Unterweisung Gabelstapler – Vorlage für Flurförderzeuge
Meisterdok-Redaktion · Zuletzt aktualisiert am
Die Unterweisung Gabelstapler ist die tätigkeitsbezogene Unterweisung aller Beschäftigten, die Flurförderzeuge steuern oder sich in deren Verkehrsbereich bewegen. Nach § 12 Abs. 1 BetrSichV erfolgt sie vor der ersten Verwendung und danach mindestens einmal jährlich; Datum und Namen der Unterwiesenen sind schriftlich festzuhalten. Diese Unterlage deckt den betrieblichen Teil ab und ersetzt weder die Qualifizierung nach DGUV Grundsatz 308-001 noch die Einweisung am konkreten Gerät.
Das steckt im Download
Sie erhalten nach dem Kauf die ZIP-Datei unterweisung-gabelstapler.zip mit diesen Dateien:
- Wordunterweisung-gabelstapler-vorlage.docxUnterweisungsunterlage Gabelstapler — bearbeitbar in Word(5 Seiten, ca. 1863 Wörter)
- PDFunterweisung-gabelstapler-vorlage.pdfDieselbe Unterlage als PDF — druckfertig(5 Seiten)
- WordNachweisteil mit Teilnehmerlistein der Unterweisungsunterlage enthalten — Themenliste und Unterschriftszeilen
Das ist enthalten
- Qualifizierung, Eignung und schriftliche Beauftragung nach § 7 DGUV Vorschrift 68, getrennt nach Gerätegruppen
- Prüfliste für die tägliche Kontrolle vor Einsatzbeginn nach DGUV Information 208-004
- Standsicherheit, Lastschwerpunkt-Diagramm, Anbaugeräte und Verhalten beim Kippen
- Vorgaben zu Fahren, Stapeln und Abstellen sowie Regeln für Beschäftigte zu Fuß
- Mitnahme von Personen, Einsatz mit Arbeitsbühne, Treibgas- und Batteriebetrieb
- Teilnahmeliste für zwölf Personen mit Datum, Dauer und Unterschrift des Unterweisenden
Word (DOCX) und PDF, 5 Seiten, ca. 1863 Wörter
Für wen
Für Bau-, Handwerks- und Lagerbetriebe, die Stapler oder Mitgänger-Flurförderzeuge einsetzen und die jährliche Unterweisung selbst durchführen.
Neu: Online-Unterweisung inklusive
Ihre Mitarbeiter absolvieren die Unterweisung zu diesem Thema online: 6 Lernabschnitte, anschließend ein Verständnistest mit 8 Fragen. Nach bestandenem Test erhält jeder Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung als PDF mit Verifikationsnummer. Der Online-Kurs ist im Kaufpreis dieser Vorlage enthalten — ohne Abo und ohne Kosten pro Teilnehmer.
Lastdiagramm und Lastschwerpunktabstand: warum eine einzelne Kilogrammzahl nichts aussagt
Die Tragfähigkeit eines Gabelstaplers lässt sich nicht auf eine einzelne Kilogrammzahl reduzieren. Die DGUV Information 208-004 erklärt die Lastverhältnisse am Bild der Wippe: Drehachse ist die Vorderachse, an der das Eigengewicht des Staplers mit seinem Hebelarm und der Schwerpunkt der Last mit seinem Abstand gegeneinander wirken. Je weiter der Schwerpunkt vom Gabelrücken entfernt liegt, desto kleiner muss das Gewicht dieser Last sein. Die auf dem Fabrikschild angegebene Nenn-Tragfähigkeit bezieht sich bei den meisten Geräten auf einen Lastschwerpunktabstand von 500 Millimetern, und zwar bis zu einer Hubhöhe von 3.300 Millimetern.
Dieselbe Quelle rechnet das an einem Beispiel vor: Eine Kiste von 1.600 mal 1.000 mal 250 Millimetern wiegt 1.300 Kilogramm, der Stapler hat eine Tragfähigkeit von 1.500 Kilogramm. Von der Längsseite unterfahren beträgt der Lastschwerpunktabstand 500 Millimeter, und die Last kann sicher aufgenommen werden. Von der Breitseite sind es 800 Millimeter, und dieselbe Kiste darf nicht mehr aufgenommen werden. Auch Zusatzgeräte wie ein Seitenschieber müssen als Last berücksichtigt werden und vermindern die Nutzlast. Die Tragfähigkeit durch zusätzliche Gegengewichte zu erhöhen, schließt die DGUV Information 208-004 ausdrücklich aus.
