Betriebsanweisung Montagearbeiten

Montagearbeiten sind der Punkt, an dem Handwerksbetriebe die Kontrolle über ihre Arbeitsumgebung abgeben: Der Rohbau gehört jemand anderem, zwei weitere Gewerke arbeiten übereinander, die Anschlagpunkte sind nicht die eigenen, und der Monteur steht allein im vierten Stock. Genau dafür sollen schriftliche Anweisungen sorgen. Wer sich beim Thema Betriebsanweisung Montagearbeiten allerdings nur auf § 12 BetrSichV stützt, greift daneben – die einschlägige Fundstelle steht woanders, und es sind in Wahrheit zwei verschiedene Dokumente. Dieser Beitrag trennt sie sauber.

Betriebsanweisung Montagearbeiten: Muster & Pflichten

Die Rechtsgrundlage – und warum § 12 BetrSichV allein nicht trägt

Drei Normen kommen zusammen, und jede erfasst einen anderen Ausschnitt:

  • § 12 Abs. 2 BetrSichV verlangt eine „schriftliche Betriebsanweisung für die Verwendung des Arbeitsmittels". Die Pflicht ist damit arbeitsmittelbezogen: für die Bohrmaschine, die Hubarbeitsbühne, den Bolzensetzer – nicht für die Tätigkeit „Montage". Zwei Einschränkungen werden fast überall übersehen: Nach Satz 2 gilt die Pflicht nicht für Arbeitsmittel, für die keine Gebrauchsanleitung mitgeliefert werden muss, und nach Satz 3 kann die mitgelieferte Hersteller-Betriebsanleitung die Betriebsanweisung ersetzen, sofern sie entsprechende Informationen enthält.
  • § 14 Abs. 1 GefStoffV greift, sobald bei der Montage Gefahrstoffe im Spiel sind – Montageschaum, Kleber, Reiniger, Silikone. Dann ist eine Gefahrstoff-Betriebsanweisung fällig, die der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt.
  • § 3 Abs. 5 DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten" ist die Fundstelle, die in den meisten Darstellungen fehlt. Sie verlangt, dass Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe „entsprechend der Betriebsanweisung sowie der Unterweisung" verwendet werden – hier ist die Betriebsanweisung also ausdrücklich verfahrensbezogengedacht und passt damit auf die Tätigkeit Montage.

Der gemeinsame Ausgangspunkt bleibt § 5 ArbSchG: Der Arbeitgeber hat die Beurteilung „je nach Art der Tätigkeiten" vorzunehmen. Aus dieser Gefährdungsbeurteilung – und nicht aus einer Musterdatei – ergibt sich, was in Ihrer Anweisung stehen muss. Wie Sie dabei formal vorgehen, zeigt der Grundlagenbeitrag Betriebsanweisung; den Weg von der Bestandsaufnahme bis zum Aushang beschreibt Betriebsanweisung erstellen.

Montageanweisung und Betriebsanweisung sind zwei Dokumente

Das ist der wichtigste Unterschied in diesem Beitrag. Neben der dauerhaften Betriebsanweisung kennt das Bauregelwerk ein zweites, vorgangsbezogenes Dokument. § 4 DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten" (Ausgabe November 2019) lautet:

„Für Montagearbeiten, Demontagearbeiten sowie Abbruch- und Rückbauarbeiten, an die besondere sicherheitstechnische Anforderungen gestellt werden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eine schriftliche Anweisung (z. B. Montageanweisung, Abbruchanweisung) auf der Baustelle vorliegt, die alle erforderlichen Angaben für eine sichere Ausführung dieser Tätigkeit enthält."

