Betriebsanweisung erstellen: der Ablauf im Betrieb
Eine Betriebsanweisung erstellen heißt, für einen konkreten Arbeitsbereich, Arbeitsplatz oder eine konkrete Tätigkeit schriftlich festzulegen, welche Gefahren bestehen und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben. Zuständig ist ausschließlich der Arbeitgeber: § 14 Absatz 1 Gefahrstoffverordnung und § 12 Absatz 2 Betriebssicherheitsverordnung richten die Pflicht an ihn, und die TRGS 555 stellt es in einem Satz klar. Das Erstellen selbst ist dabei nur ein Teil der Arbeit — davor liegt die Frage, welche Betriebsanweisungen der Betrieb überhaupt braucht, danach liegen Freigabe, Bereitstellung, Unterweisung und Aktualisierung. Dieser Beitrag führt durch diesen Ablauf. Welche Abschnitte eine Betriebsanweisung enthalten muss und wie ein Muster aussieht, steht im Grundlagenbeitrag zur Betriebsanweisung im Arbeitsschutz. Nach Gewerk vorsortierte Betriebsanweisungen finden Sie in den Branchen-Editionen für 19 Gewerke.

Was das Erstellen konkret heißt — und wen die Pflicht trifft
Die beiden zentralen Vorschriften sagen fast dasselbe, aber für zwei verschiedene Anlässe. § 14 Absatz 1 Gefahrstoffverordnung verlangt vom Arbeitgeber sicherzustellen, „dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Rechnung trägt, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird". Die Vorschrift nennt anschließend drei Pflichtinhalte: Informationen über die vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe einschließlich Bezeichnung und Kennzeichnung, Informationen über Vorsichtsmaßregeln und Schutzmaßnahmen einschließlich Hygienevorschriften und persönlicher Schutzausrüstung sowie Informationen über Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen.
§ 12 Absatz 2 Betriebssicherheitsverordnung verlangt Entsprechendes für Arbeitsmittel: Bevor Beschäftigte ein Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen „eine schriftliche Betriebsanweisung für die Verwendung des Arbeitsmittels in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache an geeigneter Stelle zur Verfügung zu stellen". Zwei Einschränkungen stehen unmittelbar daneben und werden oft übersehen. Erstens gilt die Pflicht nicht für Arbeitsmittel, für die nach § 3 Absatz 4 Produktsicherheitsgesetz keine Gebrauchsanleitung mitgeliefert werden muss. Zweitens kann der Arbeitgeber statt einer eigenen Betriebsanweisung auch die mitgelieferte Gebrauchs- oder Betriebsanleitung zur Verfügung stellen, wenn diese Informationen enthält, die einer Betriebsanweisung entsprechen.
Wer die Anweisung schreibt, ist damit nicht gesagt — wer dafür geradesteht, schon. Die TRGS 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" formuliert in Nummer 3.1: „Verantwortlich für die Erstellung von Betriebsanweisungen ist der Arbeitgeber. Er kann sich dabei von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärzten oder anderen Fachleuten [...] beraten lassen." Das deckt sich mit § 3 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz, der die Grundpflicht dem Arbeitgeber zuweist, und mit § 6 Arbeitssicherheitsgesetz, nach dem die Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber berät und unterstützt. Beratung verschiebt keine Verantwortung. Nach § 13 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen — das ist der einzige Weg, Aufgaben förmlich weiterzugeben, und er verlangt Schriftform.
Die inhaltliche Gliederung, die sich in der Praxis durchgesetzt hat, stammt aus Nummer 3.2.1 der TRGS 555 und umfasst sieben Punkte von den Arbeitsbereichen über Gefahren, Schutzmaßnahmen, Verhalten im Gefahrfall und Erste Hilfe bis zur sachgerechten Entsorgung. Die Details dazu stehen im Pillar-Beitrag; hier geht es um den Weg dorthin.
