Arbeitsschutz digitalisieren: der Stufenplan für Handwerksbetriebe
Arbeitsschutz digitalisieren bedeutet, die Nachweispflichten aus Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung und den DGUV-Vorschriften in einen Prozess zu überführen, der Fristen, Zuständigkeiten und auffindbare Dokumente miteinander verbindet. Es bedeutet ausdrücklich nicht, vorhandene Ordner einzuscannen: Ein PDF eines Unterweisungsnachweises von 2019 ist genauso wenig ein aktueller Nachweis wie das Blatt Papier, von dem es stammt. Dieser Beitrag beschreibt die Reihenfolge, in der ein Handwerksbetrieb sinnvoll vorgeht — von der Bestandsaufnahme über Fristen und mobilen Zugriff bis zur Frage, ab wann ein System überhaupt lohnt. Wenn Sie zuerst wissen wollen, welche Werkzeugkategorien es gibt, ordnet der Überblick zur Arbeitsschutz-Software den Markt ein. Wer Arbeitsschutz und Baudokumentation gemeinsam ordnen will, findet beide Bereiche im Doppelpaket aus Arbeitsschutz- und Baudokumentation.

Was „Arbeitsschutz digitalisieren" konkret heißt
Der Begriff wird in zwei sehr unterschiedlichen Bedeutungen verwendet, und die Verwechslung ist der Grund, warum viele Projekte im Sand verlaufen.
Die erste Bedeutung ist die Digitalisierung des Mediums: Papier wird zu PDF, der Ordner wird zum Laufwerk. Das ist ein Kopiervorgang. Er verändert nichts an der Frage, ob die Gefährdungsbeurteilung zur tatsächlichen Tätigkeit passt oder ob die Jahresunterweisung stattgefunden hat.
Die zweite Bedeutung ist die Digitalisierung des Prozesses: Aus einer Sammlung von Dokumenten wird ein Ablauf mit drei Eigenschaften. Jedes Dokument hat eine benannte Person, die es führt. Jedes Dokument hat einen nächsten Termin, an dem es angefasst werden muss. Und jedes Dokument ist auffindbar, ohne dass jemand danach sucht, der zufällig weiß, wo es liegt.
Diese zweite Lesart hat einen rechtlichen Anknüpfungspunkt. § 3 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz verlangt vom Arbeitgeber, „für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen" sowie Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen „erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden". Die Vorschrift verlangt keine Software und kein bestimmtes Medium. Sie verlangt eine Organisation. Genau das ist der Maßstab, an dem Sie Ihre Digitalisierung messen sollten: Ist der Arbeitsschutz nach dem Projekt besser organisiert oder nur anders gespeichert.
Schritt null: Bestandsaufnahme statt Scanner
Vor jeder technischen Entscheidung steht die Frage, was überhaupt vorgehalten werden muss. Die folgende Übersicht listet die Dokumente, die in einem Handwerks- oder Bauunternehmen typischerweise anfallen, mit Rechtsgrundlage, verantwortlicher Rolle und dem Anlass, zu dem das Dokument wieder angefasst werden muss. Markieren Sie beim Durchgehen drei Dinge: vorhanden, aktuell, verantwortlich.
