Unterweisung Kran und Anschlagmittel – Vorlage für Kranführer und Anschläger
Meisterdok-Redaktion · Zuletzt aktualisiert am
Kranarbeiten verteilen sich auf vier Rollen mit klar getrennten Pflichten: Kranführer, Anschläger, Einweiser und Aufsichtführender. Unterwiesen wird vor der erstmaligen Verwendung tätigkeitsbezogen und danach mindestens einmal jährlich; Datum und Namen sind schriftlich festzuhalten (§ 12 Abs. 1 BetrSichV). Diese Unterlage verbindet die Betriebsvorschriften der DGUV Vorschrift 52 mit den Anschlagregeln der DGUV Regel 109-017, in die die Inhalte des zurückgezogenen Kapitels 2.8 der DGUV Regel 100-500 überführt wurden.
Das steckt im Download
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Das ist enthalten
- Rollen und Zuständigkeiten von Kranführer, Anschläger, Einweiser und Aufsichtführendem
- Voraussetzungen und Beauftragung des Kranführers nach § 29 Abs. 1 DGUV Vorschrift 52
- Pflichten bei Arbeitsbeginn und im Betrieb: Bremsen, Notendhalteinrichtungen, Mängel und Meldewege (§ 30 Abs. 1 bis 3)
- Gewicht und Schwerpunktlage ermitteln, Anschlagarten direkt, Schnürgang und Hängegang, Neigungswinkel bis 60 Grad
- Ablegereife von Seilen, Ketten, Hebebändern, Rundschlingen und Lasthaken nach Kapitel 8.4 der DGUV Regel 109-017
- Zeichengebung bei fehlender Sicht (§ 30 Abs. 7), Wind und Windsicherung (§ 30 Abs. 6), Prüffristen und Prüfbuch
Word (DOCX) und PDF, 5 Seiten, ca. 1750 Wörter
Für wen
Für Betriebe, die eigene Krane betreiben oder Lasten an Bau- und Ladekranen anschlagen lassen, und für Aufsichtführende, die diese Arbeiten verantworten.
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Beauftragung, Befähigungsnachweis und der Irrtum vom Kranschein
Neben den persönlichen Voraussetzungen verlangt § 29 Abs. 1 DGUV Vorschrift 52, dass der Unternehmer Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragt; bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss diese Beauftragung schriftlich erfolgen. Der DGUV Grundsatz 309-003 wiederholt die Anforderung in Abschnitt 6.1 und stellt in Anhang 3 ein Muster für die schriftliche Beauftragung bereit. Die BGHM empfiehlt in ihren FAQ Krane, die Beauftragung auch bei ortsfesten Kranen schriftlich zu erteilen, weil sich damit Umfang und Grenzen der übertragenen Aufgabe belegen lassen.
Der in der Praxis als Kranschein bezeichnete Nachweis ist nach Abschnitt 5 des DGUV Grundsatzes 309-003 die schriftliche Bestätigung über das Erreichen des Unterweisungsziels unter Angabe der Kranarten, für die die Befähigung erworben wurde. Er ersetzt die Beauftragung nicht, denn erst diese begründet nach Abschnitt 6.1 die Berechtigung zum Führen eines bestimmten Krans im Betrieb. Abschnitt 6.2 ergänzt, dass zunächst einfache Kranarbeiten übertragen werden sollten; ist eine solche Steigerung betrieblich nicht möglich, ist der Unterweisungsumfang zu erweitern.
Die körperliche Eignung kann nach Abschnitt 2.2 des DGUV Grundsatzes 309-003 durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung nach dem Grundsatz G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ festgestellt werden. Bei Turmdrehkranführern ist die zuständige Berufsgenossenschaft nach Abschnitt 4.2 an der Prüfung zu beteiligen; Form, Inhalt und Umfang sind mit ihr abzustimmen. Für das Anschlagen sieht Kapitel 3.4 der DGUV Regel 109-017 keine Schriftform vor, empfiehlt sie aber ausdrücklich. Jüngere Personen dürfen dort nur zu Ausbildungszwecken unter Anleitung und ständiger Aufsicht erfahrener, beauftragter Anschläger tätig werden.
