Unterweisung Kran und Anschlagmittel – Vorlage für Kranführer und Anschläger

Kranarbeiten verteilen sich auf vier Rollen mit klar getrennten Pflichten: Kranführer, Anschläger, Einweiser und Aufsichtführender. Unterwiesen wird vor der erstmaligen Verwendung tätigkeitsbezogen und danach mindestens einmal jährlich; Datum und Namen sind schriftlich festzuhalten (§ 12 Abs. 1 BetrSichV). Diese Unterlage verbindet die Betriebsvorschriften der DGUV Vorschrift 52 mit den Anschlagregeln der DGUV Regel 109-017, in die die Inhalte des zurückgezogenen Kapitels 2.8 der DGUV Regel 100-500 überführt wurden.

Das ist enthalten

  • Rollen und Zuständigkeiten von Kranführer, Anschläger, Einweiser und Aufsichtführendem
  • Voraussetzungen und Beauftragung des Kranführers nach § 29 Abs. 1 DGUV Vorschrift 52
  • Pflichten bei Arbeitsbeginn und im Betrieb: Bremsen, Notendhalteinrichtungen, Mängel und Meldewege (§ 30 Abs. 1 bis 3)
  • Gewicht und Schwerpunktlage ermitteln, Anschlagarten direkt, Schnürgang und Hängegang, Neigungswinkel bis 60 Grad
  • Ablegereife von Seilen, Ketten, Hebebändern, Rundschlingen und Lasthaken nach Kapitel 8.4 der DGUV Regel 109-017
  • Zeichengebung bei fehlender Sicht (§ 30 Abs. 7), Wind und Windsicherung (§ 30 Abs. 6), Prüffristen und Prüfbuch

Word (DOCX) und PDF, 5 Seiten, ca. 1750 Wörter

Für wen

Für Betriebe, die eigene Krane betreiben oder Lasten an Bau- und Ladekranen anschlagen lassen, und für Aufsichtführende, die diese Arbeiten verantworten.

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Häufige Fragen

Wer darf einen Kran führen?
Nach § 29 Abs. 1 DGUV Vorschrift 52 darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Führen oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, körperlich und geistig geeignet sind und im Führen oder Instandhalten unterwiesen sind. Für handbetriebene Krane gilt § 29 Abs. 1 nicht. An oder in der Nähe der Steuereinrichtungen kraftbetriebener Krane muss ein Abdruck der Betriebsvorschriften der §§ 29 bis 43 DGUV Vorschrift 52 einsehbar angebracht sein.
Welche Voraussetzungen gelten für Anschläger?
Nach Kapitel 3.4 der DGUV Regel 109-017 dürfen mit dem selbstständigen Anschlagen von Lasten nur Personen beauftragt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, körperlich und geistig geeignet sowie für das selbstständige Anschlagen qualifiziert sind. Die Unterlage führt die dafür zu vermittelnden Kenntnisse einzeln auf.
Darf eine Last über Personen hinweggeführt werden?
Der Kranführer soll Lasten nicht über Personen hinwegführen. Bei Lastaufnahmeeinrichtungen, die die Last durch Magnet-, Reib- oder Saugkräfte ohne zusätzliche Sicherung halten, darf er es nicht (§ 30 Abs. 9 DGUV Vorschrift 52). Hängende, nicht geführte Lasten müssen ständig beobachtet werden, sofern nicht der Zugang zum Gefahrenbereich verhindert ist und die Last sicher eingehängt und gehalten wird (Anhang 1 Nummer 2.7.3 BetrSichV).
Wann darf der Kranführer eine angeschlagene Last bewegen?
Von Hand angeschlagene Lasten darf er erst auf eindeutiges Zeichen des Anschlägers, des Einweisers oder eines anderen bestimmten Verantwortlichen bewegen. Erkennt er, dass eine Last unsachgemäß angeschlagen ist, darf er sie nicht befördern. Kann er die Last nicht beobachten, darf er nur auf Zeichen eines Einweisers steuern (§ 30 Abs. 7 DGUV Vorschrift 52).