Als „besondere sicherheitstechnische Anforderungen" nennt die konkretisierende DGUV Regel 101-038 unter anderem die Montage von Fertigteilen aus Beton oder Holz, Stahlbaumontagen, Rohrleitungs- und Behältermontagen, die Montage großflächiger Fassaden- oder Dachelemente sowie Montagearbeiten mit Absturzgefahren. Wer solche Arbeiten ausführt, braucht beides:

BetriebsanweisungMontageanweisung
Grundlage§ 12 Abs. 2 BetrSichV, § 14 GefStoffV, § 3 Abs. 5 DGUV Vorschrift 38§ 4 DGUV Vorschrift 38
BezugArbeitsmittel, Gefahrstoff oder Arbeitsverfahrenkonkreter Montagevorgang am konkreten Objekt
Gültigkeitdauerhaft, bis sich die Bedingungen ändernfür dieses eine Bauvorhaben
Ortam Arbeitsplatz verfügbar, üblicherweise Aushangmuss auf der Baustelle vorliegen
Typische InhalteGefährdungen, Schutzmaßnahmen, Verhalten bei Störungen und Unfällen, PSAStandsicherheitsnachweise, Reihenfolge der Arbeiten, Massen und Gewichte, Lastaufnahmeeinrichtungen, Zugänge, Absturzsicherung, Anschlageinrichtungen, Hilfskonstruktionen

Eine Anmerkung zur Verbindlichkeit: Die DGUV Vorschrift 38 ist eine Unfallverhütungsvorschrift und damit autonomes Recht, sobald Ihr Unfallversicherungsträger sie in Kraft gesetzt hat. Die DGUV Regel 101-038 erläutert sie nur.

Inhalte und Gliederung

Eine verbindliche Gliederung für eine tätigkeitsbezogene Betriebsanweisung gibt es nicht. Üblich – und fachlich bewährt – ist die Übernahme des Sieben-Punkte-Schemas aus der TRGS 555. Wichtig für die Einordnung: Dieses Schema ist rechtlich nur für Gefahrstoff-Betriebsanweisungen vorgeschrieben; für die Montage verwenden Sie es als Muster, nicht als Norm. Die TRGS 555 stellt selbst klar, dass die äußere Form nicht festgelegt ist, und erlaubt ausdrücklich, mehrere Anweisungen in einem Dokument zusammenzufassen.

Diese Bausteine lassen sich jeweils auf eine Norm zurückführen:

  • Geltungsbereich: Betrieb, Tätigkeit, Einsatzorte (Baustelle, Kundenobjekt) – § 5 Abs. 2 ArbSchG
  • Gefährdungen bei der Tätigkeit und in der Arbeitsumgebung – § 12 Abs. 1 BetrSichV, § 14 Abs. 1 GefStoffV
  • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln in der Rangfolge technisch vor organisatorisch vor personenbezogen – § 4 Abs. 2 Satz 2 BetrSichV
  • PSA konkret benannt, nicht als Sammelbegriff: „Auffanggurt mit Höhensicherungsgerät" statt „Absturzsicherung" – § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 PSA-BV
  • Verhalten bei Störungen, Unfällen und Erster Hilfe – § 12 Abs. 1 BetrSichV, § 14 Abs. 1 GefStoffV
  • Aufsichtführender benannt – § 3 Abs. 2 DGUV Vorschrift 38, § 8 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1
  • Regelung für Alleinarbeit bei gefährlichen Arbeiten – § 8 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1
  • Besondere Beauftragung, wo sie gefordert ist: Der Auftrag zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen muss schriftlich erteilt werden – § 12 Abs. 3 BetrSichV in Verbindung mit DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10
  • Lastenhandhabung: mechanische Ausrüstung hat Vorrang – § 2 LasthandhabV
  • Bezugnahme in der Unterweisung – § 12 Abs. 2 Satz 4 BetrSichV

Für die eingesetzten Maschinen bleiben die gerätebezogenen Anweisungen daneben bestehen, etwa für Bohrmaschine, Winkelschleifer oder Anschlagmittel.

Absturz: die Höhen stehen nicht in der TRBS 2121

Ein verbreiteter Zitierfehler. Die TRBS 2121 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen" enthält keine einzige Meterangabe. Sie gibt ausschließlich die Rangfolge vor: zuerst Absturzsicherungen, dann Auffangeinrichtungen, zuletzt persönliche Schutzmaßnahmen gegen Absturz. Die konkreten Höhen stammen aus § 9 DGUV Vorschrift 38:

  • Absturzgefahr besteht „bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,00 m"
  • Schutzvorrichtungen unabhängig von der Höhe: an und über Wasser
  • bei mehr als 1,00 m: freiliegende Treppenläufe und -absätze, Wandöffnungen, Verkehrswege
  • bei mehr als 2,00 m: alle übrigen Arbeitsplätze

Wo persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz zum Einsatz kommt, gehört das Rettungskonzept dazu – die Unterlage dafür liefert die Unterweisung Absturzsicherung.

