Unterweisung Baustromverteiler – Vorlage für Baustellenelektrik

Die Unterweisung Baustromverteiler ist die tätigkeitsbezogene Unterrichtung der Beschäftigten über die Stromversorgung auf Bau- und Montagestellen: Anschlusspunkt, Verteiler, Schutzeinrichtungen, Leitungen und Prüfungen. Sie erfolgt vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit auf der Baustelle und danach mindestens einmal jährlich (§ 12 ArbSchG, § 4 DGUV Vorschrift 1, § 12 BetrSichV). Fachliche Grundlage ist die DGUV Information 203-006.

Das steckt im Download

Sie erhalten nach dem Kauf die ZIP-Datei unterweisung-baustromverteiler.zip mit diesen Dateien:

  • Wordunterweisung-baustromverteiler.docxUnterweisungsunterlage Baustromverteiler — bearbeitbar in Word(5 Seiten)
  • PDFunterweisung-baustromverteiler.pdfDieselbe Unterlage als PDF — druckfertig(5 Seiten)
  • WordNachweisteil mit Teilnehmerlistein der Unterweisungsunterlage enthalten — Themenliste und Unterschriftszeilen

Das ist enthalten

  • Anschlusspunkt und Verteilerarten: Anschlussschrank, Baustromverteiler, Kleinstbaustellenverteiler, Schutzverteiler, Stromerzeuger
  • Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen: Bemessungsdifferenzströme je Stromkreis nach DGUV Information 203-006, allstromsensitive RCD Typ B
  • Verbot des Umgehens von Schutzeinrichtungen nach § 6 BetrSichV und Meldepflicht nach § 16 DGUV Vorschrift 1
  • Leitungen und Steckvorrichtungen: Auswahl, Verlegung, Zugentlastung, Schutz vor Wasser und Überfahren, Kabeltrommeln
  • Prüfrichtwerte nach DGUV Information 203-006: Sichtprüfung, arbeitstägliche Prüftaste, monatliche und jährliche Prüfungen
  • Rollen von Elektrofachkraft, befähigter Person und unterwiesener Person; Nachweisteil mit Unterschriftszeilen

Word (DOCX) und PDF, 5 Seiten

Für wen

Für Bau-, Elektro- und Montagebetriebe, die Beschäftigte auf Baustellen mit elektrischen Betriebsmitteln arbeiten lassen.

Einzel-Unterweisung
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Was der Verteiler technisch können muss

Die DGUV Information 203-006 stellt in Abschnitt 4.3 klare Mindestanforderungen: Baustromverteiler müssen den Festlegungen der VDE 0660-600-4 entsprechen und mindestens die Schutzart IP 44 aufweisen; zusätzlich sind die Anforderungen der VDE 0100-704 zu beachten. Fest angeschlossene Baustromverteiler mit Steckdosen brauchen eine Trenneinrichtung der Einspeisung, die gegen Einschalten abschließbar und für Laien benutzbar ist. Eine verschließbare Umhüllung ist ausdrücklich nicht ausreichend. Während des Betriebs muss der Verteiler jederzeit frei zugänglich sein.

Für die Anschlussleitung vor der Messeinrichtung gilt: maximal 30 Meter Länge, keine lösbaren Zwischenverbindungen, Bauart H07RN-F oder gleichwertig beständig gegen Wasser sowie mechanische und thermische Einwirkungen, Querschnitt mindestens 16 mm². Ein baustellentypisches Detail betrifft den Winter: Schaltgeräte wie RCDs müssen für Temperaturen bis minus 25 Grad Celsius geeignet sein, wenn mit Temperaturen unter minus 5 Grad zu rechnen ist.

Ein häufiger Fehler ist die Reihenfolge der Schutzschalter. Allstromsensitive RCDs vom Typ B oder B+ dürfen grundsätzlich nicht hinter pulsstromsensitiven RCDs vom Typ A oder F installiert sein. Der Grund: Mehrphasige Betriebsmittel mit Frequenzumrichter wie Krane, Aufzüge oder Schweißumformer erzeugen glatte Gleichfehlerströme, die Typ A und F unwirksam machen.

Die Gebäudesteckdose ist kein zulässiger Anschlusspunkt

In Sanierung und Ausbau wird routinemäßig eine vorhandene Steckdose im Gebäude genutzt. Die DGUV Information 203-006 hält das in Abschnitt 3.2 für unzulässig: Der direkte Anschluss elektrischer Verbrauchsmittel an Steckdosen einer Gebäudeinstallation ist ohne Anwendung eines ergänzenden Schutzes nicht zulässig, weil Zustand und Funktionsfähigkeit der vorgelagerten Anlage vom Anwender nicht beurteilt werden können.

