Unterweisung Fahrgerüst – Vorlage für Rollgerüste und fahrbare Arbeitsbühnen

Meisterdok-Redaktion · Zuletzt aktualisiert am

Ein Fahrgerüst ist ein ortsveränderliches Arbeitsgerüst auf Rollen – je nach Herkunft ein fahrbares Gerüst nach DIN 4420-3 aus Gerüstbauteilen oder eine fahrbare Arbeitsbühne nach DIN EN 1004 aus einem vorgefertigten Bausatz. Gerüste dürfen nur von unterwiesenen Beschäftigten des Gerüstnutzers gebraucht werden (TRBS 2121 Teil 1 Nummer 4.3.3); unterwiesen wird vor der erstmaligen Verwendung tätigkeitsbezogen und danach mindestens einmal jährlich (§ 12 Abs. 1 BetrSichV).

Das steckt im Download

Sie erhalten nach dem Kauf die ZIP-Datei unterweisung-fahrgeruest.zip mit diesen Dateien:

  • Wordunterweisung-fahrgeruest.docxUnterweisungsunterlage Fahrgerüst — bearbeitbar in Word(5 Seiten, ca. 1629 Wörter)
  • PDFunterweisung-fahrgeruest.pdfDieselbe Unterlage als PDF — druckfertig(5 Seiten)

Das ist enthalten

  • Unterscheidung von DIN 4420-3 und DIN EN 1004 samt Anwendungsbereich der TRBS 2121 Teil 1
  • Aufbau- und Verwendungsanleitung, zulässige Belaghöhe in und außerhalb von Gebäuden, Last- und Breitenklassen
  • Untergrund, Ausleger und Ballastierung mit den zulässigen Ballastmaterialien
  • Dreiteiliger Seitenschutz, Beläge, Sicherung gegen Abheben sowie Innenaufstiege statt Aufstieg über den Außenrahmen
  • Verfahren ohne Personen und ohne loses Material, Feststellen aller Fahrrollen, Verbot von Überbrückungen und Standplatzerhöhungen
  • Prüfung nach der Montage durch eine befähigte Person (§ 14 BetrSichV) und Inaugenscheinnahme vor jedem Gebrauch

Word (DOCX) und PDF, 5 Seiten, ca. 1629 Wörter

Für wen

Für Betriebe, die Rollgerüste im eigenen Gebrauch aufbauen und verwenden – etwa Maler, Trockenbauer, Elektro und SHK – sowie für Gerüstnutzer auf fremden Baustellen.

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Standhöhe, Standsicherheitsverhältnis und Lastklasse

Fahrgerüste werden über die Standhöhe bemessen, also über die Höhe der obersten Belagfläche über der Aufstellebene; die Arbeitshöhe liegt rechnerisch darüber. DIN EN 1004 begrenzt die maximale Standhöhe fahrbarer Arbeitsbühnen auf 12,00 m innerhalb und 8,00 m außerhalb von Gebäuden. Die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Layher Uni Standard P2 (Ausgabe 04.2022) weist dazu Arbeitshöhen von 13,60 m in geschlossenen Räumen und 9,60 m im Freien aus. Die BGHM-Information „Fahrbare Gerüste und Arbeitsbühnen“ (08/2017) nennt dieselben Höhengrenzen; das BG-BAU-Prüfprotokoll F 707 verlangt, beide Werte getrennt einzutragen.

Für fahrbare Gerüste, die aus Bauteilen eines Systemgerüsts errichtet werden, gilt zusätzlich ein Verhältnis von Standhöhe zur kleinsten Aufstandsbreite von höchstens 3 : 1 (BGHM 08/2017). Dieselbe Quelle weist darauf hin, dass die maximalen Höhen nur mit Zusatzgewichten oder Basisverbreiterungen erreichbar sind. Das Prüfprotokoll F 707 fragt Rahmenfahrbalken, aussteifende Seitenschutzteile, Ballastierung und Ausleger deshalb jeweils mit dem Zusatz ab, dass sie der Standhöhe nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung entsprechen müssen. Wer die Bauteilkombination der Anleitung verändert, verlässt die dort nachgewiesene Konfiguration.