Bei Anbaugeräten verschiebt sich die Rechnung erneut. § 23 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68 lässt den Einsatz nur zu, wenn Anbaugerät und Flurförderzeug aufeinander abgestimmt sind; die Durchführungsanweisung verlangt dafür, dass die Standsicherheit in allen Arbeitsstellungen und bei allen Arbeitsbewegungen des Anbaugerätes erhalten bleibt. Nach § 23 Abs. 3 hat der Fahrer darauf zu achten, dass weder die Tragfähigkeit des Anbaugerätes noch die des Flurförderzeuges überschritten wird. Anbaugeräte besitzen deshalb ein eigenes Lastschwerpunkt-Diagramm. Dass der Hinweis auf die zulässige Tragfähigkeit deutlich sichtbar am Gerät angebracht sein muss, folgt aus Anhang 1 Nummer 2.2 der BetrSichV, bei unterschiedlichen Betriebszuständen getrennt für jeden Zustand.
Kippkanten-Dreieck, Fliehkraft und Fahrerrückhalteeinrichtung
Jeder Gabelstapler mit einer Tragfähigkeit bis etwa 10 Tonnen besitzt nach DGUV Information 208-004 ein Kippkanten-Dreieck, unabhängig davon, ob er drei oder vier Räder hat. Beim Vierrad-Gabelstapler ist die gelenkte Hinterachse pendelnd in der Achsmitte gelagert; das Fahrzeug stützt sich nur in diesem einen Auflagepunkt ab, der die Spitze des Dreiecks bildet. Innerhalb dieses Dreiecks liegen die Schwerpunkte des leeren und des beladenen Staplers. Aus Gewicht und Hebelarm zur Kippkante ergibt sich das Sicherheitsmoment, dem das Kippmoment aus Fliehkraft und Abstand des Schwerpunkts zum Verkehrsweg entgegenwirkt.
Das Sicherheitsmoment kann der Fahrer während der Fahrt nicht beeinflussen, das Kippmoment dagegen schon. Wird die Geschwindigkeit auf die Hälfte gesenkt, beträgt die Fliehkraft nur noch ein Viertel ihres ursprünglichen Wertes; eine Verdoppelung des Kurvenradius halbiert sie. Daraus leitet die DGUV Information 208-004 drei Fahrregeln ab: die Last vorschriftsmäßig tief, etwa 15 Zentimeter über dem Boden, mit zurückgeneigtem Hubmast verfahren, Kurven mit mäßiger Geschwindigkeit und möglichst großem Radius durchfahren und niemals auf geneigter Fahrbahn wenden. Unfalluntersuchungen haben ergeben, dass besonders unbeladene Gabelstapler bei zu schneller Kurvenfahrt umgekippt sind.
Die Rückhaltefrage ist zweistufig geregelt. Anhang 1 Nummer 1.4 der BetrSichV verlangt Einrichtungen, die Gefährdungen aufsitzender Beschäftigter infolge Kippens oder Überschlagens verhindern, und nennt dafür gleichwertige Möglichkeiten: eine Fahrerkabine, kippverhindernde Einrichtungen, eine Freiraumsicherung oder Einrichtungen, durch die die Beschäftigten auf dem Fahrersitz gehalten werden. Die Durchführungsanweisung zu § 6 DGUV Vorschrift 68 rechnet die Benutzung einer vorhandenen Fahrerrückhalteeinrichtung zur bestimmungsgemäßen Verwendung, also geschlossene Türen, geschlossene Bügeltüren, den Fahrersitzbügel in Schutzstellung oder den angelegten Sitzgurt. Eine Ausnahme benennt das Sachgebiet Flurförderzeuge der DGUV für Schubmaststapler mit Quersitz, deren Bauart das Kipprisiko bereits begrenzt.
Mitfahren, Arbeitsbühne und Bußgeldrahmen: die belegbaren Grenzen
Das Mitfahrverbot ist keine pauschale Regel, sondern eine Anforderung an Ausrüstung und Betriebsanweisung. Nach § 25 DGUV Vorschrift 68 muss der Unternehmer, sofern die Mitnahme zulässig sein soll, Flurförderzeuge mit besonderen Sitz- oder Standplätzen und mit Haltegriffen innerhalb der Kontur bereitstellen; Geräte mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 16 km/h dürfen für die Mitnahme auf Standplätzen nicht eingesetzt werden. Die Mitnahme ist in der Betriebsanweisung zu regeln und auf das notwendige Maß zu beschränken, wobei die Durchführungsanweisung klarstellt, dass diese Regelung auch in einem Verbot bestehen kann.
