Gefährdungsbeurteilung Einzelhandel: Pflichten, Werte und Vorlage

Ein Ladengeschäft wirkt auf den ersten Blick unproblematisch: Verkaufsraum, Kasse, Lager hinten. Tatsächlich treffen hier Publikumsverkehr, Warenverräumung in der Höhe, Bargeld und Dauerstehen an der Kasse aufeinander. Die Gefährdungsbeurteilung ist das Instrument, mit dem Sie diese Punkte systematisch erfassen. Wer den Einstieg strukturiert angehen möchte, findet im Arbeitsschutz-Paket Einzelhandel die passenden Dokumente für Verkaufsraum, Kassenzone und Lager.

Gefährdungsbeurteilung Einzelhandel: Pflichten & Vorlage

Dieser Beitrag ordnet die Pflichten für Betriebe mit etwa 1 bis 20 Beschäftigten. Er nennt die einschlägigen Paragrafen, die konkreten Zahlenwerte der Technischen Regeln für Arbeitsstätten und die Schwellen, ab denen zusätzliche Funktionen im Betrieb zu benennen sind. Alle Angaben stammen aus den amtlichen Fassungen und dem Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der zuständige Unfallversicherungsträger für den Einzelhandel ist die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) mit Sitz in Mannheim. Die branchenspezifische Konkretisierung liefert die DGUV Regel 108-601 „Branche Einzelhandel“ in der Ausgabe August 2019, ergänzt um die BGHW-Handlungshilfe „Gefährdungsbeurteilung kompakt: Einzelhandel allgemein“ (Art.-Nr. A 131).

Wer die Gefährdungsbeurteilung erstellen muss

Die Pflicht beginnt beim ersten Beschäftigten. § 5 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes verlangt vom Arbeitgeber, durch eine Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen erforderlich sind. § 5 Abs. 3 zählt die Gefährdungsfaktoren auf und nennt in Nummer 6 ausdrücklich die psychischen Belastungen bei der Arbeit. Für einen Laden mit Kundenkontakt, Bargeld und Randzeiten ist das kein Nebenaspekt.

§ 5 Abs. 2 erlaubt eine wichtige Vereinfachung: Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit. Für einen Laden mit drei baugleichen Kassenplätzen ist also eine Beurteilung des Kassenarbeitsplatzes ausreichend. Sinnvoll ist ein Aufbau entlang der Tätigkeiten: Verkaufsraum, Kasse, Warenannahme und Lager, Reinigung. Eine strukturierte Gefährdungsbeurteilung Vorlage spart hier den größten Teil der Vorarbeit.

Die Dokumentation regelt § 6 Abs. 1 ArbSchG: Der Arbeitgeber muss über Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation reichen zusammengefasste Angaben. Eine Ausnahme für Kleinbetriebe gibt es nicht. § 3 Abs. 3 ArbStättV verlangt zusätzlich, die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren und dabei anzugeben, welche Gefährdungen auftreten können und welche Maßnahmen durchgeführt werden.

Rechtsgrundlagen für das Ladengeschäft

Für den Einzelhandel sind vor allem folgende Vorschriften einschlägig:

  • ArbSchG §§ 5, 6, 12: Beurteilung, Dokumentation, Unterweisung.
  • ArbStättV § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 4, § 9: Dokumentationszeitpunkt, ständiges Freihalten von Verkehrs- und Fluchtwegen, Ordnungswidrigkeiten.
  • ArbStättV Anhang Nr. 1.5 Abs. 2: Fußböden ohne Unebenheiten, Löcher oder Stolperstellen; trittsicher und rutschhemmend.
  • ArbStättV Anhang Nr. 3.3 Abs. 2: Sitzgelegenheiten am Arbeitsplatz.
  • LasthandhabV § 2: manuelle Lastenhandhabung vermeiden, sonst nach Anhang beurteilen.
  • GefStoffV § 14: schriftliche Betriebsanweisung und mündliche Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit sowie mindestens jährlich, schriftlich festgehalten.
  • MuSchG § 11 Abs. 5: Nummer 1 verbietet regelmäßiges Heben von mehr als 5 kg und gelegentliches Heben von mehr als 10 kg ohne mechanische Hilfsmittel; Nummer 3 untersagt nach Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats überwiegend bewegungsarmes ständiges Stehen, wenn diese Tätigkeit täglich vier Stunden überschreitet. § 9 Abs. 3 MuSchG verlangt zusätzlich, kurze Unterbrechungen sowie Hinlegen, Hinsetzen und Ausruhen zu ermöglichen.
  • JArbSchG § 22 Abs. 1 und § 29 Abs. 2: Verbot bestimmter gefährlicher Arbeiten für Jugendliche, mit Ausbildungsausnahme nach § 22 Abs. 2, sowie Unterweisung mindestens halbjährlich. Für Auszubildende im Laden ist das der praktisch relevante Punkt.
  • ArbZG § 3 und § 6: werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden, Verlängerung auf zehn Stunden nur mit Ausgleich; für Nachtarbeitnehmer Anspruch auf arbeitsmedizinische Untersuchung in Abständen von mindestens drei Jahren, nach Vollendung des 50. Lebensjahres jährlich.
  • DGUV Vorschrift 1 § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 2: Unterweisung mindestens einmal jährlich und dokumentiert; bei gefährlicher Arbeit durch eine Person allein sind über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu treffen.

