1000-Punkte-Regel nach ADR 1.1.3.6: Mengen richtig berechnen

Meisterdok-Redaktion · Zuletzt aktualisiert am

Rechtsstand: ADR 2025 · GGVSEB i.d.F. v. 26.08.2026 · RSEB v. 19.06.2025 · GbV i.d.F. v. 19.06.2025

Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR begrenzt die Menge gefährlicher Güter je Beförderungseinheit. Bleibt der Transporter darunter, entfällt ein großer Teil der Vorschriften. Für den Handwerksbetrieb ist die Rechnung doppelt wichtig: als eigener Freistellungsgrund und als Voraussetzung der Handwerkerregelung nach 1.1.3.1 c.

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Rechner: Punkte nach 1.1.3.6.4

Mengenrechner nach ADR 1.1.3.6

Tragen Sie je Position die Beförderungskategorie und die Menge ein. Die Punkte werden nach 1.1.3.6.4 berechnet: Kategorie 1 mal 50, Kategorie 1 nach Fußnote a mal 20, Kategorie 2 mal 3, Kategorie 3 mal 1. Kategorie 4 geht nicht in die Rechnung ein.

BenennungBeförderungskategorieMengeEinheitPunkteZeile entfernen
0
Summe der Punkte0

Noch keine Mengen eingetragen — es wird keine Aussage zur Freistellung getroffen.

Die Zuordnung der Beförderungskategorie ergibt sich aus Tabelle A des ADR (Spalte 15) und ist vom Anwender für jeden Stoff zu prüfen. Offen ist, ob Ware in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 und Batterien nach Sondervorschrift 188 in die Summe eingehen: 1.1.3.6.5 zählt die nicht mitzurechnenden Freistellungen auf und nennt 1.1.3.4 nicht. Der Rechner rechnet nur, was Sie eintragen; er speichert nichts und überträgt keine Daten.

Beförderungskategorien

Jeder Stoff und jeder Gegenstand ist einer Beförderungskategorie zugeordnet; die Zuordnung steht in Tabelle A des ADR. Die höchstzulässigen Mengen je Beförderungseinheit betragen:

BeförderungskategorieHöchstmenge je Beförderungseinheit
00
120
2333
31 000
4unbegrenzt

Fußnote a bestimmt für UN 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005 und 1017 abweichend 50 kg je Beförderungseinheit.

Die vier Multiplikatoren

Bei gemischter Ladung wird nach 1.1.3.6.4 gerechnet. Es gibt genau vier Multiplikatoren: Kategorie 1 mal 50, Kategorie 1 nach Fußnote a mal 20, Kategorie 2 mal 3, Kategorie 3 mal 1. Kategorie 4 geht nicht in die Rechnung ein. Die Summe darf 1 000 nicht überschreiten.

Maßeinheiten nach 1.1.3.6.3

  • Gegenstände: Masse ohne Verpackung
  • Feste Stoffe sowie verflüssigte, tiefgekühlt verflüssigte und gelöste Gase: Nettomasse in kg
  • Flüssige Stoffe: Liter
  • Verdichtete und adsorbierte Gase sowie Druckgaspackungen: Fassungsraum (Wasserinhalt) des Gefäßes in Litern

Setzen Sie im Rechner oben die Menge in der Einheit ein, die für den jeweiligen Stoff maßgeblich ist.

Was entfällt, was bleibt

Bei Einhaltung der Mengen entfallen nach 1.1.3.6.2: Kapitel 1.10 Sicherung mit Ausnahmen, Kapitel 5.3 mit Großzetteln und orangefarbenen Tafeln am Fahrzeug, Abschnitt 5.4.3 mit den schriftlichen Weisungen, Kapitel 7.2 außer V5 und V8, CV1 von 7.5.11 sowie Teil 8 und Teil 9 mit Ausnahmen.

