1. Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich
Diese Unterweisung richtet sich an alle Beschäftigten, die an Arbeitsplätzen mit Absturzgefährdung tätig sind — auf Dächern, an Gerüsten und Bühnen, an Wand- und Bodenöffnungen, auf Bauwerken und in Schächten. Nach § 12 Abs. 1 ArbSchG unterweist Sie Ihr Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit und bei Veränderungen; § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 verlangt die Wiederholung mindestens einmal jährlich und die Dokumentation.
Für den Schutz vor Absturz in Arbeitsstätten gilt die ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen". Sie konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung. Auf Baustellen kommen die Anforderungen der DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten" hinzu, praxisnah zusammengefasst im BG-BAU-Baustein B 100 „Absturzsicherungen auf Baustellen".
Für persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz — kurz PSAgA — gelten die DGUV Regel 112-198 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" und für die Rettung die DGUV Regel 112-199. Weil PSAgA vor tödlichen Gefahren schützt, verlangt § 31 DGUV Vorschrift 1 ausdrücklich, die nach § 3 Abs. 2 PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.
Daraus folgt für Sie unmittelbar: Dieser Online-Kurs vermittelt die theoretischen Grundlagen. Er kann und darf die praktischen Übungen mit der Ausrüstung, die Sie tatsächlich benutzen, nicht ersetzen. Nach DGUV Regel 112-198 werden Sie vor der ersten Benutzung und danach nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, unterwiesen.