Zwölf typische Gefährdungen im Einzelhandel

Die folgende Übersicht folgt der Tätigkeitsstruktur der DGUV Regel 108-601 und lässt sich direkt als Gliederung der eigenen Beurteilung übernehmen.

GefährdungTätigkeitSchutzmaßnahmeFundstelle
Stolpern, Rutschen, StürzenGang durch den Verkaufsraum, ReinigungBodenbelag der passenden R-Gruppe, keine Stolperstellen, Kabel und Podeste vermeiden, Nässe sofort beseitigenArbStättV Anhang Nr. 1.5 Abs. 2; ASR A1.5 Anhang 2
Absturz von Leiter oder TrittRegale einräumen, Ware präsentierenPodestleitern und Tritte statt improvisierter Aufstiege, Sichtprüfung vor Benutzung, kein seitliches Hinauslehnen, siehe Unterweisung Leitern und TritteDGUV Regel 108-601 Kap. 3.1.2
Heben und TragenWarenannahme, Verräumen von GebindenGebindegrößen und Packhöhen reduzieren, Hebe- und Tragehilfen, ungünstige Körperhaltungen vermeiden, siehe Unterweisung Heben und TragenLasthandhabV § 2; DGUV Regel 108-601 Kap. 3.1.2
Zwangshaltung und DauerstehenKassierenSitzgelegenheit bereitstellen, Sitz-Steh-Kasse, Fußstütze, TätigkeitswechselArbStättV Anhang Nr. 3.3 Abs. 2; DGUV Regel 108-601 Kap. 3.2.2
SchnittverletzungenCutter, Bedientheke, FleischvorbereitungSicherheitsmesser, geeignete persönliche Schutzausrüstung, UnterweisungDGUV Regel 108-601 Kap. 3.1.2 und 3.4.1
Gefahrstoffe und ReinigungsmittelReinigung der BetriebsstätteErsatzstoffe prüfen, Betriebsanweisung, jährliche Unterweisung, Sicherheitsdatenblätter zugänglich halten, siehe Unterweisung GefahrstoffeGefStoffV § 14; DGUV Regel 108-601 Kap. 3.1.3 und 3.6.2
Raubüberfall und Bedrohung durch KundenKassieren, Öffnen und SchließenAnreiz senken, Alarmierungsmöglichkeit, Verhaltensregeln schriftlich festlegen und üben, psychische Nachbelastung berücksichtigenDGUV Vorschrift 25 §§ 3 bis 9 und § 20; DGUV Regel 108-601 Kap. 3.2.4
AlleinarbeitRandzeiten, KleinstladenZusätzliche technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen; Betreten und Verlassen der Betriebsstätte möglichst nicht alleinDGUV Vorschrift 1 § 8 Abs. 2; DGUV Regel 108-601 Kap. 3.2.4
Konfrontation bei LadendiebstahlAnsprache verdächtiger PersonenEigenschutz hat Vorrang, keine Verfolgung Flüchtender, Deeskalation, hochwertige Ware in den SichtbereichDGUV Regel 108-601 Kap. 3.2.4
Zugluft und Klima im EingangsbereichKassieren nahe der TürKassentisch anders positionieren, Luftschleieranlage, Verkleidung, Kassenpodest, Zugluftmessung auf Kopf-, Schulter- und TischhöheASR A3.5 Tab. 1; DGUV Regel 108-601 Kap. 3.2.2
Brandschutz und FluchtwegeAktionsflächen, saisonale WarenpräsentationFluchtwege, Notausgänge, Feuerlöscher und Hinweiszeichen nie zustellen, siehe Unterweisung BrandschutzArbStättV § 4 Abs. 4; ASR A2.3; DGUV Regel 108-601 Kap. 3.2.1
Elektrische BetriebsmittelProbierstände, Verlängerungskabel, HeizplattenPrüfung auf elektrische Sicherheit, defekte Kabel und Stecker aussondernDGUV Vorschrift 3; DGUV Regel 108-601 Kap. 3.2.1

