Unterweisungsplan: Themen, Turnus und Nachweise über das Jahr planen
Ein Unterweisungsplan ist die schriftliche Jahresplanung aller Unterweisungen eines Betriebs: Er legt fest, welche Themen wann, für welche Beschäftigten und durch wen unterwiesen werden. Jedes Thema wird dabei mit seiner Rechtsgrundlage und dem daraus folgenden Turnus verknüpft – etwa mindestens einmal jährlich nach § 4 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 oder mindestens halbjährlich für Jugendliche nach § 29 Absatz 2 JArbSchG. Als eigenes Dokument ist der Plan nirgends vorgeschrieben; er ist das Werkzeug, mit dem Betriebe die einzelnen Unterweisungspflichten und ihre Nachweise über ein Jahr hinweg steuern.

Was in einen Unterweisungsplan gehört
Die Pflicht selbst steht in § 12 Absatz 1 ArbSchG: Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Anweisungen und Erläuterungen müssen dabei eigens auf den jeweiligen Arbeitsplatz oder Aufgabenbereich zugeschnitten sein. Einen Plan verlangt das Gesetz an dieser Stelle nicht. Er entsteht aus einem praktischen Problem: Die Turnusvorgaben stehen verstreut in mehreren Verordnungen, sie betreffen unterschiedliche Personengruppen, und sie laufen nicht synchron. Ohne Übersicht fällt erst bei einer Rückfrage auf, dass ein Thema seit zwei Jahren offen ist.
Ausgangspunkt ist die Gefährdungsbeurteilung. § 5 Absatz 3 Nummer 5 ArbSchG führt „unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten" ausdrücklich als mögliche Gefährdungsquelle auf. Unterweisung ist damit selbst ein Ergebnis der Beurteilung und keine davon losgelöste Pflichtübung. Wer die nach § 6 Absatz 1 ArbSchG erforderlichen Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung vorliegen hat, kann die Themenliste daraus ableiten: Jede festgelegte Schutzmaßnahme, die ein bestimmtes Verhalten der Beschäftigten voraussetzt, gehört als Thema in den Jahresplan.
Ein brauchbarer Unterweisungsplan hält je Zeile fest, was für die Durchführung und für den späteren Nachweis gebraucht wird:
- Thema, so konkret wie die Tätigkeit – nicht „Arbeitssicherheit", sondern „Umgang mit der Tischkreissäge"
- Rechtsgrundlage, aus der sich die Pflicht ableitet
- Turnus, getrennt nach Ersttermin und Wiederholung
- Zielgruppe als Funktion oder namentlicher Personenkreis, einschließlich Leiharbeitnehmern und Aushilfen
- verantwortliche Person für die Durchführung
- geplanter Monat sowie ein Nachholtermin
- Form: Präsenz, praktische Unterweisung am Arbeitsmittel oder digitale Einheit
- Ablageort des Nachweises
Diese Struktur hat einen Nebeneffekt: Sie zwingt dazu, jedes Thema einer Norm und einer Gefährdung zuzuordnen. Themen ohne Zuordnung kosten Arbeitszeit ohne erkennbaren Nutzen – und umgekehrt fehlen Gefährdungen, denen niemand ein Thema zugeordnet hat, im Plan meist vollständig. Die Vorauswahl je Gewerk lässt sich mit dem Unterweisungsplan-Konfigurator erledigen; die ausformulierten Inhalte je Thema finden Sie unter Unterweisungen.
Welche Themen wann fällig sind
Die folgende Übersicht ordnet die Themenblöcke zu, die in den meisten Betrieben anfallen. Der Turnus ist so wiedergegeben, wie er im Wortlaut der jeweiligen Vorschrift steht. Die Tabelle ersetzt die eigene Gefährdungsbeurteilung nicht – welche Zeilen für Ihren Betrieb gelten, entscheidet sich an den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten.