Die zulässige Flächenlast ergibt sich aus der Gerüstgruppe beziehungsweise Lastklasse. Das Prüfprotokoll F 707 sieht für Fahrgerüste die Lastklasse 2 mit 1,5 kN/m², die Lastklasse 3 mit 2,0 kN/m² und die Lastklasse 4 mit 3,0 kN/m² vor. Nach dem BG-BAU-Baustein F 705 darf die Summe der Verkehrslasten aller übereinanderliegenden Gerüstlagen in einem Gerüstfeld diesen Wert nicht überschreiten. Die Layher-Anleitung lässt die volle Belastung nur auf einer Arbeitsebene zu, untersagt gleichzeitiges Arbeiten auf zwei oder mehr Ebenen und begrenzt beim Einsatz von Konsolbelagflächen auf 1,5 kN/m².

Untergrund, Verfahren und Feststellen der Fahrrollen

Über die Standsicherheit entscheidet zuerst der Untergrund. Nach Anhang 1 Nummer 3.2.3 BetrSichV muss die belastete Fläche eine ausreichende Tragfähigkeit haben, und die Ständer sind an der Auflagefläche durch eine Gleitschutzvorrichtung oder ein gleich geeignetes Mittel gegen Verrutschen zu sichern. Die Layher-Anleitung verlangt, die fahrbare Arbeitsbühne über die Ausgleichsspindeln oder durch Unterlegen geeigneter Materialien lotrecht zu stellen; die Neigung darf in horizontaler Ausrichtung 1 % der Gerüstlänge nicht überschreiten. Denselben Grenzwert von 1 % führt das Protokollblatt F 707 als Warnhinweis auf.

Verfahren werden darf nur auf ausreichend tragfähigem Untergrund und ausschließlich in Längsrichtung oder über Eck. Die Layher-Anleitung nennt dafür eine zulässige Neigung von 4 %, also rund 2,5 Grad, und verlangt, die normale Schrittgeschwindigkeit von 4 km/h nicht zu überschreiten; das Protokollblatt F 707 weist für das Verfahren 3 % aus. Jeglicher Anprall ist zu vermeiden. Vor dem Verfahren sind lose Teile gegen Herabfallen zu sichern (BGHM 08/2017). Das Auf- und Übersteigen von anderen Objekten oder Strukturen auf die Bühne sowie das Springen auf Belagflächen sind nicht gestattet.

Nach dem Verfahren sind die Lenkrollen durch Niederdrücken des mit „Stop“ gekennzeichneten Bremshebels zu arretieren. Die Checkliste des Prüfprotokolls F 707 fragt die Feststellbremse ausdrücklich an allen vier Fahrrollen ab; die BGHM-Information nennt als gleichwertige Möglichkeit das Abspindeln des Gerüsts. Erst damit wirkt die Vorrichtung, die Anhang 1 Nummer 3.2.3 BetrSichV gegen ein unbeabsichtigtes Fortbewegen fahrbarer Gerüste während der Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen verlangt. Die Anleitung ordnet das Arretieren unmittelbar nach dem Verfahren an.

Aufstieg, Windgrenze und Bußgeldrahmen

Der Aufstieg ist nur auf der Gerüstinnenseite zulässig; Außenaufstiege sind nach der Layher-Anleitung nicht gestattet, und die BGHM-Information begründet dies mit der Kippgefahr. Das Prüfprotokoll F 707 unterscheidet vier Aufstiegsarten innerhalb des Gerüsts: Typ A Treppe, Typ B Stufenleiter, Typ C Schrägleiter und Typ D vertikale Leiter. Der Abstand zwischen zwei Plattformen darf 2,25 m nicht überschreiten; zwischen Aufstellebene und erster Plattform sind höchstens 3,40 m zulässig. Durchstiegsklappen müssen außer beim Durchsteigen immer geschlossen sein.

Für den Einsatz im Freien und in offenen Gebäuden gilt eine Windgrenze. Das Protokollblatt F 707 weist als Warnhinweis höchstens 12 m/s aus, die Layher-Anleitung verlangt, Arbeiten bei Windstärken über 6 nach der Beaufort-Skala sofort einzustellen. Der Deutsche Wetterdienst ordnet dem Beaufortgrad 6 mittlere Windgeschwindigkeiten von 10,8 bis 13,8 m/s beziehungsweise 39 bis 49 km/h zu. Die Bühne ist dann in einen windgeschützten Bereich zu verfahren oder anderweitig gegen Umkippen zu sichern; bei Schichtschluss gilt dasselbe. Zusätzliche Windlasten entstehen durch den Tunneleffekt an Durchgangsgebäuden, unverkleideten Gebäuden und Gebäudeecken.

