1. Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich
Diese Unterweisung richtet sich an alle Beschäftigten, die bei der Arbeit persönliche Schutzausrüstung benutzen. Persönliche Schutzausrüstung ist nach § 1 PSA-Benutzungsverordnung jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen. Nicht erfasst sind unter anderem Arbeitskleidung ohne spezifische Schutzfunktion, Sportausrüstung, Selbstverteidigungsmittel sowie tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Gefahren und Gefahrstoffen.
Nach § 3 PSA-BV stellt Ihnen der Arbeitgeber für jede bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung die erforderlichen Informationen für die Benutzung in einer für Sie verständlichen Form und Sprache zur Verfügung und unterweist Sie darin, wie die Ausrüstung sicherheitsgerecht benutzt wird; soweit erforderlich, führt er zusätzlich eine Schulung in der Benutzung durch. Bei Ausrüstungen, mit denen der Umgang geübt sein muss – etwa Atemschutz und Ausrüstungen gegen Absturz –, gehört dazu in der Praxis eine Übung am konkreten Gerät. Ergänzend gilt § 12 ArbSchG, und nach § 4 DGUV Vorschrift 1 wird die Unterweisung mindestens einmal jährlich wiederholt.
Die Kosten trägt der Betrieb: Nach § 3 Abs. 3 ArbSchG darf der Arbeitgeber die Kosten für Maßnahmen des Arbeitsschutzes nicht den Beschäftigten auferlegen. Bereitstellung, Ersatz, Reinigung und Instandhaltung der persönlichen Schutzausrüstung sind Sache des Arbeitgebers.
Welche persönliche Schutzausrüstung Sie für welche Tätigkeit benötigen, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung Ihres Betriebs und steht in den Betriebsanweisungen. Was dort festgelegt ist, ist keine Empfehlung, sondern eine Weisung.