Ein Stundenzettel dokumentiert Beginn, Ende, Pausen und Dauer der täglichen Arbeitszeit einer Person. Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) sind Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen. Für die Mehrarbeit über acht Stunden gilt schon länger § 16 Abs. 2 ArbZG, und im Baugewerbe sowie in den anderen Branchen des § 2a SchwarzArbG verlangt § 17 MiLoG die Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertages.
Die kostenlose Basisvorlage deckt die reine Erfassung ab. Das Stundenzettel-Set rechnet zusätzlich gegen die Soll-Stunden, berücksichtigt Urlaub, Krankheit und Feiertage, führt ein Jahreskonto und zeigt Tage, an denen Pausen nach § 4 ArbZG oder die Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG nicht passen.