| Dokument | Rechtsgrundlage | Wer führt es | Wann wieder anfassen |
|---|---|---|---|
| Gefährdungsbeurteilung mit Maßnahmen und Wirksamkeitsprüfung | §§ 5, 6 ArbSchG | Arbeitgeber, fachlich unterstützt | Bei neuer Tätigkeit, neuem Arbeitsmittel, nach Unfall; Überprüfung laufend |
| Unterweisungsnachweise | § 12 ArbSchG, § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 | Arbeitgeber oder beauftragte Führungskraft | Mindestens einmal jährlich, zusätzlich bei jedem Anlass |
| Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe | § 14 Abs. 1 GefStoffV | Arbeitgeber | Bei Produktwechsel; jährlich als Grundlage der Unterweisung |
| Betriebsanweisungen für Arbeitsmittel | § 12 Abs. 2 BetrSichV | Arbeitgeber | Bei sicherheitsrelevanten Veränderungen des Arbeitsmittels |
| Gefahrstoffverzeichnis mit Verweis auf Sicherheitsdatenblätter | § 6 Abs. 12 GefStoffV | Arbeitgeber | Bei jedem neu beschafften Produkt |
| Prüfaufzeichnungen für Arbeitsmittel | § 14 Abs. 7 BetrSichV | Zur Prüfung befähigte Person | Je Prüfintervall; Nachweis der letzten Prüfung am Einsatzort |
| Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen | § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 | Ersthelfer, Ablage beim Betrieb | Bei jedem Ereignis, auch bei Bagatellverletzungen |
| Unfallanzeige an den Unfallversicherungsträger | § 193 SGB VII | Unternehmer | Binnen drei Tagen nach Kenntnis, wenn mehr als drei Tage Arbeitsunfähigkeit |
| Bestellung von Sicherheitsbeauftragten | § 22 SGB VII | Unternehmer, unter Beteiligung des Betriebsrats | Ab 50 Beschäftigten Pflicht; zwischen 21 und 49 nur bei besonderer Gefährdung laut Gefährdungsbeurteilung |
| Expositionsverzeichnis bei krebserzeugenden Gefahrstoffen | § 10a GefStoffV | Arbeitgeber | Während der Exposition stets aktuell halten |
| Vorsorgekartei zur arbeitsmedizinischen Vorsorge | § 3 Abs. 4 ArbMedVV | Arbeitgeber | Nach jedem Vorsorgetermin |
Zwei Punkte aus dieser Liste werden regelmäßig falsch erinnert. Erstens kennt § 6 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz keine Ausnahme für Kleinbetriebe: Die Unterlagenpflicht gilt unabhängig von der Beschäftigtenzahl, lediglich der Umfang richtet sich nach Art der Tätigkeiten und Zahl der Beschäftigten. Zweitens wurde die Schwelle für Sicherheitsbeauftragte in § 22 SGB VII geändert; maßgeblich ist die Fassung, die am 29. Mai 2026 in Kraft getreten ist. Wer sich auf ältere Merkblätter stützt, rechnet mit der falschen Zahl.
Der Stufenplan: fünf Stufen in dieser Reihenfolge
Die Reihenfolge ist der eigentliche Inhalt dieses Beitrags. Wer bei Stufe fünf anfängt, also mit der Auswahl eines Systems, digitalisiert eine Lücke: Die Software bildet dann sauber ab, dass für sieben Gewerke keine Gefährdungsbeurteilung existiert.
| Stufe | Was passiert | Aufwand | Woran Sie den Nutzen merken |
|---|---|---|---|
| 1. Bestand vollständig und aktuell | Fehlende Dokumente erstellen, veraltete überarbeiten, Verantwortliche benennen | Der größte Posten, weil inhaltliche Arbeit; sinnvoll über mehrere Wochen verteilt | Sie können bei einer Nachfrage der Berufsgenossenschaft jedes Dokument benennen |
| 2. Fristen und Wiedervorlage | Jedes Dokument bekommt einen nächsten Termin und eine zuständige Person im Kalender | Gering, einmalig ein halber Tag Einrichtung | Termine kommen zu Ihnen, statt dass Sie an sie denken müssen |
| 3. Mobiler Zugriff | Der Bestand liegt so, dass er von der Baustelle aus lesbar ist | Gering bis mittel, abhängig von der vorhandenen IT | Der Prüfnachweis für die Leiter ist am Einsatzort verfügbar, nicht im Büroschrank |
| 4. Erfassung im Feld | Unterweisung, Prüfung und Erste-Hilfe-Eintrag entstehen dort, wo sie stattfinden | Mittel, weil Gewohnheiten der Mitarbeiter betroffen sind | Keine Zettel mehr, die zwei Wochen später im Fahrzeug auftauchen |
| 5. System mit Nutzerverwaltung | Mehrere Personen arbeiten mit Rollen, Rechten und automatischer Erinnerung | Laufende Kosten und Einführungsaufwand | Der Betrieb funktioniert auch, wenn die Person mit dem Überblick im Urlaub ist |
Stufe eins ist die unbequeme. Sie besteht nicht aus Technik, sondern aus Inhalt: eine Gefährdungsbeurteilung je Tätigkeit, Betriebsanweisungen für die tatsächlich verwendeten Gefahrstoffe und Maschinen, ein Verzeichnis der Prüfobjekte. Fertige Vorlagen verkürzen diese Stufe erheblich, weil Sie nicht mit einem leeren Blatt beginnen, sondern eine gewerkspezifische Grundlage anpassen. Für Betriebsanweisungen beschreibt der Leitfaden zum Erstellen einer Betriebsanweisung, welche Abschnitte hineingehören.
