DGUV V3 Prüfprotokoll: Inhalte, Fristen und Messwerte der Elektroprüfung

Das DGUV V3 Prüfprotokoll weist nach, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel eines Unternehmens gemäß § 5 der DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ geprüft wurden – vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderung oder Instandsetzung und danach in wiederkehrenden Abständen. Es dokumentiert je Gerät oder Anlagenteil die Sichtprüfung, die Messwerte und das Prüfergebnis. Ohne dieses Dokument steht ein Betrieb bei Kontrollen der Berufsgenossenschaft, nach einem Stromunfall oder einem Brandschaden mit leeren Händen da – selbst dann, wenn tatsächlich geprüft wurde. Wo sich die Elektroprüfung in die übrigen Prüfpflichten des Betriebs einordnet, zeigt die Übersicht Prüfprotokoll.

Rechtsgrundlage: Was § 5 DGUV Vorschrift 3 verlangt

Die Vorschrift nimmt den Unternehmer in die Pflicht, elektrische Anlagen und Betriebsmittel prüfen zu lassen – und zwar in zwei Konstellationen: erstens vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Änderung oder Instandsetzung, zweitens in bestimmten Zeitabständen. Die Abstände sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. Bei allen Prüfungen sind die einschlägigen elektrotechnischen Regeln zu beachten; auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen. Eine Erleichterung kennt die Vorschrift ebenfalls: Die Erstprüfung entfällt, wenn der Hersteller oder Errichter bestätigt, dass Anlage oder Betriebsmittel den Bestimmungen entsprechen.

Parallel dazu greift die Betriebssicherheitsverordnung: Elektrogeräte sind Arbeitsmittel, ihre wiederkehrende Prüfung folgt § 14 BetrSichV, und § 14 Abs. 7 regelt die Aufzeichnungspflicht – Ergebnis dokumentieren, mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahren, bei Einsatz außerhalb des Betriebs einen Nachweis der letzten Prüfung am Arbeitsort bereithalten.

Ortsveränderlich oder ortsfest? Die entscheidende Weiche

Die Prüfpraxis unterscheidet zwei Kategorien mit unterschiedlichen Fristen:

  • Ortsveränderliche Betriebsmittel werden während des Betriebs bewegt oder lassen sich leicht von einem Platz zum anderen bringen, während sie angeschlossen sind: Handbohrmaschine, Winkelschleifer, Verlängerungsleitung, Kabeltrommel, Ladegerät, Baustrahler.
  • Ortsfeste Anlagen und Betriebsmittel sind fest installiert oder haben keinen Tragegriff für den ständigen Ortswechsel: Unterverteilung, fest angeschlossene Maschinen, die Elektroinstallation von Werkstatt und Lager.

Im Handwerksbetrieb macht die erste Kategorie den Löwenanteil aus – und sie ist zugleich die mit den kürzesten Intervallen, weil Transport und Baustelleneinsatz Leitungen, Stecker und Gehäuse am stärksten strapazieren.

Prüffristen: die Richtwerte aus den Durchführungsanweisungen

Feste gesetzliche Fristen gibt es nicht – der Betrieb legt sie über die Gefährdungsbeurteilung selbst fest. Orientierung geben die Richtwerte aus den Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3:

KategorieRichtwertHöchstwert
Ortsveränderliche Betriebsmittel (allgemein)6 Monate1 Jahr in Werkstätten, wenn die Fehlerquote unter 2 % liegt
Ortsveränderliche Betriebsmittel auf Baustellen3 Monate1 Jahr bei Fehlerquote unter 2 %
Ortsveränderliche Betriebsmittel in Büros6 Monate2 Jahre bei Fehlerquote unter 2 %
Ortsfeste Anlagen und Betriebsmittel4 Jahre
Ortsfeste Anlagen in besonderen Betriebsstätten (DIN VDE 0100 Gruppe 700)1 Jahr

Die Fehlerquoten-Regel schafft einen Anreiz zur Gerätepflege: Bleibt bei den Prüfungen die Quote der beanstandeten Geräte unter 2 Prozent, darf die Frist bis zum genannten Höchstwert gestreckt werden. Umgekehrt gilt: Wer regelmäßig defekte Kabel und beschädigte Stecker einsammelt, muss enger takten.

