Gefährdungsbeurteilung Lager und Logistik: Pflichten, Fristen und Maße für Kleinbetriebe

Ein Lager ist selten ein eigener Betrieb. Meist ist es die Halle hinter der Werkstatt, das Regalfeld neben der Warenannahme oder der Kommissionierbereich eines Handelsbetriebs mit acht bis zwanzig Beschäftigten. Genau dort treffen Fußgänger auf Hubwagen, stehen Paletten auf Traversen, und genau dort wird die Gefährdungsbeurteilung am häufigsten unterschätzt. Dieser Beitrag ordnet die Pflichten für deutsche Kleinbetriebe entlang der tatsächlichen Fundstellen und zeigt, welche Maße und Fristen belegbar sind.

Gefährdungsbeurteilung Lager und Logistik: Pflichten

Drei Punkte sind für die Praxis besonders wichtig, weil viele Ratgeber im Netz sie falsch oder veraltet wiedergeben. Erstens: Die häufig zitierte DGUV Regel 108-007 „Lagereinrichtungen und -geräte" ist zurückgezogen; maßgeblich ist die DGUV Information 208-061 „Lagereinrichtungen und Ladungsträger". Zweitens: Die Regalprüfung ist keine pauschale Jahrespflicht, sondern eine vom Arbeitgeber festzulegende Frist nach der Betriebssicherheitsverordnung. Drittens: Für Mitgänger-Flurförderzeuge gilt der Staplergrundsatz nicht — mit einer klar definierten Ausnahme. Wer die Umsetzung strukturiert angehen möchte, findet im Arbeitsschutz-Paket Lager und Logistik die passenden Bausteine.

Alle Angaben beziehen sich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Regelungen aus Österreich oder der Schweiz sind nicht übertragbar. Grundlage ist das Arbeitsschutzgesetz mit seinen Verordnungen sowie das Vorschriften- und Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung.

Rechtsgrundlagen im Überblick

Ausgangspunkt ist § 5 ArbSchG: Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Absatz 3 nennt die Quellen einer Gefährdung ausdrücklich, darunter die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, unzureichende Qualifikation und Unterweisung sowie psychische Belastungen bei der Arbeit. Nach Absatz 2 genügt bei gleichartigen Arbeitsbedingungen die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit — für ein Regalfeld mit identischer Nutzung ist also keine Einzelbetrachtung jedes Feldes nötig.

§ 6 ArbSchG verlangt die Unterlagen, aus denen Ergebnis, Maßnahmen und Wirksamkeitsprüfung ersichtlich sind. Der geltende Wortlaut kennt keinen Schwellenwert nach Beschäftigtenzahl. Ergänzend verlangt § 3 ArbStättV eine fachkundige Durchführung und die Dokumentation vor Aufnahme der Tätigkeiten. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Für Arbeitsmittel gilt zusätzlich § 3 BetrSichV mit einer eigenen Dokumentationspflicht, die auch Art, Umfang und Fristen der Prüfungen umfasst. Wer den Einstieg sucht, arbeitet in der Regel mit einer strukturierten Gefährdungsbeurteilung Vorlage und passt sie an die eigenen Bereiche an.

Bußgeldseitig ist § 25 ArbSchG relevant: Wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 3 als Arbeitgeber zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro belegt werden; in den übrigen Fällen des Absatzes 1 liegt der Rahmen bei bis zu fünftausend Euro.

Verkehrswege und Gangbreiten nach ASR A1.8

Die Arbeitsstättenverordnung verlangt im Anhang unter Nummer 1.8, dass Verkehrswege je nach Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und dass für Fußgänger ein ausreichender Sicherheitsabstand gewahrt bleibt, wenn Transportmittel eingesetzt werden. Konkretisiert wird das in der ASR A1.8 „Verkehrswege" (Ausgabe März 2022, zuletzt geändert GMBl 2024 S. 412). Die folgende Tabelle fasst die für Lagerbereiche wesentlichen lichten Maße zusammen.