Der Auf-, Ab- und Umbau darf nach Anhang 1 Nummer 3.2.6 BetrSichV nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person und nach Unterweisung durch fachlich hierfür geeignete Beschäftigte erfolgen. Die Unterweisung muss den Aufbauplan, den sicheren Auf- und Abbau, Maßnahmen gegen Absturz und herabfallende Gegenstände, Vorkehrungen bei sich ändernder Witterung sowie die zulässigen Belastungen umfassen. Ein Verstoß ist nach § 22 Absatz 1 Nummer 23 BetrSichV eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 ArbSchG und mit einer Geldbuße bis 5.000 Euro bedroht; bis zu 30.000 Euro sind nur bei Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare behördliche Anordnung möglich (§ 25 Absatz 2 ArbSchG). Wer gewerblich Gerüste stellt, findet Katalog, Betriebsanweisungen und Nachweise gebündelt unter Arbeitsschutz Gerüstbau.

Unterlagen rund um das Fahrgerüst: wer sie erstellt, was darin stehen muss und wo sie vorliegen müssen
UnterlageWer sie erstelltMindestinhalt (Auszug)Wo sie vorliegen muss
Allgemeine Aufbau- und Verwendungsanleitung (TRBS 2121 Teil 1 Nr. 2.3)GerüstherstellerGerüsttypen, Aufbau- und Abbaufolge, Ballastangaben, VerwendungsgrenzenAm Einsatzort verfügbar, beim Auf-, Um- und Abbau in vollem Umfang
Plan für den Auf-, Um- und Abbau (TRBS 2121 Teil 1 Nr. 4.1.2)Gerüstersteller oder von ihm beauftragte fachkundige PersonGerüstbauart, Last- und Breitenklassen, Aufstandsfläche, Art und Ort der Kennzeichnung, Name der zur Prüfung befähigten PersonBei der aufsichtführenden fachkundigen Person und den Beschäftigten am Verwendungsort
Plan für den Gebrauch (TRBS 2121 Teil 1 Nr. 4.1.3)Gerüstersteller, nach § 3 Absatz 4 ProdSGName und Anschrift des Erstellers, Last- und Breitenklassen, Gerüstbauart, Art, Anzahl und Lage der Zugänge, VerwendungsbeschränkungenBeim Gerüstnutzer als Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung
Kennzeichnung am Gerüst / Gerüstschild (TRBS 2121 Teil 1 Nr. 4.2.9)Ersteller des GerüstsName, Adresse und Telefonnummer des Erstellers, Gerüstbauart, Last- und Breitenklasse, Nutzungsbeschränkungen, Warnhinweise, Datum der letzten PrüfungAm Gerüst, sinnvollerweise am Zugang; Voraussetzung für die Inaugenscheinnahme
Prüfprotokoll fahrbare Arbeitsbühnen / fahrbare Gerüste (BG-BAU-Baustein F 707)Zur Prüfung befähigte Person des GerüsterstellersBauart nach DIN EN 1004 oder DIN 4420-3, Lastklasse, höchstzulässige Standhöhe innerhalb und außerhalb von Gebäuden, VerwendungsbeschränkungenVerteiler Baustelle, Auftraggeber und Gerüstersteller

Rechtsgrundlagen und Quellen

Die Unterlage stützt sich auf die folgenden Regelungen. Amtliche Fassungen unter gesetze-im-internet.de, Vorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger unter publikationen.dguv.de.

RegelungWas sie verlangtFundstelle
§ 12 ArbSchGUnterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen.gesetze-im-internet.de/arbschg/__12.html
§ 4 DGUV Vorschrift 1Unterweisung mindestens jährlich, Dokumentation der Unterweisung.publikationen.dguv.de
§ 29 JArbSchGUnterweisung Jugendlicher halbjährlich.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__29.html
§ 12 BetrSichVUnterweisung zu Arbeitsmitteln vor der erstmaligen Benutzung.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__12.html
§ 14 GefStoffVZusätzliche Unterweisung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/__14.html
TRBS 2121 Teil 1Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt.Technische Regeln für Betriebssicherheit (BAuA)
DGUV Vorschrift 38Themenspezifische Anforderungen zu diesem Unterweisungsinhalt.publikationen.dguv.de