Schritt 0, den fast alle überspringen
Die Betriebsanweisung ist kein eigenständiges Dokument, sondern ein Ergebnis. Sie folgt aus der Gefährdungsbeurteilung, und das steht in beiden Vorschriften wörtlich. § 14 Absatz 1 Gefahrstoffverordnung verlangt eine Betriebsanweisung, „die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Rechnung trägt". § 12 Absatz 1 Betriebssicherheitsverordnung verlangt, dass der Arbeitgeber die Informationen über Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und Verhalten bei Störungen „anhand der Gefährdungsbeurteilung" zur Verfügung stellt. Die TRGS 555 wird in Nummer 3.1 noch deutlicher: „Basis für die Erstellung von Betriebsanweisungen sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung."
Praktisch bedeutet das: Ohne Gefährdungsbeurteilung weiß niemand im Betrieb, welche Betriebsanweisungen überhaupt fehlen. Wer den Schritt überspringt und direkt Muster herunterlädt, produziert einen Stapel Papier, dessen Vollständigkeit niemand prüfen kann — und dem im Zweifel genau die Anweisung fehlt, bei der es darauf ankommt. Umgekehrt liefert eine sauber dokumentierte Beurteilung die Liste gleich mit. Wenn dieser Schritt bei Ihnen noch offen ist, setzen Sie dort an: Eine Struktur dafür liefert die Vorlage für die Gefährdungsbeurteilung.
Ein Detail aus der Gefahrstoffverordnung ist für kleine Betriebe wichtig: Nach § 6 Absatz 13 kann sich aus der Beurteilung ergeben, dass für bestimmte Tätigkeiten nur eine geringe Gefährdung besteht. Die TRGS 555 ist auf solche Tätigkeiten nach ihrem Anwendungsbereich nicht anzuwenden. Diese Einstufung ist allerdings selbst ein Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und keine Selbsteinschätzung nach Gefühl.
Bestandsaufnahme: welche Betriebsanweisungen fehlen
Die Liste der benötigten Betriebsanweisungen speist sich aus zwei Quellen. Die erste ist das Gefahrstoffverzeichnis. § 6 Absatz 12 Gefahrstoffverordnung verpflichtet den Arbeitgeber, „ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen", und nennt fünf Pflichtangaben: Bezeichnung des Gefahrstoffs, Einstufung oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften, Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen, Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte exponiert sein können, und einen Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter. Das Verzeichnis entfällt, wenn nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung ausgeübt werden. Bis auf die Mengenbereiche müssen die Angaben allen betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich sein.
Dieses Verzeichnis ist die eigentliche Arbeitsliste. Jede Zeile mit einem relevanten Gefahrstoff steht für mindestens eine Betriebsanweisung. Wichtig ist dabei die Erweiterung aus Nummer 3.1 der TRGS 555: Auch für Tätigkeiten, „bei denen Gefahrstoffe erst entstehen oder freigesetzt werden (z. B. Holzbearbeitung, Löten und Schweißen, Schneiden von Steinen)", sind Betriebsanweisungen zu erstellen. Diese Fälle stehen in keinem Regallager und werden bei einer reinen Gebindezählung regelmäßig vergessen — obwohl Holzstaub, Schweißrauch und Quarzstaub im Handwerk die häufigsten Gefahrstoffe überhaupt sind. Für den Gefahrstoffteil im Detail lohnt der Blick in den Beitrag zur Betriebsanweisung nach § 14 GefStoffV.
Die zweite Quelle ist die Arbeitsmittelliste. Gehen Sie Maschine für Maschine durch, von der Tischkreissäge über das Gerüst bis zum Hubarbeitsbühnen-Einsatz, und prüfen Sie für jedes Arbeitsmittel die beiden Ausnahmen aus § 12 Absatz 2 Betriebssicherheitsverordnung: Muss überhaupt eine Gebrauchsanleitung mitgeliefert werden, und deckt die vorhandene Anleitung inhaltlich das ab, was eine Betriebsanweisung leisten muss? Wenn ja, dürfen Sie sie verwenden. In der Praxis scheitert das häufig daran, dass Herstelleranleitungen sehr umfangreich und nicht auf Ihren Einsatzfall zugeschnitten sind.