SituationMaßFundstelle
Verkehrsweg für bis zu 5 Personen0,90 mTab. 2 Nr. 1
Verkehrsweg für bis zu 20 Personen1,00 mTab. 2 Nr. 2
Verkehrsweg für bis zu 50 Personen1,20 mTab. 2 Nr. 3
Nebengang einer Lagereinrichtung, ausschließlich Be- und Entladung von Hand0,75 mTab. 2 Nr. 10
Weg zwischen Lagereinrichtungen und -geräten1,25 mTab. 2 Nr. 11
Gang zur Instandhaltung, Gang zu Betriebseinrichtungen ohne Begegnungsverkehr0,60 mTab. 2 Nr. 8 und 9
Lichte Höhe über Verkehrswegensoll 2,10 m, darf 2,00 m nicht unterschreitenAbschn. 4.2 Abs. 7
Randzuschlag bei reinem Fahrzeugverkehr unter 20 km/h2 mal 0,50 m, zusammen 1,00 mTab. 3
Randzuschlag bei gemeinsamem Fußgänger- und Fahrzeugverkehr2 mal 0,75 m, zusammen 1,50 mTab. 3
Begegnungszuschlag0,40 mTab. 3
Abstand von Fahrzeugwegen zu Türen, Toren, Durchgängen, Treppenaustrittenmindestens 1,00 mAbschn. 4.3 Abs. 2
Breite von Laderampenmindestens 0,80 mAbschn. 4.7 Abs. 2

Die Breite eines Fahrzeugwegs errechnet sich nach Abschnitt 4.3 aus der größten Breite von Transportmittel oder Ladegut zuzüglich Rand- und Begegnungszuschlag. Bei einer geringen Zahl von Verkehrsbegegnungen, etwa zehn pro Stunde, darf die Summe aus doppeltem Rand- und einfachem Begegnungszuschlag auf 1,10 Meter herabgesetzt werden, sofern daraus keine zusätzliche Gefährdung entsteht. Für Schmalgänge gilt Abschnitt 4.3 Absatz 10: Halten sich dort gleichzeitig kraftbetriebene Flurförderzeuge und Fußgänger auf, sind geeignete technische oder bauliche Schutzmaßnahmen zu installieren, etwa ein Personenerkennungssystem. Ein Schmalgang ist nach der Begriffsbestimmung ein Weg ohne beidseitigen Randzuschlag von jeweils mindestens 0,50 Metern.

An Laderampen fordert Abschnitt 4.7 Umwehrungen, vorzugsweise Geländer, an Rampenkanten, Seiten von Schrägrampen, Treppenzugängen und Kanten bei integrierten Hubtischen. Rampen mit mehr als 20 Metern Länge müssen, soweit betriebstechnisch möglich, an jedem Endbereich einen Abgang haben. Bereiche mit Absturzgefahr dürfen nur von Personen betreten werden, die für die Dauer des Be- oder Entladevorgangs beauftragt und zuvor unterwiesen wurden. Die Schwelle für Absturzgefahr nennt der Anhang der ArbStättV unter Nummer 2.1: mehr als ein Meter Absturzhöhe.

Regalprüfung: keine pauschale Jahrespflicht

Hier lohnt der genaue Blick, weil viele Wettbewerbertexte noch die zurückgezogene DGUV Regel 108-007 zitieren. Aktuell ist die DGUV Information 208-061 „Lagereinrichtungen und Ladungsträger", Ausgabe November 2023 in der aktualisierten Fassung Juli 2024. Sie ist aus der DGUV Regel 108-007 hervorgegangen, die ausdrücklich zurückgezogen wurde. Eine praxisrelevante Änderung der Fassung 2024 betrifft Abschnitt 4.2.1: Bei Regalen und Schränken mit Schiebe- oder Rolltüren, die von Hand be- und entladen werden, darf die oberste Ablage nunmehr bis zum Fünffachen der Regaltiefe über der Standfläche liegen.

Rechtsgrundlage der Prüfung ist nicht die Norm, sondern die Betriebssicherheitsverordnung. Nach § 3 Absatz 6 BetrSichV hat der Arbeitgeber Art und Umfang erforderlicher Prüfungen sowie die Fristen wiederkehrender Prüfungen zu ermitteln und festzulegen. § 14 Absatz 2 BetrSichV verlangt die wiederkehrende Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person für Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind. Die DGUV Information 208-043 „Sicherheit von Regalen" (Juni 2020) gibt dazu wieder, dass die DIN EN 15635 eine Mindestprüffrist von einem Jahr vorsieht und dass die TRBS 1201 ein Jahr als bewährte Prüffrist nennt. Diese Angaben sind also die Wiedergabe durch die DGUV, nicht der Normtext selbst.

