1. Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich
Diese Unterweisung richtet sich an alle Beschäftigten, die im Betrieb oder auf Baustellen Leitern und Tritte benutzen. Nach § 12 Abs. 1 ArbSchG unterweist Sie Ihr Arbeitgeber ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei der Einführung neuer Arbeitsmittel. Die Unterweisung ist regelmäßig zu wiederholen. § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 konkretisiert das: Wiederholung mindestens einmal jährlich, und die Unterweisung ist zu dokumentieren.
Leitern und Tritte sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Nach § 12 Abs. 1 BetrSichV werden Sie vor der erstmaligen Verwendung tätigkeitsbezogen unterwiesen und danach mindestens einmal jährlich. Ob im Einzelfall überhaupt eine Leiter das geeignete Arbeitsmittel ist, entscheidet Ihr Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV, bevor Ihnen die Leiter bereitgestellt wird.
Fachlich maßgebend sind zwei Dokumente: die TRBS 2121 Teil 2 „Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern" und die DGUV Information 208-016 „Die Verwendung von Leitern und Tritten" in der Ausgabe von August 2022. Die TRBS konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung; wer sie anwendet, kann davon ausgehen, die Verordnung insoweit einzuhalten. Die DGUV Information ist eine Handlungshilfe und beschreibt den praktischen Umgang.
Der Kurs gilt für alle Bauarten: Anlegeleitern mit Sprossen oder Stufen, Stehleitern, Mehrzweck- und Teleskopleitern, Podestleitern sowie Tritte. Nicht behandelt werden Gerüste, fahrbare Arbeitsbühnen und Hubarbeitsbühnen; dafür gelten eigene Unterweisungen.