Gefährdungsbeurteilung Software: was ein Programm leistet und was die Tabelle auch kann

Gefährdungsbeurteilung Software ist ein Programm, das Tätigkeiten, ermittelte Gefährdungen, festgelegte Schutzmaßnahmen und deren Wirksamkeitsprüfung in einer Datenbank führt und daraus die Unterlagen erzeugt, die § 6 Arbeitsschutzgesetz verlangt. Sie ist ein Verwaltungswerkzeug, kein Beurteilungswerkzeug: Was im Betrieb gefährlich ist, entscheidet weiterhin der Arbeitgeber, die Software hält das Ergebnis fest, terminiert es und macht es auffindbar. Dieser Beitrag behandelt ausschließlich die Werkzeugfrage — Software gegen Tabellenkalkulation gegen Papier. Wie die Beurteilung inhaltlich abläuft, welche sieben Schritte dazugehören und wie ein fertiges Formblatt aussieht, steht in der Vorlage für die Gefährdungsbeurteilung; ein vollständig ausgefülltes Beispiel liegt im Muster einer Gefährdungsbeurteilung.

Gefährdungsbeurteilung Software oder Tabelle?

Was Software gegenüber einer gepflegten Tabelle hinzufügt

Die ehrliche Antwort lautet: nichts, was rechtlich gefordert wäre, aber fünf Dinge, die ab einer gewissen Größe Arbeit sparen. Sie lassen sich einzeln benennen und im Anbietergespräch einzeln prüfen.

Gefährdungskataloge. Ein hinterlegter Katalog schlägt zu einer Tätigkeit die typischen Gefährdungsfaktoren vor — mechanisch, elektrisch, Gefahrstoffe, Lärm, physische Belastung und so weiter. Der Nutzen liegt in der Vollständigkeit: Man vergisst weniger. Der Katalog ersetzt aber keine Prüfung, weil er nicht wissen kann, welche seiner Vorschläge im konkreten Betrieb zutreffen.

Maßnahmenvorschläge. Zu jeder Gefährdung liefern die Systeme Standardmaßnahmen, meist entlang der Rangfolge Substitution, Technik, Organisation, Person. Das beschleunigt die Formulierung. Ob die Maßnahme im eigenen Betrieb umsetzbar und ausreichend ist, bleibt eine Entscheidung, die jemand treffen muss.

Wiedervorlage. Das ist der Punkt mit dem größten praktischen Unterschied. Eine Maßnahme mit Termin und verantwortlicher Person taucht von selbst wieder auf, wenn die Frist läuft. In einer Tabelle passiert das nur, wenn jemand aktiv hineinschaut.

Versionierung. Wird eine Beurteilung geändert, bleibt der alte Stand nachvollziehbar erhalten. Das ist relevant, weil im Ernstfall die Frage lautet, was zum Zeitpunkt eines Unfalls beurteilt war — nicht, was heute in der Datei steht. In einer überschriebenen Tabelle ist diese Information verloren.

Mehrbenutzerbetrieb. Mehrere Personen arbeiten gleichzeitig am selben Datenbestand, jede Änderung bleibt der handelnden Person zugeordnet. Wo Meister, Sicherheitsbeauftragter und externe Fachkraft für Arbeitssicherheit nebeneinander eingreifen, verhindert das die zweite und dritte Dateiversion im Umlauf.

Die Pflicht dahinter — und warum sie keine Software verlangt

Zwei Paragrafen tragen das ganze Thema. § 5 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz bestimmt, dass der Arbeitgeber „durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln“ hat, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. § 5 Absatz 2 ergänzt, dass die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen ist und bei gleichartigen Arbeitsbedingungen die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreicht.

§ 6 Absatz 1 regelt die Dokumentation: Der Arbeitgeber muss „über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind“. Entscheidend ist, was dort nicht steht. Der Wortlaut nennt keine Form, kein Format, kein Medium und keine Ausnahme für Kleinbetriebe. Er verlangt Unterlagen mit drei Inhalten — mehr nicht.

Die Aufsicht sieht das genauso. Die GDA-Leitlinie „Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“, an der sich Landesbehörden und Unfallversicherungsträger bei Beratung und Überwachung ausrichten, formuliert im Stand vom 5. Dezember 2025: „Die Dokumentation nach § 6 ArbSchG erfordert keine bestimmte Art von Unterlagen. Es kann sich um Unterlagen in Papierform oder aber auch in Form elektronisch gespeicherter Dateien handeln.“ Und weiter: „Wenn Checklisten, Formblätter, ausfüllbare Handlungsanleitungen usw. die inhaltlichen Anforderungen erfüllen, sind sie ebenfalls zu akzeptieren.“ Damit ist die Kernfrage beantwortet: Keine Software macht eine Beurteilung gültiger als eine saubere Tabelle. Sie kann sie nur leichter pflegbar machen.

