Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung: Pflicht, Merkmalsbereiche und Umsetzung im Handwerksbetrieb

Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung ist der Teil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz, in dem geprüft wird, welche Gefährdungen sich aus der Gestaltung der Arbeit selbst ergeben — aus Arbeitsinhalt, Arbeitsorganisation, sozialen Beziehungen, Arbeitsumgebung und neuen Arbeitsformen. Beurteilt werden Arbeitsbedingungen, nicht Personen: Termindruck, Arbeitszeitlage, ständige Unterbrechungen, unklare Zuständigkeiten, Alleinarbeit, Konflikte mit Kunden. Es geht ausdrücklich nicht darum, die psychische Verfassung einzelner Beschäftigter zu bewerten, nicht um Diagnosen und nicht um Gespräche über Privates. Für Bildschirmarbeitsplätze ergänzt die Unterweisungsvorlage Bildschirmarbeitsplatz nach ASR A6 die Beurteilung.

Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung

Diese Unterscheidung ist der Grund, warum viele Betriebe das Thema falsch einsortieren. Wer „psychische Belastung“ hört und an Therapie denkt, winkt zu Recht ab — mit dem, was das Gesetz verlangt, hat das nichts zu tun. Der Beitrag klärt die Rechtsgrundlage im Wortlaut, ordnet die fünf Merkmalsbereiche mit Beispielen aus Werkstatt und Baustelle zu, vergleicht die Erhebungsverfahren für Betriebe zwischen 8 und 45 Beschäftigten und zeigt, wo die Beurteilung an den bestehenden Sieben-Schritte-Ablauf der Gefährdungsbeurteilung andockt. Den allgemeinen Prozess setzen wir hier voraus.

Belastung und Beanspruchung: der Unterschied, auf den es ankommt

Im Arbeitsschutz sind Belastung und Beanspruchung zwei verschiedene Dinge, und die Verwechslung der beiden Begriffe ist die Ursache fast aller Missverständnisse zu diesem Thema. Büro- und Verwaltungsbereiche deckt das Dokumentenpaket Büro und Verwaltung ab.

Belastung bezeichnet die Gesamtheit der Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und auf ihn einwirken. Der Begriff ist neutral. Eine Belastung ist weder gut noch schlecht, sie ist einfach vorhanden: Ein Auftrag muss bis Freitag fertig sein, das Telefon klingelt während der Montage, im Winterdienst gibt es Rufbereitschaft. Beanspruchung bezeichnet die Auswirkung dieser Belastung im Menschen — und die hängt von individuellen Voraussetzungen ab, von Erfahrung, Qualifikation, Tagesform. Dieselbe Belastung führt bei zwei Beschäftigten zu unterschiedlicher Beanspruchung. Diese Begriffsbildung stammt aus der Normenreihe DIN EN ISO 10075 „Ergonomische Grundlagen bezüglich psychischer Arbeitsbelastung“, deren Teil 1 die Begriffe definiert.

Daraus folgt die entscheidende praktische Konsequenz: Gegenstand der Gefährdungsbeurteilung ist die Belastung, nicht die Beanspruchung. Sie beurteilen die Arbeitsbedingung, die auf alle einwirkt, die diese Tätigkeit ausüben. Sie beurteilen nicht, wie belastbar Herr Meier ist. Damit ist auch klar, warum die Beurteilung ohne jeden Eingriff in die Privatsphäre auskommt und warum Fragen nach Schlaf, Stimmung oder Gesundheit dort nichts zu suchen haben. Wer die Beurteilung so führt, redet über Auftragsplanung, Übergaben, Erreichbarkeit und Zuständigkeiten — also über Themen, die ein Meister ohnehin täglich bearbeitet.

Die Pflicht: § 5 Absatz 3 Nummer 6 ArbSchG

§ 5 Absatz 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, „durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind“. Absatz 3 zählt anschließend auf, wodurch sich eine Gefährdung insbesondere ergeben kann. Die sechs Nummern reichen von der Gestaltung der Arbeitsstätte über physikalische, chemische und biologische Einwirkungen bis zu unzureichender Qualifikation und Unterweisung. Nummer 6 lautet im Wortlaut: „psychische Belastungen bei der Arbeit“.