Entscheidend für Kleinbetriebe ist die dort ebenfalls formulierte Einschränkung: Regale, die von Hand be- und entladen werden, sind zwar nicht ausgenommen, in der Regel können bei ihnen aber Schäden verursachende Einflüsse oder Gefährdungen ausgeschlossen werden, sodass auf regelmäßige Prüfungen nach § 14 Absatz 2 BetrSichV verzichtet werden kann. Sobald Regale mit Gabelstaplern oder anderen Flurförderzeugen beschickt werden, ist dagegen mit solchen Einflüssen zu rechnen. Wer diese Abgrenzung im Betrieb sauber begründet und dokumentiert, führt eine belastbare UVV-Prüfung statt einer Pauschalannahme.

Die Anforderungen an das Prüfpersonal ergeben sich aus der TRBS 1203, wiedergegeben in Abschnitt 6.3 der DGUV Information 208-061: Fachkenntnisse durch abgeschlossene Berufsausbildung, Berufserfahrung, zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld des Prüfgegenstands und angemessene Weiterbildung, dazu Weisungsfreiheit bei der Prüftätigkeit. Als Beurteilungsmaßstäbe nennt die DGUV Information 208-043 unter anderem eine maximale Durchbiegung der Träger bei Nennlast von einem Zweihundertstel der Spannweite, also fünf Millimeter je Meter, eine zulässige bleibende Verformung im entlasteten Zustand von einem Millimeter je Meter sowie eine maximal zulässige Schiefstellung der Stützen von 0,5 Prozent, sofern der Hersteller nichts Strengeres vorgibt. Schäden werden in die Gefahrenstufen grün, orange und rot eingeteilt; rot bedeutet umgehendes Entlasten und Sperren des Regals. Die Dokumentation richtet sich nach § 14 Absatz 7 BetrSichV und ist mindestens bis zur nächsten regelmäßigen Prüfung aufzubewahren.

Flurförderzeuge: Fahrauftrag und Mitgänger

Für Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand regelt § 7 Absatz 1 der DGUV Vorschrift 68 die Voraussetzungen abschließend: Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Steuern nur Personen beauftragen, die mindestens 18 Jahre alt, für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben. Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden. Die Durchführungsanweisung ergänzt, dass vor der schriftlichen Beauftragung sowohl eine gerätespezifische Einweisung als auch eine Unterweisung zu den betrieblichen Gegebenheiten erforderlich ist und dass die Beauftragung nur für den Betrieb gilt, der sie erteilt hat. Sie empfiehlt außerdem, die Beauftragung zurückzunehmen, wenn über ein Jahr keine ausreichende und regelmäßige Fahrpraxis nachgewiesen werden kann. Die praktische Umsetzung läuft über die dokumentierte Unterweisung Gabelstapler.

Die Abgrenzung zum Mitgänger ist eindeutig belegt. Der DGUV Grundsatz 308-001, seit 2023 unter dem Titel „Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern", stellt in Abschnitt 1.2 fest, dass er auf Flurförderzeuge, die durch eine mitgehende Bedienperson gesteuert werden, keine Anwendung findet. Nach § 7 Absatz 2 der DGUV Vorschrift 68 genügt es hier, dass die Bedienpersonen geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind; die Beauftragung muss nicht schriftlich erfolgen. Handhubwagen und Deichsel-Elektrohubwagen fallen darunter, weshalb für sie eine dokumentierte Unterweisung Hubwagen der richtige Nachweis ist.

Die Ausnahme steht in der Durchführungsanweisung zu § 7 Absatz 2: Mitgänger-Flurförderzeuge mit Fahrerstandplattform, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt, gelten als Flurförderzeuge mit Fahrerstand. Für sie greift dann § 7 Absatz 1 mit Altersgrenze, Ausbildung, Nachweis und schriftlichem Fahrauftrag. Für geländegängige Teleskopstapler verweist Abschnitt 1.3 auf den DGUV Grundsatz 308-009. Unabhängig davon verlangt § 5 der DGUV Vorschrift 68 eine schriftliche Betriebsanweisung für den Betrieb von Flurförderzeugen, die unter anderem die befahrbaren Verkehrswege, Angaben zu Lagerflächen und Stapelung sowie Regelungen zur Mitnahme von Personen enthalten soll. § 37 Absatz 1 fordert die Prüfung durch einen Sachkundigen in Abständen von längstens einem Jahr.