Umgekehrt nennt dieselbe Leitlinie die Mindestangaben, an denen jedes Werkzeug gemessen wird — Papier wie Software: Ergebnis der Beurteilung der Gefährdungen, Festlegung konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen einschließlich Terminen und Verantwortlichen, Durchführung der Maßnahmen und Überprüfung der Wirksamkeit sowie das Datum der Erstellung oder Aktualisierung. Zur Frage der Betriebsgröße hält die Leitlinie ausdrücklich fest, dass auch Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten nach der Änderung des Arbeitsschutzgesetzes vom 19. Oktober 2013 über eine gesetzlich geforderte Mindestdokumentation verfügen müssen.

Papier, Tabelle und Software im direkten Vergleich

Die folgende Gegenüberstellung ist bewusst nicht software-freundlich verzerrt. Jede der drei Varianten hat einen Bereich, in dem sie die anderen schlägt.

KriteriumPapierExcel oder VorlageSoftware
ErsteinrichtungSofort startklar, kein VorlaufStruktur einmal festlegen, dann startklar; mit fertiger Vorlage eine Sache von StundenStammdaten, Tätigkeiten, Standorte und Nutzer müssen angelegt werden, meist mit Einweisung
Aktualisierung bei neuen TätigkeitenNeues Blatt, kein Bezug zum BestandZeile oder Blatt kopieren und anpassen, manuell konsistent haltenTätigkeit anlegen, Katalog zuweisen, Bestehendes bleibt referenziert
Wiedervorlage und FristenNur über eine getrennt geführte Liste oder einen KalenderÜber Datumsspalten und Erinnerungen möglich, aber niemand wird aktiv erinnertKernfunktion: Termin, Verantwortlicher und Status hängen am Maßnahmenobjekt
Nachweis gegenüber der BerufsgenossenschaftTragfähig, wenn die Mindestangaben enthalten sind und der Ordner auffindbar istTragfähig, Export als PDF pro Tätigkeit oder BereichTragfähig, zusätzlich Historie und Auswertung; Export ohne Mitwirkung des Anbieters vorab prüfen
Mehrere Standorte und BaustellenSchwach: jede Kopie lebt ihr eigenes LebenMachbar über eine Datei je Standort, aber der Gesamtstand ist nicht sichtbarStärke: ein Datenbestand, Filter nach Standort, mobile Erfassung je nach Produkt
KostenDruck und AblageEinmalige Anschaffung einer Vorlage, danach ArbeitszeitLaufende Lizenz; bei den geprüften Anbietern überwiegend nur auf Anfrage, siehe Marktcheck
Typische FehlerquelleDer Ordner wird nie wieder aufgeschlagenMehrere Dateiversionen im Umlauf, niemand weiß, welche die aktuelle istKataloge werden vollständig übernommen, ohne dass jemand vor Ort geprüft hat

Daraus ergibt sich eine brauchbare Faustregel. Solange ein Betrieb mit wenigen gleichartigen Tätigkeiten an einem Ort arbeitet und eine Person die Dokumentation führt, ist eine gepflegte Tabelle das wirtschaftlichere Werkzeug. Kippt die Lage — mehrere Bearbeiter, Dutzende Tätigkeiten, mehrere Standorte, Maßnahmen mit Terminen, die tatsächlich verfolgt werden müssen —, dann scheitert die Tabelle nicht am Inhalt, sondern an der Pflege. Wer wissen will, wie groß der eigene Beurteilungsumfang überhaupt ist, kann das vorab mit dem kostenlosen Konfigurator direkt im Browser durchspielen. Das Ergebnis ist zugleich der Prüfmaßstab für jede Demo: Was sich damit nicht abbilden lässt, bildet auch der Betrieb nicht ab.

Was Software nicht kann

Die Beurteilung selbst bleibt Aufgabe des Arbeitgebers. § 5 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz weist die Ermittlung ihm zu, und kein Katalog kann feststellen, ob die Absaugung an der Kappsäge tatsächlich läuft oder ob der Anschlagpunkt auf dem Dach hält. Dafür braucht es die Begehung und die Kenntnis der eigenen Abläufe.