| Themenblock | Rechtsgrundlage | Turnus laut Wortlaut | Zielgruppe |
|---|---|---|---|
| Allgemeine Unterweisung zu Gefährdungen und Schutzmaßnahmen | § 12 Abs. 1 ArbSchG, § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 | Vor Aufnahme der Tätigkeit; danach erforderlichenfalls, mindestens aber einmal jährlich | Alle Beschäftigten |
| Betreiben der Arbeitsstätte, Verhalten im Gefahrenfall, Erste Hilfe, innerbetrieblicher Verkehr | § 6 Abs. 1, 2 und 4 ArbStättV | Vor Aufnahme der Tätigkeit; danach mindestens jährlich | Alle Beschäftigten |
| Brandverhütung, Verhalten im Brandfall, Fluchtwege und Notausgänge | § 6 Abs. 3 und 4 ArbStättV | Vor Aufnahme der Tätigkeit; danach mindestens jährlich | Alle Beschäftigten; zusätzlich Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen für Beschäftigte mit Aufgaben der Brandbekämpfung |
| Arbeitsmittel, Maschinen und Geräte | § 12 Abs. 1 BetrSichV | Vor der erstmaligen Verwendung; danach in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich | Beschäftigte, die das Arbeitsmittel verwenden |
| Gefahrstoffe, mündlich anhand der Betriebsanweisung | § 14 Abs. 2 GefStoffV | Vor Aufnahme der Beschäftigung; danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen | Beschäftigte mit Tätigkeiten mit Gefahrstoffen |
| Sicherheitsgerechte Benutzung persönlicher Schutzausrüstung | § 3 Abs. 1 PSA-BV | Im Rahmen der Unterweisung nach § 12 ArbSchG; Schulung, soweit erforderlich | Beschäftigte, die PSA benutzen |
| Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Beschäftigung Jugendlicher | § 29 Abs. 1 und 2 JArbSchG | Vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen; Wiederholung mindestens halbjährlich | Beschäftigte unter 18 Jahren |
| Fortbildung in der Ersten Hilfe | § 28 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 | In der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren | Benannte Ersthelfer |
Die letzte Zeile ist streng genommen keine Unterweisung, sondern eine Fortbildung: § 28 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 verpflichtet Versicherte, sich zum Ersthelfer ausbilden und in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortbilden zu lassen. Weil dieser Termin im selben Kalender gesteuert wird, gehört er in dieselbe Übersicht.
Auffällig ist, wie unterschiedlich die Turnusangaben formuliert sind. § 12 Absatz 1 BetrSichV spricht von regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich. § 14 Absatz 2 GefStoffV verlangt die Wiederholung ausdrücklich arbeitsplatzbezogen. § 6 Absatz 4 ArbStättV nennt neben der jährlichen Wiederholung eine unverzügliche Wiederholung bei wesentlichen Veränderungen. Ein Plan, der nur eine einzige Spalte mit dem Eintrag „jährlich" führt, verliert genau diese Unterschiede.
Turnus und Fristen richtig ansetzen
Das Wort „mindestens" ist in allen genannten Vorschriften wörtlich gemeint. § 4 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 formuliert, dass die Unterweisung erforderlichenfalls wiederholt werden muss, mindestens aber einmal jährlich zu erfolgen hat, und dass sie dokumentiert werden muss. Der Jahrestermin ist damit eine Untergrenze und kein Regelwert, der für jedes Thema passt. Woher diese Jahresfrist stammt und warum sie nicht im ArbSchG steht, ist auf der Seite zur jährlichen Unterweisung im Detail erläutert.
Für die Planung wichtiger sind die Anlässe, die keinen Termin abwarten. § 12 Absatz 1 ArbSchG nennt die Einstellung, Veränderungen im Aufgabenbereich sowie die Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie und verlangt die Unterweisung jeweils vor Aufnahme der Tätigkeit. § 12 Absatz 1 BetrSichV setzt die tätigkeitsbezogene Unterweisung vor die erstmalige Verwendung eines Arbeitsmittels. § 6 Absatz 4 ArbStättV verlangt eine unverzügliche Wiederholung, wenn sich Tätigkeiten, Arbeitsorganisation, Arbeits- und Fertigungsverfahren oder die Einrichtungen wesentlich verändern und damit zusätzliche Gefährdungen verbunden sind. Solche Anlässe lassen sich nicht vorab terminieren. Der Plan braucht deshalb eine offene Rubrik, in der Anlassunterweisungen nachträglich eingetragen und dokumentiert werden.
Jugendliche sind der einzige Personenkreis mit einem kürzeren gesetzlichen Grundintervall. Nach § 29 Absatz 2 JArbSchG sind die Unterweisungen in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich zu wiederholen; § 29 Absatz 1 verlangt sie zusätzlich vor Beginn der Beschäftigung und vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen, an gefährlichen Arbeitsstellen oder mit gesundheitsgefährdenden Stoffen. Bei Ausbildungsbeginn im Sommer ergeben sich daraus zwei feste Termine je Ausbildungsjahr.
Ob Sie mit einem Stichtag für alle oder mit rollierenden Terminen je Person arbeiten, gibt keine der Vorschriften vor. Als Empfehlung – nicht als Rechtspflicht – hat sich ein fester Monat für die allgemeinen Themen bewährt, kombiniert mit personenbezogenen Terminen für Neueinstellungen und für Jugendliche. Maßgeblich ist der Abstand zwischen zwei Unterweisungen derselben Person, nicht das Kalenderjahr als Rechengröße.