Zwölf typische Gefährdungen im Lager

Die folgende Übersicht eignet sich als Ausgangsraster für die eigene Beurteilung. Sie ersetzt keine Begehung, strukturiert aber die Tätigkeiten Warenannahme, Einlagern, Kommissionieren und Versand entlang der einschlägigen Fundstellen.

GefährdungTätigkeitSchutzmaßnahmeFundstelle
Anfahren durch FlurförderzeugeKommissionieren, WarenannahmeTrennung von Fußgänger- und Fahrzeugverkehr, Randzuschlag 2 mal 0,75 m bei Mischverkehr, Markierung, Personenerkennung im SchmalgangASR A1.8 Abschn. 4.3 und 4.4; ArbStättV Anhang 1.8
Herabfallende LadungEinlagern in Höhe, StapelnSchutz vor herabfallenden Gegenständen, Stapelhöhen und Lastannahmen beachten, Ladeeinheiten sichernArbStättV Anhang 2.1; DGUV Information 208-061 Abschn. 5
Regalschäden und RegaleinsturzEin- und Auslagern mit StaplerFestgelegte Prüffristen, Anfahrschutz, Belastungsangaben, rot eingestufte Schäden sofort entlasten und sperren§ 3 Abs. 6 und § 14 BetrSichV; DGUV Information 208-043
Absturz von Rampe und LadebrückeBe- und EntladenUmwehrung der Rampenkanten, Abgänge, Zutritt nur für beauftragte und unterwiesene PersonenASR A1.8 Abschn. 4.7; ArbStättV Anhang 1.10 und 2.1
Stolpern und RutschenAlle Wege im LagerHöhenunterschiede bis 2 cm anschrägen mit höchstens 25 Grad, Leitungen außerhalb der Wege, Rutschhemmung nach EinsatzbereichASR A1.5 Abschn. 5 und 6 sowie Anhang 2
Heben und TragenWarenannahme, KommissionierenManuelle Handhabung durch mechanische Ausrüstung vermeiden, sonst Beurteilung nach Anhang, Unterweisung inklusive körperlicher Eignung§§ 2 und 4 LasthandhabV
Arbeiten in KühlbereichenKühl- und TiefkühllagerBegrenzte Expositionszeiten mit Aufwärmphasen, Aufwärmraum, Kälteschutzkleidung; Pflichtvorsorge bei minus 25 Grad Celsius und kälterArbMedVV Anhang Teil 3 Abs. 1 Nr. 2; ASR A3.5 Abschn. 2 Abs. 3
LärmStaplerbetrieb, HallenbetriebUntere Auslösewerte 80 dB(A), obere 85 dB(A); ab oberem Auslösewert Lärmbereiche kennzeichnen und Lärmminderungsprogramm aufstellen§§ 6 und 7 LärmVibrationsArbSchV
GefahrstofflagerungFarben, Reiniger, DruckgaseKleinmengen außerhalb von Lagern insgesamt höchstens 1.500 kg; Zusammenlagerungsregeln erst ab mehr als 200 kg Gesamtmenge; entzündbare Flüssigkeiten Kategorie 3 ab mehr als 100 kg im LagerTRGS 510 Nr. 1 Abs. 7 bis 10 und Tabelle 1
AlleinarbeitSpätschicht, Wareneingang alleinBei gefährlicher Arbeit allein zusätzlich technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen§ 8 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1
LadungssicherungLkw be- und entladenLadung so verstauen und sichern, dass sie bei Vollbremsung nicht verrutscht oder umfällt; Absender lädt beförderungssicher, Frachtführer sorgt für betriebssichere Verladung§ 22 Abs. 1 StVO; § 412 Abs. 1 HGB
Leitern und TritteKommissionieren über GriffhöheLeiter als hochgelegener Arbeitsplatz bis 2 m Standhöhe, zwischen 2 m und 5 m nur bei zeitweiligen Arbeiten nach Verhältnismäßigkeitsprüfung; Sicherung gegen Umstoßen auf VerkehrswegenTRBS 2121 Teil 2 Abschn. 4.2.2 und 4.2.4

Für die drei am häufigsten unterschätzten Punkte lohnt eine eigene Nachweiskette: die Unterweisung Ladungssicherung an der Rampe, die Unterweisung Heben und Tragen in der Kommissionierung und die Unterweisung Leitern und Tritte für alle Griffhöhen oberhalb der zweiten Regalebene.