Für Arbeitsbühnen setzt § 26 DGUV Vorschrift 68 präzise Schwellen. Die Tragfähigkeit gilt als ausreichend, wenn der Hersteller das Auf- und Abwärtsfahren als bestimmungsgemäße Verwendung vorgesehen hat oder ein Sachverständigengutachten die Standsicherheit belegt. Bei Frontgabelstaplern genügt alternativ: Bodenfläche höchstens im Maß einer Euro-Palette, Standplatz in Höhe der Gabelzinken und eine Tragfähigkeit bei der betreffenden Hubhöhe von mindestens dem Fünffachen aus Bühnengewicht, Personengewicht und Zuladung. Umwehrungen aus Seilen oder Ketten sind unzulässig, und der Fahrer darf seinen Platz bei hochgefahrener Arbeitsbühne nicht verlassen.
Die Bußgeldrahmen werden in der Praxis häufig zu hoch angesetzt. § 40 DGUV Vorschrift 68 erklärt Zuwiderhandlungen zur Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII; der Rahmen beträgt dort nach § 209 Abs. 3 SGB VII bis zu zehntausend Euro. Verstöße gegen die BetrSichV, etwa eine unterbliebene Unterweisung oder eine fehlende Prüfaufzeichnung, sind nach § 22 Abs. 1 BetrSichV Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG und mit bis zu fünftausend Euro bedroht. Die oft zitierten dreißigtausend Euro greifen nur bei Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare behördliche Anordnung.
| Prüfanlass | Rechtsgrundlage | Durchführung | Nachweis und Inhalt |
|---|---|---|---|
| Vor der erstmaligen Verwendung, wenn die Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt | § 14 Abs. 1 BetrSichV | Zur Prüfung befähigte Person | Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage und der sicheren Funktion; Prüfinhalte aus dem Konformitätsbewertungsverfahren müssen nicht erneut geprüft werden |
| Wiederkehrend, wenn das Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt ist | § 14 Abs. 2 BetrSichV | Zur Prüfung befähigte Person, bei der Durchführung fachlich weisungsfrei (§ 14 Abs. 6) | Frist nach § 3 Abs. 6 BetrSichV aus der Gefährdungsbeurteilung; ergibt die Prüfung, dass ein sicherer Betrieb bis zum nächsten Termin nicht möglich ist, ist die Frist neu festzulegen |
| Nach prüfpflichtigen Änderungen sowie nach außergewöhnlichen Ereignissen wie Unfällen, längeren Zeiträumen der Nichtverwendung oder Naturereignissen | § 14 Abs. 3 BetrSichV | Zur Prüfung befähigte Person | Vor der nächsten beziehungsweise weiteren Verwendung; Aufzeichnung mit Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis sowie Name und Unterschrift (§ 14 Abs. 7) |
| Umfang der wiederkehrenden Prüfung nach dem Unfallverhütungsrecht | § 38 DGUV Vorschrift 68 | Sachkundiger, also befähigte Person mit ausreichenden Kenntnissen auf dem Gebiet der Flurförderzeuge | Zustand der Bauteile und Einrichtungen, Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen sowie Vollständigkeit des Prüfnachweises |
| Nachweisführung und Mängelbeseitigung | § 39 Abs. 1 und 2 DGUV Vorschrift 68 | Unternehmer | Datum und Umfang der Prüfung, Ergebnis mit festgestellten Mängeln, Beurteilung des Weiterbetriebs, Angaben zu notwendigen Nachprüfungen sowie Name und Anschrift des Prüfers; die Beseitigung der Mängel ist zu vermerken |
Rechtsgrundlagen und Quellen
Die Unterlage stützt sich auf die folgenden Regelungen. Amtliche Fassungen unter gesetze-im-internet.de, Vorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger unter publikationen.dguv.de.
| Regelung | Was sie verlangt | Fundstelle |
|---|---|---|
| § 12 ArbSchG | Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen. | gesetze-im-internet.de/arbschg/__12.html |
| § 4 DGUV Vorschrift 1 | Unterweisung mindestens jährlich, Dokumentation der Unterweisung. | publikationen.dguv.de |
| § 29 JArbSchG | Unterweisung Jugendlicher halbjährlich. | gesetze-im-internet.de/jarbschg/__29.html |
| § 12 BetrSichV | Unterweisung zu Arbeitsmitteln vor der erstmaligen Benutzung. | gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__12.html |
| § 14 GefStoffV | Zusätzliche Unterweisung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. | gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/__14.html |
| TRGS 900 | Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt. | Technische Regeln für Gefahrstoffe (BAuA) |
| TRGS 554 | Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt. | Technische Regeln für Gefahrstoffe (BAuA) |
| DGUV Grundsatz 308-001 | Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt. | publikationen.dguv.de |
| DGUV Vorschrift 68 | Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt. | publikationen.dguv.de |
| DGUV Information 208-004 | Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt. | publikationen.dguv.de |
Häufige Fragen
- Wer darf im Betrieb einen Gabelstapler fahren?