Wer darf prüfen: Elektrofachkraft – oder unter ihrer Aufsicht

§ 5 DGUV Vorschrift 3 lässt die Prüfung nur durch eine Elektrofachkraft zu oder – bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte – durch andere Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft. Das öffnet für die Praxis zwei Wege: Entweder beauftragt der Betrieb einen externen Prüfdienst bzw. Elektrofachbetrieb, oder eine elektrotechnisch unterwiesene Person übernimmt die Messungen mit einem geeigneten Gerätetester, während eine Elektrofachkraft das Prüfkonzept verantwortet und die Ergebnisse bewertet. Für Innungsbetriebe des Elektrohandwerks läuft die Dienstleistung häufig unter dem Markennamen E-CHECK – die Unterschiede und Gemeinsamkeiten erklärt der Beitrag E-Check-Protokoll.

Ablauf der Geräteprüfung: Besichtigen, Messen, Erproben

Die wiederkehrende Prüfung ortsveränderlicher Geräte folgt der Norm DIN VDE 0701-0702 und besteht aus drei Stufen:

  1. Sichtprüfung: Gehäuse, Anschlussleitung, Stecker und Zugentlastung auf Beschädigungen kontrollieren; ein erheblicher Teil aller Mängel wird bereits hier entdeckt – geknickte Leitungen, gebrochene Stecker, fehlende Schutzleiteranschlüsse.
  2. Messung: Je nach Schutzklasse des Geräts werden unter anderem Schutzleiterwiderstand, Isolationswiderstand und Ableit- bzw. Berührungsströme gemessen.
  3. Funktionsprüfung: Das Gerät wird in Betrieb genommen und auf ordnungsgemäße Funktion kontrolliert.

Beim Schutzleiterwiderstand gilt nach DIN VDE 0701-0702 ein Grenzwert von 0,3 Ω für Geräte mit Anschlussleitungen bis 5 m Länge (bei Bemessungsstrom bis 16 A); je weitere 7,5 m Leitungslänge kommen 0,1 Ω hinzu, insgesamt jedoch höchstens 1 Ω. Für den Isolationswiderstand legt die Norm Mindestwerte abhängig von der Schutzklasse fest – die konkreten Werte und die zulässigen Messverfahren entnimmt die prüfende Elektrofachkraft der DIN VDE 0701-0702. Genau deshalb gehören die gemessenen Zahlenwerte ins Protokoll: Nur so lässt sich später nachvollziehen, ob ein Gerät knapp bestanden hat oder mit großem Abstand.

Diese Angaben gehören ins DGUV V3 Prüfprotokoll

Aus § 14 Abs. 7 BetrSichV und der Prüfpraxis ergibt sich folgender Mindestinhalt je Prüfung:

  • Betrieb, Prüfdatum und prüfende Person mit Qualifikation und Unterschrift
  • Geräteliste mit eindeutiger Kennzeichnung (Inventarnummer, Typ, Hersteller, Schutzklasse)
  • Prüfgrundlage (z. B. DIN VDE 0701-0702) und Prüfumfang
  • Messwerte je Gerät – nicht nur „bestanden“, sondern die Zahlen
  • Ergebnis je Gerät: in Ordnung / Mangel festgestellt, mit Beschreibung
  • Nächster Prüftermin

Geräte, die durchfallen, werden gekennzeichnet, der Benutzung entzogen und erst nach Instandsetzung und erneuter Prüfung wieder ausgegeben. Auch das gehört dokumentiert – die Lücke im Bestand fällt sonst bei der nächsten Inventur oder Prüfung auf.

