- Wer darf einen Kran führen?
- Nach § 29 Abs. 1 DGUV Vorschrift 52 darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Führen oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, körperlich und geistig geeignet sind und im Führen oder Instandhalten unterwiesen sind. Für handbetriebene Krane gilt § 29 Abs. 1 nicht. An oder in der Nähe der Steuereinrichtungen kraftbetriebener Krane muss ein Abdruck der Betriebsvorschriften der §§ 29 bis 43 DGUV Vorschrift 52 einsehbar angebracht sein.
- Welche Voraussetzungen gelten für Anschläger?
- Nach Kapitel 3.4 der DGUV Regel 109-017 dürfen mit dem selbstständigen Anschlagen von Lasten nur Personen beauftragt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, körperlich und geistig geeignet sowie für das selbstständige Anschlagen qualifiziert sind. Die Unterlage führt die dafür zu vermittelnden Kenntnisse einzeln auf.
- Darf eine Last über Personen hinweggeführt werden?
- Der Kranführer soll Lasten nicht über Personen hinwegführen. Bei Lastaufnahmeeinrichtungen, die die Last durch Magnet-, Reib- oder Saugkräfte ohne zusätzliche Sicherung halten, darf er es nicht (§ 30 Abs. 9 DGUV Vorschrift 52). Hängende, nicht geführte Lasten müssen ständig beobachtet werden, sofern nicht der Zugang zum Gefahrenbereich verhindert ist und die Last sicher eingehängt und gehalten wird (Anhang 1 Nummer 2.7.3 BetrSichV).
- Wann darf der Kranführer eine angeschlagene Last bewegen?
- Von Hand angeschlagene Lasten darf er erst auf eindeutiges Zeichen des Anschlägers, des Einweisers oder eines anderen bestimmten Verantwortlichen bewegen. Erkennt er, dass eine Last unsachgemäß angeschlagen ist, darf er sie nicht befördern. Kann er die Last nicht beobachten, darf er nur auf Zeichen eines Einweisers steuern (§ 30 Abs. 7 DGUV Vorschrift 52).