Die Baustellenverordnung (BaustellV) verpflichtet den Bauherrn, Sicherheit und Gesundheitsschutz schon bei der Planung eines Bauvorhabens zu berücksichtigen. Sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf einer Baustelle tätig werden, ist ein Koordinator zu bestellen (§ 3 Abs. 1). Bei größeren Baustellen kommt die Vorankündigung an die Arbeitsschutzbehörde hinzu, und wenn Vorankündigung oder besonders gefährliche Arbeiten auf eine Baustelle mit mehreren Arbeitgebern treffen, ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan).
Die Pflichten liegen beim Bauherrn, der sie nach § 4 BaustellV einem Dritten übertragen kann. In der Praxis landen die Unterlagen oft beim Generalunternehmer, Bauleiter oder Architekten. Dieses Set liefert die Dokumente in der Reihenfolge, in der sie gebraucht werden, und rechnet die Frist für die Vorankündigung aus dem geplanten Einrichtungsdatum.