1. Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich: Wer die fünf Sicherheitsregeln anwendet
Diese Unterweisung richtet sich an Elektrofachkräfte und an elektrotechnisch unterwiesene Personen, die unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft tätig werden. Wenn Sie elektrotechnischer Laie sind, betrifft Sie dieser Kurs nicht als Handlungsanleitung: Sie stellen weder Spannungsfreiheit fest noch schalten Sie frei. Für Sie ist nur wichtig zu wissen, dass an einer abgeschalteten Anlage erst gearbeitet werden darf, wenn eine Elektrofachkraft diese Maßnahmen durchgeführt hat, und dass Sie Schaltverbotsschilder und Absperrungen niemals entfernen.
Die Grundregel steht in § 6 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3: An unter Spannung stehenden aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel darf, abgesehen von den Festlegungen in § 8, nicht gearbeitet werden. Vor Beginn der Arbeiten ist der spannungsfreie Zustand herzustellen und für die Dauer der Arbeiten sicherzustellen. Die Durchführungsanweisungen zu § 6 nennen dafür die fünf Sicherheitsregeln als Regelfall; sie sind ebenso in DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“ verankert.
Die Reihenfolge ist verbindlich und lautet: erstens Freischalten, zweitens Gegen Wiedereinschalten sichern, drittens Spannungsfreiheit feststellen, viertens Erden und Kurzschließen, fünftens Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken. Die Reihenfolge ist kein Formalismus, sondern Logik: Ohne Sicherung gegen Wiedereinschalten wäre eine zuvor festgestellte Spannungsfreiheit im nächsten Moment wertlos.
Die Unterweisungspflicht selbst folgt aus § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1: ausreichend und angemessen, vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Veränderung des Aufgabenbereichs und bei neuen Arbeitsmitteln, erforderlichenfalls wiederholt, mindestens aber einmal jährlich und dokumentiert. Für Arbeitsmittel konkretisiert § 12 BetrSichV die jährliche Wiederholung und die schriftliche Festhaltung.