Diese Nummer 6 ist keine Neuerung der letzten Monate, wird aber immer noch übersehen. Sie wurde durch das BUK-Neuorganisationsgesetz vom 19. Oktober 2013, BGBl. I S. 3836, eingefügt; die heutige Fassung des § 5 gilt seit dem 25. Oktober 2013. Ratgeberinhalte, die vor dieser Änderung entstanden sind, führen die psychische Belastung deshalb nicht als eigenen Gefährdungsfaktor auf. Was das Arbeitsschutzgesetz insgesamt vom Arbeitgeber verlangt, ordnet der Überblicksbeitrag zum Gesetz ein.

Zwei Punkte, die im Kleinbetrieb regelmäßig falsch verstanden werden:

  • Es gibt keine Betriebsgrößenschwelle. Anders als beim Arbeitsschutzausschuss oder bei Sicherheitsbeauftragten knüpft § 5 ArbSchG an keine Beschäftigtenzahl an. Die Pflicht gilt ab dem ersten Beschäftigten. Für einen Betrieb mit 8 Leuten gilt sie genauso wie für einen mit 20 oder 45. Was sich mit der Größe ändert, ist ausschließlich der angemessene Aufwand.
  • Es ist keine zweite, eigene Beurteilung. Psychische Belastung ist ein Gefährdungsfaktor unter sechs. Sie gehört in dieselbe Gefährdungsbeurteilung wie Absturz, Lärm und Gefahrstoffe — als zusätzliche Betrachtungsebene je Tätigkeit, nicht als separates Dokument. Wie eine ausgefüllte Beurteilung aussieht, zeigen die Muster für einzelne Gewerke.

Und ein dritter Punkt, der Betrieben Arbeit spart: Nach § 5 Absatz 2 ArbSchG ist die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen, und bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit. Ein Betrieb mit 45 Beschäftigten hat in aller Regel nicht 45 Beurteilungen zu erstellen, sondern vier bis sechs — etwa Montage beim Kunden, Werkstatt, Lager und Fuhrpark, Büro und Auftragsannahme, Bauleitung.

Die fünf Merkmalsbereiche und was sie im Handwerk bedeuten

Das Gesetz sagt nicht, was im Einzelnen zu prüfen ist. Die praktisch maßgebliche Systematik stammt aus dem GDA-Arbeitsprogramm Psyche, dem gemeinsamen Programm von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern innerhalb der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie. Dessen Empfehlungen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung unterscheiden fünf Merkmalsbereiche. Diese fünf Bereiche sind der De-facto-Standard, an dem sich auch die Aufsicht orientiert.

Die Beispiele in der folgenden Tabelle stammen bewusst nicht aus dem Büro, sondern aus Werkstatt, Baustelle und Kundendienst. Sie sind als Einstiegsfragen für das eigene Gespräch gedacht, nicht als abschließende Liste.