Zulässig wird die Nutzung erst über eine ortsveränderliche Schutzeinrichtung nach VDE 0661, also einen PRCD-S mit einem Bemessungsdifferenzstrom von höchstens 30 mA, allpolig schaltend einschließlich Schutzleiter, mit Unterspannungsauslösung und ohne selbsttätiges Wiedereinschalten. Sie darf sich nicht einschalten lassen, wenn der Schutzleiter unterbrochen ist oder unter Spannung steht. In ungeerdeten Netzen, etwa hinter ungeerdeten Stromerzeugern, ist der PRCD-S nicht zu verwenden.

Auch beim Zubehör gibt es harte Vorgaben: Beim Schutzverteiler darf die Geräteanschlussleitung vor der PRCD-S höchstens zwei Meter lang sein. Leitungsroller müssen nach GS-ET-35 ausgeführt sein, Schutzklasse II, Steckdosen für erschwerte Bedingungen, mindestens IP 44, geeignet für minus 25 bis plus 40 Grad Celsius, im Betrieb aufrecht auf dem Tragegestell. Die Hintereinanderschaltung mehrerer Leitungsroller soll vermieden werden, weil je nach Anlagenkonfiguration der Schutz bei Überstrom nicht mehr gewährleistet ist.

Wer darf was — und was muss auf der Baustelle liegen

Die Rollen sind rechtlich klar getrennt. Elektrofachkraft ist, wer aufgrund fachlicher Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen die übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Elektrotechnisch unterwiesene Person ist, wer durch eine Elektrofachkraft über die übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet, erforderlichenfalls angelernt und über die notwendigen Schutzmaßnahmen belehrt wurde. Instandsetzung und Wartung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur Elektrofachkräfte vornehmen; nach einer elektrotechnischen Instandsetzung muss eine abschließende Prüfung erfolgen. Das arbeitstägliche Betätigen der Prüftaste darf dagegen ein eingewiesener Benutzer übernehmen.

Beim Prüfnachweis wird es für Baustellen konkret: Nach § 14 Absatz 7 BetrSichV ist das Prüfergebnis aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren; die Aufzeichnung muss Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung sowie Name und Unterschrift oder elektronische Signatur der befähigten Person enthalten. Werden Arbeitsmittel an verschiedenen Betriebsorten verwendet — der Regelfall auf Bau- und Montagestellen —, ist am Einsatzort ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung vorzuhalten.

Zum Umfang des Risikos: Nach Angaben der BG BAU kommt es in der Baubranche im Durchschnitt jährlich zu etwa 200 meldepflichtigen Unfällen durch elektrischen Strom, also Unfällen mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit. Etwa ein Drittel davon wird im Ausbau und bei der Sanierung durch offene Leitungen sowie manipulierte Schalter oder Steckdosen verursacht.

Mindestanforderungen an elektrische Betriebsmittel auf der Baustelle
BetriebsmittelMindest-SchutzartWeitere verbindliche AnforderungFundstelle
BaustromverteilerIP 44Ausführung nach VDE 0660-600-4; abschließbarer, für Laien bedienbarer Hauptschalter; jederzeit frei zugänglichDGUV Information 203-006, Abschn. 4.3
Schutzverteiler mit PRCD-SIP 44Schutzklasse II; Geräteanschlussleitung H07RN-F, höchstens 2 m vor der PRCD-SAbschn. 6.3
LeitungsrollerIP 44Schutzklasse II nach GS-ET-35; Steckdosen für erschwerte Bedingungen; minus 25 bis plus 40 °C; aufrecht auf dem Tragegestell betreibenAbschn. 6.2
Installationsmaterial und SteckvorrichtungenIP X4Gehäuse aus Isolierstoff; Einbaulage nach Herstellervorgabe; Zugentlastung bei jeder Prüfung kontrollierenAbschn. 6.4
Handleuchten und BodenleuchtenIP 55Handleuchten nur Schutzklasse II oder III, bei erhöhter elektrischer Gefährdung zwingend III; Schutzglas und SchutzkorbAbschn. 6.6

