Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG: Was sie bewirkt und wie Sie sie prüfen
Meisterdok-Redaktion · Zuletzt aktualisiert am

Wer als Unternehmer Bauleistungen in Auftrag gibt, muss nach § 48 EStG 15 Prozent der Gegenleistung einbehalten und an das Finanzamt des Leistenden abführen – es sei denn, der Leistende legt eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor. Für Bau- und Handwerksbetriebe, die mit Nachunternehmern arbeiten, ist diese Bescheinigung deshalb das wichtigste Dokument vor der ersten Abschlagszahlung. Sie ist schnell geprüft, wird aber erstaunlich oft nur als Kopie abgeheftet – und das reicht nicht.
Was die Freistellungsbescheinigung bewirkt
Die Bauabzugsteuer soll illegale Beschäftigung und Steuerausfälle am Bau eindämmen. Der Leistungsempfänger – also der Auftraggeber, sofern er Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist – wird in die Pflicht genommen: Er zieht 15 Prozent vom Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer ab und meldet und zahlt den Betrag bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem er gezahlt hat. Legt der Leistende eine gültige Freistellungsbescheinigung vor, entfällt der Abzug. Unterbleibt der Abzug zu Unrecht, haftet der Leistungsempfänger für den nicht abgeführten Betrag (§ 48a Abs. 3 EStG) – ein Verschulden ist dafür nicht erforderlich.
| Punkt | Regel | Fundstelle |
|---|---|---|
| Steuersatz | 15 % der Gegenleistung (Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer) | § 48 Abs. 1, 3 EStG |
| Anmeldung und Zahlung | bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats der Zahlung | § 48a Abs. 1 EStG |
| Bagatellgrenze | kein Abzug, wenn die Gegenleistung im Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 € nicht übersteigt; 15.000 € bei Leistungsempfängern mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG | § 48 Abs. 2 EStG |
| Freistellung | kein Abzug bei Vorlage einer gültigen Freistellungsbescheinigung | § 48 Abs. 2, § 48b EStG |
| Gültigkeit | höchstens drei Jahre, auch für einzelne Aufträge möglich | § 48b EStG |
| Haftung | Leistungsempfänger haftet für nicht oder zu niedrig abgeführte Beträge | § 48a Abs. 3 EStG |
So prüfen Sie die Gültigkeit beim BZSt
Das Bundeszentralamt für Steuern stellt für registrierte Nutzer das EIBE-Portal bereit („Eindämmung illegaler Betätigungen im Baugewerbe“). Dort wählen Sie die Einzelabfrage Freistellungsbescheinigung und geben drei Angaben ein: das Bundesland des Leistenden, seine Steuernummer und die Sicherheitsnummer, die auf der Bescheinigung steht. Das System bestätigt, ob die Bescheinigung gültig ist. Eine Abfrage nur mit dem Firmennamen oder nur mit der Steuernummer ist aus Gründen des Steuergeheimnisses nicht möglich. Kennen Sie das zuständige Finanzamt nicht, hilft die Finanzamtsuche des BZSt.
Praxisregel: Abfrage vor der ersten Zahlung und erneut, wenn die Bescheinigung ausläuft oder Zweifel bestehen – Freistellungsbescheinigungen können widerrufen werden. Das Datum der Abfrage gehört in die Nachunternehmerakte.
Was in die Nachunternehmerakte gehört
- Kopie der Freistellungsbescheinigung mit Sicherheitsnummer
- Datum und Ergebnis der Online-Abfrage
- Gültigkeitsende im Fristenregister
- bei Einzelbescheinigung: Bezug auf den konkreten Auftrag
- Vordruck USt 1 TG, wenn Umsatzsteuer nach § 13b UStG vom Leistungsempfänger geschuldet wird
Die Freistellungsbescheinigung ist nur einer von mehreren Nachweisen. Für die Haftung für Sozialversicherungsbeiträge, BG-Beiträge und Mindestlohn kommen weitere hinzu – siehe Unbedenklichkeitsbescheinigung am Bau.
Was passiert ohne Freistellungsbescheinigung?
Dann gilt die Regel: 15 Prozent einbehalten, anmelden, abführen und dem Leistenden eine Abrechnung über den Abzug erteilen (§ 48a Abs. 2 EStG). Wer trotzdem voll zahlt, riskiert, den Betrag ein zweites Mal an das Finanzamt zu zahlen. Die Bagatellgrenze hilft nur, wenn absehbar ist, dass die Gegenleistungen an diesen Leistenden im Kalenderjahr 5.000 Euro nicht übersteigen – bei Nachunternehmern im Bau selten der Fall.
FAQ: Freistellungsbescheinigung und Bauabzugsteuer
Wer muss die Bauabzugsteuer einbehalten?
Der Leistungsempfänger, wenn er Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Private Bauherren sind nicht verpflichtet. Vermieter mit nur einer oder zwei Wohnungen sind unter Umständen ausgenommen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Wie lange gilt eine Freistellungsbescheinigung?
Höchstens drei Jahre. Das Finanzamt kann sie auch nur für einen einzelnen Auftrag ausstellen oder vorzeitig widerrufen. Deshalb vor Zahlungen die Gültigkeit online prüfen.
Reicht eine Kopie der Bescheinigung?
Als Ablage ja, als Prüfung nein. Maßgeblich ist, ob die Bescheinigung im Zeitpunkt der Zahlung gültig ist. Die Online-Abfrage beim BZSt bestätigt das.
Gilt die Bauabzugsteuer auch für ausländische Nachunternehmer?
Ja. Auch ausländische Unternehmen können eine Freistellungsbescheinigung beantragen; zuständig ist das jeweilige Finanzamt für das Herkunftsland.
Was ist der Unterschied zur Umsatzsteuer nach § 13b UStG?
§ 13b regelt, wer die Umsatzsteuer schuldet (bei Bauleistungen an bauleistende Unternehmer der Leistungsempfänger). § 48 EStG regelt einen Steuerabzug zur Sicherung der Ertragsteuern des Leistenden. Beides gilt nebeneinander.
Quellen
- § 48 EStG: dejure.org – § 48 EStG
- § 48a EStG: dejure.org – § 48a EStG
- § 48b EStG: dejure.org – § 48b EStG
- BZSt Bauabzugsteuer: bzst.de – Bauleistungen
Allgemeine Informationen, keine Steuerberatung.