Der zweite Punkt ist die Wirksamkeitskontrolle. § 3 Absatz 1 Satz 2 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber wörtlich: „Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.“ Wirksamkeit ist keine Statusmeldung. Ein Häkchen „erledigt“ beantwortet die Frage nicht, ob die Maßnahme im Alltag greift. Software kann daran erinnern, dass die Prüfung fällig ist, und das Ergebnis festhalten — feststellen kann sie es nicht.

Wie ernst dieser Unterschied genommen wird, zeigt die Prüfpraxis der Aufsicht. Die GDA-Leitlinie sieht vor, dass das Aufsichtspersonal zwei Arbeitsplätze oder Tätigkeiten vor Ort besichtigt und die Dokumentation mit der betrieblichen Wirklichkeit abgleicht. Zu den Kriterien gehört, dass die vorhandene Dokumentation die betriebliche Wirklichkeit widerspiegelt und dass Beschäftigte und Vorgesetzte sich der Gefährdungen der betrachteten Tätigkeit bewusst sind und die getroffenen Maßnahmen kennen. Eine lückenlos gepflegte Datenbank, deren Inhalt im Betrieb niemand kennt, hilft an dieser Stelle nicht.

Der praktische Kern im Handwerk: wechselnde Baustellen

Für einen Handwerksbetrieb entscheidet sich die Werkzeugfrage nicht an der Funktionsliste, sondern daran, ob das System mit wechselnden Einsatzorten zurechtkommt. Drei Anforderungen folgen daraus.

Tätigkeitsbezogen statt ortsbezogen. Systeme, die jede Beurteilung an einen Raum, eine Anlage oder einen Arbeitsplatz binden, erzeugen bei jeder neuen Baustelle einen neuen Datensatz — und damit einen Pflegeaufwand, der niemand leisten kann. Das Gesetz gibt den anderen Weg vor: § 5 Absatz 2 stellt auf die Art der Tätigkeiten ab und lässt bei gleichartigen Arbeitsbedingungen die Beurteilung einer Tätigkeit genügen. § 6 Absatz 1 Satz 2 ergänzt, dass bei gleichartiger Gefährdungssituation zusammengefasste Angaben ausreichen. Ein Werkzeug muss die Beurteilung also an der Tätigkeit „Fliesen verlegen“ oder „Gerüst montieren“ führen können, nicht an der Adresse.

Baustellen-Kurzbeurteilung. Die grundlegende Beurteilung deckt die Tätigkeit ab, nicht die Besonderheiten des Einsatzortes — Verkehrsführung, Nachbargewerke, Absturzkanten, Zugänge. Für nicht stationäre Arbeitsplätze rät die GDA-Leitlinie dem Arbeitgeber, sowohl die Dokumentation der grundlegenden Gefährdungsbeurteilung als auch die Dokumentation der die örtlichen Bedingungen berücksichtigenden ergänzenden Beurteilung vor Ort, zum Beispiel auf der Baustelle, vorzuhalten. Das ist eine Empfehlung der Aufsicht, keine Rechtspflicht aus dem Gesetzeswortlaut — praktisch aber der Maßstab, an dem eine Besichtigung stattfindet. Ein Werkzeug braucht dafür ein kurzes Ergänzungsformat, das in wenigen Minuten ausgefüllt ist und mit der Grundbeurteilung verknüpft bleibt.

Mobile Erfassung. Wenn die ergänzende Beurteilung vor Ort vorliegen soll, muss sie vor Ort entstehen können. Zu prüfen ist deshalb nicht nur, ob es eine App gibt, sondern ob sie ohne stabile Verbindung funktioniert und ob sich das Ergebnis auf der Baustelle als PDF ausgeben lässt. Ein Betrieb, der ohnehin mit gewerkespezifischen Dokumentenpaketen arbeitet, hat den inhaltlichen Teil dabei bereits erledigt und prüft nur noch das Werkzeug. Wie sich das Ganze in eine Gesamtreihenfolge einfügt, beschreibt der Leitfaden zum schrittweisen Digitalisieren des Arbeitsschutzes.

Sonderfall psychische Belastung

Psychische Belastungen sind kein Zusatzthema, sondern Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung. § 5 Absatz 3 Arbeitsschutzgesetz zählt auf, wodurch sich eine Gefährdung insbesondere ergeben kann, und nennt unter Nummer 6 ausdrücklich „psychische Belastungen bei der Arbeit“. Damit steht dieser Faktor gleichrangig neben physikalischen, chemischen und biologischen Einwirkungen.