Gilt das für meinen Betrieb mit 8, 20 oder 45 Leuten?

Die Grundpflichten hängen nicht an der Betriebsgröße. Unterschiede entstehen bei Ersthelfern, bei der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung und beim Sicherheitsbeauftragten. Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl nach § 2 Absatz 5 der DGUV Vorschrift 2 zählen Teilzeitkräfte mit bis zu 20 Wochenstunden mit 0,5, mit mehr als 20 bis 30 Stunden mit 0,75 und darüber mit 1,0.

Pflicht8 Beschäftigte20 Beschäftigte45 BeschäftigteFundstelle
Gefährdungsbeurteilung durchführenjajaja§ 5 ArbSchG
Ergebnis dokumentieren, vor Aufnahme der Tätigkeitenjajaja§ 6 ArbSchG, § 3 Abs. 3 ArbStättV
Unterweisung vor Tätigkeitsaufnahmejajaja§ 12 ArbSchG
Ersthelferein Ersthelferein Ersthelfer5 Prozent in Verwaltungs- und Handelsbetrieben, 10 Prozent in sonstigen Betrieben§ 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1
Brandschutzhelfernach Gefährdungsbeurteilung, 5 Prozent in der Regel ausreichendnach Gefährdungsbeurteilung, 5 Prozent in der Regel ausreichendnach Gefährdungsbeurteilung, 5 Prozent in der Regel ausreichendASR A2.2 Punkt 7.3 Abs. 2
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische BetreuungRegelbetreuung nach Anlage 1 oder alternatives Modell nach Anlage 4Regelbetreuung nach Anlage 1 oder alternatives Modell nach Anlage 4Regelbetreuung nach Anlage 2 oder alternatives Modell nach Anlage 3§ 2 Abs. 2 bis 4 DGUV Vorschrift 2
Sicherheitsbeauftragterneinneinnur bei besonderer Gefährdung laut Gefährdungsbeurteilung§ 22 Abs. 1 SGB VII, Fassung ab 29.05.2026

Die Schwelle beim Sicherheitsbeauftragten hat sich verschoben. § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB VII in der seit dem 29. Mai 2026 geltenden Fassung verlangt die Bestellung in Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten. Satz 3 erfasst Unternehmen mit mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten nur dann, wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt. Nach Satz 4 genügt in Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten ohne besondere Gefährdung ein Sicherheitsbeauftragter. Satz 5 erlaubt dem Unfallversicherungsträger, die Bestellung anzuordnen.

Dokumentation, Unterweisung und Wirksamkeitskontrolle

Die Unterweisung nach § 12 Absatz 1 ArbSchG muss auf den Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich ausgerichtet sein und bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich sowie bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Sie ist an die Gefährdungsentwicklung anzupassen und erforderlichenfalls regelmäßig zu wiederholen. Bei Arbeitnehmerüberlassung trifft die Unterweisungspflicht nach Absatz 2 den Entleiher — im Lager mit Saisonkräften ein häufig übersehener Punkt.

Für Arbeitsmittel verlangt § 3 Absatz 7 BetrSichV eine regelmäßige Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und eine unverzügliche Aktualisierung, wenn sich die Arbeitsbedingungen sicherheitsrelevant ändern, neue Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen vorliegen oder sich Maßnahmen als nicht wirksam erwiesen haben. Ergibt die Überprüfung, dass keine Aktualisierung nötig ist, hat der Arbeitgeber dies unter Angabe des Datums in der Dokumentation zu vermerken. Genau dieser Datumsvermerk fehlt in der Praxis am häufigsten. Wer die Struktur einmal aufgesetzt hat, kann die Fortschreibung schlank halten und die Gefährdungsbeurteilung erstellen, ohne jedes Jahr bei null zu beginnen.

