Wer eine Brandschutz-Bauart ausführt – eine Feuerschutztür einbaut, eine Kabel- oder Rohrabschottung herstellt, eine Brandschutzwand stellt –, muss bestätigen, dass die Ausführung dem Verwendbarkeits- bzw. Anwendbarkeitsnachweis entspricht. Die Musterbauordnung regelt das in § 16a Abs. 5: Bauarten bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung, die der Anwender – also das bauausführende Unternehmen – durch eine Übereinstimmungserklärung abgibt. Die Landesbauordnungen übernehmen diese Regel.
Im Sprachgebrauch heißt das Dokument „Übereinstimmungserklärung“ oder „Übereinstimmungsbestätigung“. Gemeint ist in beiden Fällen die Erklärung des Errichters gegenüber dem Bauherrn – nicht die Übereinstimmungserklärung des Herstellers für sein Bauprodukt, die mit dem Ü-Zeichen verbunden ist.