Stufe zwei bringt den schnellsten sichtbaren Nutzen und kostet fast nichts. Sie legen für jedes Dokument aus der Bestandsliste einen Termin an — jährliche Unterweisung, Prüftermine der Arbeitsmittel, Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung — und tragen dazu eine Person ein, nicht eine Abteilung. Ein gemeinsamer Kalender genügt dafür. Wer diese Stufe überspringt und direkt zu einer Software greift, kauft im Wesentlichen genau diese Funktion sehr teuer ein.
Stufe drei ist für Baustellenbetriebe der eigentliche Hebel. § 14 Absatz 7 Betriebssicherheitsverordnung sieht ausdrücklich vor, dass bei Arbeitsmitteln, die an verschiedenen Betriebsorten verwendet werden, am jeweiligen Einsatzort ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung vorhanden sein muss. Dieselbe Vorschrift erlaubt die Aufbewahrung in elektronischer Form. Beides zusammen ergibt den Auftrag: Der Nachweis muss auf der Baustelle abrufbar sein, ein Ordner im Büro reicht dafür nicht. Wie sich das mit der übrigen Dokumentation auf der Baustelle verbinden lässt, ist eine Frage der Ablagestruktur, nicht der Technik.
Stufe vier verlagert die Entstehung des Nachweises an den Ort des Geschehens. Die Unterweisung wird auf dem Tablet quittiert, der Erste-Hilfe-Eintrag entsteht direkt nach der Versorgung, die Prüfung wird beim Prüfen erfasst. Der Nutzen ist weniger die Zeitersparnis als die Vollständigkeit: Was nicht auf einem Zettel zwischengelagert wird, geht auch nicht verloren. Rechnen Sie damit, dass diese Stufe Widerstand erzeugt, weil sie Gewohnheiten ändert.
Stufe fünf lohnt sich, wenn mehrere Personen eintragen sollen, wenn mehrere Standorte oder Kolonnen zu koordinieren sind oder wenn die Zahl der Fristen im Kalender unübersichtlich wird. Vorher ist sie meist zu groß für das Problem. Welche Funktionsbereiche sich unterscheiden lassen, zeigen die Beiträge zu Programmen für die Gefährdungsbeurteilung und zu Werkzeugen für die Unterweisungsverwaltung. Eine Einordnung der Preismodelle finden Sie unter Kosten für Arbeitsschutz-Software.
Ablage und Auffindbarkeit: eine Struktur zum Übernehmen
Auffindbarkeit ist kein Komfortthema. Ein Nachweis, den Sie im Fall der Fälle nicht innerhalb weniger Minuten vorlegen können, ist praktisch wertlos. Die folgende Struktur hat sich für Betriebe bewährt, die ohne Software arbeiten, und funktioniert genauso als Vorbereitung auf ein späteres System.
- 01_Gefaehrdungsbeurteilung — je Tätigkeit oder Gewerk ein Unterordner
- 02_Unterweisungen — Unterordner je Jahr, darin die Nachweise
- 03_Betriebsanweisungen — getrennt nach Gefahrstoffen und Arbeitsmitteln
- 04_Gefahrstoffe — Verzeichnis und Sicherheitsdatenblätter
- 05_Pruefungen — Unterordner je Prüfobjekt mit Inventarnummer
- 06_Erste_Hilfe — getrennt abgelegt, Zugriff eingeschränkt
- 07_Beauftragte_Betreuung — Bestellungen, Betreuungsnachweise, Qualifikationen
- 08_Baustellen — je Projekt, mit Verweis auf die übrigen Ordner
Die Benennungskonvention ist wichtiger als die Ordnerstruktur, weil sie die Suche trägt. Bewährt hat sich das Muster JJJJ-MM-TT_Dokumentart_Bezug_Ergaenzung. Das Datum steht vorn in der Form Jahr-Monat-Tag, weil die Dateien sich dann von selbst chronologisch sortieren. Drei Beispiele:
- 2026-03-12_Unterweisung_Jahresunterweisung_Kolonne-Nord.pdf
- 2026-01-08_Pruefprotokoll_Anlegeleiter_L-014.pdf
- 2026-05-02_GBU_Fliesenlegen_v3.docx
Vier Regeln halten die Systematik stabil. Erstens keine Umlaute, Leerzeichen oder Sonderzeichen in Dateinamen, weil sie beim Synchronisieren und beim Versand Probleme machen. Zweitens Prüfobjekte über eine Inventarnummer identifizieren statt über Beschreibungen wie „Leiter groß" — die Nummer klebt am Objekt und ist eindeutig. Drittens eine Versionsnummer nur bei lebenden Dokumenten wie der Gefährdungsbeurteilung, nicht bei abgeschlossenen Nachweisen. Viertens keinen Status in den Dateinamen schreiben: „final", „neu" und „aktuell_2" sind nach zwei Jahren wertlos. Wenn Sie gescannte Papiernachweise übernehmen, achten Sie auf durchsuchbare PDF-Dateien mit Texterkennung — ein reines Bild-PDF ist im Zweifel nicht auffindbar.
