Unterweisung Fahrgerüst – Vorlage für Rollgerüste und fahrbare Arbeitsbühnen

Ein Fahrgerüst ist ein ortsveränderliches Arbeitsgerüst auf Rollen – je nach Herkunft ein fahrbares Gerüst nach DIN 4420-3 aus Gerüstbauteilen oder eine fahrbare Arbeitsbühne nach DIN EN 1004 aus einem vorgefertigten Bausatz. Gerüste dürfen nur von unterwiesenen Beschäftigten des Gerüstnutzers gebraucht werden (TRBS 2121 Teil 1 Nummer 4.3.3); unterwiesen wird vor der erstmaligen Verwendung tätigkeitsbezogen und danach mindestens einmal jährlich (§ 12 Abs. 1 BetrSichV).

Das ist enthalten

  • Unterscheidung von DIN 4420-3 und DIN EN 1004 samt Anwendungsbereich der TRBS 2121 Teil 1
  • Aufbau- und Verwendungsanleitung, zulässige Belaghöhe in und außerhalb von Gebäuden, Last- und Breitenklassen
  • Untergrund, Ausleger und Ballastierung mit den zulässigen Ballastmaterialien
  • Dreiteiliger Seitenschutz, Beläge, Sicherung gegen Abheben sowie Innenaufstiege statt Aufstieg über den Außenrahmen
  • Verfahren ohne Personen und ohne loses Material, Feststellen aller Fahrrollen, Verbot von Überbrückungen und Standplatzerhöhungen
  • Prüfung nach der Montage durch eine befähigte Person (§ 14 BetrSichV) und Inaugenscheinnahme vor jedem Gebrauch

Word (DOCX) und PDF, 5 Seiten, ca. 1629 Wörter

Für wen

Für Betriebe, die Rollgerüste im eigenen Gebrauch aufbauen und verwenden – etwa Maler, Trockenbauer, Elektro und SHK – sowie für Gerüstnutzer auf fremden Baustellen.

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Häufige Fragen

Ab welcher Höhe besteht auf dem Fahrgerüst Absturzgefahr?
Eine Absturzgefahr besteht bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,00 m (§ 9 Abs. 1 DGUV Vorschrift 38); bei Rollgerüsten ist das regelmäßig erreicht. Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz sind nicht erforderlich, wenn der horizontale Abstand zwischen der Kante der Belagfläche und einer tragfähigen, ausreichend großen Fläche des Bauwerks nicht mehr als 0,30 m beträgt (TRBS 2121 Teil 1 Nummer 4.3.1).
Darf ein Fahrgerüst mit Personen darauf verfahren werden?
Fahrbare Gerüste müssen durch geeignete Vorrichtungen gegen unbeabsichtigtes Fortbewegen gesichert sein; während des Gebrauchs durch den Nutzer darf das Gerüst nicht fortbewegt werden (TRBS 2121 Teil 1 Nummer 4.5). Müssen sich Beschäftigte für Kontroll- oder Steuerungszwecke während des Verfahrens auf dem Gerüst aufhalten, ist durch eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung sicherzustellen, dass keine Gefährdung durch die Fahrbewegungen entsteht.
Wer darf ein Fahrgerüst prüfen?
Wer ein Gerüst für den Gebrauch durch eigene Beschäftigte errichtet, hat es vor dem erstmaligen Gebrauch durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen zu lassen (§ 14 Abs. 1 BetrSichV, TRBS 2121 Teil 1 Nummer 5.2). Zum Personenkreis gehören nach Nummer 5.5 unter anderem Gerüstbaumontageleiter, geprüfte Gerüstbau-Obermonteure und -Kolonnenführer, geprüfte Poliere, Gerüstbaumeister sowie Personen im Bauhandwerk mit den erforderlichen Kenntnissen. Das Ergebnis ist aufzuzeichnen und am Einsatzort mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren (§ 14 Abs. 7 BetrSichV).
Was gilt nach Sturm oder bei starkem Wind?
Nach außergewöhnlichen Ereignissen ist durch eine zur Prüfung befähigte Person zu prüfen (§ 14 Abs. 3 BetrSichV). Dazu zählen Unfälle, längere Nichtbenutzung, Veränderungen am Gerüst sowie Naturereignisse wie Sturm, starker Regen, Vereisung und Schneelast. Zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen dürfen im Freien nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn witterungsbedingt – insbesondere durch starken oder böigen Wind, Vereisung oder Schneeglätte – Absturz oder Herabfallen von Teilen droht.