Zwei Regeln aus der TRGS 555 halten den Bestand klein. Erstens dürfen mehrere Rechtsgrundlagen zusammengefasst werden: Sind neben der Betriebsanweisung nach Gefahrstoffverordnung weitere Anweisungen etwa nach Betriebssicherheits- oder Biostoffverordnung erforderlich, „so können diese unter Wahrung aller erforderlichen Schutzziele zu einer Betriebsanweisung zusammengefasst werden". Zweitens sind bei vielen Gefahrstoffen Gruppen- beziehungsweise Sammelbetriebsanweisungen zulässig, sofern bei den Tätigkeiten ähnliche Gefährdungen bestehen und vergleichbare Schutzmaßnahmen gelten. Für einen Malerbetrieb mit zwölf ähnlichen Lösemittelprodukten ist das der Unterschied zwischen zwölf Blättern und einem.
Die Datenquelle: vom Sicherheitsdatenblatt in die Betriebsanweisung
Für Gefahrstoffe liefert der Lieferant den Rohstoff für die Betriebsanweisung frei Haus. Das Sicherheitsdatenblatt ist nach Anhang II der REACH-Verordnung in 16 nummerierte Abschnitte gegliedert, und diese Nummerierung ist europaweit identisch — Abschnitt 8 heißt in jedem Sicherheitsdatenblatt „Begrenzung und Überwachung der Exposition / Persönliche Schutzausrüstungen", unabhängig vom Hersteller. Die TRGS 555 enthält im Anhang ein Schema, das jedem Abschnitt der Betriebsanweisung die passenden Abschnitte des Sicherheitsdatenblatts zuordnet. Die folgende Tabelle folgt diesem Schema und ergänzt den Fehler, der beim Übertragen jeweils am häufigsten passiert.
| Abschnitt im Sicherheitsdatenblatt | Abschnitt der Betriebsanweisung | Typischer Fehler beim Übertragen |
|---|---|---|
| 1 Bezeichnung des Stoffs oder Gemischs und des Unternehmens, 3 Zusammensetzung | Gefahrstoffbezeichnung | Es wird die chemische Bezeichnung übernommen. Die TRGS 555 verlangt die den Beschäftigten bekannte Bezeichnung, bei Gemischen in der Regel den Handelsnamen — also den Namen, der auf dem Eimer steht. |
| 2 Mögliche Gefahren, 10 Stabilität und Reaktivität | Gefahren für Mensch und Umwelt | Nur die H-Codes werden kopiert. Verlangt sind die Gefahrenhinweise und ergänzenden Gefahrenhinweise im Wortlaut oder sinnvoll umschrieben. Übersehen wird außerdem Unterabschnitt 2.3 mit sonstigen Gefahren wie Staub-, Erstickungs- oder Erfrierungsgefahr. |
| 7 Handhabung und Lagerung, 8 Begrenzung und Überwachung der Exposition, 15 Rechtsvorschriften | Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln | Sammelbegriffe bleiben stehen. Die TRGS 555 verlangt, Begriffe wie „Atemschutz" oder „Schutzbrille" zu konkretisieren, wenn im Betrieb mehrere Typen vorhanden sind, und unbestimmte Wörter wie „regelmäßig" oder „ausreichend" zu vermeiden. |
| 5 Maßnahmen zur Brandbekämpfung, 6 Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung | Verhalten im Gefahrfall | Nur die geeigneten Löschmittel werden übernommen, die ungeeigneten fehlen. Ebenso fehlen die betrieblichen Ergänzungen: Bindemittel, Not-Aus, Alarmplan, Flucht- und Rettungswege. |
| 4 Erste-Hilfe-Maßnahmen | Erste Hilfe | Die allgemeinen Herstellerhinweise werden ungefiltert übernommen. Es fehlt die Angabe, wann ein Arzt hinzuzuziehen ist und was zu unterlassen ist, und es fehlen Ersthelfer, Notrufnummern und Erste-Hilfe-Einrichtungen des Betriebs. |
| 13 Hinweise zur Entsorgung, 14 Angaben zum Transport (nur bei Gefahrgut) | Sachgerechte Entsorgung | Die Entsorgungshinweise des Herstellers stehen da, aber nicht die Sammelstelle, der Entsorgungsbehälter, das Aufsaugmittel und die Schutzausrüstung im eigenen Betrieb. |
Auffällig ist, was in der Tabelle fehlt: Die Abschnitte 9, 11, 12 und 16 des Sicherheitsdatenblatts haben in der Betriebsanweisung keinen festen Platz. Sie gehören in die Gefährdungsbeurteilung, nicht an die Wand im Lager.