Wenn mehrere Gewerke gleichzeitig montieren

Auch hier lohnt Genauigkeit, weil drei Rollen ständig verwechselt werden:

  • § 8 ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber, deren Beschäftigte an einem Arbeitsplatz tätig werden, zur Zusammenarbeit und zur gegenseitigen Unterrichtung über die Gefahren. Das Wort „Koordinator" kommt in § 8 nicht vor.
  • § 6 Abs. 1 Satz 2 DGUV Vorschrift 1 verlangt, „eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt" – zur Abwehr besonderer Gefahren mit Weisungsbefugnis. Das ist die abstimmende Person, nicht der SiGeKo.
  • Der Koordinator nach § 3 BaustellV wiederum wird vom Bauherrn bestellt, nicht vom Montagebetrieb.

Für Sie als ausführenden Betrieb bleibt aus der Baustellenverordnung im Kern eine Pflicht: § 5 Abs. 1 BaustellV verlangt, die Unterrichtung nach § 2 Abs. 4, die Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen. Vorankündigung und SiGePlan sind nach § 4 BaustellV Sache des Bauherrn. Und § 5 Abs. 3 stellt klar: Ein vorhandener SiGePlan entlastet Sie von Ihren eigenen Pflichten nicht.

Montage beim Kunden: das objektbezogene Beiblatt

Für Betriebe, die überwiegend in bewohnten oder betriebenen Objekten montieren, hat sich ein kurzes Beiblatt zur Betriebsanweisung bewährt – eine Praxisempfehlung, keine Vorschrift, deren Substanz aber aus § 8 ArbSchG und § 5 BaustellV folgt. Hineingehören: Ansprechpartner vor Ort, Zugangs- und Anfahrtsregelung, Verkehrswege und Fluchtwege, Standort des Erste-Hilfe-Materials, Rettungskette mit Adresse des Objekts für den Notruf sowie Besonderheiten der fremden Elektroanlage. Bei Arbeiten an oder nahe elektrischen Anlagen gilt unverändert DGUV Vorschrift 3: An unter Spannung stehenden aktiven Teilen darf nicht gearbeitet werden, der spannungsfreie Zustand ist herzustellen und für die Dauer der Arbeiten sicherzustellen.

Arbeitet der Monteur allein beim Kunden, greift § 8 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1: Bei gefährlichen Arbeiten, die von einer Person allein ausgeführt werden, ist für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen. Einen Schwellenwert – etwa eine Zeitgrenze oder eine Höhe – nennt die Vorschrift nicht; was „gefährlich" ist, entscheidet Ihre Gefährdungsbeurteilung. Die Unterlage dazu liefert die Unterweisung Alleinarbeit.

Typische Fehler

  • Eine Anweisung für alles: Ein Blatt „Montage" ohne Bezug zu Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen deckt weder § 12 Abs. 2 BetrSichV noch § 14 GefStoffV ab.
  • Montageanweisung vergessen: Bei Fertigteil- und Stahlbaumontage ersetzt die allgemeine Betriebsanweisung nicht das Dokument nach § 4 DGUV Vorschrift 38, das auf der Baustelle liegen muss.
  • Erfundene Fundstellen: Eine „DGUV Information 201-… Montagearbeiten" existiert nicht. In der 201er-Reihe gibt es Schriften zu Gerüsten, Rohrleitungsbau und Dacharbeiten – keine zu Montagearbeiten allgemein.
  • Absturzhöhen der TRBS 2121 zugeschrieben: Sie stehen in § 9 DGUV Vorschrift 38.
  • Unbestimmte Begriffe: „regelmäßig prüfen", „ausreichend sichern", „geeignete PSA" sind in einer Anweisung wertlos. Die TRGS 555 formuliert die Schreibregel für ihren Bereich ausdrücklich: konkret werden, Sammelbegriffe auflösen.

