Asbest-Check für Handwerker: Baujahr, Tätigkeit und Pflichten nach der Gefahrstoffverordnung

Meisterdok-Redaktion · Zuletzt aktualisiert am

Seit der Novelle der Gefahrstoffverordnung vom 5. Dezember 2024 muss der Auftraggeber Ihnen vor Beginn der Arbeiten das Baujahr und alle ihm vorliegenden Informationen zu Gefahrstoffen mitteilen – auch Privatkunden. Sie als ausführender Betrieb müssen diese Angaben prüfen und in Ihrer Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. Der Asbest-Check zeigt in vier Fragen, ob Asbest zu erwarten ist, ob die geplante Tätigkeit überhaupt zulässig ist und was vor Arbeitsbeginn zu tun ist. Dazu erstellen Sie das Anfrageschreiben an Ihren Auftraggeber als PDF.

Diese Übersicht ist eine Arbeitshilfe entlang der Gefahrstoffverordnung. Sie ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung, keine Asbesterkundung und keine Rechtsberatung. Ob ein Material Asbest enthält, klärt nur eine Erkundung mit Probenahme und Analyse.

3. Was ist geplant?
4. Arbeiten Sie mit einem anerkannten emissionsarmen Verfahren (BT- oder AT-Verfahren der DGUV)?

Ergebnis

Beantworten Sie die vier Fragen und klicken Sie auf Asbest-Check starten.

Pflichten Ihres Auftraggebers

Wer Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst, muss dem ausführenden Unternehmen vor Beginn alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch geben und dafür seine zugänglichen Unterlagen in zumutbarem Aufwand nutzen (§ 5a Abs. 1 GefStoffV). Bei Baujahr 1993 bis 1996 muss er das Datum des Baubeginns mitteilen, sonst genügt das Baujahr (§ 5a Abs. 2). Das gilt auch für private Haushalte (§ 5a Abs. 4).

Anfrage an den Auftraggeber erstellen

Anfrage an den Auftraggeber nach § 5a GefStoffV

Häufige Fragen

Ab welchem Baujahr ist kein Asbest mehr zu erwarten?
Wurde mit dem Bau nach dem 31. Oktober 1993 begonnen, kann nach § 11a Abs. 1 Satz 2 GefStoffV in der Regel vermutet werden, dass kein Asbest vorhanden ist. Für einige Erzeugnisse galten Übergangsfristen bis Ende 1994 (Anhang I Nr. 3.8).
Muss mir der Kunde sagen, ob Asbest im Gebäude ist?
Er muss Ihnen vor Beginn der Arbeiten alle ihm vorliegenden Informationen über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe und das Baujahr mitteilen, bei Baujahr 1993 bis 1996 den Baubeginn (§ 5a GefStoffV). Eine eigene Untersuchung schreibt ihm § 5a nicht vor; er nutzt die ihm zugänglichen Unterlagen in zumutbarem Aufwand. Das gilt auch für Privatkunden.
Darf ich eine PV-Anlage auf ein Asbestzementdach montieren?
Nein. Die feste Überdeckung, Überbauung oder Aufständerung an Asbestzementdächern ist nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 GefStoffV verboten, eine Ausnahme nach § 19 ist ausgeschlossen (§ 11 Abs. 6).
Darf ich in einem Altbau mit Asbest noch bohren?
Tätigkeiten der funktionalen Instandhaltung sind zulässig, wenn sie nicht im Bereich hohen Risikos liegen, das Material seine Funktion noch erfüllt, es nicht kaschiert und ein späteres Entfernen nicht erheblich erschwert wird (§ 11 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5). Vorher gehören Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsplan und Anzeige dazu (§ 11a).
Bis wann brauche ich die Sachkunde für Asbest?
Sach- und Fachkunde nach § 11a Abs. 5 sind bis zum 5. Dezember 2027 nachzuweisen (§ 25 Abs. 5 GefStoffV). Für Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen und mittleren Risikos ist die Genehmigung nach § 11a Abs. 4a bis zum Ablauf des 19. Dezember 2026 nachzuweisen (§ 25 Abs. 9).
Was ist ein emissionsarmes Verfahren?
Ein von Behörden oder Unfallversicherungsträgern geprüftes und anerkanntes Arbeitsverfahren für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien, das nachweislich im Bereich niedrigen Risikos erfolgt (§ 2 Abs. 4c GefStoffV). Die anerkannten Verfahren veröffentlicht das Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA).
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Quellen