1. Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich
Diese Unterweisung richtet sich an alle Beschäftigten, die Gräben, Baugruben und Schächte ausheben, darin arbeiten oder Erdbaumaschinen in deren Umfeld führen. Rechtliche Grundlage sind § 5 ArbSchG, der die Gefährdungsbeurteilung fordert, und § 12 ArbSchG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1: Sie werden vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich unterwiesen, und die Unterweisung wird dokumentiert.
Für die Ausführung gilt die DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten". Nach § 3 DGUV Vorschrift 38 werden Bauarbeiten von weisungsbefugten und fachkundigen Vorgesetzten geleitet und durch fachkundige Aufsichtführende überwacht. Wer mit Sicherungsaufgaben betraut ist, darf während dieser Tätigkeit mit keiner anderen Aufgabe betraut werden. Der Unternehmer stellt sicher, dass zumindest mit dem Aufsichtführenden eine Verständigung in deutscher Sprache möglich ist, notfalls über einen Dolmetscher vor Ort.
Für Montage-, Demontage-, Abbruch- und Rückbauarbeiten, an die besondere sicherheitstechnische Anforderungen gestellt werden, verlangt § 4 DGUV Vorschrift 38 eine schriftliche Anweisung auf der Baustelle, die auf der Gefährdungsbeurteilung beruht und alle für die sichere Ausführung erforderlichen Angaben enthält; bei Erdarbeiten ergeben sich vergleichbare Festlegungen aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Bereitgestellte Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen müssen sicherheitstechnisch einwandfrei sein; Mängel melden Sie dem Aufsichtführenden unverzüglich (§ 3 Abs. 5 DGUV Vorschrift 38).
Die fachliche Leitlinie für Arbeiten in Leitungsnähe ist die DGUV Information 203-017 „Schutzmaßnahmen bei Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel und Rohrleitungen". Sie beschreibt, wie Leitungen vor Beginn ermittelt, geortet, freigelegt und gesichert werden und wie Sie sich im Schadensfall verhalten. Auf ihre Regelungen wird in dieser Unterweisung durchgehend Bezug genommen.