FAQ: Betriebsanweisung Montagearbeiten

Schreibt § 12 BetrSichV eine Betriebsanweisung für Montagearbeiten vor?

Nicht in dieser Form. § 12 Abs. 2 BetrSichV verlangt eine schriftliche Betriebsanweisung „für die Verwendung des Arbeitsmittels" – die Pflicht ist arbeitsmittelbezogen, nicht tätigkeitsbezogen. Eine Anweisung für das Arbeitsverfahren Montage stützt sich stattdessen auf § 3 Abs. 5 DGUV Vorschrift 38 und auf die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG.

Was ist der Unterschied zwischen Betriebsanweisung und Montageanweisung?

Die Betriebsanweisung gilt dauerhaft und beschreibt Arbeitsmittel oder Arbeitsverfahren im Betrieb. Die Montageanweisung nach § 4 DGUV Vorschrift 38 ist objekt- und vorgangsbezogen: Sie wird für den konkreten Montagevorgang auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung erstellt und muss auf der Baustelle vorliegen. Gefordert ist sie bei Montage-, Demontage-, Abbruch- und Rückbauarbeiten mit besonderen sicherheitstechnischen Anforderungen.

Kann die Betriebsanleitung des Herstellers die Betriebsanweisung ersetzen?

Für Arbeitsmittel ja, unter einer Bedingung. § 12 Abs. 2 Satz 3 BetrSichV erlaubt ausdrücklich, statt einer Betriebsanweisung die mitgelieferte Gebrauchs- oder Betriebsanleitung zur Verfügung zu stellen, „wenn diese Informationen enthalten, die einer Betriebsanweisung entsprechen". In der Praxis ist das bei umfangreichen Herstellerhandbüchern selten der Fall, weil betriebsspezifische Festlegungen fehlen.

Ab welcher Höhe muss bei der Montage gegen Absturz gesichert werden?

Nach § 9 Abs. 1 DGUV Vorschrift 38 besteht eine Absturzgefahr bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe. Schutzvorrichtungen sind nach Absatz 2 unabhängig von der Höhe an und über Wasser erforderlich, bei mehr als 1,00 m an freiliegenden Treppenläufen, Wandöffnungen und Verkehrswegen und bei mehr als 2,00 m an allen übrigen Arbeitsplätzen. Die TRBS 2121 nennt selbst keine Meterangaben, sondern nur die Rangfolge der Schutzmaßnahmen.

Muss die Betriebsanweisung jährlich aktualisiert werden?

Nein. Jährlich ist die Unterweisung (§ 12 Abs. 1 BetrSichV, § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). Die Betriebsanweisung selbst ist nach § 12 Abs. 2 Satz 4 BetrSichV „bei sicherheitsrelevanten Änderungen der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren" und bei der wiederkehrenden Unterweisung in Bezug zu nehmen – also anlassbezogen statt nach Kalender.

Quellen

Redaktionsstand: August 2026. Die Hinweise sind allgemeiner Natur und ersetzen weder die betriebsspezifische Gefährdungsbeurteilung noch die fachkundige Bewertung des konkreten Montagevorgangs.

Passend dazu

Betriebsanweisung: Pflicht, Aufbau & Muster

Rechtsgrundlagen (§ 14 GefStoffV, § 12 BetrSichV), TRGS-555-Gliederung, Farb-Konventionen und häufige Fehler – mit Muster-PDF.

Betriebsanweisung Gefahrstoffe: § 14 GefStoffV erklärt

Mindestinhalte nach § 14 GefStoffV, TRGS 555 in der Praxis, Sicherheitsdatenblatt als Quelle und Unterschriftspflicht – mit Muster.

Gefährdungsbeurteilung Vorlage: 7 Schritte + Excel

Pflicht ab dem ersten Beschäftigten (§ 5, § 6 ArbSchG): 7-Schritte-Prozess, Pflichtspalten, Bußgeldrisiken – mit Blanko-Excel zum Download.

Gefährdungsbeurteilung Muster: Beispiel ausgefüllt

Ausgefülltes GBU-Muster am Beispiel Malerbetrieb: 10 Zeilen mit Gefährdung, Ampel, Maßnahme und Wirksamkeitsprüfung – Zeile für Zeile erklärt.