Ergänzend erfasst § 6 Absatz 2 ArbSchG Unfälle, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass er stirbt oder für mehr als drei Tage arbeits- oder dienstunfähig wird. Diese Erfassung ist der Ausgangspunkt für die Wirksamkeitskontrolle: Wiederholen sich Ereignisse an derselben Regalzeile oder derselben Rampenposition, ist die Maßnahme dort nicht ausreichend.

Häufige Fragen zur Gefährdungsbeurteilung im Lager

Muss ich als Betrieb mit fünf Mitarbeitern die Gefährdungsbeurteilung schriftlich haben?

Ja. § 6 Absatz 1 ArbSchG verlangt Unterlagen zum Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, zu den festgelegten Maßnahmen und zum Ergebnis ihrer Überprüfung, ohne einen Schwellenwert für die Beschäftigtenzahl zu nennen. Für die Arbeitsstätte kommt § 3 Absatz 3 ArbStättV hinzu: Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren, und in der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen auftreten können und welche Maßnahmen durchgeführt werden müssen.

Wie breit muss der Gang zwischen zwei Regalen sein?

Bei reinem Fußgängerverkehr nennt die ASR A1.8 in Tabelle 2 eine lichte Mindestbreite von 1,25 Metern zwischen Lagereinrichtungen und -geräten. In Nebengängen von Lagereinrichtungen, in denen ausschließlich von Hand be- und entladen wird, sind 0,75 Meter zulässig. Fährt ein kraftbetriebenes Flurförderzeug durch den Gang, gilt stattdessen die Berechnung nach Abschnitt 4.3 der ASR A1.8 aus Fahrzeug- beziehungsweise Ladungsbreite zuzüglich Rand- und Begegnungszuschlag.

Muss ich meine Regale jedes Jahr prüfen lassen?

Eine pauschale Jahrespflicht steht so nicht im Gesetz. Nach § 3 Absatz 6 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 BetrSichV legt der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen der Prüfung selbst fest. Die DGUV Information 208-043 gibt allerdings wieder, dass die DIN EN 15635 eine Mindestprüffrist von einem Jahr vorsieht und die TRBS 1201 ein Jahr als bewährte Prüffrist nennt; werden Regale mit Staplern beschickt, ist mit Schäden verursachenden Einflüssen zu rechnen.

Braucht mein Mitarbeiter für den Elektro-Hubwagen einen Staplerschein?

Für Mitgänger-Flurförderzeuge nicht. Nach § 7 Absatz 2 der DGUV Vorschrift 68 genügt es, dass die Bedienpersonen geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind; der DGUV Grundsatz 308-001 findet auf Mitgänger nach Abschnitt 1.2 ausdrücklich keine Anwendung. Anders liegt der Fall bei Mitgänger-Geräten mit Fahrerstandplattform und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h: Diese gelten laut Durchführungsanweisung als Flurförderzeuge mit Fahrerstand, sodass § 7 Absatz 1 mit schriftlichem Fahrauftrag greift.

Ab wann brauche ich einen Sicherheitsbeauftragten?

Nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB VII in der seit dem 29. Mai 2026 geltenden Fassung sind Sicherheitsbeauftragte in Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten zu bestellen. Bei mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten besteht die Pflicht nur, wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt. Der Unfallversicherungsträger kann die Bestellung zusätzlich anordnen.

Wie viele Ersthelfer und Brandschutzhelfer brauche ich im Lager?

Nach § 26 Absatz 1 der DGUV Vorschrift 1 genügt bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer; bei mehr als 20 sind es 5 Prozent in Verwaltungs- und Handelsbetrieben und 10 Prozent in sonstigen Betrieben. Die Fortbildung erfolgt in der Regel alle zwei Jahre. Die Zahl der Brandschutzhelfer ergibt sich nach Punkt 7.3 Absatz 2 der ASR A2.2 aus der Gefährdungsbeurteilung, wobei ein Anteil von 5 Prozent der Beschäftigten in der Regel ausreichend ist.

Quellen

Redaktionsstand: August 2026. Muster-Vorlagen sind an die betriebsspezifischen Gegebenheiten anzupassen und ersetzen keine Rechts- oder sicherheitstechnische Beratung im Einzelfall.

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