MerkmalsbereichWas dahinterstecktBeispiele aus Handwerk und Baustelle
Arbeitsinhalt und ArbeitsaufgabeVollständigkeit der Aufgabe, Handlungsspielraum, Abwechslung, Information, Verantwortung, Qualifikation, emotionale InanspruchnahmeMonteur fährt zum Kunden ohne Angaben zur Anlage; Auszubildender arbeitet an Tätigkeiten, für die er nicht eingewiesen ist; Kundendienst muss Reklamationen aufnehmen, ohne über Kulanz entscheiden zu dürfen; Nachwuchskraft trägt faktisch Bauleitungsverantwortung ohne Befugnis
ArbeitsorganisationArbeitszeit, Arbeitsablauf, Kommunikation und KooperationRufbereitschaft im Winterdienst ohne Rotationsplan; Tagesplanung ohne Puffer für Anfahrt und Rückfahrt; Material fehlt auf der Baustelle, drei Fahrten zusätzlich; Auftragsänderungen kommen direkt vom Kunden an den Gesellen statt über das Büro; Schichtübergabe ohne feste Übergabeform
Soziale BeziehungenVerhältnis zu Kolleginnen und Kollegen sowie zu VorgesetztenZwei Kolonnen mit ungeklärter Zuständigkeit auf derselben Baustelle; Anweisungen von zwei Vorgesetzten, die sich widersprechen; keine Rückmeldung zu abgeschlossenen Aufträgen; Konflikte mit Kunden oder Fremdgewerken, die der Monteur allein austrägt; Alleinarbeit ohne Kontakt zum Betrieb über den Tag
Arbeitsumgebungphysikalische und chemische Faktoren, physische Faktoren, Arbeitsplatz- und Informationsgestaltung, ArbeitsmittelLärm im Rohbau, der Verständigung und Konzentration erschwert; Arbeiten in Kälte oder Hitze über längere Zeiträume; unzureichende Beleuchtung im Kellergeschoss; defektes oder unpassendes Werkzeug, das Umwege erzwingt; fehlende Sanitär- und Pausenmöglichkeit auf der Baustelle
Neue Arbeitsformenräumliche Mobilität, atypische Arbeitsverhältnisse, zeitliche Flexibilisierungständig wechselnde Einsatzorte mit langen Anfahrten; Erreichbarkeit über Diensthandy nach Feierabend ohne Regelung; kurzfristige Umplanung des Folgetages am Vorabend; Einsatz von Leiharbeit oder Subunternehmern mit unklarer Weisungslage; Auftragsannahme und Dokumentation per App neben der eigentlichen Arbeit

Zwei Bereiche fallen im Handwerk auf. Der Bereich Arbeitsumgebung überschneidet sich stark mit dem, was ohnehin schon beurteilt wird — Lärm, Klima, Beleuchtung stehen bereits in der Gefährdungsbeurteilung. Hier geht es um die zusätzliche Frage, ob diese Bedingungen die Arbeit selbst erschweren. Und der Bereich neue Arbeitsformen wird häufig übersprungen, weil er nach Bürothema klingt. Für einen Betrieb mit wechselnden Baustellen, Rufbereitschaft und digitaler Auftragsabwicklung ist er der relevanteste von allen fünf.

Wie erheben: vier Verfahren im Vergleich

Die GDA-Empfehlungen beschreiben mehrere Wege, die Belastung zu ermitteln: standardisierte Mitarbeiterbefragungen, Beobachtungen und Beobachtungsinterviews sowie moderierte Analyseworkshops. Welcher Weg passt, entscheidet im Kleinbetrieb weniger die Methodik als die Frage, ob überhaupt offen gesprochen wird.

VerfahrenAufwandGeeignet ab welcher BetriebsgrößeTypischer Fallstrick
Moderierte Gruppendiskussion (Analyseworkshop)Halber Tag Vorbereitung, 90 bis 120 Minuten je Tätigkeitsgruppe, eine Stunde AuswertungAb etwa 5 Beschäftigten bis weit über 50; im Handwerk das StandardverfahrenDer Chef moderiert selbst. Dann wird über Termindruck nicht gesprochen. Die Moderation gehört an eine Person, die nicht weisungsbefugt ist — Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt oder eine externe Moderation
Strukturiertes Einzelgespräch30 bis 45 Minuten je Person, dazu Auswertung und VerdichtungSinnvoll bis etwa 10 Beschäftigte oder ergänzend für einzelne TätigkeitenDas Gespräch kippt in ein Mitarbeitergespräch über die Person statt über die Tätigkeit. Außerdem ist jede Aussage einer Person zuzuordnen — der Leitfaden muss deshalb streng an den Arbeitsbedingungen entlanglaufen
Beobachtungsinterview vor OrtHalber bis ganzer Tag je Tätigkeit, fachkundige Begleitung erforderlichJede Größe; besonders geeignet bei wechselnden Baustellen und im KundendienstErfasst nur den beobachteten Tag. An einem ruhigen Dienstag bleibt der Termindruck unsichtbar. Immer mit einem zweiten Verfahren kombinieren
Standardisierter FragebogenGering in der Durchführung, hoch in Auswertung und Interpretation; ohne fachkundige Auswertung nicht sinnvollErst wenn jede Auswertungseinheit groß genug für echte Anonymität ist; die GDA-Empfehlungen verlangen dafür ausdrücklich eine Mindestgröße je AuswertungseinheitIm Kleinbetrieb kein anonymes Verfahren. Die Antworten werden entsprechend vorsichtig ausfallen, und das Ergebnis ist ein Zahlenwerk ohne Erklärung