Die GDA-Leitlinie „Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz“ konkretisiert, worauf sich die Ermittlung stützt: auf Beschreibungen der Arbeitsaufgabe, der Arbeitsorganisation, der sozialen Beziehungen bei der Arbeit, der Arbeitszeitgestaltung, der Arbeitsumgebung und der Verwendung von Arbeitsmitteln. Branchen- und tätigkeitsübergreifend relevant sind nach dieser Leitlinie die Gestaltung von Arbeitsintensität, Arbeitszeit, Handlungsspielraum und sozialen Beziehungen, insbesondere zu Vorgesetzten, sowie die Gestaltung der Arbeitsumgebungsbedingungen.

Genau hier stoßen Standardkataloge an eine Grenze, die in der Sache liegt: Ob die Arbeitsintensität im eigenen Betrieb ein Problem darstellt, ob Termindruck und Unterbrechungen zusammenwirken oder ob die Abstimmung mit der Bauleitung funktioniert, lässt sich nicht aus einer Liste ableiten. Diese Merkmalsbereiche werden über Befragung, Beobachtung oder moderierte Gespräche im Betrieb erhoben. Viele Kataloge bilden den Bereich deshalb mit wenigen allgemeinen Punkten ab. Wer eine Software daraufhin prüft, sollte in der Demo verlangen, ein vollständiges Beispiel für die psychische Belastung zu sehen — nicht nur die Checkbox, dass das Thema vorhanden ist.

Marktcheck: was deutsche Anbieter bewerben, Stand August 2026

Die folgenden Angaben stammen ausschließlich von den Seiten der Anbieter selbst, abgerufen im August 2026. Sie sind eine Beschreibung des Beworbenen, keine Prüfung und keine Empfehlung.

Quentic führt die Gefährdungsbeurteilung als eigenes Modul innerhalb eines größeren Baukastens mit Arbeitssicherheit, Gefahrstoffmanagement, Online-Unterweisungen, Legal Compliance und Umweltmanagement. Beworben werden die strukturierte Erfassung zu Arbeitsmitteln, Ergonomie und Gefahrstoffen, die direkte Ableitung erforderlicher Maßnahmen, die automatische Verknüpfung mit geltenden Rechtsnormen sowie ein Ablauf über sieben Schritte bis hin zu Wirksamkeitskontrolle und Dokumentation. Für Gefahrstoffe wird auf die Arbeitsplatzschutzschemata der BAuA verwiesen. Ein Preis steht nicht öffentlich auf den Seiten; verwiesen wird auf eine unverbindliche Demo.

RISK-Project bewirbt zur Gefährdungsbeurteilung eine Musterdatenbank mit Vorlagen, 15 Gefährdungskategorien nach DGUV-i-8700, die Risikomatrix nach Nohl, Leitmerkmalmethode und Spaltenmodell, das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe samt Schutzleitfäden sowie eine Auswertung als Ampelsystem entlang des S-T-O-P-Prinzips. Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung wird eigens genannt. Preise stehen nicht öffentlich; angeboten wird eine 30-tägige kostenlose Testphase.

secova beschreibt für das Modul Gefährdungsbeurteilung der Lösung sam eine frei definierbare Risikomatrix, unter anderem nach Nohl, frei definierbare Risikofaktoren, einen mitgelieferten Grundstock an Daten als Vorlage, die Verknüpfung von Gefährdungen, Tätigkeiten und Orten, die Maßnahmenverfolgung über das gesamte Unternehmen oder einzelne Standorte sowie die psychische Gefährdungsbeurteilung. Die Anwendung wird als browserbasiert für PC, Tablet und Smartphone beschrieben. Zum Preis heißt es, das Produkt sei modular buchbar, der Preis richte sich nach Unternehmensgröße; eine Zahl steht nicht öffentlich.

luitGUARD ist unter den geprüften Anbietern der einzige mit öffentlicher Preisangabe. Auf info-arbeitsschutz.de sind drei Pakete gelistet: das Standard-Paket ab 75 Euro pro Monat mit zehn Standard- und fünf Premium-Nutzern, das Paket Expertenvermittlung ab 95 Euro pro Monat und das Rundum-Sorglos-Paket ab 125 Euro pro Monat. Ein Hinweis auf Netto oder Bruttopreise findet sich dort nicht. Beworben werden Erstbegehung, das digitale Beantworten der zugehörigen Anforderungen, das Anlegen und Risikobewerten von Maßnahmen sowie die Durchführung von Begehungen über Tablet oder Smartphone.