Stürze sind dabei kein Randthema. Die BGHW gibt an, dass etwa 25 Prozent der Unfälle in allen BGHW-Mitgliedsunternehmen Stürze sind und zwei Drittel aller neuen Rentenfälle auf Stürze in der Ebene und Abstürze zurückgehen, auch aus geringer Höhe. Diese Werte beziehen sich auf sämtliche Mitgliedsunternehmen aus Handel und Warenlogistik, nicht allein auf den Einzelhandel.

Boden, Licht und Wege: die konkreten Werte

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten liefern nachprüfbare Zahlen. Die Rutschhemmung ist in ASR A1.5 Anhang 2 nach Bereichen gestaffelt, die Beleuchtungsstärke in ASR A3.4 Anhang 3. Ein Strich bedeutet, dass die jeweilige Regel für diesen Bereich keinen eigenen Wert auflistet.

BereichRutschhemmung (ASR A1.5 Anhang 2)Beleuchtungsstärke (ASR A3.4 Anhang 3)
Verkaufsraum, KundenraumR 9 (Nr. 11.12)300 lx, Ra 80 (Nr. 24.1)
Kassenbereich, PackbereichR 9 (Nr. 11.14)500 lx, Ra 80 (Nr. 24.2)
Bedienungsgänge allgemeinR 9 (Nr. 11.7)
Bedienungsgang Brot und Backwaren, unverpacktR 10 (Nr. 11.4)
Bedienungsgang Fleisch und Wurst, unverpacktR 11 (Nr. 11.3.1)
Bedienungsgang Fisch, unverpacktR 12 (Nr. 11.6.1)
Verkaufsbereich mit Backofen: Aufbacken / HerstellenR 10 / R 11 (Nr. 11.10)
Verkaufsbereich mit Fritteuse oder GrillanlageR 12 (Nr. 11.11)
Eingangsbereich innen / außenR 9 / R 11 oder R 10 mit V4 (Nr. 0.1, 0.2)
Kühl- und Tiefkühlraum, unverpackte WareR 12 (Nr. 10.1)
Lagerraum, gleichartiges Lagergut50 lx, Ra 60 (Nr. 2.2)
Lagerraum mit Suchaufgabe100 lx, Ra 60 (Nr. 2.3)
Versand- und Verpackungsbereich300 lx, Ra 60 (Nr. 2.1)

Für Wege gilt ASR A1.8 Tab. 2: Bei bis zu 5 Personen im Einzugsgebiet beträgt die lichte Mindestbreite des Verkehrswegs 0,90 m, bei bis zu 20 Personen 1,00 m, bei bis zu 50 Personen 1,20 m; zwischen Lagereinrichtungen und -geräten sind 1,25 m vorgesehen. Der Hauptfluchtweg darf nach ASR A2.3 Abschnitt 5 Abs. 2 bei normaler Brandgefährdung bis zu 35 m lang sein, bei erhöhter Brandgefährdung ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtung bis zu 25 m. Die Mindestlufttemperatur liegt nach ASR A3.5 Tab. 1 bei leichter Arbeit im Stehen und Gehen bei 19 Grad Celsius; ab 30 Grad Celsius Raumtemperatur sind wirksame Maßnahmen zu ergreifen.

Kassenarbeitsplatz: was das Regelwerk fordert

Der Kassenplatz ist der Ort, an dem sich Ergonomie, Klima und Sicherheit überlagern. Die zentrale Vorgabe steht in ArbStättV Anhang Nr. 3.3 Abs. 2: Kann die Arbeit ganz oder teilweise sitzend verrichtet werden oder lässt es der Arbeitsablauf zu, sich zeitweise zu setzen, sind den Beschäftigten am Arbeitsplatz Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Nur wenn betriebstechnische Gründe entgegenstehen, dürfen die Sitzgelegenheiten in der Nähe des Arbeitsplatzes bereitstehen. Ein Stehkassenplatz ohne jede Sitzgelegenheit ist damit begründungspflichtig.

