- Ab welcher Höhe besteht auf dem Fahrgerüst Absturzgefahr?
- Eine Absturzgefahr besteht bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,00 m (§ 9 Abs. 1 DGUV Vorschrift 38); bei Rollgerüsten ist das regelmäßig erreicht. Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz sind nicht erforderlich, wenn der horizontale Abstand zwischen der Kante der Belagfläche und einer tragfähigen, ausreichend großen Fläche des Bauwerks nicht mehr als 0,30 m beträgt (TRBS 2121 Teil 1 Nummer 4.3.1).
- Darf ein Fahrgerüst mit Personen darauf verfahren werden?
- Fahrbare Gerüste müssen durch geeignete Vorrichtungen gegen unbeabsichtigtes Fortbewegen gesichert sein; während des Gebrauchs durch den Nutzer darf das Gerüst nicht fortbewegt werden (TRBS 2121 Teil 1 Nummer 4.5). Müssen sich Beschäftigte für Kontroll- oder Steuerungszwecke während des Verfahrens auf dem Gerüst aufhalten, ist durch eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung sicherzustellen, dass keine Gefährdung durch die Fahrbewegungen entsteht.
- Wer darf ein Fahrgerüst prüfen?
- Wer ein Gerüst für den Gebrauch durch eigene Beschäftigte errichtet, hat es vor dem erstmaligen Gebrauch durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen zu lassen (§ 14 Abs. 1 BetrSichV, TRBS 2121 Teil 1 Nummer 5.2). Zum Personenkreis gehören nach Nummer 5.5 unter anderem Gerüstbaumontageleiter, geprüfte Gerüstbau-Obermonteure und -Kolonnenführer, geprüfte Poliere, Gerüstbaumeister sowie Personen im Bauhandwerk mit den erforderlichen Kenntnissen. Das Ergebnis ist aufzuzeichnen und am Einsatzort mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren (§ 14 Abs. 7 BetrSichV).
- Was gilt nach Sturm oder bei starkem Wind?
- Nach außergewöhnlichen Ereignissen ist durch eine zur Prüfung befähigte Person zu prüfen (§ 14 Abs. 3 BetrSichV). Dazu zählen Unfälle, längere Nichtbenutzung, Veränderungen am Gerüst sowie Naturereignisse wie Sturm, starker Regen, Vereisung und Schneelast. Zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen dürfen im Freien nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn witterungsbedingt – insbesondere durch starken oder böigen Wind, Vereisung oder Schneeglätte – Absturz oder Herabfallen von Teilen droht.