Damit ist die wichtigste Aussage dieses Abschnitts benannt: Das Sicherheitsdatenblatt ist die Quelle, nicht das Ergebnis. Drei Gründe sprechen gegen die Gleichsetzung, und alle drei stehen in den Vorschriften. Erstens der Adressat: § 14 Absatz 1 Gefahrstoffverordnung verlangt eine Betriebsanweisung und zusätzlich, dass die Beschäftigten Zugang zu den Sicherheitsdatenblättern haben. Die Verordnung behandelt beides ausdrücklich als zwei verschiedene Dinge. Zweitens die Sprache: Die Betriebsanweisung muss „in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache" abgefasst sein, und die TRGS 555 verlangt klare Angaben, „die in praktisches Verhalten oder Handeln umgesetzt werden können". Ein Sicherheitsdatenblatt ist ein Fachdokument mit toxikologischen und rechtlichen Angaben, kein Aushang für die Werkstatt. Drittens der Arbeitsplatzbezug: Nach Nummer 3.3 der TRGS 555 prüft der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, „ob die entnommenen Informationen für die Tätigkeit mit dem Gefahrstoff in seinem Betrieb angemessen sind. Falls nicht, müssen die Angaben entsprechend angepasst oder ergänzt werden." Dieselbe Nummer verlangt außerdem, das Sicherheitsdatenblatt vorher auf offensichtlich unvollständige, widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben zu prüfen.
Vier Wege zur fertigen Betriebsanweisung
Für das Schreiben selbst gibt es vier gängige Wege. Sie unterscheiden sich nicht im rechtlichen Ergebnis — verantwortlich bleibt in allen vier Fällen der Arbeitgeber — sondern darin, wie viel Arbeit übrig bleibt und wo die Fehler entstehen.
| Weg | Stärke | Grenze |
|---|---|---|
| Leeres Formblatt selbst ausfüllen | Maximaler Betriebsbezug, keine fremden Formulierungen, die niemand prüft. Die äußere Form ist nach TRGS 555 ohnehin nicht festgelegt. | Setzt voraus, dass jemand im Betrieb die Gefahrenhinweise, die Schutzmaßnahmen-Systematik und die Erste-Hilfe-Angaben sicher beherrscht. Zeitaufwändig bei vielen Stoffen. |
| Muster oder Branchenvorlage anpassen | Struktur, Gliederung und Standardformulierungen liegen vor; die Arbeit reduziert sich auf das Eintragen der betrieblichen Angaben. | Die TRGS 555 verlangt ausdrücklich die Anpassung an die betriebsspezifischen Gegebenheiten. Ein unverändert abgeheftetes Muster erfüllt den Zweck nicht. |
| Generator oder Software | Erzeugt aus Stoffdaten schnell Entwürfe, teils mehrsprachig. Die Berufsgenossenschaften bieten solche Systeme selbst an, etwa WINGIS der BG BAU mit Entwürfen für Betriebsanweisungen in 17 Sprachen oder GisChem von BG RCI und BGHM. | Der Generator kennt Ihre Arbeitsbereiche, Ihre Schutzausrüstung und Ihre Notrufnummern nicht. Für automatisch generierte Betriebsanweisungen gilt dieselbe Anpassungspflicht wie für Muster. |
| Erstellung durch externe Dienstleister | Fachkunde von außen, entlastet den Betrieb zeitlich. Die TRGS 555 nennt Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte, Behörden, Unfallversicherungsträger und Beratungsfirmen als Beratende. | Verantwortlich für die Erstellung bleibt der Arbeitgeber. Wer die Anweisungen nicht kennt, kann auf ihrer Grundlage auch nicht unterweisen — und genau das verlangt § 14 Absatz 2 Gefahrstoffverordnung. |
Der praktisch tragfähigste Weg für Betriebe mit wenigen Beschäftigten ist meist eine Kombination: fertige Vorlagen als Grundlage, ergänzt um die betrieblichen Angaben, die niemand von außen liefern kann. Wie diese Anpassung Feld für Feld aussieht, zeigt der Beitrag zur Anpassung einer Betriebsanweisungs-Vorlage. Wer den Bestand dauerhaft verwalten und Fristen im Blick behalten will, findet im Überblick über Software für den Arbeitsschutz die Systemkategorien und ihre Grenzen; die Dokumente selbst braucht dabei jedes System als Grundlage.
