1. Rechtsgrundlagen: Wer darf einen Radlader führen?
Diese Unterweisung richtet sich an alle Beschäftigten, die Radlader führen, warten oder sich in deren Arbeitsbereich bewegen. Der Radlader ist eine Erdbaumaschine; maßgeblich ist Kapitel 2.12 „Betreiben von Erdbaumaschinen“ der DGUV Regel 100-500. Dieses Kapitel ist weiterhin gültig. Rechtsgrundlage der Unterweisung selbst sind § 12 ArbSchG, § 4 DGUV Vorschrift 1 sowie § 12 Abs. 1 BetrSichV: vor der ersten Verwendung und danach mindestens einmal jährlich, mit schriftlicher Dokumentation.
Nach Nummer 3.2 der DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.12 dürfen mit dem selbstständigen Führen oder Warten von Erdbaumaschinen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, körperlich und geistig geeignet sind, im Führen oder Warten der Maschine unterwiesen sind und ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. Zusätzlich muss der Unternehmer sie ausdrücklich mit dieser Aufgabe bestimmen. Eine schriftliche Beauftragung ist hier nicht vorgeschrieben; sie ist in der Praxis empfehlenswert, weil sie die Bestimmung nachweisbar macht.
Radlader dürfen nur bestimmungsgemäß und unter Beachtung der Betriebsanleitung des Herstellers betrieben werden (Nummer 3.1). Die Betriebsanleitung muss an der Einsatzstelle verfügbar sein. Ergänzend gilt die Betriebsanweisung Ihres Betriebs, die die örtlichen Besonderheiten regelt.
Auf Baustellen gilt zusätzlich die DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ mit ihren Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege. Beachten Sie außerdem die für Ihren Einsatzort geltende Verkehrsregelung: Wird der Radlader auf öffentlichen Straßen bewegt, gelten daneben die Anforderungen des Straßenverkehrsrechts.