Unterweisung Ladungssicherung – Vorlage für Transporter und Anhänger

Die Unterweisung Ladungssicherung vermittelt, wie Ladung auf Transportern und Anhängern so verstaut und gesichert wird, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutscht, umfällt, hin- und herrollt oder herabfällt (§ 22 Abs. 1 StVO). Arbeitsschutzrechtlich ist nach § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 mindestens einmal jährlich zu unterweisen; Be- und Entladen und die verwendeten Zurrmittel fallen unter § 12 BetrSichV. Ausgefüllt werden die anerkannten Regeln der Technik vor allem durch die VDI 2700 und die DIN EN 12195.

Das ist enthalten

  • Verantwortung von Fahrzeugführenden (§ 23 Abs. 1 StVO), Halter (§ 31 Abs. 2 StVZO) sowie Absender und Frachtführer (§ 412 Abs. 1 HGB)
  • Kräfte beim Bremsen, Ausweichen und Anfahren mit den Beschleunigungsbeiwerten der DIN EN 12195-1
  • Reibung, Antirutschmatten und der Zustand der Ladefläche als Voraussetzung jeder Sicherung
  • Sicherungsarten im Vergleich: Formschluss, lückenlose Ladung, Niederzurren, Direktzurren und Netze
  • Zurrgurte lesen: Etikett nach DIN EN 12195-2 mit LC, STF und SHF, Kantenschoner, Ablegereife
  • Lastverteilung, zulässige Gesamtmasse, Achs- und Stützlast, Überstand nach § 22 Abs. 3 und 4 StVO, Nachsichern nach Teilentladung

Word (DOCX) und PDF, 5 Seiten, ca. 1667 Wörter

Für wen

Für Betriebe, deren Beschäftigte Material, Maschinen und Werkzeug mit Transporter oder Anhänger zur Baustelle fahren, und für alle, die solche Fahrten anordnen.

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Häufige Fragen

Welche Vorschriften gelten für die Ladungssicherung im Handwerksbetrieb?
Straßenverkehrsrechtlich gilt § 22 Abs. 1 StVO: Ladung einschließlich der Geräte zur Ladungssicherung und der Ladeeinrichtungen ist so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen oder herabfallen kann. Arbeitsschutzrechtlich greifen § 12 ArbSchG, § 4 DGUV Vorschrift 1 und § 12 BetrSichV. Die anerkannten Regeln der Technik werden vor allem durch die Richtlinienreihe VDI 2700 und die Normenreihe DIN EN 12195 ausgefüllt.
Wer ist verantwortlich, wenn die Ladung nicht gesichert ist?
Die Verantwortung ist verteilt: Fahrzeugführende sorgen dafür, dass die Ladung vorschriftsmäßig ist und die Verkehrssicherheit nicht leidet (§ 23 Abs. 1 StVO). Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht zulassen, wenn die Ladung nicht vorschriftsmäßig ist (§ 31 Abs. 2 StVZO). Absender und Frachtführer trifft § 412 Abs. 1 HGB. Der Arbeitgeber stellt geeignete Fahrzeuge und Sicherungsmittel bereit und unterweist (§ 12 BetrSichV).
Wann darf ein Zurrgurt nicht mehr verwendet werden?
Zurrgurte aus Chemiefasern tragen ein Etikett nach DIN EN 12195-2. Ohne lesbares Etikett ist der Gurt nicht verwendbar, weil die Belastungsangaben fehlen. Die Unterlage führt die Ablegekriterien für Gurtband, Ratsche, Haken und Kennzeichnung im Einzelnen auf.
Wie weit darf Ladung über das Fahrzeug hinausragen?
Nach § 22 Abs. 3 StVO darf Ladung bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorn über das Fahrzeug hinausragen; darüber sind bis zu 50 cm zulässig. Nach hinten darf sie bis zu 1,50 m hinausragen, bei Wegstrecken bis 100 km bis zu 3 m. Ragt sie mehr als 1 m über die Rückstrahler hinaus, ist sie nach § 22 Abs. 4 StVO kenntlich zu machen.