Pflicht bleiben: das Beförderungspapier nach 5.4.1 über 8.1.2.1 a); ein tragbarer Feuerlöscher der Brandklassen A, B, C mit mindestens 2 kg Pulver oder gleichwertig nach 8.1.4.2, mit den Anforderungen aus 8.1.4.3 bis 8.1.4.5 zu Eignung nach EN 3-7, Plombe, Prüftermin und Zugänglichkeit; ferner 8.2.3, 8.3.3, 8.3.4, 8.3.5 und Kapitel 8.4. Nicht freigestellt ist Teil 1 und damit insbesondere Kapitel 1.3 mit der Unterweisung, außerdem Teil 2 mit der Klassifizierung, Teil 4 mit der Verpackung, Kapitel 5.1 und 5.2 mit Kennzeichnung und Bezettelung der Versandstücke sowie 7.5.7.1 mit der Ladungssicherung. Ein ADR-Schein für den Fahrer ist nicht erforderlich.

Offene Frage zu 1.1.3.4

1.1.3.6.5 zählt die Freistellungen auf, die nicht in die Rechnung eingehen, nennt 1.1.3.4 jedoch nicht. Ob Ware in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 und Batterien nach Sondervorschrift 188 mitzurechnen sind, lässt sich am Wortlaut nicht entscheiden. Diese Frage ist offen und im Einzelfall gefahrgutrechtlich zu klären.

Rechtsgrundlagen

ThemaFundstelle
Höchstmengen je Beförderungseinheit, Fußnote aADR 1.1.3.6, Tabelle mit Fußnote a
Wegfall von Vorschriften bei EinhaltungADR 1.1.3.6.2
MaßeinheitenADR 1.1.3.6.3
Berechnung bei gemischter LadungADR 1.1.3.6.4
Nicht mitzurechnende FreistellungenADR 1.1.3.6.5
Beförderungspapier und Feuerlöscher bleiben PflichtADR 8.1.2.1 a), 8.1.4.2 bis 8.1.4.5
Voraussetzung der HandwerkerregelungADR 1.1.3.1 Buchstabe c

Häufige Fragen

Wie hoch sind die Höchstmengen je Beförderungskategorie?

Kategorie 0 = 0, Kategorie 1 = 20, Kategorie 2 = 333, Kategorie 3 = 1 000, Kategorie 4 = unbegrenzt. Nach Fußnote a gilt für UN 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005 und 1017 abweichend eine Grenze von 50 kg je Beförderungseinheit.

Wie wird bei gemischter Ladung gerechnet?

Nach 1.1.3.6.4 mit vier Multiplikatoren: Kategorie 1 mal 50, Kategorie 1 nach Fußnote a mal 20, Kategorie 2 mal 3, Kategorie 3 mal 1. Kategorie 4 geht nicht in die Rechnung ein. Die Summe darf 1 000 nicht überschreiten.

Welche Maßeinheit ist einzusetzen?

Nach 1.1.3.6.3: bei Gegenständen die Masse ohne Verpackung, bei festen Stoffen sowie verflüssigten, tiefgekühlt verflüssigten und gelösten Gasen die Nettomasse in kg, bei flüssigen Stoffen Liter, bei verdichteten und adsorbierten Gasen sowie Druckgaspackungen der Fassungsraum (Wasserinhalt) des Gefäßes in Litern.

Was bedeutet Kategorie 0 praktisch?

Die höchstzulässige Menge je Beförderungseinheit ist null. Damit ist die Freistellung nach 1.1.3.6 nicht erreichbar, und weil 1.1.3.1 c die Einhaltung dieser Mengen voraussetzt, greift auch die Handwerkerregelung nicht.

Entfällt mit der Freistellung das Beförderungspapier?

Nein. 1.1.3.6.2 stellt Teil 8 nur mit Ausnahmen frei; erhalten bleibt 8.1.2.1 a) und damit das Beförderungspapier nach 5.4.1. Ebenso bleibt der tragbare Feuerlöscher nach 8.1.4.2 Pflicht.

Zählt Ware in begrenzten Mengen mit?

Das ist am Wortlaut nicht auflösbar. 1.1.3.6.5 zählt die nicht mitzurechnenden Freistellungen auf und nennt 1.1.3.4 nicht. Ob Kapitel 3.4 und Sondervorschrift 188 in die Summe eingehen, bleibt daher offen und ist im Einzelfall gefahrgutrechtlich zu prüfen.

Quellen

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