1. Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich
Diese Unterweisung richtet sich an alle Beschäftigten, die Hubwagen benutzen — handbetriebene Gabelhubwagen ebenso wie elektrische Deichselgeräte, bei denen Sie neben oder hinter dem Gerät hergehen. Hubwagen sind Flurförderzeuge. Für sie gilt die DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge" sowie die Betriebssicherheitsverordnung. Nach § 12 Abs. 1 ArbSchG und § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 unterweist Sie Ihr Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich mit Dokumentation; § 12 Abs. 1 BetrSichV verlangt die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung und danach mindestens einmal jährlich.
Für die Beauftragung gilt eine wichtige Unterscheidung. § 7 Abs. 1 DGUV Vorschrift 68 fordert für Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand — also für Gabelstapler — ein Mindestalter von 18 Jahren, Eignung, Ausbildung, nachgewiesene Befähigung und einen schriftlichen Auftrag. Für Mitgänger-Flurförderzeuge, zu denen der Hubwagen gehört, verlangt § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 68 dagegen nur, dass Sie für die Tätigkeit geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.
Das heißt ausdrücklich: Für den Hubwagen sind weder ein Mindestalter von 18 Jahren noch ein schriftlicher Fahrauftrag noch ein „Hubwagenschein" vorgeschrieben. Erforderlich sind Eignung und Unterweisung — und beides muss tatsächlich vorliegen, bevor Sie das Gerät benutzen. Eine Ausnahme nennt die Durchführungsanweisung zu § 7 Abs. 2: Mitgänger-Flurförderzeuge mit Fahrerstandplattform, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt, gelten als Flurförderzeuge mit Fahrerstand; dann greifen die strengeren Anforderungen des § 7 Abs. 1. Für den handgeführten Hubwagen ohne Fahrerstandplattform gilt das nicht.
Zusätzlich muss Ihr Betrieb nach § 5 DGUV Vorschrift 68 eine schriftliche Betriebsanweisung erstellen, verständlich abfassen und bekannt machen. Darin stehen unter anderem die bestimmungsgemäße Verwendung, unzulässige Nutzungen und die zugelassenen Verkehrswege. Sie sind verpflichtet, die Betriebsanweisung zu befolgen.