der Gefährdungsbeurteilung festlegt.
| Grundfläche bis … m² | Erforderliche Löschmitteleinheiten (LE) | Feuerlöscher mit je 6 LE (rechnerisch) |
|---|---|---|
| 50 | 6 | 1 |
| 100 | 9 | 2 |
| 200 | 12 | 2 |
| 400 | 18 | 3 |
| 700 | 27 | 5 |
| 1000 | 36 | 6 |
Häufige Fragen
- Was unterscheidet Heißarbeiten von Arbeiten in der Werkstatt?
- Der Unterschied liegt nicht im Verfahren, sondern in der Umgebung. In einer eingerichteten Schweißkabine ist der Gefahrbereich bereits baulich beherrscht. Auf der Baustelle, im Lager oder im Bestand ist er es nicht – dort entscheidet die Vorbereitung darüber, ob ein Zündfunke folgenlos bleibt. Nach ASR A2.2 liegt bei Arbeiten wie Schweißen, Brennschneiden und Trennschleifen eine erhöhte Brandgefährdung vor.
- Wer stellt den Erlaubnisschein aus und was muss darin stehen?
- Lässt sich die Brandgefährdung nicht durch Entfernen aller brennbaren Stoffe beseitigen, sind die ergänzenden Sicherheitsmaßnahmen nach § 12 GefStoffV schriftlich festzulegen; im Brandschutz heißt dieses Dokument Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten, bei schweißtechnischen Arbeiten auch Schweißerlaubnis. Anzugeben sind Rahmendaten, Zeitraum, Art der Arbeit, die Maßnahmen vor Arbeitsbeginn, der Brandposten und die Brandwache. Ein Muster stellt die DGUV im Fachbereich AKTUELL FBFHB-008 bereit.
- Welche Schutzabstände gelten rund um die Arbeitsstelle?
- Die Richtlinie VdS 2008 der Versicherer nennt für die Räumung des Bereichs 2 Meter beim Löten und Heißkleben, 6 Meter beim Trennschleifen, 7,5 Meter beim Schweißen und 10 Meter beim Brennschneiden. Diese Werte sind keine staatliche Vorschrift, werden aber in Versicherungsverträgen häufig zur Bedingung gemacht. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind die vereinbarten Vertragsbedingungen.
- Worin unterscheiden sich Brandposten und Brandwache?
- Es sind zwei Aufgaben zu zwei Zeitpunkten. Der Brandposten beobachtet während der Arbeiten den brandgefährdeten Bereich und verhindert einen möglichen Brand in seiner Entstehung durch einen eigenen Löschangriff. Die Brandwache führt im Anschluss wiederholte Kontrollen durch und sucht gezielt nach Glimmnestern. Beide werden namentlich benannt und übernehmen keine andere Aufgabe gleichzeitig.
- Welche Rolle spielt die Dokumentation für den Versicherungsschutz?
- Der Erlaubnisschein ist zunächst ein Instrument des Arbeitsschutzes. Versicherungsrechtlich wirkt er über die vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften, auf die das DGUV-Formular in Feld 9 selbst hinweist. Solche Vorschriften sind vertragliche Obliegenheiten im Sinne des § 28 VVG. Nach § 28 Abs. 2 VVG ist der Versicherer bei vorsätzlicher Verletzung leistungsfrei, bei grob fahrlässiger Verletzung ist er berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Nach § 28 Abs. 3 VVG bleibt die Leistungspflicht bestehen, soweit die Verletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht ursächlich war, außer bei arglistiger Verletzung. Unabhängig davon erlaubt § 81 Abs. 2 VVG eine Kürzung, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt. Maßgeblich ist immer der konkrete Vertrag.
- Wo tauchen Heißarbeiten in der Brandschutzordnung nach DIN 14096 auf?
- Punkt 7.1 der ASR A2.2 ordnet die Brandschutzmaßnahmen drei Adressatenkreisen zu und verweist dafür auf DIN 14096:2014-05. Der Aushang für alle Personen in der Arbeitsstätte entspricht Teil A, die allen Beschäftigten zugänglich zu machenden Maßnahmen entsprechen Teil B, die gegen Nachweis bekannt zu machenden Maßnahmen für Beschäftigte mit besonderen Aufgaben im Brandschutz entsprechen Teil C. Ausgehängt wird unter anderem dann, wenn erhöhte Brandgefährdung vorliegt oder sich häufig Besucher oder Fremdfirmen in der Arbeitsstätte aufhalten, insbesondere wenn sie nicht begleitet sind. Teil C ist der Ort, an dem geregelt wird, dass Arbeiten mit besonderen Gefahren nur nach Ausstellung eines geeigneten Erlaubnisscheins genehmigt werden, wer feuergefährdete Bereiche überwacht und wer Beschäftigte einschließlich Fremdfirmen im Brandschutz unterweist. Die Abschnittsfolge des Teils C ist durch die Norm vorgegeben, von der Einleitung über Brandverhütung bis zu Nachsorge und Anhang.