Tragfähigkeit: Anschlagart, Strangzahl und Neigungswinkel
Der Neigungswinkel ist nach Kapitel 4.1.2.1 der DGUV Regel 109-017 der Winkel zwischen der Richtung eines Strangs und einer gedachten Lotrechten. Die Tragfähigkeit eines geneigten Stranges ergibt sich rechnerisch aus Tβ = T0 × Kosinus β, wobei T0 die Tragfähigkeit des senkrecht hängenden Stranges ist. Belastungstabellen fassen das üblicherweise in zwei Stufen zusammen, nämlich bis 45 Grad und über 45 bis 60 Grad. Werden zwei Stränge auf zweimal 60 Grad, also 120 Grad, gespreizt, entspricht die Zugkraft in jedem Strang dem gesamten Lastgewicht.
Beim Anschlagen mit mehreren Strängen dürfen nach Kapitel 4.1.2 nur zwei Stränge als tragend angenommen werden, sofern nicht sichergestellt ist, dass sich die Last gleichmäßig verteilt oder die zulässige Belastung der Einzelstränge eingehalten wird. Mit ungleicher Verteilung ist zu rechnen, wenn die Last nicht elastisch genug ist, eine Ausgleichseinrichtung fehlt oder der Lastschwerpunkt nicht mittig liegt. Eine Belastungsabweichung bis 10 Prozent bleibt unberücksichtigt. Der Nachweis gleichmäßiger Verteilung kann über einen Versuch mit Messung in den Einzelsträngen oder über eine statische Berechnung geführt werden.
Die gewählte Anschlagart wirkt zusätzlich: Im Schnürgang beträgt die Tragfähigkeit nach Kapitel 4.1.1.2 höchstens 80 Prozent des Wertes der direkten Anschlagart. Anschlagpunkte müssen einen Betriebskoeffizienten, also ein Verhältnis von Mindestbruchkraft zu Tragfähigkeit, von mindestens 4 aufweisen. An Anschlagseilen, -ketten und -bändern muss die Tragfähigkeit mindestens für einen Neigungswinkel von 60 Grad angegeben sein. Anhang C derselben Regel mindert Rundstahlketten der Güteklasse 2 temperaturabhängig ab: bis 150 Grad Celsius auf 75, bis 200 Grad Celsius auf 50 und bis 250 Grad Celsius auf 30 Prozent.
Prüffristen, Prüfnachweis und Bußgeldtatbestände
Krane sind nach § 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 52 nach Bedarf, mindestens jedoch jährlich, durch einen Sachkundigen zu prüfen, Turmdrehkrane nach Absatz 2 zusätzlich bei jeder Aufstellung und nach jedem Umrüsten. Sachkundiger ist laut Durchführungsanweisung, wer aufgrund fachlicher Ausbildung und Erfahrung den arbeitssicheren Zustand von Kranen beurteilen kann. Anschlag- und Lastaufnahmemittel sind nach Kapitel 8.2 der DGUV Regel 109-017 längstens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person zu prüfen, bei häufigem Einsatz, erhöhtem Verschleiß, Korrosion oder Hitzeeinwirkung entsprechend häufiger.
Unabhängig davon verlangt § 14 Abs. 2 BetrSichV wiederkehrende Prüfungen in den nach § 3 Abs. 6 ermittelten Fristen und in Absatz 3 eine außerordentliche Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen wie Unfällen, längerer Nichtverwendung oder Naturereignissen. Nach § 14 Abs. 7 muss die Aufzeichnung Art und Umfang der Prüfung, das Ergebnis sowie Name und Unterschrift der befähigten Person ausweisen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Werden Arbeitsmittel an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet, ist am Einsatzort ein Nachweis über die letzte Prüfung vorzuhalten.