Damit ist der Grenzfall benannt, den viele Anbieter von Befragungswerkzeugen nicht ansprechen: Bei acht Mitarbeitern gibt es keine echte Anonymität. Wenn zwei Personen die Tätigkeit „Kundendienst Heizung“ ausüben, ist jede Auswertung nach Tätigkeit faktisch eine Auswertung nach Person. Ein Freitextkommentar über die Tourenplanung ist im Betrieb sofort zuzuordnen. Genau deshalb sind Gruppenverfahren im Kleinbetrieb die bessere Wahl: In der moderierten Diskussion ist von vornherein klar, dass gemeinsam gesprochen wird, das Ergebnis entsteht als gemeinsame Einschätzung, und es wird ohne Namen protokolliert. Die Gruppe schützt besser als ein Anonymitätsversprechen, das der Betrieb nicht halten kann.

Praktikabel ist für Betriebe zwischen 8 und 45 Beschäftigten in aller Regel diese Kombination: eine moderierte Gruppendiskussion je Tätigkeitsgruppe entlang der fünf Merkmalsbereiche, ergänzt um eine Ortsbegehung mit Kurzinterviews dort, wo die Arbeit tatsächlich stattfindet. Der Zeitaufwand liegt damit für einen Betrieb mit drei Tätigkeitsgruppen bei etwa anderthalb Arbeitstagen einschließlich Auswertung.

Ablauf: wo die psychische Belastung im Prozess andockt

Der Ablauf ist derselbe wie bei jeder anderen Gefährdung: Tätigkeiten abgrenzen, Gefährdungen ermitteln, beurteilen, Maßnahmen festlegen, durchführen, Wirksamkeit prüfen, fortschreiben. Diesen Prozess beschreibt der Beitrag zur Gefährdungsbeurteilung Schritt für Schritt; wer die Tätigkeitsliste für sein Gewerk zusammenstellen will, kommt mit dem kostenlosen Konfigurator im Browser schneller zum Ergebnis. Zwei Schritte laufen bei der psychischen Belastung anders.

Schritt „Gefährdungen ermitteln“: Statt einer Begehung mit Checkliste steht hier das Gespräch mit den Beschäftigten. Die fünf Merkmalsbereiche geben die Struktur vor. Sie fragen nicht „Wie geht es Ihnen“, sondern „Wie oft werden Sie bei der Montage unterbrochen, und wodurch“ oder „Was passiert, wenn ein Kunde einen Nachtrag direkt auf der Baustelle verlangt“.

Schritt „Maßnahmen festlegen“: Hier liegt der Kern. Maßnahmen setzen an den Arbeitsbedingungen an, nicht am Verhalten Einzelner. Diese Verhältnisprävention hat ihre Grundlage in § 4 Nummer 1 ArbSchG, wonach die Arbeit so zu gestalten ist, dass eine Gefährdung möglichst vermieden wird. Ein Entspannungskurs ist keine Maßnahme gegen eine Tourenplanung ohne Puffer. Er kann ein sinnvolles Zusatzangebot sein — die Gefährdungsbeurteilung erledigt er nicht.

Konkrete Maßnahmen, wie sie in Handwerksbetrieben tatsächlich beschlossen werden:

  • Termindruck: Feste Pufferzeit für An- und Abfahrt in der Tagesplanung, statt sie stillschweigend von der Arbeitszeit abzuziehen. Verbindliche Regel, dass ein aufgenommener Nachtrag den Fertigstellungstermin verschiebt und wer das dem Kunden mitteilt.
  • Unterbrechungen: Ein fester Ansprechpartner im Büro für Kundenrückfragen, statt dass jeder Monteur direkt angerufen wird. Telefonbereitschaft im Wechsel statt dauerhaft bei denselben zwei Leuten.
  • Unklare Zuständigkeiten: Auftragsblatt mit namentlich benanntem Verantwortlichem je Baustelle. Schriftliche Übergabe bei Kolonnenwechsel, auch wenn sie nur fünf Zeilen umfasst.
  • Alleinarbeit: Festgelegte Meldekette mit Uhrzeiten, Regelung, welche Arbeiten grundsätzlich nicht allein ausgeführt werden, und technische Rufhilfe dort, wo Alleinarbeit unvermeidbar ist.
  • Kundenkonflikte: Eskalationsregel, dass der Monteur über Preise und Nachträge nicht diskutiert, sondern an das Büro verweist — verbunden mit der Zusage, dass der Betrieb diese Haltung gegenüber dem Kunden mitträgt.
  • Arbeitszeitlage: Notdienst- und Bereitschaftspläne mindestens vier Wochen im Voraus, feste Rotation, klare Regelung zur Erreichbarkeit nach Feierabend.
  • Qualifikation: Feste Ansprechperson für neue Beschäftigte in den ersten Wochen, statt sie in einer eingespielten Kolonne mitlaufen zu lassen.

Jede dieser Maßnahmen gehört mit Verantwortlichem und Termin in die Maßnahmentabelle. Ohne diese beiden Angaben ist eine Maßnahme eine Absichtserklärung. Der Stand der offenen Punkte gehört in Betrieben mit Arbeitsschutzausschuss auf die Tagesordnung der ASA-Sitzung; unterhalb der Schwelle reicht ein fester Jahrestermin.

Mitbestimmung und Datenschutz

Besteht ein Betriebsrat, ist er zu beteiligen. Nach § 87 Absatz 1 Nummer 7 Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen bei „Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften“. Das Ob der Gefährdungsbeurteilung steht nicht zur Disposition — es ist gesetzliche Pflicht. Mitzubestimmen ist über das Wie: Verfahren, Fragebogen oder Leitfaden, Auswertungseinheiten, Beteiligung der Beschäftigten. In Betrieben ohne Betriebsrat — der Normalfall im Handwerk — greift § 81 Absatz 3 BetrVG, wonach der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu allen Maßnahmen zu hören hat, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit haben können.

Beim Datenschutz gilt eine einfache Regel, die den ganzen Aufwand einer Datenschutz-Folgenabschätzung meist überflüssig macht: Es werden keine personenbezogenen Auswertungen erstellt. Ergebnisse werden auf Ebene der Tätigkeit oder der Tätigkeitsgruppe zusammengefasst, Aussagen werden ohne Namen protokolliert, Notizen aus Gruppendiskussionen und Interviews werden nach der Verdichtung vernichtet. Die GDA-Empfehlungen verlangen für standardisierte Befragungen ausdrücklich eine Mindestgröße je Auswertungseinheit, um die Anonymität zu sichern. Wer diese Größe im eigenen Betrieb nicht erreicht, sollte kein Befragungsverfahren wählen — das ist der praktische Grund, weshalb der vorige Abschnitt zur Gruppendiskussion rät.

Getrennt davon zu halten sind zwei Verfahren, die ebenfalls Gesundheitsbezug haben, aber anderen Regeln folgen: Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine individuelle ärztliche Leistung, deren Ergebnisse dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden. Und das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 167 Absatz 2 SGB IX ist ein Einzelfallverfahren für längere Arbeitsunfähigkeit. Beides ersetzt die Gefährdungsbeurteilung nicht und darf mit ihr nicht vermischt werden.

Dokumentation ohne Personenbezug und Wirksamkeitskontrolle

Für die Dokumentation gilt § 6 Absatz 1 ArbSchG unverändert: Aus den Unterlagen müssen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die vom Arbeitgeber festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sein. Eine Ausnahme für kleine Betriebe gibt es nicht mehr; die heutige Fassung des § 6 gilt ebenfalls seit dem 25. Oktober 2013.