- Nach § 7 DGUV Vorschrift 68 darf mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand nur beauftragt werden, wer mindestens 18 Jahre alt, für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet ist und die Befähigung nachgewiesen hat. Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden. Für Mitgänger-Flurförderzeuge genügt Eignung und Unterweisung in der Handhabung.
- Ersetzt die Unterweisung den Staplerschein?
- Nein. Die Qualifizierung nach DGUV Grundsatz 308-001 hat drei Stufen: allgemeine Qualifizierung mit Abschlussprüfung, Zusatzqualifizierung für andere Bauarten und betriebliche Qualifizierung. Die allgemeine Qualifizierung umfasst 20 bis 32 Lehreinheiten zu je 45 Minuten. Die jährliche Unterweisung kommt zusätzlich hinzu.
- Wie oft ist ein Flurförderzeug zu prüfen?
- Der Fahrer prüft das Gerät täglich vor Einsatzbeginn auf erkennbare Mängel und beobachtet es während des Betriebes (§ 9 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68). Unabhängig davon sind Flurförderzeuge und Anbaugeräte in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen zu prüfen (§ 37 Abs. 1), bei Mehrschichtbetrieb auch häufiger. Bei wechselnden Betriebsorten ist am Einsatzort ein Nachweis über die letzte Prüfung vorzuhalten.
- Was ist zu tun, wenn der Stapler kippt?
- Nicht abspringen. Am Lenkrad oder am Fahrerschutzdach festhalten und den Fahrersitz nicht verlassen; die Fahrerrückhalteeinrichtung ist konsequent zu benutzen. Seitliches Kippen ist gefährlicher als das Kippen nach vorn, weil Fahrer instinktiv abspringen und dabei vom Gerät erfasst werden.
- Ersetzt der Fahrausweis eine Fahrerlaubnis, wenn der Stapler öffentliche Flächen befährt?
- Nein, das sind zwei getrennte Nachweise. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung sind Stapler und andere Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h von der Fahrerlaubnispflicht ausgenommen. Oberhalb dieser Grenze ist zum Führen auf öffentlichen Straßen zusätzlich eine Fahrerlaubnis der zutreffenden Klasse erforderlich. Die DGUV Information 208-004 weist darauf hin, dass Straßen bereits dann öffentlich sind, wenn sie von jedermann benutzt werden, also auch Plätze und Bürgersteige vor dem Unternehmen. Da Gabelstapler in der Regel nicht den Bauvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung entsprechen, wird eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO und anschließend eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO benötigt. Wenn solche Fahrten im Betrieb vorkommen, gehört diese Abgrenzung in die Betriebsanweisung.
- Was ist beim Einsatz dieselbetriebener Stapler in Hallen zu beachten?
- Nach § 21 DGUV Vorschrift 68 dürfen Flurförderzeuge mit Verbrennungsmotor in ganz oder teilweise geschlossenen Räumen nur betrieben werden, wenn in der Atemluft keine gefährlichen Konzentrationen gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile entstehen können. Die Durchführungsanweisung stellt darauf ab, ob die Grenzwerte der TRGS 900 überschritten werden, und verweist für Dieselmotoremissionen auf die TRGS 554. Diese verlangt, vor einer Neuanschaffung zu prüfen, ob auf dieselgetriebene Flurförderzeuge in ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereichen verzichtet werden kann. Als begründete Fälle nennt sie unter anderem eine Nenn-Tragfähigkeit über 4 Tonnen, mehr als eine Batterieladung pro Schicht bei elektrischem Antrieb oder durchschnittliche Wegstrecken über 80 Meter je Transportvorgang. Ist der Einsatz begründet, sind die Emissionen durch technische Maßnahmen nach dem Stand der Technik zu mindern; die Durchführungsanweisung nennt dafür Nachverbrennungskatalysatoren, Abgasfilter oder Lüftung.