Für den Bewegungsraum gilt ASR A1.2 Abschnitt 5.1: mindestens 1,50 Quadratmeter Bewegungsfläche, Tiefe und Breite jeweils mindestens 1,00 Meter. Die DGUV Regel 108-601 Kap. 3.2.2 ergänzt, dass Betreten der Kassenbox, Einnehmen der Arbeitshaltung und Aufstehen ohne Einschränkung möglich sein sollen und der Fuß- und Beinbereich frei von Gegenständen zu halten ist. Als übliche Arbeitshöhen nennt sie 0,73 bis 0,82 Meter beim Sitzkassenplatz und 0,95 bis 1,06 Meter beim Stehkassenplatz mit Stehhilfe. Beim Sitz-Steh-Platz können die Beschäftigten die Zeitanteile selbst wählen, was den Tätigkeitswechsel praktisch umsetzbar macht.

Die Beleuchtung im Kassenbereich beträgt nach ASR A3.4 Anhang 3 Nr. 24.2 mindestens 500 lx; Anzeigen müssen blendungsfrei und gut lesbar sein. Zum Klima nennt die DGUV Regel 108-601 einen Mindestwert von 19 Grad Celsius am Kassenarbeitsplatz und 18 Grad Celsius Oberflächentemperatur für den Fußboden in der Kassenbox; gegen Zugluft aus dem Eingangsbereich werden Positionierung des Kassentisches, Luftschleieranlagen, Verkleidungen und Kassenpodeste genannt.

Für die Scannerergonomie ist die Nutzungshäufigkeit der Maßstab: Arbeitsmittel, die mehr als zehnmal pro Minute genutzt werden, sollen im kleinen Greifraum mit angewinkelten Armen erreichbar sein. Der Scanner ist so einzubauen, dass die Ware darüber oder daran vorbei geschoben werden kann, ohne sie anzuheben oder zu drehen. Für seltener genutzte Mittel wie Warenentsicherung oder Handscanner ist der ausgestreckte Arm die Richtschnur, ohne Heben über Schulterniveau. Über-Kopf-Zigarettenträger dürfen nicht in den Arbeitsbereich hineinragen; die oberste Lage soll höchstens 1,84 Meter über dem Kassenboden liegen.

Überfallprävention und Nachbetreuung

Die DGUV Vorschrift 25 „Überfallprävention“ vom August 2020 ist als Muster-Unfallverhütungsvorschrift veröffentlicht. Verbindlich ist für Ihren Betrieb die Fassung, die Ihr zuständiger Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzt hat; klären Sie den Stand daher bei der BGHW. Inhaltlich erfasst § 1 Abs. 1 Buchst. c ausdrücklich Verkaufsstellen, nach § 2 Buchst. c also Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels, sofern Beschäftigte Umgang mit Bargeld oder sonstigen Zahlungsmitteln oder Zugriff auf Wertsachen haben.

§ 3 verlangt, den Umgang mit Bargeld so zu gestalten, dass der Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringert wird, und stellt klar: Kommt es dennoch zu einem Überfall, hat der Schutz von Leben und Gesundheit Vorrang vor dem Schutz von Werten. § 4 ordnet die Überfallgefährdung ausdrücklich der Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu. Sie gehört damit in die Gefährdungsbeurteilung und nicht in ein separates Sicherheitskonzept.

§ 5 verlangt eine Gestaltung der Betriebsstätte, bei der Täter frühzeitig wahrgenommen werden können und die Einsichtnahme auf Banknotenbestände durch Unberechtigte weitgehend verhindert wird. Nach § 6 sind geeignete Alarmierungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, mindestens ein Telefon, über das eine hilfebringende Stelle unmittelbar erreichbar ist. § 8 fordert schriftliche Betriebsanweisungen zum Umgang mit Banknoten, zum Umgang mit Mängeln und Störungen an Sicherheitseinrichtungen und zum Verhalten bei Überfällen; eine passende Betriebsanweisung deckt diese drei Punkte in einem Dokument ab. § 9 verlangt die Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens halbjährlich, jeweils dokumentiert.