Aufbewahren und löschen: was belegt ist und was nicht
Beim Umstieg taucht regelmäßig die Frage auf, was aus den alten Ordnern mitgenommen werden muss. Eine einheitliche Aufbewahrungsfrist für Arbeitsschutzunterlagen gibt es nicht. Es gibt einzelne, klar belegte Fristen und einen großen Bereich ohne Vorgabe. Diese Grenze sollten Sie kennen, statt eine Pauschalfrist zu übernehmen, die im Internet kursiert.
Belegt sind unter anderem:
- Erste-Hilfe-Dokumentation: fünf Jahre. § 24 Absatz 6 DGUV Vorschrift 1 verlangt, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und die Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird.
- Prüfaufzeichnungen für Arbeitsmittel: mindestens bis zur nächsten Prüfung nach § 14 Absatz 7 BetrSichV, ausdrücklich auch in elektronischer Form.
- Expositionsverzeichnis nach § 10a GefStoffV: 40 Jahre nach Ende der Exposition bei krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A und 1B, fünf Jahre bei reproduktionstoxischen Gefahrstoffen dieser Kategorien.
- Vorsorgekartei nach § 3 Absatz 4 ArbMedVV: bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufbewahren und anschließend löschen; der betroffenen Person ist eine Kopie der sie betreffenden Angaben auszuhändigen.
Nicht belegt ist eine Frist für die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 ArbSchG und für Unterweisungsnachweise nach § 4 DGUV Vorschrift 1. Beide Vorschriften verlangen die Unterlagen beziehungsweise die Dokumentation, ohne eine Dauer zu nennen. Als Empfehlung, nicht als Pflicht: Behandeln Sie diese Unterlagen als Beweismittel, das Sie noch Jahre nach einem Ereignis brauchen können, und vernichten Sie sie nicht mit dem Umstieg auf ein digitales System. Die alte Fassung einer Gefährdungsbeurteilung belegt, welchen Kenntnisstand Sie zu welchem Zeitpunkt hatten — das lässt sich später nicht rekonstruieren.
Datenschutz beim Umstieg
Arbeitsschutznachweise sind personenbezogene Daten: Namen, Funktionen, Teilnahmezeiten, teilweise Gesundheitsangaben. Beim Wechsel von Papier zu digital ändert sich weniger die Rechtslage als die Reichweite. Ein Ordner im verschlossenen Schrank ist von außen schwer zugänglich, ein Laufwerk mit Vollzugriff für alle ist es nicht.
Gesundheitsdaten gesondert behandeln. Die Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen enthält Angaben zu Art und Umfang einer Verletzung und damit Gesundheitsdaten. Deren Verarbeitung ist nach Artikel 9 Absatz 1 DSGVO grundsätzlich untersagt und nur über die Ausnahmen des Absatzes 2 zulässig, etwa Buchstabe b für Pflichten aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit. Praktisch heißt das: getrennte Ablage, eingeschränkter Zugriff und Einzelblätter statt eines Buchs, in dem jeder Leser alle früheren Einträge mitliest. Wie sich das organisieren lässt, behandelt der Beitrag zum digitalen Verbandbuch.
Cloud-Dienste sind Auftragsverarbeitung. Wer Nachweise bei einem Anbieter speichert, verarbeitet Daten im Auftrag. Artikel 28 Absatz 1 DSGVO verlangt, nur mit Auftragsverarbeitern zu arbeiten, die hinreichende Garantien für geeignete technische und organisatorische Maßnahmen bieten. Absatz 3 verlangt einen Vertrag, der unter anderem die Verarbeitung auf dokumentierte Weisung, die Vertraulichkeitsverpflichtung der Beschäftigten und die Löschung oder Rückgabe nach Vertragsende regelt; die Schriftform kann elektronisch erfüllt werden. Fragen Sie den Vertrag vor der Testphase ab, nicht danach.