Nach § 22 Abs. 1 BetrSichV handelt ordnungswidrig, wer Lasten nicht sicher anschlagen lässt (Nummer 21), ein Arbeitsmittel nicht rechtzeitig prüfen lässt (Nummer 28) oder das Prüfergebnis nicht aufzeichnet und aufbewahrt (Nummern 30 und 31). Diese Tatbestände verweisen auf § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG und sind nach § 25 Abs. 2 ArbSchG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro bedroht; bis zu 30.000 Euro sind nur bei Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung möglich. Verstöße gegen §§ 26, 27, 29 und 30 DGUV Vorschrift 52 sind nach deren § 44 Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII mit einem Bußgeldrahmen bis 10.000 Euro.
| Anschlagmittel | Ablegekriterium | Grenzwert | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Anschlagseil aus Stahldraht, Litzenseil | sichtbare Drahtbrüche auf einer Bezugslänge | 6 auf 6d oder 14 auf 30d | Kapitel 8.4, Tabelle 1 (nach DIN EN 13414-2) |
| Anschlagseil aus Stahldraht, Kabelschlagseil | sichtbare Drahtbrüche auf einer Bezugslänge | 10 auf 3d, 15 auf 6d oder 40 auf 30d | Kapitel 8.4, Tabelle 2 |
| Anschlagseil im Auflagebereich der Öse | Quetschung mit Drahtbrüchen | mehr als 4 bei Litzenseilen, mehr als 10 bei Kabelschlagseilen | Kapitel 8.4 Nr. 1 |
| Anschlagkette | Abnahme der gemittelten Glieddicke dm aus zwei rechtwinklig zueinander gemessenen Durchmessern | mehr als 10 Prozent der Nenndicke dn | Kapitel 8.4 Nr. 4 |
| Anschlagkette | Längung des äußeren Nennmaßes la (la = 5 dn) | mehr als 3 Prozent | Kapitel 8.4 Nr. 4 |
| Lasthaken | bleibende Aufweitung des Hakenmauls beziehungsweise Verschleißtiefe im Hakengrund | mehr als 10 Prozent Aufweitung, mehr als 5 Prozent der Nennsteghöhe Verschleiß | Kapitel 8.4 Nr. 5 |
Rechtsgrundlagen und Quellen
Die Unterlage stützt sich auf die folgenden Regelungen. Amtliche Fassungen unter gesetze-im-internet.de, Vorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger unter publikationen.dguv.de.
| Regelung | Was sie verlangt | Fundstelle |
|---|---|---|
| § 12 ArbSchG | Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen. | gesetze-im-internet.de/arbschg/__12.html |
| § 4 DGUV Vorschrift 1 | Unterweisung mindestens jährlich, Dokumentation der Unterweisung. | publikationen.dguv.de |
| § 29 JArbSchG | Unterweisung Jugendlicher halbjährlich. | gesetze-im-internet.de/jarbschg/__29.html |
| § 12 BetrSichV | Unterweisung zu Arbeitsmitteln vor der erstmaligen Benutzung. | gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__12.html |
| § 14 GefStoffV | Zusätzliche Unterweisung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. | gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/__14.html |
| ASR A1.3 | Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt. | Technische Regeln für Arbeitsstätten (BAuA) |
| DGUV Vorschrift 52 | Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt. | publikationen.dguv.de |
| DGUV Regel 109-017 | Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt. | publikationen.dguv.de |
| DGUV Regel 100-500 | Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt. | publikationen.dguv.de |
| DGUV Grundsatz 309-003 | Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt. | publikationen.dguv.de |
Häufige Fragen
- Wer darf einen Kran führen?
- Nach § 29 Abs. 1 DGUV Vorschrift 52 darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Führen oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, körperlich und geistig geeignet sind und im Führen oder Instandhalten unterwiesen sind. Für handbetriebene Krane gilt § 29 Abs. 1 nicht. An oder in der Nähe der Steuereinrichtungen kraftbetriebener Krane muss ein Abdruck der Betriebsvorschriften der §§ 29 bis 43 DGUV Vorschrift 52 einsehbar angebracht sein.
- Welche Voraussetzungen gelten für Anschläger?