Wer den Unterweisungsplan verantwortet
Adressat der Unterweisungspflicht ist der Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße. Er kann die Aufgabe abgeben, aber nur in einer bestimmten Form: § 13 Absatz 2 ArbSchG erlaubt es, zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit zu beauftragen, ihm obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. § 13 Absatz 1 ArbSchG benennt daneben Personen, die schon kraft ihrer Stellung verantwortlich sind, etwa wer mit der Leitung eines Betriebes beauftragt ist.
§ 13 DGUV Vorschrift 1 stellt weitere Anforderungen an eine solche Beauftragung: Sie muss den Verantwortungsbereich und die Befugnisse festlegen, sie ist vom Beauftragten zu unterzeichnen, und eine Ausfertigung ist ihm auszuhändigen. Eine mündliche Absprache mit dem Meister erfüllt das nicht. Im Plan sollte deshalb nicht nur stehen, wer unterweist, sondern worauf sich dessen Beauftragung stützt.
Zwei Konstellationen werden bei der Jahresplanung regelmäßig übersehen. Bei Arbeitnehmerüberlassung trifft die Unterweisungspflicht nach § 12 Absatz 2 ArbSchG den Entleiher, der dabei Qualifikation und Erfahrung der überlassenen Personen zu berücksichtigen hat – überlassene Beschäftigte gehören also in Ihren Plan. Und bei Jugendlichen verlangt § 29 Absatz 3 JArbSchG, dass der Arbeitgeber Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit an Planung, Durchführung und Überwachung beteiligt. Die Beteiligung betrifft ausdrücklich auch die Planung, also genau das Dokument, um das es hier geht.
Eine dritte Zuordnung betrifft Arbeitsmittel. Ist deren Verwendung mit besonderen Gefährdungen verbunden, dürfen sie nach § 12 Absatz 3 BetrSichV nur von hierzu beauftragten Beschäftigten verwendet werden. Diese Beauftragungen laufen parallel zum Plan und sollten dieselbe Namensliste nutzen, damit niemand unterwiesen, aber nicht beauftragt ist – oder umgekehrt.
Nachweis und Dokumentation im Jahresplan
Die Dokumentation ist für den Plan kein Anhängsel, sondern die Spalte, an der sich später alles entscheidet. § 4 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 schließt mit der Aussage, dass die Unterweisung dokumentiert werden muss; eine bestimmte Form gibt die Unfallverhütungsvorschrift an dieser Stelle nicht vor.
Die Fachverordnungen werden konkreter, und zwar unterschiedlich konkret. § 12 Absatz 1 BetrSichV verlangt, das Datum jeder Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen schriftlich festzuhalten. § 14 Absatz 2 GefStoffV geht weiter: Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Dieselbe Vorschrift bestimmt, dass die Gefahrstoffunterweisung mündlich anhand der Betriebsanweisung erfolgt und eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung einschließt. Wer das im Plan abbildet, braucht für diese Zeilen ein zusätzliches Feld für die Unterschriftenliste; ein passendes Muster finden Sie unter Unterweisungsnachweis.
Ein verbreiteter Zitierfehler betrifft dieselbe Verordnung: § 14 Absatz 3 und Absatz 4 GefStoffV sind weggefallen. Die Pflicht, ein Verzeichnis über exponierte Beschäftigte zu führen, steht heute in § 10a GefStoffV und gilt für Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B. Dort stehen auch die einzigen langen Aufbewahrungsfristen dieses Themenfelds: 40 Jahre nach Ende der Exposition bei krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen dieser Kategorien, fünf Jahre bei reproduktionstoxischen.
Für die Unterweisungsnachweise selbst nennen ArbSchG, BetrSichV, GefStoffV und DGUV Vorschrift 1 keine allgemeine Aufbewahrungsfrist. Wie lange Sie die Nachweise vorhalten, ist deshalb eine betriebliche Entscheidung; sinnvoll ist mindestens der Zeitraum, über den sich die Einhaltung der Intervalle noch nachvollziehen lassen soll. Wie die Unterweisung danach praktisch abläuft – Inhalte, Formen, Beteiligte – beschreibt die Seite zur Sicherheitsunterweisung.
Typische Fehler bei der Jahresplanung
Die meisten Lücken entstehen nicht bei der Durchführung, sondern eine Ebene davor. Diese Muster treten in der Planung immer wieder auf:
- Der Plan kennt nur die Stammbelegschaft. Überlassene Beschäftigte, Aushilfen, Praktikanten und Rückkehrer nach langer Abwesenheit tauchen darin nicht auf.
- Alle Themen liegen auf einem einzigen Sammeltermin. Für Anlassunterweisungen nach § 12 Absatz 1 ArbSchG gibt es keine Rubrik, sie werden dann häufig gar nicht dokumentiert.