Für die Zeit danach gilt § 20: Der Unternehmer legt im Rahmen der Notfallplanung fest, welche Maßnahmen unmittelbar nach einem Überfall zu ergreifen sind, wozu die angemessene Betreuung der betroffenen Versicherten gehört. Der Überfall ist unverzüglich dem zuständigen Unfallversicherungsträger mitzuteilen. Die DGUV Regel 108-601 Kap. 3.2.4 ergänzt die Verhaltensregeln nach einem Überfall und hält fest, dass auch psychisch Verletzte schnellstmöglich dem Unfallversicherungsträger zu melden sind. Standards für den betrieblichen Umgang mit solchen Ereignissen beschreibt die DGUV Information 206-017 „Gut vorbereitet für den Ernstfall“ in der Ausgabe März 2025.

Gilt das für meinen Betrieb mit 8, 20 oder 45 Leuten?

Pflicht8 Beschäftigte20 Beschäftigte45 BeschäftigteFundstelle
Gefährdungsbeurteilung und DokumentationjajajaArbSchG §§ 5, 6; ArbStättV § 3 Abs. 3
Unterweisung mindestens jährlich, dokumentiertjajajaArbSchG § 12; DGUV Vorschrift 1 § 4 Abs. 1
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische BetreuungjajajaDGUV Vorschrift 2; BGHW
Wahlrecht Regelbetreuung oder alternative Betreuung im UnternehmermodelljajajaBGHW: bis 50 Beschäftigte
Ersthelfer1 Ersthelfer1 Ersthelfer5 Prozent der anwesenden VersichertenDGUV Vorschrift 1 § 26 Abs. 1
Brandschutzhelferin der Regel 5 Prozentin der Regel 5 Prozentin der Regel 5 ProzentASR A2.2 Abschn. 7.3 Abs. 2
Pausenraum oder Pausenbereichnur wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz es erfordernjajaArbStättV Anhang Nr. 4.2 Abs. 1
Sicherheitsbeauftragteneinneinnur bei besonderer Gefährdung laut Gefährdungsbeurteilung§ 22 Abs. 1 SGB VII

Beim Ersthelfer profitiert der Handel von der günstigeren Quote: Nach § 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 genügt bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer; bei mehr als 20 anwesenden Versicherten gelten in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 Prozent statt der 10 Prozent für sonstige Betriebe. Fortbildung in der Regel alle zwei Jahre, siehe Ersthelfer im Betrieb. Für den Brandschutzhelfer nennt ASR A2.2 Abschnitt 7.3 Abs. 2 einen Anteil von 5 Prozent der Beschäftigten als in der Regel ausreichend, wobei Schichtbetrieb, Urlaub und Krankheit zu berücksichtigen sind.

Beim Sicherheitsbeauftragten hat sich die Rechtslage verändert. § 22 SGB VII wurde durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 140) mit Wirkung vom 29. Mai 2026 neu gefasst. Die Bestellpflicht nach Absatz 1 Satz 1 greift jetzt in Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten. Bei regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten ist nach Satz 3 ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen, wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt. Unternehmen mit regelmäßig weniger als 250 Beschäftigten und ohne besondere Gefährdung erfüllen die Anforderung nach Satz 4 bereits mit einem Sicherheitsbeauftragten. Die DGUV Regel 108-601 aus dem Jahr 2019 nennt in Kapitel 2.1 noch die frühere Grenze von mehr als 20 Beschäftigten und ist in diesem Punkt überholt.

Dokumentation, Unterweisung und Bußgelder

Die Dokumentation ist keine Formalie. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ArbStättV stellt ausdrücklich unter Bußgeld, wer entgegen § 3 Abs. 3 eine Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert. Der Rahmen ergibt sich aus § 25 Abs. 2 ArbSchG: Geldbuße bis zu 5.000 Euro, bei Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare behördliche Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG bis zu 30.000 Euro. Wer durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, macht sich nach § 26 Nr. 2 ArbSchG strafbar, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Ebenfalls bußgeldbewehrt ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 ArbStättV, Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge nicht freizuhalten.

Praktisch bewährt sich ein knapper Satz an Dokumenten: eine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung je Tätigkeitsbereich, Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe, Arbeitsmittel und den Umgang mit Zahlungsmitteln sowie Unterweisungsnachweise mit Datum und Unterschrift. Wer den Ablauf geführt durchgehen möchte, kann die Gefährdungsbeurteilung erstellen und die Ergebnisse anschließend an die eigenen Räume anpassen.