- Nach Kapitel 3.4 der DGUV Regel 109-017 dürfen mit dem selbstständigen Anschlagen von Lasten nur Personen beauftragt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, körperlich und geistig geeignet sowie für das selbstständige Anschlagen qualifiziert sind. Die Unterlage führt die dafür zu vermittelnden Kenntnisse einzeln auf.
- Darf eine Last über Personen hinweggeführt werden?
- Der Kranführer soll Lasten nicht über Personen hinwegführen. Bei Lastaufnahmeeinrichtungen, die die Last durch Magnet-, Reib- oder Saugkräfte ohne zusätzliche Sicherung halten, darf er es nicht (§ 30 Abs. 9 DGUV Vorschrift 52). Hängende, nicht geführte Lasten müssen ständig beobachtet werden, sofern nicht der Zugang zum Gefahrenbereich verhindert ist und die Last sicher eingehängt und gehalten wird (Anhang 1 Nummer 2.7.3 BetrSichV).
- Wann darf der Kranführer eine angeschlagene Last bewegen?
- Von Hand angeschlagene Lasten darf er erst auf eindeutiges Zeichen des Anschlägers, des Einweisers oder eines anderen bestimmten Verantwortlichen bewegen. Erkennt er, dass eine Last unsachgemäß angeschlagen ist, darf er sie nicht befördern. Kann er die Last nicht beobachten, darf er nur auf Zeichen eines Einweisers steuern (§ 30 Abs. 7 DGUV Vorschrift 52).
- Ab welcher Windgeschwindigkeit ist der Kranbetrieb einzustellen?
- Die DGUV Vorschrift 52 nennt keinen allgemeingültigen Zahlenwert. Nach § 30 Abs. 6 Nr. 1 hat der Kranführer dafür zu sorgen, dass dem Wind ausgesetzte Krane nicht über die vom Kranhersteller festgelegten Grenzen hinaus betrieben und spätestens bei Erreichen der für den Kran kritischen Windgeschwindigkeit sowie bei Arbeitsschluss durch die Windsicherung festgelegt werden. Die Durchführungsanweisung verweist dafür auf die Betriebsanleitung, gegebenenfalls auch auf die Tragfähigkeitstabelle. BG BAU aktuell 4/2021 ordnet diese herstellerseitigen Grenzen in den Bereich Windstärke 6 bis 8 ein, das entspricht etwa 45 bis 70 Kilometern pro Stunde. Der Baustein B 214 der BG BAU verlangt zusätzlich, den Kranbetrieb bei Unwetter einzustellen und ebenso dann, wenn Lasten bei Wind nicht mehr kontrolliert gehoben werden können. Die betriebliche Betriebsanweisung sollte den für den vorhandenen Kran maßgeblichen Wert daher konkret benennen.
- Welche Handzeichen sind bei der Einweisung verbindlich vorgegeben?
- Für zeitlich begrenzte risikoreiche Tätigkeiten, ausdrücklich genannt ist das Anschlagen von Lasten im Kranbetrieb, verlangt Punkt 5.1 Abs. 6 der ASR A1.3 Anweisungen mittels Handzeichen nach Anhang 2 oder mittels verbaler Kommunikation. Für die dort aufgeführten Bedeutungen dürfen nach Punkt 5.7 Abs. 2 ausschließlich die zugeordneten Handzeichen verwendet werden; Anhang 2 legt sie für allgemeine Zeichen wie Achtung, Halt und Halt – Gefahr sowie für vertikale und horizontale Bewegungen fest. Zeichen, die mit beiden Armen gegeben werden, müssen symmetrisch ausgeführt sein und dürfen nur eine Aussage darstellen. Einweiser müssen nach Punkt 5.7 Abs. 3 geeignete Erkennungszeichen tragen, vorzugsweise in gelber Ausführung, etwa Westen, Kellen, Manschetten oder Armbinden. Punkt 5.1 Abs. 12 fordert für Einweiser eine spezifische Unterweisung, die in der Regel jährlich zu wiederholen ist.