Häufige Fragen

Ab welcher Höhe besteht auf dem Fahrgerüst Absturzgefahr?
Eine Absturzgefahr besteht bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,00 m (§ 9 Abs. 1 DGUV Vorschrift 38); bei Rollgerüsten ist das regelmäßig erreicht. Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz sind nicht erforderlich, wenn der horizontale Abstand zwischen der Kante der Belagfläche und einer tragfähigen, ausreichend großen Fläche des Bauwerks nicht mehr als 0,30 m beträgt (TRBS 2121 Teil 1 Nummer 4.3.1).
Darf ein Fahrgerüst mit Personen darauf verfahren werden?
Fahrbare Gerüste müssen durch geeignete Vorrichtungen gegen unbeabsichtigtes Fortbewegen gesichert sein; während des Gebrauchs durch den Nutzer darf das Gerüst nicht fortbewegt werden (TRBS 2121 Teil 1 Nummer 4.5). Müssen sich Beschäftigte für Kontroll- oder Steuerungszwecke während des Verfahrens auf dem Gerüst aufhalten, ist durch eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung sicherzustellen, dass keine Gefährdung durch die Fahrbewegungen entsteht.
Wer darf ein Fahrgerüst prüfen?
Wer ein Gerüst für den Gebrauch durch eigene Beschäftigte errichtet, hat es vor dem erstmaligen Gebrauch durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen zu lassen (§ 14 Abs. 1 BetrSichV, TRBS 2121 Teil 1 Nummer 5.2). Zum Personenkreis gehören nach Nummer 5.5 unter anderem Gerüstbaumontageleiter, geprüfte Gerüstbau-Obermonteure und -Kolonnenführer, geprüfte Poliere, Gerüstbaumeister sowie Personen im Bauhandwerk mit den erforderlichen Kenntnissen. Das Ergebnis ist aufzuzeichnen und am Einsatzort mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren (§ 14 Abs. 7 BetrSichV).
Was gilt nach Sturm oder bei starkem Wind?
Nach außergewöhnlichen Ereignissen ist durch eine zur Prüfung befähigte Person zu prüfen (§ 14 Abs. 3 BetrSichV). Dazu zählen Unfälle, längere Nichtbenutzung, Veränderungen am Gerüst sowie Naturereignisse wie Sturm, starker Regen, Vereisung und Schneelast. Zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen dürfen im Freien nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn witterungsbedingt – insbesondere durch starken oder böigen Wind, Vereisung oder Schneeglätte – Absturz oder Herabfallen von Teilen droht.
Dürfen wir das aufgebaute Fahrgerüst mit Stapler oder Kran an den nächsten Einsatzort umsetzen?
Die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Layher Uni Standard P2 untersagt beides ausdrücklich: das Anbringen und Verwenden von Hebezeugen an der fahrbaren Arbeitsbühne ebenso wie das Anheben der Bühne selbst durch mechanische Geräte. Die BGHM-Information „Fahrbare Gerüste und Arbeitsbühnen“ (08/2017) formuliert das Verbot des Anbringens von Hebezeugen mit einer einzigen Ausnahme, nämlich wenn die Aufbau- und Verwendungsanleitung es ausdrücklich zulässt. Maßgeblich ist damit immer die Anleitung des konkreten Systems und nicht die betriebliche Übung. Hintergrund ist, dass eine allgemein anerkannte Regelausführung nach TRBS 2121 Teil 1 Nummer 2.2 nur für die Konfigurationen gilt, für die der Hersteller einen Standsicherheitsnachweis erbracht und eine Anleitung erstellt hat. Wo ein Verfahren nicht möglich ist, bleibt der Abbau und der Neuaufbau am nächsten Standort.
Wie oft muss ein Fahrgerüst kontrolliert werden, wenn es auf der Baustelle täglich umgesetzt wird?
Das BG-BAU-Prüfprotokoll für fahrbare Arbeitsbühnen und fahrbare Gerüste (Baustein F 707, Ausgabe 05/2019) enthält dazu einen ausdrücklichen Hinweis: Das Gerüst ist arbeitstäglich und nach jedem Ortswechsel auf Betriebssicherheit zu kontrollieren. Der Ortswechsel ist also ein eigener Anlass, unabhängig davon, ob am selben Tag bereits kontrolliert wurde. Welche Punkte dabei durchzugehen sind, gibt die Checkliste des Protokolls vor: augenscheinlich unbeschädigte Bauteile, Feststellbremse an allen vier Fahrrollen, Rahmenfahrbalken, aussteifende Seitenschutzteile, Ballastierung und Ausleger jeweils entsprechend der Standhöhe nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung sowie vollständig ausgelegte Belagflächen und eingebaute Diagonalen. Weicht der neue Standort in Untergrund oder Standhöhe vom bisherigen ab, ändert sich damit regelmäßig auch die erforderliche Ausrüstung.