Bemerkenswert ist weniger der Funktionsumfang, der sich zwischen den Anbietern stark ähnelt, als die Preistransparenz: In drei von vier Fällen ist ein Vergleich ohne Anfrage nicht möglich. Wie sich Lizenzmodelle und Nebenkosten in diesem Markt zusammensetzen, ist unter Kosten von Arbeitsschutz-Software aufgeschlüsselt; die Einordnung der einzelnen Modulgattungen steht im Überblick zur Software für den Arbeitsschutz.

Häufige Fragen zu Software für die Gefährdungsbeurteilung

Was ist eine Software für die Gefährdungsbeurteilung?

Eine Software für die Gefährdungsbeurteilung ist ein Programm, das Tätigkeiten, ermittelte Gefährdungen, festgelegte Maßnahmen und deren Wirksamkeitsprüfung in einer Datenbank führt und daraus die Unterlagen nach § 6 Arbeitsschutzgesetz erzeugt. Sie liefert typischerweise Gefährdungskataloge, Maßnahmenvorschläge, eine Fristenverwaltung und Versionsstände. Die Beurteilung selbst nimmt weiterhin der Arbeitgeber vor.

Ist eine Software für die Gefährdungsbeurteilung Pflicht?

Nein. § 6 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz verlangt lediglich, dass der Arbeitgeber über die erforderlichen Unterlagen verfügt, aus denen Ergebnis der Beurteilung, festgelegte Maßnahmen und Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor. Die GDA-Leitlinie „Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“ stellt dazu fest, dass die Dokumentation keine bestimmte Art von Unterlagen erfordert und Papier ebenso in Betracht kommt wie elektronisch gespeicherte Dateien.

Reicht Excel für die Gefährdungsbeurteilung aus?

Inhaltlich ja, solange die Tabelle alle geforderten Angaben enthält: Ergebnis der Beurteilung, konkrete Maßnahmen mit Terminen und Verantwortlichen, Durchführung und Wirksamkeitsprüfung sowie das Datum der Erstellung oder Aktualisierung. Die GDA-Leitlinie akzeptiert ausdrücklich auch Checklisten und Formblätter, wenn sie die inhaltlichen Anforderungen erfüllen. Die Grenze der Tabelle liegt nicht im Inhalt, sondern in der Pflege bei vielen Tätigkeiten, mehreren Standorten und mehreren Bearbeitern.

Was kostet Software für die Gefährdungsbeurteilung?

Bei den meisten deutschen Anbietern steht kein Preis öffentlich auf der Website. Quentic, RISK-Project und secova verweisen mit Stand August 2026 auf Demo, Testzugang oder ein individuelles Angebot nach Unternehmensgröße. Eine öffentliche Preisangabe findet sich bei luitGUARD auf info-arbeitsschutz.de mit einem Standard-Paket ab 75 Euro pro Monat. Ein Vergleich setzt deshalb fast immer eine Anfrage voraus.

Kann Software die Gefährdungsbeurteilung automatisch erstellen?

Nein. Ein Katalog kann Gefährdungen vorschlagen, aber nicht feststellen, welche davon im Betrieb tatsächlich auftreten. § 5 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz weist die Ermittlung dem Arbeitgeber zu, § 3 Absatz 1 Satz 2 verpflichtet ihn zusätzlich, die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Beides setzt die Begehung des Arbeitsplatzes und die Kenntnis der eigenen Abläufe voraus.

Deckt Standard-Software die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung ab?

Psychische Belastungen bei der Arbeit sind nach § 5 Absatz 3 Nummer 6 Arbeitsschutzgesetz ausdrücklich Teil der Gefährdungsbeurteilung. Die GDA-Leitlinie zur psychischen Belastung nennt dafür Merkmalsbereiche wie Arbeitsinhalt, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit, soziale Beziehungen und Arbeitsumgebung. Diese Bereiche lassen sich nur über Befragung, Beobachtung oder Workshop im eigenen Betrieb erheben, weshalb ein Standardkatalog hier bestenfalls die Struktur liefert, nicht das Ergebnis.

Quellen

Redaktionsstand: August 2026. Der Beitrag bündelt Praxiswissen und ersetzt im Einzelfall keine rechtliche Beratung.

Passend dazu