Häufige Fragen zur Gefährdungsbeurteilung im Einzelhandel

Ab wie vielen Mitarbeitern brauche ich im Einzelhandel eine Gefährdungsbeurteilung?

Ab dem ersten Beschäftigten. § 5 Abs. 1 ArbSchG kennt keine Untergrenze, und § 6 Abs. 1 ArbSchG verlangt die Dokumentation unabhängig von der Betriebsgröße. Nach § 3 Abs. 3 ArbStättV muss die Dokumentation bereits vor Aufnahme der Tätigkeiten vorliegen.

Muss an der Kasse eine Sitzgelegenheit stehen?

Ja, sobald die Arbeit ganz oder teilweise sitzend verrichtet werden kann oder der Arbeitsablauf zeitweises Setzen zulässt. Dann sind nach ArbStättV Anhang Nr. 3.3 Abs. 2 Sitzgelegenheiten am Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Nur wenn das aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich ist, dürfen sie in der Nähe des Arbeitsplatzes bereitstehen.

Wie hell muss ein Verkaufsraum beleuchtet sein?

Die ASR A3.4 in der Ausgabe Mai 2023 nennt in Anhang 3 Nr. 24 einen Mindestwert von 300 lx für den Verkaufsbereich und 500 lx für Kassenbereich und Packtisch, jeweils bei einem Farbwiedergabeindex Ra 80. Für Lagerräume sieht Anhang 3 Nr. 2 je nach Aufgabe 50 lx, 100 lx oder 300 lx vor.

Welche Rutschhemmung braucht der Boden im Verkaufsraum?

Für Verkaufsräume und Kundenräume sowie für Kassen- und Packbereiche genügt nach ASR A1.5 Anhang 2 Nr. 11.12 und Nr. 11.14 die Bewertungsgruppe R 9. Sobald unverpackte Frischware verkauft oder Ware aufgebacken und frittiert wird, steigen die Anforderungen bis R 12. Maßgeblich ist der Bereich, nicht der gesamte Laden.

Wie viele Ersthelfer braucht ein Einzelhandelsbetrieb?

Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten genügt ein Ersthelfer. Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten gilt für Verwaltungs- und Handelsbetriebe nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a DGUV Vorschrift 1 eine Quote von 5 Prozent statt der 10 Prozent für sonstige Betriebe. Die Fortbildung erfolgt nach § 26 Abs. 3 in der Regel alle zwei Jahre.

Was ist nach einem Überfall im Laden zu tun?

Nach § 20 der Muster-Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 25 legt der Unternehmer bereits in der Notfallplanung fest, welche Maßnahmen unmittelbar nach einem Überfall greifen, einschließlich der angemessenen Betreuung der betroffenen Versicherten. Der Überfall ist unverzüglich dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Die DGUV Regel 108-601 Kap. 3.2.4 stellt klar, dass auch psychisch Verletzte zu melden sind.

Quellen

Redaktionsstand: August 2026. Muster-Vorlagen sind an die betriebsspezifischen Gegebenheiten anzupassen und ersetzen keine Rechts- oder sicherheitstechnische Beratung im Einzelfall.

Passend dazu

Gefährdungsbeurteilung Vorlage: 7 Schritte + Excel

Pflicht ab dem ersten Beschäftigten (§ 5, § 6 ArbSchG): 7-Schritte-Prozess, Pflichtspalten, Bußgeldrisiken – mit Blanko-Excel zum Download.

Gefährdungsbeurteilung Muster: Beispiel ausgefüllt

Ausgefülltes GBU-Muster am Beispiel Malerbetrieb: 10 Zeilen mit Gefährdung, Ampel, Maßnahme und Wirksamkeitsprüfung – Zeile für Zeile erklärt.

Unterweisung Baustelle: Erstunterweisung, Inhalte, Ablauf

Erstunterweisung an Tag 1, Pflichtinhalte, mehrere Gewerke, wechselnde Baustellen und mobile Dokumentation für Handwerker.

Sicherheitsunterweisung: Pflicht, Fristen, Inhalte 2026

Wer muss wann unterweisen, was gehört rein, wie dokumentieren Sie richtig? Mit Fristen-Tabelle und Vorlage.