Nach dem Schreiben: Freigabe, Aushang, Unterweisung, Aktualisierung
Der Teil, den weder eine Vorlage noch ein Generator abnimmt, beginnt, wenn der Text steht. Er besteht aus vier Schritten.
Freigabe durch den Arbeitgeber. Die TRGS 555 beschreibt Betriebsanweisungen als „arbeitsplatz-, tätigkeits- und stoffbezogene verbindliche schriftliche Anordnungen und Verhaltensregeln des Arbeitgebers an Beschäftigte". Eine Anordnung braucht jemanden, der sie erlässt. Eine Unterschrift des Arbeitgebers auf dem Blatt schreibt keine der beiden Verordnungen ausdrücklich vor; als Empfehlung ist ein Feld mit Datum, Name und Unterschrift der verantwortlichen Person trotzdem der übliche Weg, weil sich damit belegen lässt, ab wann die Anweisung im Betrieb gilt und welcher Stand aktuell ist.
Bereitstellung am Arbeitsplatz. Der Verordnungstext spricht nicht vom Aushang, sondern vom Zugänglichmachen: § 14 Absatz 1 Gefahrstoffverordnung verlangt, dass die Betriebsanweisung den Beschäftigten zugänglich gemacht wird, § 12 Absatz 2 Betriebssicherheitsverordnung verlangt die Bereitstellung „an geeigneter Stelle". Die TRGS 555 konkretisiert das: zugänglich „an geeigneter Stelle an der Arbeitsstätte — möglichst in Arbeitsplatznähe". Für Baustellenbetriebe heißt das, dass eine Mappe im Fahrzeug oder eine digitale Ablage auf dem Diensthandy die Anforderung erfüllen kann, solange der Zugang tatsächlich besteht und die Beschäftigten wissen, wo sie suchen müssen. Welche Formate sich dafür eignen, behandelt der Beitrag dazu, wie Sie den Arbeitsschutz digitalisieren.
Unterweisung anhand der Betriebsanweisung. Hier ist die Gefahrstoffverordnung ungewöhnlich präzise. § 14 Absatz 2 verlangt, dass die Beschäftigten „anhand der Betriebsanweisung nach Absatz 1 über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden". Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen erfolgen, in verständlicher Form und Sprache. Inhalt und Zeitpunkt sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Für Arbeitsmittel schreibt § 12 Absatz 2 Betriebssicherheitsverordnung vor, die Betriebsanweisung bei der regelmäßig wiederkehrenden Unterweisung „in Bezug zu nehmen". Die Betriebsanweisung ist damit nicht nur ein Aushang, sondern das Skript der Unterweisung — Aufbau und Nachweis dazu stehen im Beitrag zur Unterweisung im Arbeitsschutz.
Aktualisierung. Ein festes Prüfintervall enthält keine der beiden Verordnungen. § 14 Absatz 1 Gefahrstoffverordnung sagt: „Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden." § 12 Absatz 2 Betriebssicherheitsverordnung verlangt die Aktualisierung „bei sicherheitsrelevanten Änderungen der Arbeitsbedingungen". Die TRGS 555 ergänzt, Betriebsanweisungen seien „an neue Erkenntnisse anzupassen" und „entsprechend dem Stand der Gefährdungsbeurteilung" zu aktualisieren, und nennt in Nummer 5.1 die Anlässe, die zusätzlich eine Unterweisung auslösen: geänderte Bedingungen der Tätigkeit, andere Gefahrstoffe, geänderte Vorschriften. Als Empfehlung: Legen Sie den Bestandscheck auf denselben Termin wie die jährliche Unterweisung. Sie brauchen die Anweisungen dafür ohnehin in der Hand.