Sonderfall Baustelle: kurze Fristen, mitgeführter Nachweis

Für Bau- und Montagebetriebe verdichten sich zwei Anforderungen: Erstens gilt auf Baustellen der verkürzte Richtwert von drei Monaten für ortsveränderliche Geräte. Zweitens verlangt § 14 Abs. 7 BetrSichV bei Verwendung von Arbeitsmitteln außerhalb des Unternehmens, dass ein Nachweis über die letzte Prüfung am Einsatzort verfügbar ist. Praktisch heißt das: Prüfplakette mit Datum auf jedem Gerät plus eine Kopie oder digitale Fassung des Protokolls im Fahrzeug oder auf dem Telefon des Vorarbeiters. Welche elektrischen Gefährdungen darüber hinaus in die betriebliche Risikobewertung gehören – Körperdurchströmung, Lichtbogen, Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile –, behandelt die Gefährdungsbeurteilung Elektro.

Häufiger Irrtum: „Neue Geräte müssen nicht geprüft werden“

Halb richtig. Die Erstprüfung vor Inbetriebnahme kann entfallen, wenn der Hersteller oder Errichter die Normkonformität bestätigt – beim gekauften Neugerät mit CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung ist das der Regelfall. Ab dann läuft aber die Uhr für die wiederkehrende Prüfung: Das neue Gerät gehört sofort in die Inventarliste mit Prüftermin, sonst taucht es im Prüfzyklus nie auf. Gleiches gilt für Geräte, die Mitarbeiter privat mitbringen – im Betrieb verwendete Geräte fallen unter die betriebliche Prüfpflicht, unabhängig davon, wem sie gehören.

FAQ zur DGUV-V3-Prüfung und ihrem Protokoll

Wie oft müssen elektrische Geräte im Handwerksbetrieb geprüft werden?

Die Frist legt der Betrieb über die Gefährdungsbeurteilung fest. Als Richtwerte aus den Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3 gelten sechs Monate für ortsveränderliche Betriebsmittel, auf Baustellen drei Monate. Bleibt die Fehlerquote bei den Prüfungen unter 2 Prozent, darf bis auf ein Jahr (Baustellen und Werkstätten) bzw. zwei Jahre (Büros) verlängert werden.

Darf ich als Nicht-Elektriker selbst prüfen?

Nur eingeschränkt: Die Prüfung verlangt eine Elektrofachkraft – oder sie erfolgt unter deren Leitung und Aufsicht mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten. Ein Betrieb ohne Elektrofachkraft vergibt die Prüfung daher extern oder organisiert die Aufsicht über eine externe Fachkraft. Die tägliche Sichtkontrolle auf offensichtliche Schäden bleibt davon unberührt.

Was passiert mit Geräten, die die Prüfung nicht bestehen?

Sie werden der Benutzung entzogen, gekennzeichnet und entweder instand gesetzt und nachgeprüft oder ausgesondert. Das Prüfprotokoll dokumentiert den Mangel; die Wiederinbetriebnahme setzt eine erneute bestandene Prüfung voraus.

Reicht die Prüfplakette als Nachweis für die Berufsgenossenschaft?

Nein. Die Plakette signalisiert den Prüfstatus, der Nachweis gelingt nur über die Aufzeichnungen: Prüfumfang, Messwerte, Ergebnis, Prüfer, Termin. § 5 Abs. 3 DGUV Vorschrift 3 sieht zudem vor, dass auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ein Prüfbuch zu führen ist.

Welche Grenzwerte gelten bei der Messung?

Maßgeblich ist die DIN VDE 0701-0702. Für den Schutzleiterwiderstand gilt 0,3 Ω bei Anschlussleitungen bis 5 m (plus 0,1 Ω je weitere 7,5 m, maximal 1 Ω); die Mindestwerte für den Isolationswiderstand hängen von der Schutzklasse des Geräts ab und sind in der Norm festgelegt. Die Bewertung der Messergebnisse ist Aufgabe der Elektrofachkraft.

Quellen

Redaktionsstand: Juli 2026. Die fachliche Bewertung der Messergebnisse im Einzelfall obliegt der prüfenden Elektrofachkraft; dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung.

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