Für den psychischen Teil heißt das konkret:

  • je Tätigkeitsgruppe eine Zeile oder ein Block, in dem die fünf Merkmalsbereiche durchgegangen sind, mit dem Vermerk „ohne Handlungsbedarf“ dort, wo nichts aufgefallen ist
  • die konkret benannte Belastung in einem Satz, formuliert als Arbeitsbedingung — „Tourenplanung ohne Puffer für Anfahrt“, nicht „Kollege X ist überlastet“
  • die festgelegte Maßnahme, der Verantwortliche und der Termin
  • das Datum der Überprüfung und deren Ergebnis
  • keine Namen, keine Zitate, die zuordenbar sind, keine Angaben zu Krankheitszeiten oder Gesundheitszustand

Die Wirksamkeitskontrolle ist keine Kür, sondern folgt aus § 3 Absatz 1 ArbSchG: Der Arbeitgeber hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Bei psychischer Belastung ist die Prüfung besonders naheliegend, weil sich das Ergebnis leicht feststellen lässt: Setzen Sie die Gruppe nach sechs Monaten für 30 Minuten erneut zusammen und gehen Sie die beschlossenen Maßnahmen durch. Drei Antworten sind möglich — die Maßnahme wirkt, sie wirkt nicht, oder sie wurde nicht umgesetzt. Jede dieser Antworten ist ein dokumentierbares Ergebnis der Überprüfung. Wer die Beurteilung dauerhaft führt und die Wiedervorlage nicht in Papierform verwalten will, findet in der Übersicht zur Software für Gefährdungsbeurteilungen die üblichen Werkzeuge samt ihrer Grenzen.

Häufige Fehler und was die Aufsicht prüft

Der Bereich fehlt ganz. Die Gefährdungsbeurteilung ist sauber geführt, deckt Absturz, Lärm, Gefahrstoffe und Elektrik ab — und Nummer 6 des § 5 Absatz 3 kommt darin nicht vor. Das ist der mit Abstand häufigste Befund. Er lässt sich in einem Vormittag beheben.

Verhaltensmaßnahmen statt Verhältnismaßnahmen. Als Ergebnis steht ein Rückenkurs oder ein Angebot zum Zeitmanagement im Protokoll, während die Tourenplanung unverändert bleibt. Die Maßnahme muss an der Arbeitsbedingung ansetzen, die in der Beurteilung benannt wurde.

Erhebung ohne Ergebnis. Es wird befragt oder diskutiert, aber es wird nichts beschlossen. Das ist schlechter als gar nicht zu fragen, weil es die Bereitschaft für den nächsten Anlauf zerstört. Wer die Gruppe zusammenruft, sollte in derselben Sitzung mindestens zwei Maßnahmen mit Termin festlegen.

Personenbezug im Dokument. Namen, wörtliche Zitate oder Hinweise auf einzelne Beschäftigte in der Beurteilung. Das ist datenschutzrechtlich angreifbar und macht die Unterlage im Betrieb unbrauchbar, weil sie niemand mehr offen weitergeben kann.

Was die Aufsicht angeht, lässt sich belegbar nur wenig sagen — deshalb hier nur, was aus den Vorschriften folgt. Die Arbeitsschutzbehörden der Länder und die Unfallversicherungsträger haben die psychische Belastung mit dem GDA-Arbeitsprogramm Psyche zu einem gemeinsamen Schwerpunkt gemacht, und die Aufsichtsperson kann nach § 22 ArbSchG die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen. Prüfgegenstand ist dabei das, was auch sonst gilt: ob eine Beurteilung vorliegt, ob sie die Gefährdungsfaktoren des § 5 Absatz 3 abdeckt und ob Maßnahmen und deren Überprüfung nach § 6 Absatz 1 ersichtlich sind. Nach unserer Praxisbeobachtung wird dabei nicht die Qualität der psychologischen Methodik hinterfragt, sondern zuerst, ob der Bereich überhaupt bearbeitet wurde — das ist jedoch eine Beobachtung und keine Rechtsaussage.

Häufige Fragen zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung

Ist die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung Pflicht?

Ja. § 5 Absatz 3 Arbeitsschutzgesetz zählt auf, wodurch sich eine Gefährdung insbesondere ergeben kann, und nennt unter Nummer 6 ausdrücklich „psychische Belastungen bei der Arbeit“. Damit ist die psychische Belastung ein Gefährdungsfaktor unter mehreren und in derselben Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu betrachten wie Lärm, Absturz oder Gefahrstoffe. Eine gesonderte zweite Beurteilung verlangt das Gesetz nicht.