Piktogramme: zwei Zeichensysteme, zwei Zwecke
In einer Betriebsanweisung tauchen regelmäßig zwei völlig unterschiedliche Arten von Symbolen auf, die häufig vermischt werden. Die Unterscheidung ist einfach, wenn man sich merkt, worauf sich das Zeichen bezieht: auf den Stoff oder auf das Verhalten.
Die Gefahrenpiktogramme nach der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) beziehen sich auf den Stoff. Es sind die rautenförmigen Symbole mit rotem Rand, die auch auf dem Gebinde stehen. Die TRGS 555 hält in Nummer 3.2.4 fest, dass diese Gefahrenpiktogramme „ergänzend zum Text verwendet werden" sollten — sie gehören also in den Abschnitt „Gefahren für Mensch und Umwelt", zusammen mit den Gefahrenhinweisen. Sie ersetzen den Text nicht, sie begleiten ihn. Werden noch Gebinde mit älterer Kennzeichnung verwendet, kann nach TRGS 555 eine Betriebsanweisung mit den entsprechenden Hinweisen und Symbolen weiter verwendet werden.
Die Sicherheitszeichen nach ASR A1.3 beziehen sich auf das Verhalten. Die Arbeitsstättenregel A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" unterscheidet in Nummer 3 zwischen Verbotszeichen, die ein Verhalten untersagen, Warnzeichen, die vor einer Gefahr warnen, Gebotszeichen, die ein bestimmtes Verhalten vorschreiben, sowie Rettungs- und Brandschutzzeichen. Die Zeichen selbst listet Anhang 1 der ASR A1.3 nach DIN EN ISO 7010 in der Ausgabe Juli 2020 und DIN 4844-2 in der Ausgabe November 2021 auf, jeweils mit Kennung: M003 „Gehörschutz benutzen", M004 „Augenschutz benutzen", M009 „Handschutz benutzen", P002 „Rauchen verboten". In der Betriebsanweisung stehen diese Zeichen sinnvollerweise beim Abschnitt Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln — dort, wo die persönliche Schutzausrüstung benannt wird. Die TRGS 555 empfiehlt in Nummer 3.1 die Verwendung von Piktogrammen und Symbolschildern ausdrücklich, „insbesondere nach der Arbeitsstättenregel ASR A1.3".
Ein dritter Fall ist die Beschilderung selbst: Für die Kennzeichnung von Lagerbereichen, Behältern und Rohrleitungen mit Gefahrstoffen verweist Nummer 7 der ASR A1.3 auf die Gefahrstoffverordnung und die TRGS 201. Das ist eine eigene Pflicht neben der Betriebsanweisung, keine Alternative dazu.
Häufige Fragen zum Erstellen von Betriebsanweisungen
Wer muss die Betriebsanweisung erstellen?
Der Arbeitgeber. § 14 Absatz 1 Gefahrstoffverordnung verpflichtet ihn, den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung zugänglich zu machen, § 12 Absatz 2 Betriebssicherheitsverordnung verlangt dasselbe für Arbeitsmittel. Die TRGS 555 stellt in Nummer 3.1 klar: Verantwortlich für die Erstellung von Betriebsanweisungen ist der Arbeitgeber. Er kann sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit, vom Betriebsarzt oder von Beratungsfirmen unterstützen lassen, die Verantwortung bleibt bei ihm.
Reicht das Sicherheitsdatenblatt als Betriebsanweisung aus?
Nein. Die Gefahrstoffverordnung behandelt beide Dokumente getrennt: § 14 Absatz 1 verlangt eine Betriebsanweisung und zusätzlich, dass die Beschäftigten Zugang zu den Sicherheitsdatenblättern haben. Das Sicherheitsdatenblatt beschreibt einen Stoff, die Betriebsanweisung beschreibt eine Tätigkeit an einem konkreten Arbeitsplatz. Nach TRGS 555 Nummer 3.3 muss der Arbeitgeber die übernommenen Angaben außerdem daraufhin prüfen, ob sie für die Tätigkeit in seinem Betrieb angemessen sind, und sie sonst anpassen oder ergänzen.