Die Kleinbetriebsausnahme greift hier oft nicht. Artikel 30 Absatz 5 DSGVO nimmt Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern vom Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aus — aber nicht, wenn die Verarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt oder besondere Datenkategorien nach Artikel 9 Absatz 1 betroffen sind. Beides trifft auf laufend geführte Arbeitsschutznachweise mit Gesundheitsangaben regelmäßig zu.
Zugriffsrechte vor dem ersten Upload festlegen. Sinnvoll ist eine Dreiteilung: allgemein lesbar für Betriebsanweisungen und Unterweisungsunterlagen, auf Führungskräfte beschränkt für Nachweise mit Namensbezug, auf einen sehr kleinen Kreis beschränkt für Gesundheitsdaten. Das lässt sich in jedem gängigen Laufwerk abbilden und ist später die Vorlage für die Rollen in einem System.
Vier Muster, an denen Digitalisierungen scheitern
Der PDF-Friedhof. Ein Betrieb scannt vier Aktenordner, legt alles in einen Laufwerksordner und hat danach 900 Dateien mit Namen wie Scan_0142.pdf. Der Bestand ist digital und trotzdem unbrauchbar, weil weder Struktur noch Texterkennung noch eine Benennungskonvention existieren. Die Ablage- und Namensregeln aus dem vorigen Abschnitt sind deshalb keine Ordnungsliebe, sondern die Bedingung dafür, dass der Aufwand sich auszahlt.
Der private Messenger als Nachweisablage. Fotos von Unterweisungslisten und Prüfplaketten wandern in eine Gruppe auf dem privaten Telefon des Poliers. Das ist bequem und im Ergebnis riskant: Der Betrieb hat keinen geordneten Zugriff, beim Ausscheiden des Mitarbeiters ist der Bestand weg, und für die Verarbeitung fehlt jede vertragliche Grundlage nach Artikel 28 DSGVO. Wenn Nachweise vom Feld ins Büro sollen, braucht es einen Weg, der dem Betrieb gehört.
Eine Person als einziger Zugang. In vielen Betrieben weiß genau ein Mensch, wo alles liegt und wann was fällig ist. Solange das so bleibt, ist jede Digitalisierung kosmetisch. Der Test ist einfach: Wenn diese Person drei Wochen ausfällt, findet dann jemand anderes den Prüfnachweis für ein bestimmtes Gerät. Lautet die Antwort nein, gehört Stufe zwei nachgeholt, bevor Geld für Software fließt.
Software ohne gepflegte Inhalte. Ein System, in dem die Gefährdungsbeurteilung aus dem unveränderten Mustertext des Anbieters besteht und die Unterweisungsmodule keinen Bezug zum eigenen Betrieb haben, erzeugt Nachweise ohne Substanz. Die Anforderung an Betriebs- und Arbeitsplatzbezug bleibt bestehen, gleich welches Werkzeug Sie einsetzen — das gilt auch für digitale Formate wie die Unterweisung per Videokonferenz oder Lernmodul. Inhalt schlägt Werkzeug, in dieser Reihenfolge und nicht umgekehrt.
Häufige Fragen zur Digitalisierung im Arbeitsschutz
Was bedeutet es, den Arbeitsschutz zu digitalisieren?
Arbeitsschutz digitalisieren heißt, die Nachweispflichten aus Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung und DGUV-Vorschriften in einen Prozess zu überführen, der Fristen, Zuständigkeiten und auffindbare Dokumente verbindet. Das Einscannen vorhandener Ordner ist dabei nur der Transport in ein anderes Medium. Entscheidend ist, dass danach für jedes Dokument feststeht, wer es führt, wann es wieder angefasst werden muss und wo es innerhalb von Sekunden liegt.
Muss die Gefährdungsbeurteilung digital geführt werden?
Nein. § 6 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz verlangt, dass der Arbeitgeber über die erforderlichen Unterlagen verfügt, aus denen Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, festgelegte Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Ein Medium schreibt die Vorschrift nicht vor. Eine sauber geführte Papierakte erfüllt die Anforderung, eine unvollständige Datei erfüllt sie nicht.
Womit fängt man an, wenn der komplette Arbeitsschutz in Ordnern liegt?
Mit einer Bestandsaufnahme, nicht mit einem Scanner und nicht mit einer Software. Sie listen zuerst auf, welche Dokumente Ihr Betrieb überhaupt vorhalten muss, welche davon vorhanden sind, welche aktuell sind und wer sie führt. Erst wenn diese Liste steht, wissen Sie, ob Sie ein Ablageproblem oder ein Inhaltsproblem haben. In den meisten Handwerksbetrieben ist es beides, und das Inhaltsproblem lässt sich durch keine Software lösen.