- Jugendliche stehen mit einem Jahrestermin im Plan, obwohl § 29 Absatz 2 JArbSchG mindestens halbjährlich verlangt.
- Die Themenliste stammt aus einer Musterdatei statt aus der eigenen Gefährdungsbeurteilung. Vorhandene Tätigkeiten fehlen, nicht vorhandene werden mitgeschleppt.
- Neue Maschinen werden auf den nächsten Jahrestermin geschoben, obwohl § 12 Absatz 1 BetrSichV die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung verlangt.
- Es gibt weder einen Nachholtermin noch eine Anwesenheitskontrolle. Wer im Urlaub oder auf Montage war, fällt aus dem Turnus.
- Betriebsanweisungen und Plan sind nicht verzahnt. Nach § 12 Absatz 2 BetrSichV ist die Betriebsanweisung bei sicherheitsrelevanten Änderungen zu aktualisieren und bei der wiederkehrenden Unterweisung in Bezug zu nehmen; nach § 14 Absatz 1 GefStoffV ist sie bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren.
- Der Plan wird zum Jahresende abgehakt, aber nicht ausgewertet. Offen bleibt, welche Termine verschoben wurden, welche Themen neu hinzukamen und welche Gefährdungsbeurteilung sich zwischenzeitlich geändert hat.
Ein Plan, der diese Punkte abdeckt, dokumentiert am Jahresende nicht nur Unterschriften, sondern eine nachvollziehbare Ableitung: von der Gefährdungsbeurteilung über Thema und Rechtsgrundlage bis zum abgelegten Nachweis.
Häufige Fragen zum Unterweisungsplan
Ist ein Unterweisungsplan gesetzlich vorgeschrieben?
Als eigenständiges Dokument nennt ihn keine der einschlägigen Vorschriften. Vorgeschrieben sind die Unterweisungen selbst und ihre Dokumentation: § 4 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 verlangt, dass die Unterweisung mindestens einmal jährlich erfolgt und dokumentiert wird. Der Plan ist das Mittel, um die verschiedenen Turnusvorgaben aus ArbSchG, ArbStättV, BetrSichV, GefStoffV und JArbSchG zusammenzuführen.
Welche Themen gehören in einen Unterweisungsplan?
Alle Themen, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ergeben, ergänzt um die Themen, die einzelne Verordnungen ausdrücklich verlangen: Betreiben der Arbeitsstätte, Verhalten im Gefahrenfall, Erste Hilfe, innerbetrieblicher Verkehr sowie Brandverhütung und Fluchtwege nach § 6 ArbStättV, Arbeitsmittel nach § 12 BetrSichV, Gefahrstoffe nach § 14 GefStoffV und die Benutzung persönlicher Schutzausrüstung nach § 3 PSA-BV.
Für welchen Zeitraum wird ein Unterweisungsplan aufgestellt?
Üblich ist das Kalenderjahr, weil sich die Jahresvorgabe daran leicht abbilden lässt. Das ist eine Praxisempfehlung, keine Vorgabe aus einer Vorschrift. Rechtlich zählt der Abstand zwischen zwei Unterweisungen derselben Person, nicht der Jahreswechsel.
Wie oft müssen die Themen im Plan wiederholt werden?
Der Grundtakt ist mindestens einmal jährlich (§ 4 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1, § 6 Absatz 4 ArbStättV, § 12 Absatz 1 BetrSichV, § 14 Absatz 2 GefStoffV). Für Beschäftigte unter 18 Jahren gilt nach § 29 Absatz 2 JArbSchG mindestens halbjährlich. Unabhängig davon ist vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei neuen Arbeitsmitteln oder neuer Technologie zu unterweisen (§ 12 Absatz 1 ArbSchG).
Wer erstellt und verantwortet den Unterweisungsplan?
Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Er kann zuverlässige und fachkundige Personen nach § 13 Absatz 2 ArbSchG schriftlich beauftragen; nach § 13 DGUV Vorschrift 1 muss die Beauftragung Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen, vom Beauftragten unterzeichnet werden, und eine Ausfertigung ist ihm auszuhändigen. Bei Jugendlichen sind nach § 29 Absatz 3 JArbSchG Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit an der Planung zu beteiligen.
Muss der Unterweisungsplan schriftlich vorliegen?
Für den Plan selbst gibt es keine Formvorgabe. Für die Nachweise schon: § 12 Absatz 1 BetrSichV verlangt Datum und Namen der Unterwiesenen schriftlich, § 14 Absatz 2 GefStoffV zusätzlich Inhalt und Zeitpunkt sowie eine Bestätigung durch Unterschrift der Unterwiesenen. In der Praxis ist es einfacher, Plan und Nachweise in einem Dokument zu führen.