Darf man Betriebsanweisungen mit einem Generator erstellen lassen?
Ja, das ist ein üblicher Weg, aber das Ergebnis ist ein Entwurf. Die TRGS 555 formuliert in Nummer 3.1 ausdrücklich: Musterbetriebsanweisungen oder automatisch generierte Betriebsanweisungen sind an die betriebsspezifischen Gegebenheiten anzupassen und dementsprechend zu ergänzen. Ohne diesen Schritt fehlen genau die Angaben, die der Generator nicht kennen kann: Ihre Arbeitsbereiche, Ihre Schutzausrüstung, Ihre Ersthelfer und Notrufnummern.
Muss die Betriebsanweisung ausgehängt werden?
Ein Aushang im engeren Sinn steht nicht im Verordnungstext. § 14 Absatz 1 Gefahrstoffverordnung verlangt, dass die Betriebsanweisung den Beschäftigten zugänglich gemacht wird, § 12 Absatz 2 Betriebssicherheitsverordnung verlangt die Bereitstellung an geeigneter Stelle. Die TRGS 555 konkretisiert das dahin, dass die Betriebsanweisung an geeigneter Stelle an der Arbeitsstätte, möglichst in Arbeitsplatznähe, zugänglich zu machen ist. Der Aushang am Arbeitsplatz ist deshalb der übliche Weg, aber nicht der einzig mögliche.
Wie oft muss eine Betriebsanweisung aktualisiert werden?
Ein festes Intervall gibt es nicht. § 14 Absatz 1 Gefahrstoffverordnung verlangt eine Aktualisierung bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen, § 12 Absatz 2 Betriebssicherheitsverordnung bei sicherheitsrelevanten Änderungen. Nach TRGS 555 sind Betriebsanweisungen zusätzlich an neue Erkenntnisse anzupassen und entsprechend dem Stand der Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren. Als Empfehlung: Prüfen Sie den Bestand einmal jährlich zusammen mit der Unterweisung.
Wie viele Betriebsanweisungen braucht ein Handwerksbetrieb?
So viele, wie sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben. Die Zahl folgt aus dem Gefahrstoffverzeichnis nach § 6 Absatz 12 Gefahrstoffverordnung und aus der Liste der Arbeitsmittel, für die § 12 Absatz 2 Betriebssicherheitsverordnung eine Betriebsanweisung verlangt. Die TRGS 555 erlaubt in Nummer 3.1 ausdrücklich Gruppen- oder Sammelbetriebsanweisungen, wenn bei den Tätigkeiten ähnliche Gefährdungen bestehen und vergleichbare Schutzmaßnahmen gelten.
Quellen
- § 14 Gefahrstoffverordnung (Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten): gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/__14.html
- § 6 Gefahrstoffverordnung (Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung, Gefahrstoffverzeichnis in Absatz 12): gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/__6.html
- § 12 Betriebssicherheitsverordnung (Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten): gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__12.html
- § 3 und § 13 Arbeitsschutzgesetz (Grundpflichten des Arbeitgebers, verantwortliche Personen): gesetze-im-internet.de/arbschg/__3.html
- § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit): gesetze-im-internet.de/asig/__6.html
- TRGS 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten", Ausgabe Februar 2017 (GMBl 2017 Nr. 15 vom 20. April 2017, S. 275): baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRGS/TRGS-555
- ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung", Ausgabe Februar 2013, zuletzt geändert GMBl 2022, S. 242: baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/ASR/ASR-A1-3
- Abschnitte und Unterabschnitte des Sicherheitsdatenblatts nach Anhang II der REACH-Verordnung (IFA der DGUV): dguv.de/ifa/fachinfos/reach/sicherheitsdatenblatt
- WINGIS, Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU (GISBAU): bgbau.de/themen/sicherheit-und-gesundheit/gefahrstoffe/was-ist-wingis
- GisChem, Gefahrstoffinformationssystem Chemikalien der BG RCI und der BGHM: gischem.de
Redaktionsstand: August 2026. Der Beitrag bündelt Praxiswissen und ersetzt im Einzelfall keine rechtliche Beratung.