Ab wie vielen Mitarbeitern gilt die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung?

Es gibt keine Betriebsgrößenschwelle. Die Pflicht aus § 5 ArbSchG gilt ab dem ersten Beschäftigten, für einen Betrieb mit 8 Leuten genauso wie für einen mit 45. Was sich mit der Betriebsgröße ändert, ist allein der angemessene Aufwand: In einem Betrieb mit acht Beschäftigten und zwei Tätigkeitsgruppen ist die Beurteilung an einem Vormittag zu leisten, in einem Betrieb mit 45 Leuten und sechs Gewerken braucht es mehrere Termine.

Wer darf die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung durchführen?

Verantwortlich ist und bleibt der Arbeitgeber. Nach § 13 Absatz 2 ArbSchG kann er zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Eine psychologische Ausbildung schreibt das Gesetz nicht vor. Im Handwerk übernehmen die Moderation üblicherweise die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der Betriebsarzt aus der ohnehin bestehenden Betreuung.

Muss jeder Mitarbeiter einzeln befragt werden?

Nein. § 5 Absatz 2 ArbSchG stellt klar, dass die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen ist und bei gleichartigen Arbeitsbedingungen die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreicht. Beurteilt werden Tätigkeiten, nicht Personen. Für einen Betrieb mit zwölf Monteuren, die dieselbe Arbeit unter denselben Bedingungen tun, genügt eine Betrachtung dieser Tätigkeitsgruppe.

Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung wiederholt werden?

Das Arbeitsschutzgesetz nennt keine feste Frist. § 3 Absatz 1 ArbSchG verlangt aber, die getroffenen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Daraus folgt eine Aktualisierung immer dann, wenn sich etwas Wesentliches ändert: neue Auftragsarten, neue Schicht- oder Bereitschaftsmodelle, ein deutlich veränderter Personalbestand. Ein turnusmäßiger Blick alle zwei bis drei Jahre ist eine verbreitete Empfehlung, keine gesetzliche Vorgabe.

Was muss bei psychischer Belastung dokumentiert werden?

Es gelten dieselben Anforderungen wie für jede andere Gefährdung. Nach § 6 Absatz 1 ArbSchG muss aus den Unterlagen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sein. Personenbezogene Angaben gehören nicht hinein: Dokumentiert wird die Tätigkeit und die Arbeitsbedingung, nicht wer was gesagt hat.

Quellen

  • §§ 3, 4, 5, 6, 13 und 22 Arbeitsschutzgesetz (Grundpflichten, allgemeine Grundsätze, Beurteilung der Arbeitsbedingungen einschließlich Absatz 3 Nummer 6, Dokumentation, Übertragung von Aufgaben, Befugnisse der Behörden): gesetze-im-internet.de/arbschg
  • § 5 ArbSchG im Wortlaut mit Angabe der geltenden Fassung seit 25. Oktober 2013: dejure.org/gesetze/ArbSchG/5
  • Einfügung der Nummer 6 durch das BUK-Neuorganisationsgesetz vom 19. Oktober 2013, BGBl. I S. 3836
  • GDA-Arbeitsprogramm Psyche, „Empfehlungen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung“, herausgegeben von der Leitung des GDA-Arbeitsprogramms Psyche c/o Bundesministerium für Arbeit und Soziales — Merkmalsbereiche und Erhebungsverfahren: gda-portal.de
  • §§ 81 und 87 Betriebsverfassungsgesetz (Anhörung ohne Betriebsrat, Mitbestimmung im Gesundheitsschutz): gesetze-im-internet.de/betrvg
  • § 167 Absatz 2 SGB IX (betriebliches Eingliederungsmanagement): gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018
  • DIN EN ISO 10075 „Ergonomische Grundlagen bezüglich psychischer Arbeitsbelastung“, Teil 1: Allgemeines und Begriffe — Begriffsunterscheidung Belastung und Beanspruchung

Redaktionsstand: August 2026. Der Beitrag beschreibt das Verfahren nach dem Arbeitsschutzgesetz und ersetzt keine arbeitsmedizinische oder psychologische Beratung.

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