Sind digitale Unterschriften auf Unterweisungsnachweisen zulässig?
Das hängt von der Vorschrift ab. § 14 Absatz 7 Betriebssicherheitsverordnung erlaubt für Prüfaufzeichnungen die elektronische Form ausdrücklich und nennt für ausschließlich elektronisch übermittelte Dokumente die elektronische Signatur. § 14 Absatz 2 Gefahrstoffverordnung verlangt dagegen, dass Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung von den Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt werden, ohne die Form der Unterschrift zu regeln. Ob eine einfache Klickbestätigung dafür genügt, ist nicht geregelt. Als Empfehlung: Verwenden Sie für gefahrstoffbezogene Unterweisungen eine Unterschrift auf dem Tablet oder auf Papier und legen Sie den Scan zum Nachweis.
Wie lange müssen Arbeitsschutzunterlagen aufbewahrt werden?
Eine einheitliche Frist gibt es nicht. Belegt sind unter anderem fünf Jahre für die Dokumentation jeder Erste-Hilfe-Leistung nach § 24 Absatz 6 DGUV Vorschrift 1, mindestens bis zur nächsten Prüfung für Prüfaufzeichnungen nach § 14 Absatz 7 Betriebssicherheitsverordnung, 40 Jahre nach Ende der Exposition für das Expositionsverzeichnis bei krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A und 1B nach § 10a Gefahrstoffverordnung sowie die Aufbewahrung der Vorsorgekartei bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses nach § 3 Absatz 4 Arbeitsmedizinvorsorgeverordnung. Für die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und für Unterweisungsnachweise nennen die Vorschriften keine Frist.
Braucht ein Betrieb mit 15 Mitarbeitern eine Arbeitsschutz-Software?
Pflicht ist keine Software. Pflicht sind Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Betriebsanweisungen, Prüfnachweise und deren Dokumentation. Ob Sie das mit Tabellen, einem geordneten Laufwerk und einem Kalender lösen oder mit einem System, ist eine Frage von Anzahl der Termine, Anzahl der Standorte und Anzahl der Personen, die etwas eintragen sollen. Solange eine Person den Überblick über alle Fristen behält, trägt die einfache Lösung meist länger, als Anbieter nahelegen.
Quellen
- § 3 Arbeitsschutzgesetz (Grundpflichten des Arbeitgebers): gesetze-im-internet.de/arbschg/__3.html
- §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz (Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation): gesetze-im-internet.de/arbschg/__6.html
- § 12 Arbeitsschutzgesetz (Unterweisung): gesetze-im-internet.de/arbschg/__12.html
- § 12 und § 14 Betriebssicherheitsverordnung (Unterweisung, Betriebsanweisung, Prüfung von Arbeitsmitteln und Aufzeichnungen): gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__14.html
- § 6, § 10a und § 14 Gefahrstoffverordnung (Gefährdungsbeurteilung und Gefahrstoffverzeichnis, Expositionsverzeichnis, Betriebsanweisung und Unterweisung): gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010
- § 3 Arbeitsmedizinvorsorgeverordnung (Vorsorgekartei): gesetze-im-internet.de/arbmedvv/__3.html
- § 22 SGB VII (Sicherheitsbeauftragte), Fassung mit Geltung ab 29.05.2026: dejure.org/gesetze/SGB_VII/22.html
- § 193 SGB VII (Anzeigepflicht der Unternehmer bei Arbeitsunfällen): dejure.org/gesetze/SGB_VII/193.html
- § 4 und § 24 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention" (Unterweisung, Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen): publikationen.dguv.de
- DGUV, Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen (Inhalt und fünfjährige Aufbewahrung): publikationen.dguv.de/media/pdf/27/06/18/dokumentation.pdf
- KomNet-Dialog 43088 „Wie lange muss ein Verbandbuch aufbewahrt werden?", Stand 05.09.2025: komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/43088
- Artikel 9, 28 und 30 DSGVO (besondere Kategorien personenbezogener Daten, Auftragsverarbeiter, Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten): dsgvo-gesetz.de/art-28-dsgvo
Redaktionsstand: August 2026. Der Beitrag bündelt Praxiswissen und ersetzt im Einzelfall keine rechtliche Beratung.