Pflichten Ihres Auftraggebers
Wer Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst, muss dem ausführenden Unternehmen vor Beginn alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch geben und dafür seine zugänglichen Unterlagen in zumutbarem Aufwand nutzen (§ 5a Abs. 1 GefStoffV). Bei Baujahr 1993 bis 1996 muss er das Datum des Baubeginns mitteilen, sonst genügt das Baujahr (§ 5a Abs. 2). Das gilt auch für private Haushalte (§ 5a Abs. 4).