Häufige Fragen

Welche Fehlerstrom-Schutzeinrichtung ist auf der Baustelle erforderlich?
Die DGUV Information 203-006 ordnet die Bemessungsdifferenzströme den Stromkreisen zu: bis AC 32 A jeweils eine RCD mit Bemessungsdifferenzstrom bis 30 mA, bei Stromkreisen mit Steckdosen über AC 32 A eine RCD bis 500 mA. Für Drehstrom-Steckdosen bis einschließlich 63 A sowie darüber mit frequenzgesteuerten Betriebsmitteln sind allstromsensitive RCD vom Typ B vorgesehen. Alternativ kommen Schutzkleinspannung oder Schutztrennung nach DIN VDE 0100-410 in Betracht.
Wie oft sind Betriebsmittel auf der Baustelle zu prüfen?
Feste gesetzliche Prüffristen für alle elektrischen Betriebsmittel gibt es nicht; Art, Umfang und Fristen ergeben sich nach § 3 BetrSichV aus der Gefährdungsbeurteilung. Die DGUV Information 203-006 nennt als Richtwerte: Sichtprüfung vor jeder Benutzung, drei Monate für ortsveränderliche Betriebsmittel durch eine befähigte Person, arbeitstägliches Betätigen der Prüfeinrichtung an RCD, monatliche Wirksamkeitsprüfung in nichtstationären Anlagen und jährliche Prüfung stationärer Anlagen.
Darf eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung überbrückt werden?
Nein. Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen dürfen nicht überbrückt, unwirksam gemacht oder durch Adapter umgangen werden. Das ist nach § 6 BetrSichV unzulässig und nach § 16 DGUV Vorschrift 1 zu melden. Bis zur Behebung wird das Betriebsmittel nicht verwendet.
Warum ist die Kabeltrommel vollständig abzuwickeln?
Aufgewickelte Leitungen erwärmen sich; bei hoher Leistungsentnahme ist die Kabeltrommel deshalb vollständig abzuwickeln. Ergänzend gilt: Leitungen nicht über scharfe Kanten oder durch Türfalze führen, nicht ohne Überfahrschutz in Fahrspuren verlegen, Steckverbindungen nicht in Pfützen legen und Geräte nie am Kabel ziehen.
Darf ich ein Baugerät direkt an eine vorhandene Steckdose im Gebäude anschließen?
Nicht ohne ergänzenden Schutz. Die DGUV Information 203-006 hält den direkten Anschluss von Verbrauchsmitteln an Steckdosen einer Gebäudeinstallation für unzulässig, weil der Zustand der vorgelagerten Anlage und die Funktionsfähigkeit der Schutzeinrichtungen vom Anwender nicht beurteilt werden können. Zulässig wird die Nutzung erst über eine ortsveränderliche Schutzeinrichtung nach VDE 0661, also einen PRCD-S mit höchstens 30 mA Bemessungsdifferenzstrom, allpolig schaltend einschließlich Schutzleiter, mit Unterspannungsauslösung und ohne selbsttätiges Wiedereinschalten; sie darf sich nicht einschalten lassen, wenn der Schutzleiter unterbrochen ist oder unter Spannung steht. Hinter ungeerdeten Stromerzeugern darf ein PRCD-S nicht eingesetzt werden. Ohne ergänzenden Schutz ist die Steckdose nur dann direkt nutzbar, wenn sie nachweislich frei von Installationsfehlern ist, die Schutzmaßnahmen bekannt sind, die Prüfungen nachgewiesen sind und eine geeignete RCD vorhanden ist.
Muss der Prüfnachweis auf der Baustelle vorliegen?
Ja. Nach § 14 Absatz 7 BetrSichV muss das Prüfergebnis aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden; die Aufzeichnung muss über Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung sowie über Namen und Unterschrift beziehungsweise elektronische Signatur der befähigten Person Auskunft geben. Werden Arbeitsmittel an verschiedenen Betriebsorten verwendet — auf Bau- und Montagestellen der Regelfall —, ist am Einsatzort ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung vorzuhalten. Die DGUV Information 203-006 verweist dafür ausdrücklich auf § 14 BetrSichV und empfiehlt ergänzend eine Kennzeichnung geprüfter Betriebsmittel mit Prüfplakette oder Banderole. Wer die Aufzeichnung unterlässt oder unvollständig führt, handelt nach § 22 Absatz 1 Nummern 30 und 31 BetrSichV ordnungswidrig; der Rahmen liegt über § 25 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 ArbSchG bei bis zu 5.000 Euro.