Mit der Mängelanzeige verlangt der Auftraggeber schriftlich, dass der Auftragnehmer einen Mangel beseitigt. Beim VOB/B-Vertrag hat das eine besondere Wirkung: Nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B verjährt der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel in zwei Jahren ab Zugang des schriftlichen Verlangens, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfrist. Nach der Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnt für diese Leistung erneut eine Frist von zwei Jahren.
Vor der Abnahme greift § 4 Abs. 7 VOB/B, beim BGB-Werkvertrag das Nacherfüllungsverlangen nach §§ 634, 635 BGB mit angemessener Frist. Beschrieben wird immer das Erscheinungsbild des Mangels – die Ursache muss der Auftraggeber nicht benennen.